Arbeitslos und schwanger? Das steht dir zu!
Den Job zu verlieren ist hart. Während der Arbeitslosigkeit ein Kind zu erwarten kann herausfordernd sein. Welche Leistungen dir zustehen, wenn du arbeitslos und schwanger bist, zeigen wir dir in diesem Artikel.
Das Wichtigste in Kürze
- Solange du erwerbsfähig bist, bekommst du Arbeitslosengeld I
- Während des Mutterschutzes ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld I
- Schwangere Hartz-IV-Empfängerinnen erhalten einen Mehrbedarf
Arbeitslosengeld I und schwanger
Auch wenn du in dem Sinne keinen Arbeitgeber mehr hast: Wenn du arbeitslos und schwanger bist, informiere die Agentur für Arbeit umgehend über deine Schwangerschaft. Hast du Anspruch auf Arbeitslosengeld I? Du bekommst es, solange du erwerbsfähig bist, also arbeiten gehen könntest. Daraus ergibt sich, dass du dich in dieser Zeit weiterhin um eine Stelle bemühen musst, bis die Mutterschutzfrist beginnt.
Beschäftigungsverbot während der Arbeitslosigkeit
Während der Schwangerschaft kommt es durchaus vor, dass die Frauenärztin ein Beschäftigungsverbot ausspricht. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten:
Vollständiges Beschäftigungsverbot
Zum Schutz deiner Gesundheit und der deines ungeborenen Kindes darfst du bei einem vollständigen Beschäftigungsverbot nicht mehr arbeiten. Wenn du schwanger und arbeitslos gemeldet bist, hat dieses Attest weitreichende Folgen. Du stehst dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung und bist nicht weiter vermittelbar. Du bekommst kein Arbeitslosengeld I mehr.
Das generelle Beschäftigungsverbot ist keine Arbeitsunfähigkeit, sodass die Krankenkasse dir kein Krankengeld zahlt. Wenn du nicht familienversichert bist, musst du dich in so einer Situation freiwillig gesetzlich (oder privat) versichern. Das ist ziemlich teuer. Das Jobcenter zahlt erst einen Zuschuss, wenn durch diese Beitragszahlungen eine Hilfsbedürftigkeit entsteht. Ob generell ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) besteht, hängt von deiner persönlichen Lebenssituation ab.
Wenn du dich in dieser Lage befindest, besprich mit deiner Ärztin, ob:
- eventuell eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vorliegt, also eine Krankschreibung möglich ist oder
- Vielleicht ein teilweises Beschäftigungsverbot ausreicht
Teilweises Beschäftigungsverbot
Wenn deine Ärztin ein teilweises Beschäftigungsverbot ausspricht, steht in dem Attest genau drin, für welche Aufgaben und wie viele Stunden du noch tätig sein darfst. In diesem Fall erhältst du weiterhin Arbeitslosengeld I, allerdings nur noch anteilig in Höhe der möglichen Stunden. Dein Versicherungsstatus bei der Krankenkasse bleibt erhalten und du musst dich weiterhin bewerben.
Zusätzliche Leistungen vom Jobcenter
Unabhängig davon, ob du Arbeitslosengeld II bekommst: Du erhältst bei einer Schwangerschaft einen Pauschalbetrag für die Baby-Erstausstattung. Voraussetzung hierfür ist, dass du kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen hast, um diesen speziellen Bedarf zu decken.
Mehrbedarf
Wenn du Arbeitslosengeld II beziehst, steht dir ab der 13. Schwangerschaftswoche ein Mehrbedarf von 17% des Regelsatzes zu. Sprich am besten deinen Sachbearbeiter im Jobcenter darauf an.
Mutterschaftsgeld bei Arbeitslosigkeit
Als Angestellte ist der Bezug von Leistungen im Mutterschutz klar geregelt. Wenn du gesetzlich krankenversichert bist, gibt es 13 Euro pro Tag von der Krankenkasse und je nach Höhe deines Gehalts einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Leider ist das ohne bzw. mit einem kürzlich verlorenen Job nicht so einfach. Hier kommt es auf Feinheiten an. Nachfolgend findest du eine Übersicht der möglichen Konstellationen.
Diese Leistungen bekommst du im Mutterschutz als Arbeitslose:
Frauen, deren Beschäftigungsverhältnis in der Schwangerschaft oder in den Schutzfristen endet | |
Frauen, deren Arbeitsverhältnis in der Schwangerschaft oder der Schutzfrist vom Arbeitgeber zulässig gekündigt wurde: | Für Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung: Pro Tag bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld plus Arbeitgeberzuschuss von der Krankenkasse Für Frauen die nicht Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind: Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) insgesamt 210 Euro. |
Frauen, deren Arbeitsverhältnis in der Schwangerschaft oder der Schutzfrist vom Arbeitgeber zulässig gekündigt wurde: | Für Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung Pro Tag bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld plus Arbeitgeberzuschuss von der Krankenkasse Für Frauen die nicht Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind: Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) insgesamt 210 Euro. |
Frauen, deren befristetes Beschäftigungsverhältnis in den Schutzfristen geendet hat | Für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse: Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes von der Krankenkasse Für Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind: Mutterschaftsgeld bis zu insgesamt 210 Euro durch das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) |
Frauen, deren Beschäftigungsverhältnis unmittelbar vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung endet, wenn sie am letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses Mitglied einer Krankenkasse waren | Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes von der Krankenkasse |
Frauen, deren Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft, jedoch vor Beginn der Schutzfrist vor der Geburt endet | Mutterschaftsleistungen entsprechen denen von Frauen, ohne Erwerbstätigkeit |
Frauen, deren Arbeitgeber während der Schwangerschaft oder den Schutzfristen in Insolvenz geht | Mutterschaftsleistungen ab dem Insolvenzereignis wie nach einer zulässigen Kündigung |
Frauen ohne Erwerbstätigkeit | |
Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse mit Krankengeldanspruch (ALG I-Empfängerinnen) | Mutterschaftsgeld wird in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes I von der Krankenkasse gezahlt |
Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse ohne Krankengeldanspruch (Arbeitslosengeld II-Empfängerinnen) | Arbeitslosengeld II wird während der gesetzlichen Mutterschutzfristen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs ab der 13. Schwangerschaftswoche weitergezahlt. Der Mehrbedarf wird nur bis einschließlich zum Entbindungstag gewährt |
Schülerinnen und Studentinnen ohne Erwerbstätigkeit | Keine Leistung |
Auszug aus der Tabelle „Übersicht zum Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss“ aus dem Leitfaden zum Mutterschutz vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Nach der Geburt
Auch nach der Geburt stehen dir verschiedene Leistungen zu. Mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I hast du sogar verschiedene Optionen. Ausführlich erklären wir das in diesem Artikel.
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- Bundesagentur für Arbeit: Bedarfe: Sp setzt sich das Arbeitslosengeld II zusammen
https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/zusammensetzung-bedarfe (abgerufen am 29.12.2021) - Familienportal: Bekomme ich Mutterschaftsgeld, wenn ich nicht berufstätig bin?
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/mutterschaftsleistungen/bekomme-ich-mutterschaftsgeld-wenn-ich-nicht-berufstaetig-bin–125034 (abgerufen am 29.12.2021) - Bundesamt für soziale Sicherung: Anspruchsvoraussetzungen
https://www.bundesamtsozialesicherung.de/de/mutterschaftsgeld/anspruchsvoraussetzungen/ (abgerufen am 29.12.2021) - Bild: Schwangere Frau, die Pappe mit der deutschen Begriff arbeitslos hält (engl. Arbeitslose). Alle auf weißem Hintergrund. Kaesler Media / Shutterstock.com