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3 typische Erfolgsbeispiele für mehr Elterngeld aus unserer Beratung

Erfolgsbeispiele für mehr Elterngeld

Das Elterngeld liegt insgesamt über 14 Monate verteilt für jedes Paar zwischen mindestens 4.200 und 25.200 Euro – steuerfrei. Der Unterschied ist groß und bietet daher viel Raum für Optimierung. Verbessern lässt es sich vor allem durch Steuertricks, sinnvolle Umverteilungen von Einkommen, Ausgaben und durch die Wahl des richtigen Antragstellers. Viele denken, dass sie nicht mehr Geld herausholen können. Das ist jedoch falsch. Es spielt keine Rolle, ob du Arbeitnehmer, Selbstständiger, Gewerbetreibender, Land- und Forstwirt oder Privatier bist. Bei fast allen Kunden können wir in unserer Beratung mehrere hundert oder tausend Euro mehr Elterngeld herausholen. Um dir dies zu verdeutlichen, haben wir 3 Beispiele aus unserem Arbeitsalltag zusammengetragen.

1) Sinnvolles Ausnutzen von Elterngeld Plus

Marco S. verdiente vor der Geburt seiner Tochter 2.000 Euro netto im Monat. Sein voller Basis-Elterngeldanspruch liegt bei 65% vom Netto-Gehalt (= 1.300 Euro pro Monat bzw. 15.600 Euro für 12 Monate). Nun wollte er allerdings nach 6 Monaten wieder in Teilzeit arbeiten gehen. Er hätte sich für 12 Monate Basis-Elterngeld entschieden und für die ersten 6 Monate insgesamt 7.800 Euro Elterngeld erhalten. In den folgenden 6 Monaten verdient er im Teilzeitjob 1.000 Euro netto monatlich. Zusätzlich erhält er 650 Euro Elterngeld pro Monat bzw. 3.900 Euro für 6 Monate (65% der weggefallenen 1.000 Euro Gehalt). Insgesamt würde er in den 12 Monaten damit 11.700 Euro Elterngeld erhalten und 6.000 Euro Gehalt verdienen.

Nun sind wir die Möglichkeiten der Optimierung durchgegangen. Wir haben Marco für die ersten 6 Monate das Basiselterngeld (1.300 Euro pro Monat) empfohlen. Die restlichen Monate sollte er jedoch im Idealfall Elterngeld Plus nutzen. Vorteil: Der Bezugszeitraum verlängert sich dabei von 6 auf 12 Monate. Er kann also wie geplant 12 Monate in Teilzeit arbeiten gehen und zusätzlich in dem Zeitraum Elterngeld erhalten. Er bekommt dann 12 Monate lang 650 Euro Elterngeld Plus und insgesamt somit 15.600 Euro Elterngeld + sein Teilzeit-Gehalt von 1.000 Euro monatlich.

Unterm Strich: 3.900 Euro mehr Elterngeld – steuerfrei.

2) Steuerklassenwechsel

Claudia B. verdient 3.000 Euro brutto pro Monat. Sie ist in der Steuerklasse V und bekommt monatlich netto ca. 1.725 Euro Gehalt (Stand: 2024). Ihr Basis-Elterngeldanspruch würde auf dieser Grundlage bei 1.049 Euro liegen. Sie hat sich zu Beginn ihrer Schwangerschaft bei uns gemeldet und daher haben wir einen Steuerklassenwechsel empfohlen, der ihr deutlich mehr Elterngeld beschert hat: Sie ist in die Steuerklasse III gewechselt. Dadurch erhöht sich ihr Netto-Einkommen auf ca. 2.308 Euro. Die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld hat sich deshalb deutlich erhöht und sie erhält nun 1.428 Euro Elterngeld pro Monat. Die Differenz beträgt also 379 Euro pro Monat bzw. insgesamt 4.548 Euro für 12 Monate.

Ehepaaren steht es grundsätzlich frei, ob beide Partner in der Steuerklasse IV sind, oder einer in Steuerklasse III und der andere in der V. In diesem Fall ist Claudia in die Steuerklasse III gewechselt und ihr Mann bekam Steuerklasse V. Dadurch erhält er erst mal weniger netto, kann dies durch die Einkommensteuererklärung jedoch wieder ausgleichen. Wichtig: Nach der Geburt konnte das Ehepaar sofort wieder in die für sie unter normalen Umständen güns­tigste Steuerklassen­kombinationen zurück­kehren. Diese Änderung hat weder positive noch negative Auswirkungen auf das ausgezahlte Eltern­geld.

In diesem Fall haben wir für das Paar alle nötigen Schritte für den Steuerklassenwechsel eingeleitet und sie mussten sich darum keine Gedanken machen. Viele Klienten scheuen einfach den Aufwand und nutzen diese Chance dann nicht.

Unterm Strich: 4.548 Euro mehr Elterngeld – steuerfrei.

3) Der richtige Anspruchsteller

In den meisten Fällen beantragt der Elternteil das Elterngeld, der beim Kind zu Hause bleibt. Selten kommen unsere Kunden auf die Idee, dies zu hinterfragen. Bei Familie Rohde haben wir nachgerechnet, ob es eine sinnvollere Konstellation gibt und haben tatsächlich einen deutlich besseren Weg gefunden:

Beide sind in der Steuerklasse IV. In diesem Fall war Frau Rohde vor der Geburt teilzeitbeschäftigt und verdiente in den 12 Monaten vor der Geburt brutto 1.700 Euro monatlich. Herr Rohde ist Unternehmer und erwirtschaftete im Bemessungszeitraum einen Gewinn in Höhe von monatlich 3.000 Euro. Es stand zu diesem Zeitpunkt schon fest, dass Frau Rohde nach der Geburt ihre Tätigkeit aufgeben und sich voll ums Kind kümmern möchte. Für Familie Rohde war klar, dass Frau Rohde dann auch Elterngeld beziehen wird.

Frau Rohde hätte Anspruch auf 799 Euro Elterngeld Basiselterngeld pro Monat. Das würde bei einer Bezugsdauer von 12 Monaten 9.588 Euro Elterngeld ergeben.

Im Gegensatz dazu hat Herr Rohde einen Elterngeldanspruch von monatlich 1.341 Euro beim Basiselterngeld oder 671 Euro beim Elterngeld Plus (Stand: 2024). Das sind 16.092 Euro Elterngeld in 12 Monaten.

Unterm Strich: 6.516 Euro mehr Elterngeld – steuerfrei.

Nun könnte man argumentieren, dass von Herrn Rohde dann ja der Verdienst wegfällt und die Familie deutlich weniger zur Verfügung hat. Dabei sollte man bedenken: Er darf trotz Elterngeldbezug weiterarbeiten, muss jedoch darauf achten, dass seine wöchentliche Arbeitszeit 32 Stunden nicht übersteigt. Sein Einkommen in diesen 12 Monaten würde den Elterngeldanspruch senken. Dazu haben wir mit ihm jedoch einen geschickten Plan ausgearbeitet, die den Zahlungsfluss seiner Kunden und die eigene Rechnungsstellung so koordinieren, dass dieser Betrag so gering wie möglich ausfällt. Im Elterngeld Plus kann er in diesem Fall sogar einen Gewinn von ca. 1.280 Euro monatlich machen, ohne eine Kürzung seines Elterngeld Plus hinnehmen zu müssen.

Hier gilt: Im Bemessungszeitraum (vor der Geburt) so viel Gewinn wie möglich erwirtschaften. Im Bezugszeitraum selbst möglichst hohe Ausgaben und wenige Einnahmen realisieren. Alles muss sich im legalen Rahmen bewegen, bei vielen Entscheidungen hat man als Unternehmer jedoch auch einen Handlungsspielraum, den wir hier genutzt haben.

Alle Beispiele im Video erklärt

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Veröffentlicht von Yvonne Nagel

Yvonne ist Steuerfachwirtin und bringt 15 Jahre Erfahrung im Steuer- und Lohnbereich durch ihre Tätigkeit im Steuerbüro mit. Seit 2018 ist sie unsere Expertin rund um das Thema Elterngeld, Elternzeit und Formalitäten. Wenn sie nicht eure Fragen rund um Behördengänge und Formalitäten beantwortet oder neue Videos für euch aufnimmt, sitzt sie gern am Basteltisch und ist mit Papier und Stempeln kreativ.

  • Mein Geburtstermin ist 21.02.2020 und ab dem 10.01.2020 bin ich voraussichtlich in Mutterschutz.
    Ich habe zum 01.07.2019 meine Steuerklasse auf lll gewechselt
    werde ich die Eltergelt mit der Steuerklasse 3 berechneten Netto bekommen?
    Ich habe noch zusätzlich ein 400 Euro basis Nebenjob. Wird hier auch 65% Elterngeld bekommen?
    Kann mein Mann ab dem 01.01.2020 wiedr auf Steuerklasse 3 wechseln damit er auch von mehr netto für sein Elterngeld profitiert wird?

    • Hallo Esra,
      der Wechsel ist rechtzeitig, wenn auch knapp mit 6 Monaten. Auch dein Nebenjob wird für das Elterngeld berücksichtigt, Bemessungszeitraum sind 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes. und ja, dein Mann kann in deinem Mutterschutz vor der Geburt wieder zu seiner Steuerklasse zurückkehren.

  • Guten Tag.
    Im Mai 2021 erwarten wir unser erstes Kind.
    Meine Frau möchte mit Ende des Mutterschutzes direkt in Elternzeit über gehen und Elterngeld in Anspruch nehmen. Auch ich möchte gern Elternzeit nehmen, allerdings nicht von Anfang an. Und hierzu folgende Frage: Muss die Elternzeit parallel genommen werden um Anspruch auf Partnermonate in Bezug auf Elterngeld zu haben? Oder kann ich auch später meine Elternzeit beginnen, (z.B. ab dem 11. Lebensmonat) um bis dahin Vollzeit arbeiten zu können?

    • Hallo Chris,
      die zwei Partnermonate kannst du mit deiner Frau zusammen nehmen, im Wechsel oder im Anschluss. Wichtig ist, dass der Elterngeldbezug nach dem 14. LM nicht mehr unterbrochen werden darf.
      Der Partnerschaftsbonus (4 Monate mit Elterngeld Plus) ist zwingend für beide Elternteile parallel zu nehmen.

  • Hallo Yvonne,
    wir erwarten umser Kind am 4.08.2021. Meine Frau ist aktuell als Studentin eingeschrieben, hatte aber bis vor kurzem eine lehrende Tätigkeit ausgeübt als Honorarkraft und da ungefähr 12000 Euro Brutto verdient. Sie ist aktuell über mich Familienversichert. Ich bin auch als Student eingeschrieben und übe einen Teilzeitjob aus. Meine Frage wäre ist da überhaupt eine Optimierung möglich? Wir gehen jetzt davon aus, dass meine Frau als Elterngeld nur das nötigste bekommen wird, also ungefähr 300 Euro im Monat. Vielen Dank im voraus für deine Antwort.

    • Hallo Gökhan,
      als Honorarkraft zählt deine Frau als Selbstständige und der Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr vor der Geburt. Das gilt auch, wenn die Tätigkeit nun beendet ist – es kommt darauf an, ob sie im Bemessungszeitraum vorlag. Je nachdem wie hoch ihr Einkommen im Vorjahr war, bekommt sie mehr als das Mindestelterngeld. Am besten überprüft ihr das einmal.

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