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Arbeitslos und schwanger? Das steht dir zu!

Arbeitslos und schwanger

Arbeitslos und schwanger zu sein, kann herausfordernd sein. Was dir zusteht und welche Leistungen du in Anspruch nehmen kannst, zeigen wir dir in diesem Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Solange du erwerbsfähig bist, bekommst du ALG I
  • Während des Mutterschutzes ruht dein Anspruch auf ALG I
  • Als Schwangere Bürgergeld-Empfängerin (früher Hartz IV) bekommst du einen Mehrbedarf bis zur Geburt

Wann soll ich die Schwangerschaft der Arbeitsagentur melden?

Auch wenn du in dem Sinne keinen Arbeitgeber mehr hast: informiere die Agentur für Arbeit umgehend über deine Schwangerschaft. Dir entsteht daraus kein Nachteil.

Schwanger und arbeitslos – was steht mir zu?

ALG I bei Schwangerschaft

Wenn du grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I) hast, beziehst du es während deiner Schwangerschaft auch weiterhin. Allerdings nur solange du erwerbsfähig bist, also arbeiten gehen könntest. Du musst dich also, obwohl du schwanger bist, um eine Stelle bemühen musst, bis deine Mutterschutzfrist beginnt.

Wie lange bekomme ich ALG I?

Insgesamt besteht meist ein Anspruch für bis zu 12 Monate, also maximal ein Jahr. Hier kommt es aber auch darauf an, wie lange du vorher sozialversicherungspflichtig beschäftigt warst. Weitere Auskünfte bekommst du bei der Agentur für Arbeit.

Beschäftigungsverbot während der Arbeitslosigkeit

Während der Schwangerschaft gilt natürlich auch für dich das Mutterschutzgesetz (kurz: MuschG). Es kommt durchaus vor, dass die Frauenärztin dir daher ein Beschäftigungsverbot ausspricht. Zum Beispiel, weil dein Leben oder das deines ungeborenen Kindes in Gefahr ist. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten:

1) Teilweises Beschäftigungsverbot
Wenn deine Ärztin ein teilweises Beschäftigungsverbot ausspricht, steht in dem Attest genau drin:

  • welche Aufgaben du noch erledigen kannst und
  • wie viele Stunden am Tag du noch tätig sein darfst.

ACHTUNG: Mindestens 3 Stunden täglich müssen weiterhin möglich sein. In diesem Fall erhältst du weiterhin ALG I, allerdings nur noch anteilig, in Höhe der angegebenen Stunden. Du musst dich weiterhin bewerben. Das Gute daran ist, dass dein Versicherungsstatus bei der Krankenkasse erhalten bleibt.

Ein Beschäftigungsverbot besteht in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis. Endet das Arbeitsverhältnis, muss die Frauenärztin das Beschäftigungsverbot neu prüfen.

2) Vollständiges Beschäftigungsverbot
Zum Schutz deiner Gesundheit und der deines ungeborenen Kindes darfst du bei einem vollständigen Beschäftigungsverbot nicht mehr arbeiten. Wenn du schwanger und arbeitslos gemeldet bist, hat dieses Attest weitreichende Folgen. Du stehst dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung und bist nicht weiter vermittelbar. Du bekommst kein ALG I mehr.

Auch von der Krankenkasse gibt es kein Geld. Im Gegenteil: Wenn du nicht familienversichert bist, musst du dich in so einer Situation freiwillig gesetzlich (oder privat) versichern. Das ist ziemlich teuer. Das Jobcenter zahlt dir jedoch erst einen Zuschuss, wenn durch diese Beitragszahlungen eine Hilfsbedürftigkeit entsteht. Ob generell ein Anspruch auf Bürgergeld (früher auch ALG II oder Hartz IV) besteht, hängt von deiner persönlichen Lebenssituation ab.

Wenn du dich in dieser Lage befindest, besprich mit deiner Ärztin, ob:

  • eventuell eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vorliegt, also eine Krankschreibung möglich ist oder
  • vielleicht ein teilweises Beschäftigungsverbot ausreicht.

Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit
Von einem Beschäftigungsverbot zu unterscheiden ist eine „einfache“ Arbeitsunfähigkeit, aufgrund einer Grippe, oder einer anderen Erkrankung beispielsweise. Nicht nur, wenn du erwerbstätig bist, brauchst du eine Krankmeldung vom Arzt. Das gilt auch, gegenüber dem Arbeitsamt.

Solltest du länger krank sein, gilt auch hier: nach 6 Wochen gibt es Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung anstelle des Arbeitslosengeldes (ALG I).

Arbeitslosengeld II (ALG2) bei Schwangerschaft

Wenn du ALG II oder Sozialhilfe beziehst, kannst du einen Zuschuss zu deiner Leistung erhalten. Den sogenannten Mehrbedarf (gem. §21 Absatz 2 SGB II). Dieser beträgt 17% des maßgebenden Regelbedarfs und steht dir ab der 13. Schwangerschaftswoche bis einschließlich des Tags der Entbindung zu. Frage dazu am besten deinen Sachbearbeiter im Jobcenter.

Einmalige Leistungen zusätzlich zum Mehrbedarf möglich
Für Schwangerschaftsbekleidung und die Erstausstattung kannst du auf Antrag einmalige Leistungen erhalten. Auch ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe ist das möglich, wenn du nur wenig verdienst.

Außerdem gibt es noch Beihilfen etwa für einen Kinderwagen, Kinderbett mit Matratze und Bettwäsche sowie einen Kinderhochstuhl.

Mutterschaftsgeld für schwangere Frauen bei Arbeitslosigkeit

Leider ist das mit dem Mutterschaftsgeld ohne bzw. mit einem kürzlich verlorenen Job nicht so einfach. Hier kommt es auf Feinheiten an:

Dein Beschäftigungsverhältnis endet in der Schwangerschaft oder in den Schutzfristen aufgrund einer (zulässigen) Kündigung oder einer Befristung:
Wenn du als Mutter gesetzlich krankenversichert bist, erhältst du in den Mutterschutzfristen pro Tag bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld. Hinzu kommt der Arbeitgeberzuschuss von der Krankenkasse. Bist du privat oder familienversichert, gibt es das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) insgesamt 210 Euro. Beide Leistungen musst du beantragen.

Mutterschaftsgeld für Empfängerin von ALG I:
Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung (mit Krankengeldanspruch) beziehst du Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes I, allerdings von der Krankenkasse.

Mutterschaftsgeld für Empfängerin von ALG II:
Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung (ohne Krankengeldanspruch) bekommst du das ALG II weiterhin, zzgl. eines Mehrbedarfs ab der 13. SSW. bis zum Entbindungstag.

Während der Schwangerschaft arbeitslos geworden – Was ist mit Elterngeld?

Grundsätzlich steht dir Elterngeld zu. Für die Höhe kommt es darauf an, wann du während der Schwangerschaft arbeitslos geworden bist.

Dein Elterngeld berechnet sich anhand deines Erwerbseinkommens im Bemessungszeitraum vor der Geburt. Das sind normalerweise für angestellte Eltern die 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes bzw. der Geburt.

Ob z.B. ein gleichzeitiger Bezug von Elterngeld und Arbeitslosengeld sinnvoll ist, erfährst du im Artikel Elterngeld für Arbeitslose.

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Veröffentlicht von Yvonne Nagel

Yvonne ist Steuerfachwirtin und bringt 15 Jahre Erfahrung im Steuer- und Lohnbereich durch ihre Tätigkeit im Steuerbüro mit. Seit 2018 ist sie unsere Expertin rund um das Thema Elterngeld, Elternzeit und Formalitäten. Wenn sie nicht eure Fragen rund um Behördengänge und Formalitäten beantwortet oder neue Videos für euch aufnimmt, sitzt sie gern am Basteltisch und ist mit Papier und Stempeln kreativ.

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