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Elternzeit & Urlaubsanspruch: Das ist zu beachten

Elternzeit & Urlaub / Urlaubsanspruch

Der Urlaub… Viele Mütter oder Väter werden jetzt vielleicht schmunzeln und sagen „Welcher Urlaub?“. Denn mit Kind hast du in der Regel einen 24-Stunden-Job. Wenn du in Elternzeit gehst, ergeben sich einige Besonderheiten in Bezug auf den vertraglichen Urlaubsanspruch. Welche das sind, erfährst du in diesem Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Auch in der Elternzeit erwirbst du Urlaubsanspruch
  • Nur für volle Kalendermonate mit Abwesenheit in Elternzeit kann der Arbeitgeber deinen Urlaubsanspruch um 1/12 kürzen
  • Als Teilzeitkraft hast du auch Anspruch auf Urlaub
  • Eine geringere Arbeitszeit wirkt sich nur negativ auf deine Urlaubstage aus, wenn du weniger Wochentage als vorher arbeitest

Was ist Erholungsurlaub?

Erholungsurlaub sind Tage, an denen du arbeitsfähig bist, aber nicht arbeiten musst. Er steht dir zu, wenn du in einem Arbeitsverhältnis stehst. Wie viel du mindestens frei hast, regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Mehr kannst du individuell vertraglich vereinbaren. Während du frei hast, zahlt dir der Arbeitgeber dein Gehalt weiter. Es ist bezahlter Urlaub.

Wie viel Urlaub steht mir gesetzlich zu?

Laut Bundesurlaubsgesetz beträgt deinen Anspruch auf Erholungsurlaub

  • bei einer 5-Tage-Woche = 20 Tage
  • bei einer 6-Tage-Woche = 24 Tage

In Arbeits- und / oder Tarifvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden. Diese individuellen Vereinbarungen dürfen nicht schlechter sein als die gesetzliche Vorgabe.

Arbeitest du in Teilzeit, ist der Anspruch anhand deiner tatsächlichen Wochenarbeitstage umzurechnen. Allerdings nur, wenn du weniger als beschrieben arbeitest.

Wird Urlaubsanspruch durch Elternzeit gekürzt?

Grundsätzlich erwirbst du auch in der Elternzeit deinen Urlaubsanspruch. Es ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt, wie der Arbeitgeber deinen Urlaubsanspruch kürzen darf.

Wann darf der Arbeitgeber Urlaub kürzen?

Der Arbeitgeber kann deinen Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat um 1/12 kürzen, den du aufgrund deiner Elternzeit abwesend bist (§ 17 BEEG). Fehlst du nur einen Teil des Kalendermonats, bleibt dein Urlaubsanspruch für diesen Monat bestehen.

Es ist eine „Kann“-Vorschrift. Der Arbeitgeber kann dir also auch den gesamten Urlaub nachträglich gewähren. In der Praxis kommt es selten vor. Möchte er von seinem Kürzungsrecht Gebrauch machen, muss er es dir mitteilen. Leider ist dies auch noch nach Ende der Elternzeit möglich. Oftmals wird dir diese Urlaubskürzung bereits im Schreiben über die Bestätigung deiner Elternzeit mitgeteilt. Daraus ergeben sich für dich jedoch viele Gestaltungsmöglichkeiten der Elternzeit, um deine freien Tage zu retten.

Beispiele für Urlaubsanspruch nach der Elternzeit

Beispiel 1:
Eine Mutter hat Anspruch auf 28 Tage Urlaub. Ab 6. März geht sie in Elternzeit bis zum 17. Juli.

In diesem Zeitraum ist sie in drei vollen Kalendermonaten abwesend. Im April, Mai und Juni. Im März und Juli ist sie nur teilweise in Elternzeit. Der Urlaubsanspruch verringert sich um 3/12, d.h. 7 auf nunmehr 21 Tage.

Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, jedoch nimmt die Mutter Elternzeit vom 01.03. bis 30.06.

Sie hat nur volle Kalendermonate für ihre Abwesenheit gewählt. Ihr Urlaubsanspruch verringert sich um 4/12 (März, April, Mai, Juni). Somit werden 9 Tage gekürzt und es bleiben 19 Tage für Erholungsurlaub übrig.

Beispiel 3:
Ein Vater nimmt die beiden Partnermonate im 13. und 14. Lebensmonat seines Kindes. Er ist vom 2.5. bis 1.7. in Elternzeit.

Sein Jahresurlaub wird um 1/12 gekürzt (Juni = voller Kalendermonat).

Beispiel 4:
Ein Vater beansprucht im 3. Lebensmonat und im 13. Lebensmonat seine Partnermonate. Der erste Zeitraum ist vom 14.03. bis 13.04. und der zweite Abschnitt vom 14.01. bis 13.02. des Folgejahres.

Nimmt er sonst keine Elternzeitmonate, kommt es in keinem der beiden Jahre zu einer Kürzung seines Urlaubsanspruchs. Er war jeweils keinen vollen Kalendermonat abwesend. Und: die Aufteilung der Partnermonate ist innerhalb der ersten 14 Lebensmonate möglich.

Besonderheit bei Feiertagen am 1. eines Monats:
Wenn du deine Elternzeit am 2. eines Kalendermonats beginnst und der erste Tag des Kalendermonats ist ein arbeitsfreier Tag (z.B. Samstag, Sonntag) oder sogar einen Feiertag (z.B. der 1. Mai, Tag der Arbeit, wie im Beispiel 3), darf der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden.

Mehr Urlaub vor der Elternzeit verbraucht – was nun?

Möglicherweise hast du VOR deiner Elternzeit mehr freigenommen, als dir nach der Kürzung zusteht. In so einem Fall würde dein verbleibender Urlaubsanspruch entsprechend gekürzt. Reicht der Anspruch im aktuellen Urlaubsjahr nicht aus, darf diese Kürzung auch beim Urlaubsanspruch im nächsten Jahr erfolgen.

Beispiel:
Eine Mutter hat einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr. In der Zeit von Januar bis Mai nimmt sie bereits ihren vollständigen Jahresurlaub. Von September bis Dezember geht sie in Elternzeit.

Der Jahresurlaub wird um 4/12 verringert, d.h. 10 Tage wurden zu viel in Anspruch genommen. Dies berechtigt den Arbeitgeber ihren Urlaub im nachfolgenden Kalenderjahr um 10 Tage zu verringern.

Wann verfällt Urlaub durch Elternzeit?

Wenn du in einem Kalenderjahr deinen vertraglichen (oder gesetzlich) gewährten Urlaub nicht vollständig verbrauchst, entsteht Resturlaub. Normalerweise musst du die restlichen freien Tage bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres nehmen, damit sie nicht verfallen.

Bist du in Elternzeit, muss dir dein Arbeitgeber diese „alten“ Tage nach deiner Elternzeit noch gewähren. Zusätzlich zu deinem aktuellen Urlaubsanspruch. Dein Anspruch bleibt im laufenden Kalenderjahr nach deiner Elternzeit und im darauffolgenden Jahr bestehen. Beanspruchst du den Urlaub in dieser Zeit nicht, verfällt er.

Weiterer Nachwuchs in der Elternzeit

Kommt in deiner Elternzeit noch weiteren Nachwuchs, bleibt der Resturlaubsanspruch aus der ersten Elternzeit trotzdem erhalten. Dies gilt auch, wenn du die Elternzeit vorzeitig beendest, zu einem Tag vor dem neuen Mutterschutz. So kannst du deinen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld wieder aufleben lassen.

Arbeitsvertrag endet während der Elternzeit

Wenn dein Arbeitsverhältnis während der Elternzeit zulässig endet, muss dir der Arbeitgeber den verbleibenden Urlaub abgelten. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um einen befristeten Vertrag handelt oder du selbst gekündigt hast.

Der Arbeitgeber darf im Falle einer Beendigung keine nachträgliche Kürzung durch die Elternzeit erklären (vgl. Rechtsprechung Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Mai 2015 – 9AZR 725/13). Der Urlaubsanspruch wandelt sich nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses in einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung um.

Beispiel:
Eine Mutter hat einen befristeten Arbeitsvertrag. Das Arbeitsverhältnis endet zulässig während ihrer Elternzeit. Sie konnte durch die Elternzeit 12 Tage nicht nehmen.

Mit der letzten Gehaltsabrechnung muss der Arbeitgeber diesen Urlaubsabgeltungsanspruch auszahlen.

Arbeitgeber muss darauf hinweisen, wenn Urlaubstage verfallen

Dein Arbeitgeber hat grundsätzlich eine sogenannte Initiativlast. Das bedeutet, er muss dich als Arbeitnehmer im laufenden Jahr auffordern, deinen Erholungsurlaub zu nehmen. Das schließt auch Resturlaub aus vergangenen Jahren ein. Weiterhin muss er dir die Verfallsfristen mitteilen (BAG 19.02.2019, AZ: 9 AZR 541/15).

TIPP: Wenn du in deiner Elternzeit in Teilzeit arbeitest, solltest du zuerst den „neu“ erworbenen Urlaub der Teilzeitarbeit verbrauchen. Dieser verfällt gewöhnlich zum Jahresende, spätestens zum 31. März des Folgejahres. Wirf hierzu auch mal einen Blick in deinen Arbeitsvertrag. Den vor der Elternzeit entstandenen Urlaub kannst du in der Regel länger übertragen.

Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit in Elternzeit

Auch als Arbeitnehmer in Teilzeit hast du grundsätzlich Anspruch auf Urlaub. Bleibt die Zahl der Wochenarbeitstage gleich und du arbeitest nur weniger Stunden, bleibt dein Urlaub unverändert bestehen.

Wenn du allerdings an weniger Wochentagen arbeitest, verringern sich deine Urlaubstage entsprechend. Nachfolgend findest du die Formel für die Umrechnung und ein paar Beispiele.

Berechnung (bei regelmäßigen Arbeitstagen):
Urlaubstage pro Jahr: Arbeitstage, die in deinem Betrieb üblich sind x tatsächliche Arbeitstage in der Woche = Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit

Beispiel 1:
Eine Mutter hat 25 vertraglich vereinbarte Urlaubstage bei 5 Arbeitstagen in der Woche (übliche Arbeitstage in dem Betrieb). Während der Elternzeit arbeitet sie in Teilzeit immer an den gleichen 4 Wochentagen jedoch nur insgesamt 20 Stunden pro Woche.

25 Urlaubstage : 5-Tage-Woche x 4 tatsächliche Arbeitstage = 20 Tage Urlaub

Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, jedoch arbeitet die Mutter 20 Stunden an 5 Tagen in der Woche.

Es bleibt bei den 25 Tagen, wie vor ihrer Elternzeit. Es sind zwar weniger Stunden als vorher (Vollzeitarbeit), aber sie arbeitet an gleich vielen Tagen. Daher bleibt der volle Anspruch erhalten.

Urlaubsanspruch beim Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit (aufgrund von Elternzeit)

Die Ermittlung deines Urlaubsanspruchs muss für Vollzeit- bzw. Teilzeitarbeit bei deinem Arbeitgeber getrennt erfolgen. Urlaub aus der Zeit, in der du Vollzeit gearbeitet hast, darf also nicht (nachträglich) reduziert werden.

Beispiel:
Eine Arbeitnehmerin hat 30 Tage Urlaub bei einer 5-Tage-Woche in Vollzeit. Zum 1.7. geht sie in Teilzeit und arbeitet nur noch an zwei Tagen in der Woche.

  • Urlaubsanspruch aus Vollzeit: 30 Tage : 12 Monate x 6 Monate (01.01.-30.06.) = 15 Tage
  • Urlaubsanspruch aus Teilzeit: 15 Tage : 5 Tage x 2 Tage (pro Woche) = 6 Tage
  • Insgesamt also 21 Tage Urlaub.

Eine weitere Besonderheit ergibt sich hier, wenn sie die Tage aus der Vollzeittätigkeit erst in der Teilzeitphase nimmt. Der Arbeitgeber muss den Urlaub dann voll vergüten, also mit dem Vollzeitgehalt.

Hast du Fragen zur Elternzeit und Urlaub? Dann schreib uns einen Kommentar.

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Veröffentlicht von Yvonne Nagel

Yvonne ist Steuerfachwirtin und bringt 15 Jahre Erfahrung im Steuer- und Lohnbereich durch ihre Tätigkeit im Steuerbüro mit. Seit 2018 ist sie unsere Expertin rund um das Thema Elterngeld, Elternzeit und Formalitäten. Wenn sie nicht eure Fragen rund um Behördengänge und Formalitäten beantwortet oder neue Videos für euch aufnimmt, sitzt sie gern am Basteltisch und ist mit Papier und Stempeln kreativ.

  • Hallo, man liest meist viel zum Thema Urlaubs*anspruch* aber wenig dazu, ob man tatsächlich während der Elternzeit Urlaub *nehmen* kann. Bei Ihnen fand ich immerhin diesen Absatz:

    „Achtung:
    Das Bundeselterngeldgesetz schützt dich nicht mehr vor dem Verfall deiner Urlaubsansprüche, wenn du während der Elternzeit in Teilzeit arbeitest. Du stellst dem Arbeitgeber deine (reduzierte) Arbeitskraft zur Verfügung und kannst ganz regulär Urlaub nehmen.“

    Was heißt aber nun genau Teilzeit hier? Bei vielen von uns ist es so, dass sie z.B. nur mit ein paar Stunden wieder einsteigen, um dann langsam wieder auf die volle Stundenzahl zu kommen. Hat man z.B. auch bei 5 Wochenstunden das Recht, Urlaub zu *nehmen* ?

    Danke für Ihre Antwort.

    • Hallo Cohen,
      wenn du in Teilzeit arbeitest, dann entsteht auch ein Urlaubsanspruch, denn du leistest Arbeit von der du dich erholen können sollst.
      Wenn du sonst in Vollzeit bei deinem Arbeitgeber tätig warst, dann müssen für die Monate in Teilzeitarbeit der Urlaubsanspruch gesondert berechnet werden. Dies geschieht auf Basis der Arbeitstage die in Teilzeit gearbeitet werden. Angenommen du arbeitest die 5 Stunden an einem Tag in der Woche und es steht dir ein gesetzlicher Anspruch von 20 Tagen zu (bei 5-Tage-Woche) dann berechnet sich das wie folgt: 20 Urlaubstage : 5-Tage-Woche (bei Vollzeit) x 1 tatsächlichen Arbeitstag = 4 Tage Urlaub pro Jahr. Die von dir zitierten Resturlaubstage und der erworbener Anspruch durch die Teilzeitarbeit müssen aber getrennt voneinander betrachtet werden.

      • bin zufällig auf diesen artikel gestoßen… Resturlaub fällt nicht mehr automatisch am 31.3 weg. Nur wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer besonders drauf hinweißt !

        Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln setzt in seiner Entscheidung vom 9. April 2019 (4 Sa 242/18) die Vorgaben einer vielbeachteten Entscheidung des EuGH aus dem November 2018 um, nach der eine richtlinienkonforme Auslegung des § 7 BUrlG ergebe, dass Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern regelmäßig nur dann verfallen können, wenn sie zuvor durch den Arbeitgeber dazu aufgefordert wurden, den Urlaub zu nehmen, und klar und rechtzeitig darauf hingewiesen wurden, dass die Urlaubsansprüche anderenfalls mit Ablauf des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums erlöschen. Das LAG Köln geht noch einen Schritt weiter und hält fest, dass diese Obliegenheit des Arbeitgebers nicht nur für das aktuelle Kalenderjahr gelte, sondern auch für etwaige Resturlaubsansprüche aus den Vorjahren.

        Hilft vielleicht manch einem!

  • Meine Frau war ein Jahr in Elternzeit und da wir die Gesetzte nicht richtig kennen wollen wir wissen ob Sie für diesen Jahr Urlaubsanspruch hat denn der Buchhalter der Firma sagt das Sie es net hat.

    • Hallo Alex,
      der Arbeitgeber kann sein Kürzungsrecht des Urlaubs auch im Nachhinein noch geltend machen. Dies muss er deiner Frau mitteilen. Oftmals wird das zusammen mit der Bestätigung der Elternzeit durch den Arbeitgeber gleich mit angekündigt. Ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet, darf die Kürzung nachträglich nicht mehr erklärt werden.

  • Hallo,
    Nächstes Jahr nehme ich 2 Monate elterngeld plus in Anspruch. Während dieser Zeit gehe ich teilzeit 50% arbeiten.
    Habe ich durch die 2 Monate Urlaubsanspruch bzw. Kann ich in dieser Zeit Urlaub nehmen?

    Vielen Dank im Voraus
    Katharina

    • Hallo Katharina,
      ja du hast in dieser Zeit auch Anspruch auf Urlaub. Wieviel hängt von den üblichen regulären Arbeitstagen im Betrieb ab und an welchen Tagen du arbeitest. Dein Urlaub für die Teilzeit Monate muss getrennt von deinem regulären Vertrag ermittelt werden.

  • Hallo Frau Nagel,

    ich möchte Elterngeld plus für 2 Monate beantragen. Während dieser 2 Monate würde ich gerne um den Tag der Geburt herum 2 Wochen Urlaub nehmen. Ich habe noch Urlaubstage aus der Zeit vor dem Bezugszeitraum übrig. Bei der Abgabe des Antrags wurde ich darauf hingewiesen dass wegen der zehn Tage Urlaub(die aus der Zeit vor dem Bezugszeitraum stammen) kein Anspruch auf Elterngeld plus besteht da diese Urlaubswochen behandelt würden als hätte ich 40 Stunden gearbeitet. Ich kann im Internet/Gesetztestext nichts finden auf das sich die Aussage stützt.

    • Hallo Luke,
      es handelt sich um bezahlten Urlaub. Dieser ist, davon gehe ich jetzt einfach mal aus, aus einer Zeit in der du Vollzeit gearbeitet hast. Nimmst du diesen während der Elternzeit, bekommst du für diese Tage auch Gehalt von deinem Arbeitgeber. Diese Urlaubstage behandelt dein Arbeitgeber wie Arbeitstage. Dabei gelten die vereinbarten Stunden lt. Arbeitsvertrag, sprich 40 Stunden bei einer Woche Urlaub. Daher besteht kein Anspruch auf Elterngeld.
      Besteht in der Elternzeit ein Teilzeitvertrag und du nimmst einige Resturlaubstage, die du in Vollzeit erworben hast, dann zählen diese nur mit den Sollstunden der Teilzeit (s. Richtlinien zum BEEG 1.6.1).

  • Hallo Frau Nagel!
    Meine Tochter ist am 07.05.18 geboren. Nun war ich bis zum 06.11.2019 in Elternzeit. Aus 2018 habe ich noch 9 Resturlaubstage. 2019 entsteht ein Urlaubsanspruch von 5 Urlaubstagen. Die Resturlaubstage aus 2018 kann ich laut § 17 Abs. 2 BEEG bis zum 31.12.2020 nehmen. Der in 2019 entstandene Urlaubsanspruch verfällt bei uns (Landesbeamtin) gem. § 8 Abs. 1 S. 2 NEUrlVO am 30.09.2020. Wenn ich nun Urlaub antrete, welcher Urlaub wird zuerst genommen: der Resturlaub aus 2018 oder der in 2019 entstandene Urlaubsanspruch? Dies wäre wichtig in dem Fall, in dem ich bspw. im Oktober 2020 in eine 2. Elternzeit ginge: würde der Resturlaub zuerst aufgebraucht, müsste ich den Urlaub aus 2019 bis zum 30.09.2020 genommen haben, da dieser sonst verfiele. Würde erst der Urlaubsanspruch aus 2019 verbraucht werden, könnte ich den Resturlaub aus 2018 noch in das Jahr nach meiner 2. Elternzeit nehmen, da der Resturlaub noch nicht verfallen wäre (nämlich regulär nach der 1. Elternzeit am 31.12.2020).
    Ich hoffe, meine Frage ist klar geworden, und würde mich über eine Antwort freuen!
    Viele Grüße, Lena

    • Hallo Lena,
      da hier Bund und Landesrecht zu beachten sind, wende dich bitte an deinen Dienstherren und erfrage dort, wann dein jeweiliger Urlaubsanspruch verfällt.

  • Guten Tag,
    Unser Fall kommt in keinem der aufgeführten Beispiele vor, sodass ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen.
    Mein Mann hatte im Jahr 2019 zwei Lebensmonate Elternzeit, einmal von 08.06. bis 07.07. und von 08.09. bis 07.10. Es war also KEIN VOLLER Kalendermonat betroffen. In dieser Zeit hat er zwei bzw. drei Tage die Woche Teilzeit gearbeitet (in Vollzeit vorher und dazwischen 5 Tage Woche).
    Nun möchte der Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch kürzen und bezieht sich dabei auf das BurlG. Ich denke aber, dass dies nicht zulässig ist, da ja kein voller Kalendermonat betroffen war.
    Liege ich da richtig?
    Ich wäre für eine Antwort sehr dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen

  • Hallo Frau Nagel,
    muss die Kürzung des Urlaubsanspruches der Elternzeit auch dann schriftlich erfolgen, wenn im Arbeitsvertrag folgendes geschrieben steht:
    „Bei einer weniger als 12-monatigen Tätigkeit während eines Kalenderjahres wird die Urlaubsdauer mit je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonats berechnet.“

    Ich wurde während meiner Elternzeit mit Ende 2019 wegen Betriebsschließung gekündigt und habe aber nie eine schriftliche Kürzung des Urlaubs oder ein anders Schreiben diesbezüglich bekommen.
    Habe ich nun Anspruch auf Abgeltung des vollen Urlaubsanspruchs oder schließt das diese Klausel im Vetrag automatisch aus?

    Ich freue mich sehr über Ihre Antwort.
    Danke und viele Grüße

    • Hallo Simone,
      wende dich mit dieser Frage bitte schnellstmöglich an einen Rechtsanwalt. Dieser kann dich im Zweifel auch rechtlich gegenüber deinem Arbeitgeber vertreten.

  • Guten Tag,

    vielleicht können Sie mir weiterhelfen.
    Zu Beginn der Schwangerschaft habe ich ein Beschäftigungsverbot erhalten und bin mit 20 Resturlaubstagen aus dem Jahr 2017 in die Elternzeit gestartet.

    Meine Tochter kam um Februar 2018 zur Welt. Ich habe 2 Jahre Elternzeit bis zum 18.2.2020 beantragt. Nun musste ich um ein weiteres Jahr verlängern bis zum 18.2.2021, da wir keine Betreuung in Aussicht hatten.

    Jetzt haben wir ganz plötzlich doch noch einen Kita Platz erhalten. Ich möchte meine alte vollzeit Stelle jedoch nun in der Elternzeit kündigen und eine neue Stelle in Teilzeit bei einem anderen Arbeitgeber antreten.

    Habe ich neben den 20 Resturlaubstagen noch weitere Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2018 und 2019? (Mir stehen normalerweise 30 Tage im Jahr zu)

    Ich wäre Ihnen so dankbar für eine Antwort.

    Mfg M.

    • Hallo M.,
      sofern du noch keine Verlängerung der Elternzeit beantragt hast, solltest du dies schnellstmöglich tun. Die Frist beträgt 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn bzw. der gewünschten Verlängerung.
      Dein Arbeitgeber kann deinen Urlaubsanspruch in der Elternzeit kürzen, muss es aber nicht. Der Resturlaub ist nicht betroffen. Wenn er den Urlaubsanspruch aus den Monaten der Elternzeit kürzen möchte, muss er dies vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tun.
      Achtung bei Kündigungen zum Ende der Elternzeit: Diese muss 3 Monate vor dem Ende bei deinem Arbeitgeber eingehen. Zu einem anderen Termin gelten die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen.

  • Hallo Frau Nagel,
    ich habe eine Frage zur Elternzeit und Urlaub, da ich unstimmig mit meinem AG bin.
    Meine Elternzeit beginnt mit der Geburt unserer Tochter am 31.01.2020.
    Die Elternzeit soll 1 Monat laufen.
    Endet die Elternzeit am 28.02.2020 oder am 29.02.2020?
    Ich bin der Meinung letzter Tag der Elternzeit ist der 28.02. und erster Arbeitstag wäre der 29.02. wenn es nicht ein Samstag wäre.
    Somit darf der AG mir doch keinen Urlaub kürzen, oder?
    MfG
    Michael

    • Hallo Michael,
      hierzu sagt das Bürgerliche Gesetzbuch (kurz: BGB): „Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“ § 188 Abs. 3 BGB.
      Theoretisch wäre der 30.02.2020 der letzte Tag deiner Elternzeit. Da dieser Tag nicht existiert, endet die Elternzeit am 29.02.2020. Somit ist auch eine Kürzung des Urlaubs für den Februar möglich, da du in dem Monat vollständig abwesend bist.

  • Hallo Frau Nagel,
    meine Elternzeit endete im Februar 2020 und mein Jahresanspruch an Urlaub sind 24 Tage. Dahingehend werden für Januar 2020 keine Urlaubstage angerechnet und der Jahresanspruch vermindert sich auf 22 Tage oder ist dies anders?

    Vielen Dank.

    • Hallo Saskia,
      der Arbeitgeber darf nur für vollständige Kalendermonate in denen du abwesend warst eine anteilige Kürzung deines Jahresurlaubs vornehmen. Ob es noch weitere Kürzungstatbestände durch den Arbeitgeber gibt ist so schwierig zu beurteilen. Es kommt darauf an, ob Du möglicherweise in einem alten Jahr vor dem Mutterschutz bzw. deiner Elternzeit zu viel Jahresurlaub beansprucht hast.

  • Guten Tag,
    Ist es möglich 4 Wochen Resturlaubsanspruch zwischen Mutterschutz und Elternzeit zu nehmen? Also die Elternzeit erst 5 Wochen nach dem Mitterschutz zu beginnen und in den 4 Wochen davor Urlaub zu nehmen?
    Danke im Voraus

  • Hallo, ich arbeite aktuell Teilzeit in Elternzeit, habe 27Tage Resturlaub aus 2018/2019 aus meiner Vollzeittätigkeit. DARF ich Teile des Resturlaubs auch im Rahmen meiner Elternzeit in Anspruch nehmen?

    VG und vielen Dank Friederike

    • Hallo Friederike,
      in deiner Elternzeit-Teilzeittätigkeit erarbeitest du dir „neuen“ Urlaub. Dieser unterliegt nicht den besonderen Verfallsregeln wie dein alter Urlaub von vor der Elternzeit und sollte immer vorrangig genommen werden. Weiterhin würden die alten Urlaubstage, wenn du sie jetzt in Teilzeit, nimmst auch nur mit den Teilzeitstunden gelten. Du kannst diese jedoch in Anspruch nehmen.

  • Hallo,
    Ich befinde mich noch in Elternzeit bis 31.7.21 und möchte reduziert wieder anfangen zu arbeiten ab 1.8.20.
    Nun wurde mir gesagt das mein Resturlaub von vor der Elternzeit angepasst werden soll an die Stunden die ich arbeiten will. Mir wurde es so erklärt das ich nun zwei Urlaubstage brauche um einen Arbeitstag abzudecken.
    Stimmt das dürfen sie mir meinen Resturlaub so anpassen obwohl ich in der Elternzeit zurück komme und auch garnicht voll arbeiten darf?

    • Hallo Kim,
      dein Resturlaub aus der Zeit von vor der Elternzeit bleibt unverändert bestehen. Diesen kannst du nach Ende der Elternzeit und im Folgejahr noch nehmen. Eine Kürzung darf hier nicht vorgenommen werden. Lediglich Urlaubstage aus Monaten in denen du vollständig aufgrund deiner Elternzeit abwesend warst dürfen mit je 1/12 gekürzt werden.
      Dein vertraglicher Urlaubsanspruch wird für die Zeit in der du in Teilzeit arbeitest möglicherweise angepasst, wenn du an weniger Tagen als bisher arbeitest. Diese Kürzung betrifft jedoch nur die Zeit, in der du in Teilzeit tätig bist. Abschnitte mit Teilzeit und der regulären Arbeitszeit müssen getrennt voneinander berechnet werden!

  • Guten Tag Frau Nagel,

    ich habe dieses Jahr 2 Elternzeitmonate – im März und noch bevorstehend im August. Aktuell steht mir zudem fast noch mein gesamter Jahresurlaub zu. Ich interpretiere so, dass ich diesen Urlaub nach 2021 verschieben dürfte („… hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren“). Ist das auch Ihr Kenntnisstand oder Interpretation? Insbesondere das „oder“ in obiger Formulierung lässt unterschiedliche Ansichten zu.

    Kann der AG mich aktuell noch auffordern, meinen Urlaub noch im Juli komplett zu nehmen?

    Danke für eine kurze Auskunft.

    Beste Grüße
    Michael

    • Hallo Michael,
      dass der Resturlaubs aufgrund der Elternzeit nicht verfällt, bezieht sich eher darauf, wenn du länger Elternzeit nimmst.
      Grundsätzlich sollte Urlaub immer im aktuellen Kalenderjahr genommen werden. Spätestens bis März des Folgejahres – das hat sozialversicherungsrechtliche Gründe. Damit wären Arbeitnehmer, die länger und auch über diesen Zeitpunkt hinaus in Elternzeit sind, benachteiligt. Die von dir angesprochene Regelung soll diese Arbeitnehmer und ihren Urlaubsanspruch schützen.
      Zu deiner Situation: Du hast „nur“ 2 Monate Elternzeit und somit die Möglichkeit deinen Jahresurlaub in den anderen Monaten zu nehmen. Maximal betrifft das dann „erarbeiteten“ Urlaub, der auf diese beiden Monate entfällt. Meiner Meinung nach, ist dies jedoch nicht möglich und die Regelung so nicht gedacht.

  • Meine Elternzeit endet im Dezember, aus 2018/2019/2020 habe ich insgesamt 21,5 Tage Urlaub in Vollzeit erarbeitet. Nun soll der Dezember mit Urlaubstagen überbrückt werden. Mein Arbeitgeber möchte mir den Urlaub aber nur in Teilzeit gewähren weil mein Vertrag ab Januar 21 nur noch in Teilzeit besteht. Ist das erlaubt?

    • Hallo Eiram,
      wenn deine Elternzeit endet, dann lebt dein ursprünglicher Arbeitsvertrag wieder auf – du bist zur dort vereinbarten Arbeitsleistung verpflichtet. Hast du noch Resturlaubstage, kannst du einen Urlaubsantrag stellen. Ob und wie dieser genehmigt wird, hängt von deinem Arbeitgeber ab. Die Teilzeitvereinbarung gilt ab Januar 2021. Diese hat keinen Einfluss auf den Dezember. Außerdem darf der Resturlaub nicht „umgerechnet“ werden. Hierzu gibt es auch schon ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht (BAG 20.3.2018 – 9 AzR 486/17).

  • Hallo,

    Ich werde jetzt nach meiner Elternzeit wieder bei meinem Arbeitgeber in teilzeit beschäftigt.
    Ich habe aus immer Zeit vor der Elternzeit noch restlichen Urlaub.
    Ich arbeite jetzt weniger Stunden pro Tag und weniger Tage pro Woche.
    Vorher 5×8 h und nun 4x6h.
    Werden die Urlaubstage an die neue Stundenzahl angerechnet, da mein Tag nun weniger Stunden hat?

    Also 1 Tag Urlaub=8 Stunden =>1,33 Tage neuer Urlaub

    Oder bleibt es bei 1 Tag?

    Danke und viele Grüße

  • Guten Tag, wenn Elternzeit genommen wird vom 06.07. bis 05.08. ist das dann 1 Monat und es darf um ein zwölftel gekürzt werden der Urlaub???

    • Hallo Ivonne,
      nein, es geht um vollständige Kalendermonate. Wenn du Elternzeit vom 6.07. bis 05.08. nimmst, dann kann der Arbeitgeber keine Kürzung des Urlaubs vornehmen.

  • Hallöchen,

    Ich habe eine Frage zur Elterngeldberechnung. Es werden ja die letzten 12 Monate des Einkommens zur Berechnung heran gezogen. Wenn ich jetzt nach der 1. Elternzeit zwischen meinem 1. Kind und dem zu erwartenden 2. Kind normal nur beispielsweise ca. 10 Monate arbeiten war bis ich wieder in den 6-wöchigen Mutterschutzes gehe (welcher bei der Berechnung des Elterngeldes ja ausgeklammert wird) werden 65% ja nur vom durchschnittlichen Gehalt für 10 Monate berechnet, richtig? Kann ich einen Monat mehr zur Berechnung heranziehen lassen, wenn ich z. B. 4 Wochen im 6 wöchigen Mutterschutz vor der Geburt meinen Resturlaub im Elterngeldantrag angebe? Weil dann würde ich doch erstmal für die 4 Wochen weiter Entgelt vom Chef erhalten anstelle des Mutterschaftsgeldes, welches ja nicht berücksichtigt wird. Und halt dann nur 2 Wochen Mutterschaftsgeld beziehen vor der Geburt. Bin darauf gestoßen, weil man im Elterngeldantrag gefragt wird, ob man Urlaub nehmen will im Mutterschutz. Oder das dann eher bedeutet anstelle des Mutterschutzes Urlaub nehmen und zur Berechnung des Elterngeld 1 Monat mehr mit eingerechnet wird.

    LG Sarah

    • Hallo Sarah,
      du kannst auf die Mutterschutzfrist (oder auch nur einen Teil davon) vor der Geburt verzichten. Dies musst du schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenversicherung angeben. Solltest du dich anders entscheiden wollen währenddessen, ist das jederzeit möglich. Dies ist oftmals nützlich, wenn noch ein Abrechnungsmonat mit der neueren Steuerklasse fehlt oder wenn das Gehalt erhöht wurde und nur wenige Tage zu überbrücken sind bis zum Monatswechsel. Deine ungenutzten Resturlaubstage darfst du aber auch noch nach der Elternzeit nehmen.

  • Hallo Frau Nagel, ich habe eine Frage bzgl Urlaub in der Elternzeit und möchte kurz meinen Fall schildern:

    Am 17. Juni 2019 bin ich Mutter geworden, mein Mutterschutz war im August zu Ende, ab 17.8.-16.9. habe ich Elternzeit genommen, vom 17.9.-16.10. habe ich keine Elternzeit gehabt, sondern Resturlaub für die komplette Zeit genommen. Ab 17.10. war ich ohne Unterbrechung in Elternzeit gegangen.

    Meiner Meinung nach darf der Arbeitgeber mir nur den Urlaub für die vollen Kalendermonate November + Dezember um 1/12 kürzen. Leider wurde mir der Urlaub mit Hinweis auf unseren Tarifvertrag auf 21 Tage gekürzt. Ich bin der Meinung es besteht ein Anspruch von 25 Tagen.

    Können Sie mir bitte einen Rat geben und verraten, was jetzt richtig ist?

    Vielen lieben Dank
    Marie-Louise

    • Hallo Marie-Louise,
      da ich die Bestimmungen dazu aus dem Tarifvertrag nicht kenne, ist das schwierig einzuschätzen.
      Was ich dir sagen kann: Urlaub ist keine Elternzeit. Auch die Mutterschutzfrist darf nicht zu einer Kürzung führen. Wie du schreibst, darf der Arbeitgeber nur volle Kalendermonate Abwesenheit (in Elternzeit) kürzen. Du solltest noch einmal um eine Überprüfung bitten.

  • Hallo Frau Nagel,
    soweit ich sehe, wurde meine Frage so noch nicht gestellt. Aus der Zeit vor meinem Mutterschutz und Elternzeit (Vollzeitbeschäftigung nach TV-L) habe ich noch Resturlaub. Aktuell befinde ich mich in Elternzeit (bis März 2022), arbeite aber jetzt wieder Teilzeit (50%). Jetzt wurde mir von der Personalabteilung mitgeteilt, dass ich den mir zustehenden Resturlaub erst nach dem Ende meiner Elternzeit nehmen kann (also erst nach März 2022). Das heißt, für dieses Jahr habe ich nur die Urlaubstage, die mir durch meine Teilzeitbeschäftigung neu entstehen. Ist das korrekt? Ich hatte eigentlich mit dem Resturlaub gerechnet und möchte ihn nicht bis Frühjahr 2022 aufheben. Falls es nicht korrekt ist, welchen Nachweis kann ich ggb. der Personalabteilung angeben?
    Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen!

    Besten Dank und viele Grüße!

    • Hallo S.,
      wenn du in (Eltern-)Teilzeit wieder beginnst bei deinem Arbeitgeber zu arbeiten, dann darfst du auch Urlaub nehmen. Das betrifft auch den Resturlaub. Diesen darfst du aufheben, musst es aber nicht. Dein Arbeitgeber muss dich für die Resturlaubstage die du während der Teilzeitarbeit nimmst auch voll entlohnen- sprich als ob du in Vollzeit arbeiten würdest. Gilt allerdings nur für den Mindesturlaub. Bei Tarif-Zusatztagen kommt es darauf an was dazu vereinbart wurde (BAG (20.03.2018) Aktenzeichen 9 AZR 486/17).

  • Hallöchen liebe Frau Nagel.
    Vorab vielen Dank für ihr Gehör.
    Ich habe 2 Jahre Elternzeit genommen und zum Ende der Elternzeit gekündigt (Januar 2021) Jetzt streicht meine Chefin mir den kompletten Urlaub, nur für den Mutterschutz bekomme ich das Urlaubsentgeld. Auch von einer Kürzung um 1/12 wurde mir nie von gesagt. Was kann ich tun ? Ist das rechtens mit streichen des kompletten Urlaubs?

    • Hallo Melanie,
      das kommt ein wenig drauf an. Resturlaubstage von vor deiner Schwangerschaft dürfen nicht gekürzt werden. Diese sind, weil du sie nicht mehr nehmen kannst, abzugelten. Auch in den Mutterschutzfristen erworbener Urlaub ist nicht zu kürzen und dementsprechend abzugelten.
      Die Kürzungserklärung der erworbenen Urlaubstage aus deiner Elternzeit kann noch innerhalb der Kündigungsfristen abgegeben werden. Gesetzlich beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Ende der Elternzeit.

  • Hallo Frau Nagel
    Ich bin zur Zeit schwanger im BV und kümmere mich nun darum wie lange ich in Elternzeit gehen werde. Bei meinem ersten Kind war es so, dass ich aufgrund schwerer körperlicher Arbeit auch im BV war und noch einiges an Urlaub übrig hatte. Diesen wollte ich gerne aufheben bis zur Eingewöhnung meines Kindes in die Krippe. Diese Eingewöhnung fand etwa ein dreiviertel Jahr nach meiner Elternzeit statt. Es war ein riesen Theater durchzukriegen diesen Urlaub erst zur Eingewöhnung zu nehmen statt ihn komplett (etwa zwanzig Tage) direkt am Ende meiner Elternzeit zu nehmen. Was mein Arbeitgeber anfangs verlangte. War das nur Kulanz von denen dass ich ihn dann doch mitnehmen durfte oder hat er sich nur solange gesträubt wie es ging?

    • Hallo Sarah,
      zunächst einmal: du bist frei in der Wahl, wann du deinen Urlaub nimmst – Ausnahme: es gibt offiziell verkündete Urlaubssperren für bestimmte Zeiträume in deinem Betrieb.
      In den Richtlinien zu § 17 BEEG steht: „Der (unter Umständen gekürzte) verbleibende restliche Erholungsurlaub, der vor dem Beginn der Elternzeit nicht vollständig genommen wurde, kann auf das laufende oder nächste Urlaubsjahr nach Ende der Elternzeit übertragen werden.“

  • Hallo Frau Nagel,

    Meine Frau wurde 2018 nach Bekanntwerden der SS ab dem 01.05. direkt ins BV geschickt.
    Ihr Mutterschutz ging dann bis zum 27.02.2019. Direkt im Anschluss an den MS ging meine Frau in Elternzeit, die noch bis zum 02.11.2019 andauert. Dass die 20 Tage des Resturlaubes aus 2018 mit übernommen werden ist soweit auch klar. Hat meine Frau für die 2 Monate aus dem Jahr 2019, in denen sie im Mutterschutz war, aber auch einen anteiligen Urlaubsanspruch, der sich mit dem Resturlaub aus 2018 aufaddiert, sodass sie 25 Tage Resturlaub mitnimmt für ab November?

    • Hallo Steffen,
      Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote und die Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt gelten als Beschäftigungszeiten. Eine Kürzung des Erholungsurlaubs ist für diese Zeiten nicht möglich. Nur für vollständig abwesende Kalendermonate bedingt durch Elternzeit darf der Arbeitgeber möglicherweise eine Kürzung von 1/12 je Kalendermonat vornehmen.

  • Hallo Frau Nagel,

    ich habe eine Frage bzgl. des Urlaubs nach der Elternzeit.

    Als ich erfahren habe, dass ich schwanger bin, hatte ich noch 19 Tage Urlaub, bin aber direkt ins BV gegangen. Ich habe am 24.1.2019 mein Kind bekommen und nach dem Mutterschutz direkt in die Elternzeit. Ich habe 30 Tage Urlaubsanspruch im Jahr, nun wollte ich ab dem 24.10.2020 wieder zurück, leider konnte man mir nur eine Stelle 150km weit anbieten, was für mich unmöglich zu meistern ist. Nun bekomme ich die Aussage, das ich zum 31.12. die betriebsbedingte KD erhalte und noch 61 Tage Urlaub habe. Ist die Berechnung richtig? Also ab dem 26.10. Bis zum 31.12. Sind dies 48 Urlaubstage, die davon abgezogen werden, der Rest wird ausgezahlt. Meine KD erhalte ich zusammen jetzt mit dem Urlaubsantrag, welche mir zugesendet werden. Ist die Berechnung von 61 Urlaubstagen richtig, wenn ich 19 Tage alten Urlaub habe und jährlich 30 Tage? Eine Kürzung um 1/12 pro Monat hat man mir nicht mitgeteilt. 19 Monate volle Monate war ich in Elternzeit.

    Vielleicht können Sie mir diesbezüglich eine Hilfe sein und mir sagen, ob die Berechnung seitens der Firma richtig ist?

    Liebe Grüße und bleiben Soe gesund!

    • Hallo Maylin,
      die Kürzung kann bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgenommen werden. Eine gesonderte Erklärung bedarf es in dem Sinne nicht. Mit der Kündigung wurde dir der Resturlaub verbindlich mitgeteilt. Mit 61 Tagen Urlaub bist du gut dabei. Ich komme auf weniger Tage: 19 Tage für 2018, 8 Tage für 2019 und 8 Tage für 2020 wenn von der Kürzung Gebrauch gemacht wird (35 Tage ges.).

  • Hallo Frau Nagel,

    aktuell arbeite ich Vollzeit bei einer 39 Stunden-Woche. Nun habe ich überlegt die ersten beiden Lebensmonate in ElternzeitPlus zu gehen.
    Dementsprechend reduziert sich meine wöchentliche Arbeitszeit erheblich, damit ich nicht mehr als 50 % meines ursprünglichen Nettogehaltes bekomme.
    Kann ich im ersten Lebensmonat meinen Resturlaub für die neue verkürzte Arbeitszeit einsetzen, um im ersten und zweiten Lebensmonat praktisch gar nicht zur Arbeit zu müssen?

    LG

    • Hallo Patkol,
      Resturlaub aus der Zeit vor der Teilzeitarbeit wird, wenn es korrekt abgerechnet wird, so vergütet, als ob du diese Stunden „regulär“ gearbeitet hättest. Dir darf daraus kein finanzieller Nachteil entstehen, dass du diese alten Urlaubstage nun für kürzere Arbeitstage einsetzt. Daher wäre ich hier vorsichtig in der Zeit des Elterngeldbezuges. Du darfst natürlich regulär Urlaubstage natürlich auch in der Teilzeit Phase nehmen – denn auch für diese Teilzeitarbeit erarbeitest du dir ja Urlaubstage.

  • Guten Tag Frau Nagel,

    ich komme jetzt im Oktober von meinem 1 Jahr Elternzeit zurück, mein neuer Arbeitsvertrag ist Teilzeit (bzw. 5 Std pro 5 Tage in der Woche). Ich habe letztes Jahr Vollzeit gearbeitet und habe noch 15 Tage Resturlaub. Mein Arbeitgeber meinte das mein Resturlaub umgerechnet werden soll und vielleicht sogar verkürzt. So wie ich hier lese ist das nicht korrekt, oder habe ich was nicht verstanden?

    Vielen Dank

    • Hallo Veronica,
      nein das ist nicht korrekt. Dein alter Urlaub bleibt so erhalten, wie er dir auf Basis des „alten“ Vertrages zusteht. Wenn du beschließt diesen in deiner Teilzeitphase zu nehmen, muss er dir auch anders vergütet werden (siehe Urteil BAG (20.03.2018) Aktenzeichen 9 AZR 486/17).
      Weiterhin ändert sich an deinen Urlaubstagen nichts, wenn du vorher und jetzt eine 5-Tage-Woche hast. Nur wenn du weniger Tage arbeitest, darf auch dein Urlaub umgerechnet werden.

  • Hallo,
    hätte auch eine Frage… bin Mitte 2016 ins Betriebsverbot gegangen, da die Arbeit in der SS unzumutbar gewesen ist. Februar 2017 kam mein erstes Kind auf die Welt. 2018 bin ich dann wieder schwanger geworden und mein zweites Kind kam auf die Welt. Meine Elternzeit wäre jetzt Anfang März ausgelaufen und da ich wegen fehlender Kinderbetreuung die Vollzeit Schichten nicht machen kann, hab ich eine Kündigung geschrieben. Jetzt bekam ich die Antwort, dass ich vor der Elternzeit 25 UT hatte die März 2017 verfallen sind. Ist das so richtig? Für 2019, stehen mir 8,5 Tage zu die sie mir auszahlen bzw. die hatten mir gute 400€ Mutterschaftsgeld zu viel ausgezahlt und das wird jetzt alles verrechnet… das heißt ich darf jetzt nach der Elternzeit, die am 31.01.2021 endet voll drauf zahlen 😥 ist das denn alles so rechtens?
    Liebe Grüße

    • Hallo Melanie,
      warst du durchgängig in Elternzeit? Dann darf dein Urlaub nicht verfallen. Allerdings ist es so, dass du den alten Urlaub, wenn deine Elternzeit vor dem 31. März eines Jahres endet, bis dahin nehmen musst. Zu wann endet denn dein Vertrag? Zum Ende der Elternzeit beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate. Ansonsten ist der Vertrag erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach der Arbeitsaufnahme kündbar, es sei denn du hast einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Wenn du eine Rechtsschutzversicherung hast, wende dich am besten einmal an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht um das zu klären.

  • Unser Sohn wurde am 30.12. geboren. Mein Mann nahm vom 30.11.-29.12. des Folgejahres Elternzeit
    Nun möchte der Betrieb den Urlaub kürzen.
    Ist das rechtens ?

    • Hallo Würth,
      nur für vollständig abwesende Kalendermonate darf der Arbeitgeber Urlaub kürzen. Dein Mann hatte einen Lebensmonat Elternzeit und war nicht einen ganzen Kalendermonat abwesend, daher ist die Kürzung nicht zulässig (§17 BEEG).

  • Hallo, ich habe eine Frage.Mein Mann möchte zwei Monate in Elternzeit gehen, ein Monat dieses Jahr und ein Monat nächstes Jahr ,Meine frage ist… kann er oder darf er Elternzeit mit Erholungsurlaub kombinieren ? Liebe Grüße

    • Hallo Elena,
      Urlaub ist keine Elternzeit. Wenn dein Mann Elterngeld beantragen möchte, ist dies in der Zeit mit Urlaubstagen nicht möglich. In der Elternzeit darf die Arbeitszeit 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Urlaubstage zählen mit den regulär vereinbarten Stunden. Weiterhin sind es bezahlte Urlaubstage. Ein gleichzeitiger Bezug von Gehalt und Elterngeld führt, besonders beim Basiselterngeld, zu empfindlichen Kürzungen. Der Erholungsurlaub sollte besser vor oder nach den Lebensmonaten mit Elterngeld genommen werden.

  • Hallo, ich hätte noch bis 25.1.22 Elternzeit. Mein AG hat mich gefragt, ob ich befristet wg. eines Krankheitsfalls einspringen könnte. Dies würde ich gerne machen. Ist es sinnvoller für die 4 Monate die Elternzeit zu beenden oder ganz regulär weiterlaufen zu lassen? Meine Arbeitszeit beträgt dann pro Woche 16 Std.,vor meiner Elternzeit war ich Vollzeit beschäftigt und habe auch noch Anspruch auf Resturlaub (8 Tage). Hat dies auf den Resturlaub auch einen Einfluss? Liebe Grüße

    • Hallo Mary,
      um keinen neuen Elternzeitabschnitt zu beginnen und auch weiterhin den besonderen Kündigungsschutz zu genießen, solltest du deine Elternzeit fortführen. Teilzeitarbeit ist bis zu 30 Std./Woche im Lebensmonatsdurchschnitt erlaubt. Wenn du noch Elterngeld bekommst, unbedingt in das Elterngeld Plus wechseln für die Zeit, um mögliche Kürzungen zu verringern. Wenn du beginnst zu arbeiten, berechnet sich dein Urlaubsanspruch für diese Zeit neu. Alter Urlaubsanspruch darf NICHT umgerechnet werden und verfällt, wenn der Arbeitgeber dich rechtzeitig darauf hinweist zum 31.03. Auch wichtig: Wenn du deinen alten „Vollzeiturlaub“ in deiner Teilzeitphase beanspruchst, muss dieser dir anders (wie in Vollzeit) vergütet werden, als Teilzeiturlaub. Viele Arbeitgeber achten da leider nicht drauf.

  • Hallo Frau Nagel,
    ich befinde mich noch in Elternzeit, habe aber ab Januar wieder angefangen in Teilzeit zu arbeiten. Ich habe nun noch Resturlaub aus der Zeit vor meiner Elternzeit und mein Arbeitgeber möchte, dass ich diese zehn Tage Resturlaub bis zum 31.03.2021 in Anspruch nehme. Ich würde den Urlaub aber gern später nehmen. Ist das möglich? Wo wird das rechtlich geregelt? Im BEEG finde ich nur Regelungen zu Anspruch auf Resturlaub nach der Elternzeit aber kein Beispiel wenn man sich in der Elternzeit befindet. Und wie wird der alte Urlaub überhaupt vergütet? Ich arbeite ja jetzt verkürzt? Können Sie mir bitte weiterhelfen?

    Vielen Dank!

    • Hallo JH,
      wenn du in Elternzeit in Teilzeit wieder beginnst zu arbeiten, erwirbst du neuen Urlaubsanspruch der nicht durch die laufende Elternzeit vor einem Verfall geschützt wird. Dieser sollte demnach zuerst genommen werden. Vor der Elternzeit entstandener Resturlaub ist durch §17 BEEG vor dem Verfall geschützt sofern deine Elternzeit noch andauert. Dieser Resturlaub ist nach der Elternzeit im laufenden oder im Folgejahr vom Arbeitgeber zu gewähren. Teilt dir dein Arbeitgeber allerdings einen Verfall der Urlaubstage mit, kann dieser unter Umständen wirksam sein. Auf diese Weise stellt er dich schlechter als gesetzlich vorgesehen. Falls das so ist, solltest du dich anwaltlich beraten lassen.
      Grundsätzlich ist es dir möglich, wenn du es möchtest, diesen Rest-Urlaub auch jetzt in Teilzeit zu nehmen. Es darf jedoch keine Umrechnung auf die Teilzeit erfolgen und: Die Vergütung der Resturlaubstage muss wie in Vollzeit erfolgen. Dies ist in verschiedenen Urteilen geregelt: BAG 10.2.2015, AZ 9 AZR 53/14 und EuGH 13.6.2013 Az C 415/12). Solltest du noch weiterhin Elterngeld beziehen, kann der (erhöhte) Hinzuverdienst zu einer (weiteren) Kürzung führen.

  • Hallo Frau Nagel
    im Mai 2019 bin ich ins Beschäftigungsverbot gegangen. Mitte Dezember hat mein Mutterschutz begonnen. Ich habe zunächst zwei Jahre Elternzeit beantragt. Ist es richtig, dass ich noch Anspruch auf meinen Urlaub aus 2019 + 2021 habe.
    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung

    • Hallo Wald,
      wenn du noch Resturlaub aus der Zeit vor dem Beschäftigungsverbot hast, ist dieser in deiner Elternzeit nicht verfallen. Das trifft ebenso auf den erworbenen Urlaubsanspruch aus der Zeit des Beschäftigungsverbotes zu. Für den in der Elternzeit entstandenen Urlaub kommt es darauf an, ob dein Arbeitgeber sein Kürzungsrecht ausübt/ausgeübt hat.

  • Hallo Frau Nagel,

    ich bin zuzeit in Elternzeit und habe ab 5.1.2021 wieder angefangen zu arbeiten. Nun endet mein Arbeitsverhältnis zum 31.8. Mein Arbeitgeber meint, dass mir für Januar kein Urlaub zusteht auch nicht teilweise, da ich am 5.1. angefangen habe (Das hing ja mit dem Geburtsdatum des Kindes zusammen). Das wäre wohl laut BUrlG korrekt. Stimmt das? Ich würde mich freuen, wenn Sie mir das kurz erklären könnten! Vielen Dank!

    • Hallo HJ,
      nur für jeden vollen Monat, in dem du abwesend warst (aufgrund der Elternzeit) darf dein Arbeitgeber 1/12 deines Urlaubsanspruchs kürzen. Für den Januar geht das nicht, da du bereits am 5.1. wieder angefangen hast. Das ergibt sich aus § 17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Ob weitere vertragliche oder tarifliche Regelungen bei dir greifen, kann ich nicht beurteilen. Im Zweifel solltest du einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen, der dich unterstützt.

  • Hallo Frau Nagel,
    Ich bin seit November 2020 im BV gewesen und hatte zu dem Zeitpunkt noch 15 Tage Urlaub übrig. Der Mutterschutz endet jetzt am 23. Juli und danach gehe ich in Elternzeit. Allerdings endet mein Arbeitsvertrag am 15.01.2022. Was passiert dann mit den Urlaubstagen? Müsste ich diese dann ausgezahlt bekommen? Auch die von 2020 oder wären die jetzt schon verfallen? Vielen Dank für ihre Rückmeldung!

    • Hallo Linda,
      Wenn es zu einem Beschäftigungsverbot kommt, darf Resturlaub von davor nicht verfallen, auch wenn du im Anschluss quasi gleich in die Elternzeit startest. Weiterhin steht dir Urlaubsanspruch aus der Zeit des Beschäftigungsverbotes zu. Sofern es dir nicht mehr möglich ist diese Tage zu nehmen, kommt es zu einer Urlaubsabgeltung. Sprich der Urlaub wird dir ausgezahlt am Ende des Vertrages. Hier ist genau darauf zu achten, was als Beschäftigungszeit gilt und was nicht. Auch in Elternzeit erwirbst du Urlaubsanspruch, es sei denn der Arbeitgeber macht von seinem Kürzungsrecht Gebrauch. Dies muss er dir schriftlich, bevor dein Vertrag endet (!!) mitteilen. Möglicherweise hat er dies bereits mit der Bestätigung über die Elternzeit. Ansonsten BV und Mutterschutzzeiten sind Beschäftigungszeiten. Dadurch darf dein Urlaubsanspruch nicht verringert werden.

  • Hallo,
    ich bin seit 01.September nach meiner Elternzeit wieder Teilzeit arbeiten. 15 Wochenstunden auf 3 Tage verteilt. Aus meiner Vollzeitbeschäftigung vor meinem Kind habe ich noch 30 Tage Resturlaub. Mein Arbeitgeber hat mir mitgeteilt dass der Resturlaub auf drei Arbeitstage die Woche umgerechnet wird und mir jetzt von den 30 Tagen nur noch 18 Rest-Urlaubstage je 5 Stunden zustehen.
    Ist das rechtens?
    Ich fühle mich dabei betrogen.

    Vielen herzlichen Dank für ihre Antwort

    • Hallo Sonja,
      nein, das ist nicht korrekt. Der Resturlaub von vor deiner Elternzeit darf nicht in Teilzeit umgerechnet werden und schon gar nicht gekürzt. Du kannst ist ihn jetzt voll nehmen in Teilzeit, die Vergütung muss jedoch mit dem Vollzeitgehalt erfolgen. Am besten lässt du dich einmal rechtlich beraten.
      Dein neuer Urlaubsanspruch darf entsprechend umgerechnet werden, weil du nur noch an 3 Tagen arbeitest, statt an 5 Tagen.

  • Hallo. Ich habe eine Frage zu meinem Urlaubsanspruch…. :

    Ich gehe seit dem 10.09.2021 wieder arbeiten. Habe aber beim AG noch Elternzeit gemeldet, da ich vorerst keine Nachtdienste machen will und weniger Stunden arbeiten möchte. Nun haben wir uns geeinigt, dass ich 30 Stunden in der Woche arbeite. Wir haben dies auch schriftlich in einem 3 Zeiler festgehalten. Ob es sich nun um eine Änderung der Arbeitstage beläuft, wurde nicht festgehalten.
    Habe ich Anspruch auf meine vollen 26 Tage Jahresurlaub? Oder darf mein AG den Urlaub runterechnen, da ich ja die nächsten 12 Monate nur 30, statt 40 Std. arbeite?
    In der Personalabteilung sagte mir die Mitarbeiterin, dass der Urlaub neu berechnet wird, jedoch lese ich hier mehrfach, dass, wenn keine Regelung getroffen wurde, dann mein Anspruch aus meinem,, Original Arbeitsvertrag “ bestehen bleibt.
    Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.

    • Hallo Anja,
      wenn du an ebenso vielen Wochentagen arbeitest wie vor deiner Elternzeit, bleibt dein Urlaubsanspruch unverändert bestehen. Ausnahmen davon können eventuell durch Tarifverträge bestehen.

  • Hallo Frau Nagel,
    meine Elternzeit endete am 14.06.2021 und ich arbeite wieder, wie vor meiner Schwangerschaft, bei meinem bisherigen Arbeitgeber. Auf meinen Gehaltsabrechnungen von Januar bis Juni 2021 waren immer 30 Tage Jahresurlaub ausgewiesen. Auf der Gehaltsabrechnung im Juli habe ich gesehen, dass mir dann 12 Urlaubstage aus 2021 gekürzt wurden. Ich habe meinen Arbeitgeber gefragt, wieso dies jetzt erst erfolgt ist und er meinte, dass es so ist. Ich dachte immer, dass die Information zur Kürzung vor oder während der Elternzeit erfolgen muss? In meiner Bestätigung zur Elternzeit vom Arbeitgeber steht auch nichts zum Thema Kürzung. Was ist nun richtig und wie muss mein Arbeitgeber mich richtig informieren?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe und Antwort!

    • Hallo Eva,
      es gibt keine Frist, bis wann der Arbeitgeber kürzen muss bzw. kann. Die Ausnahme wäre, wenn ein Arbeitsverhältnis bereits beendet und Urlaub offen ist. Dieser kann nicht mehr nachträglich gekürzt werden, da es sich um eine Urlaubsabgeltung handelt. Leider schreibst du nicht, wie lange du in Elternzeit warst. Es darf dir nur Urlaub gekürzt werden, für volle Kalendermonate, in denen du abwesend warst. Urlaubsanspruch aus der Mutterschutzfrist darf nicht gekürzt werden, hier erwirbst du regulären Urlaubsanspruch.

  • Hallo, ich habe nach meiner Mutterschutzfrist der bis zum 12.07.2021 ging danach direkt erstmal meinen Resturlaub in Anspruch genommen der bis zum 23.09.2021 ging und wollte erst danach Elterngeld beziehen , jetzt ist mein Bescheid da und ich kriege nur bis Oktober 2022 Elterngeld , obwohl ich Elterngeldplus beantragt habe , wird mein Urlaub auf mein Elterngeld angerechnet? War das keine gute Idee das ich mein Urlaub genommen habe ?

    • Hallo Güni,
      das kommt auf verschiedene Umstände an. Wenn du deinen Urlaub aus Vollzeit (bzw. mehr als 30 Stunden/Woche) eingelöst hast, dann hast du in diesen Monaten keinen Anspruch auf Elterngeld/Elternzeit. Es wären sozusagen Pausenmonate in dieser Zeit erforderlich gewesen im Antrag. Eine Anrechnung auf das Elterngeld erfolgt immer, nur ob es zu einer Kürzung kommt, hängt von der Höhe des Hinzuverdienstes ab. Beim Elterngeld Plus ist es grob gesagt der Fall, wenn der Hinzuverdienst über 50% im Vergleich zum Verdienst vor der Geburt liegt. Ist der Verdienst gleich hoch, dann gibt es keinen Unterschiedsbetrag und du erhältst das Mindestelterngeld, vorausgesetzt du überschreitest die 30 Stunden/Woche nicht. Leider schreibst du nicht, wann der ET/Geburtstermin war. Die Mutterschutzfrist nach der Geburt, wenn du Anspruch auf Mutterschaftsgeld hattest, wird behandelt wie Monate mit Basiselterngeld. Entsprechend weniger Monate stehen dir für die Umwandlung in Elterngeld Plus zu.

  • Hallo Frau Nagel,

    ich werde ab 14. März diesen Jahres in Teilzeit in Elternzeit anfangen zu arbeiten (15 Stunden, aufgeteilt auf 2 Tage pro Woche à 7,5 Stunden).
    (Meine Elternzeit geht noch bis zum 13. März 2023.)

    Aus meinem Beschäftigungsverbot sowie Mutterschutz habe ich noch 17 Tage Resturlaub aus 2020 und 2021, und für den kommenden Rest DIESEN Jahres (also ab 14. März) stehen mir zusätzlich noch 8 Tage Urlaub zu (aufgrund der Teilzeittätigkeit an nur noch 2 Tagen pro Woche in 9 Monaten Jahresrest).

    Nun meine Frage:
    Ich werde zu Beginn meiner Teilzeitbeschäftigung ab 14. März für 3 Wochen Urlaub nehmen – (ver)brauche ich dafür dann 15 Tage Urlaub, wie damals zu Zeiten meiner Vollzeitbeschäftigung, oder nur 6 Tage, da ich aufgrund meiner Teilzeitbeschäftigung ja nur noch an 2 Tagen pro Woche Urlaub nehmen muss?

    Vielen Dank im Voraus für ihre Mühe und ihre Antwort!

    • Hallo Kathrin,
      du musst nur für die Tage Urlaub nehmen, für die du vertraglich in diesem Zeitraum deine Arbeitsleistung schuldest. Also nur für die 2 Tage pro Woche. Wichtig ist, du bist nicht verpflichtet, deinen Resturlaub dafür zu verbrauchen. Diesen darfst du noch im Jahr nach Rückkehr aus der Elternzeit (2023) und im Folgejahr (2024) nehmen. Wichtig: wenn du dich entscheidest den alten Urlaub zu nehmen, dann steht dir die Vergütung dafür in der Höhe zu, wie in der Zeit, als du ihn „erarbeitet“ hast.

      Da der frische Urlaub anderen, ungünstigeren, Verfallsregeln unterliegt, wäre es besser, diesen zuerst zu verbrauchen.

  • Hallo,
    ich habe von vor meiner Elternzeit noch 18 Tage Resturlaub. Am 14. Mai 2022 gehe ich zurück in den Job – bis wann habe ich dann Zeit, diese restlichen Urlaubstage zu nehmen? So wie ich das Gesetz verstehe bis Ende 2023, oder?
    Freue mich auf eine Antwort!

    • Hallo Sophie,
      genau, die Urlaubstage, die vor der Elternzeit noch offen waren, darfst du im Kalenderjahr der Rückkehr aus der Elternzeit und im folgenden Kalenderjahr nehmen.

  • Hallo! Vor dem Elternzeit habe ich in einem 10 std System gearbeitet und mein Urlaub auch mit 10 std berechnet wurde. Elternzeit ist nun vorbei und ich gehe erst mal nur für 50Std/Monat arbeiten. In unserem Unternehmen haben sich die Arbeitszeiten geändert so dass wir jetzt 8 std Schichten haben und der Urlaub wird auch mit 8 std berechnet. Ich habe noch 9 Tage Urlaub übrig aus der Zeit vor der Schwangerschaft. Wie müssen Sie berechnet werden? Mit 8 oder mit 10 Std ?

  • Hallo Frau Nagel,
    ich arbeitete vor meiner Elternzeit Vollzeit (40h). Meine Elternzeit begann in der ersten Februarhälfte (nicht am 01.02) und endet 5 Monate später entsprechend in der ersten Juli hälfte. Tagesgenau mit meiner Elternzeit bin ich nun im Umfang mit 8h (1 Tag) Teilzeit in Elternzeit tätig. Diese endet auch wieder tagesgenau mit der Elternzeit im Juli wieder und geht abermals auf Vollzeit über.
    Wie hoch ist der Urlaubsanspruch für die Randmonate der Elternzeit (Feber und Juli)? Urlaub darf ja nur für volle Kalendermonate Elternzeit gekürzt werden. Ist der Anspruch daher identisch mit Jan (Vollzeit)? Von März – Juni darf der AG den Urlaubsanspruch ja auf 1/5 (statt 5 AT nur mehr 1 AT) kürzen. Darf er dies auch für die Monate Feb/Juli heranziehen, oder greift die Regelung für volle Kalendermonate Elternzeit unabhängig einer Teilzeit immer für die „angebrochenen Randmonate“.
    Meiner Meinung nach wäre sowohl für Feb und Juli der Vollzeiturlaubsanspruch anzuwenden und nur für März – Juni ein anteiliger. Anders wäre es gegenüber einer vollen Elternzeit wo dies klar nicht gekürzt werden darf ja eine Benachteiligung.
    Könnten Sie noch einen Hinweis geben wo dies geregelt ist, da ich über dieses Problem aktuell mit der Personalabteilung in Klärung bin.
    Besten Dank für Ihre Hilfe!!!

    • Hallo Tagis,
      du bist in keinem deiner Elternzeitmonate einen vollen Kalendermonat abwesend. Daher wäre nach § 17 BEEG keine Kürzung möglich. Wenn ich es richtig verstanden habe, sind Februar und Juli Teilmonate und März bis Juni arbeitest du anstelle von 5 Tagen nur 1 Tag die Woche. Für die 4 Monate darf dein Urlaubsanspruch gemindert werden. Urlaub ist im BUrlG geregelt, Kürzungen ergeben sich aus der Rechtsprechung.

      Berechnung (bei regelmäßigen Arbeitstagen):
      Urlaubstage pro Jahr: Arbeitstage, die in deinem Betrieb üblich sind x tatsächliche Arbeitstage in der Woche = Urlaubsanspruch bei Teilzeitarbeit

  • Hallo,
    Befinde mich seit dem 14.12.21 in Elternteilzeit. Arbeite 2 Tage die Woche. Mir sind 3 Urlaubstage verfallen. Muss ich während der Elternteilzeit den Resturlaub auch bis Ende März nehmen?
    Vielen Dank

    • Hallo Willi,
      Resturlaub, der vor der Elternzeit entstanden ist und nicht mehr genommen werden konnte, darf nicht verfallen. Du kannst ihn in dem Kalenderjahr, in dem die Elternzeit endet und im folgenden Jahr nutzen. Du darfst ihn natürlich auch in der Elternzeit mit Teilzeit nehmen, wenn dein Arbeitgeber damit einverstanden ist. Da du diesen vermutlich zu Vollzeit-Konditionen erworben hast, wäre er dir anders (zum ursprünglichen Gehalt zu vergüten).

  • Guten Abend, ich habe noch 10 Tage Urlaub von vor der Elternzeit wo ich Vollzeit gearbeitet habe. Nun arbeite ich Teilzeit (ohne zeitgleiche Elternzeit) und mein Arbeitgeber hat den Urlaub nicht mit Vollzeitgehalt vergütet, sondern meinem jetzigen Teilzeitgehalt. Du schreibst: “Eine weitere Besonderheit ergibt sich hier, wenn sie die Tage aus der Vollzeittätigkeit erst in der Teilzeitphase nimmt. Der Arbeitgeber muss den Urlaub dann voll vergüten, also mit dem Vollzeitgehalt.“ Auf welches Gesetz und welchen Paragrafen kann ich mich berufen? Vielen Dank!

    • Hallo Nicole,
      das ergibt sich aus dem Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten (§4 Abs. 2 TzBfG). Es ist EuGH Rechtsprechung (EuGH, Beschluss vom 13. Juni 2013, Az C 415/12, Brandes). Bestätigt auch durch BAG Urteil vom 10.02.2015, 9 AZR 53/14. Der übertragene Urlaub aus der Vollzeittätigkeit muss, wenn du ihn in deiner Teilzeitphase nimmst, mit dem ursprünglichen Wert vergütet werden.

  • Hallo,

    Ich bin im März 2021 von meinem Arbeitgeber in Beschäftigungsverbot geschickt worden. Mein Mutterschutz ging bis Mitte Januar 2022. Da ich in 2021 keinen Urlaub in Anspruch genommen habe, habe ich noch 30 Tage Resturlaub (5Tage/woche). Da ich aber nach der Elternzeit für ein Jahr meine Tage von 5 auf 3 Tage reduziert habe sagt mein Arbeitgeber das mein Resturlaub an meine neuen Tage angepasst werden muss. Ich bin der Meinung wenn ich jetzt Urlaub nehme muss ich nur 3 Tage Urlaub pro Woche berechnen dann würde ich auf insgesamt 10 Wochen kommen. Mein Arbeitgeber gewährt mir aber nur insgesamt 7 Wochen Resturlaub. Jetzt bin ich total unsicher wer jetzt recht hat bzw ob ich da ein Denkfehler habe.

    • Hallo Britta,
      dein Resturlaub muss bestehen bleiben, wie du ihn quasi „erarbeitet“ hast. Durch das Beschäftigungsverbot und deinen Mutterschutz hast du Urlaubsanspruch erworben, konntest ihn aber nicht mehr in 2021 nehmen. Der alte Urlaub darf nicht umgerechnet werden! Vielmehr noch kannst du zwar entscheiden diesen nun in Teilzeit zu nehmen. Der Arbeitgeber muss ihn dir dann vergüten, als wenn du ihn damals genommen hättest: mit dem damaligen Gehalt. Wenn du Teilzeit in Elternzeit arbeitest, darf der alte Urlaub nicht verfallen bis zur Rückkehr aus der Elternzeit. Dann darfst du ihn im laufenden und im folgenden Kalenderjahr nehmen.

      Neuer Urlaub, nach Rückkehr aus dem Mutterschutz (und oder Elternzeit) hingegen darf umgerechnet werden, da du nur noch 3 statt 5 Tage arbeitest.

  • Hallo,
    ich arbeite seit dem 13.1.2023 wieder in Teilzeit, im Elterngeldplus, mit 12 Wochenstunden, je 6h an zwei Tagen. Vor der Entbindung, im Juni 2022, habe ich 30 Wochenstunden gearbeitet,je 6h an 5 Tagen.
    Aus dem Jahr 2022 habe ich noch 20 Resturlaubstage plus 12 Tage für 2023. Diese wollte ich auch in diesem Jahr nehmen, an den 2 Tagen, die ich in der Woche arbeite. Nun sagt mir die Elterngeldstelle, ich sollte die Urlaubstage lieber nicht nehmen, da diese voll vergütet würden und ich mein Elterngeldplus verlieren könnte. Ich habe aber doch vorher auch 6h am Tag gearbeitet? Können Sie mir das Problem erklären?Ich bin ratlos.
    Herzlichen Dank !!

    • Hallo Sabine,
      arbeitest du denn aktuell Teilzeit in Elternzeit? Falls ja, besteht keine Notwendigkeit den Resturlaub aus der Zeit vor der Geburt zu nehmen. Dieser ist vor dem Verfall besonders geschützt. Du darfst ihn NACH Ende der Elternzeit im laufenden und auch noch im folgenden Urlaubsjahr nehmen. Arbeitest du nur in Teilzeit (ohne den Schutzmantel der Elternzeit), kann dieser alte natürlich bereits Urlaub verfallen.

      Vermutlich möchte die Elterngeldstelle darauf hinaus: Nimmst du jetzt in deiner Teilzeitphase mit 12 Std./Wo. deinen Urlaub aus deiner 30 Std. Woche, muss dir dieser mit deinem vollzeitnahen Teilzeitgehalt vergütet werden. Basis für die Berechnung ist also dein Gehalt für die 30 Stunden, anteilig je Urlaubstag. Das ist für den Anspruch auf Elterngeld in Bezug auf die Stunden unkritisch. Jedoch steigt dein Verdienst für die Urlaubstage. In der Folge ist die Anrechnung auf dein Elterngeld Plus höher. Es kann also zu Kürzungen bei deinem Elterngeld kommen.

      Tipp: Sollten die Urlaubstage nicht verfallen, da du noch in Elternzeit bist, folge am besten der Empfehlung diese später zu nehmen.

  • Guten Tag Yvonne,
    wie ist es wenn es um halbe Urlaubstage geht?
    Ich habe einen Resturlaub von 6 Tagen. 1 Monat (Dezember) wird gestrichen, sprich 2,5 Tage.

    6 Tage – 2,5 Tage = 3,5 Tage Resturlaub.

    Es heißt ja, es gibt keine halben Urlaubstage und demnach werden halbe Tage, laut BurlG, aufgerundet. Wo wird jetzt aufgerundet? bei den 2,5 Tagen die mir gestrichen werden oder bei den 3,5 Tage die mir noch zustehen?

    Vielen Dank schonmal!
    LG
    Melly

    • Hallo Melly,
      gem. §5 Absatz 2 Bundesurlaubsgesetz sind Urlaubsansprüche von mindestens einem halben Tag aufzurunden. Das geschieht ausschließlich am Ende der Berechnung. Warum wird dir Resturlaub gestrichen? Resturlaub ist der Urlaub, der vor Beginn der Elternzeit nicht genommen werden konnte. Dieser darf nicht gekürzt werden.

  • Guten Abend,
    wann verfällt mein Resturlaub von vor der Elternzeit, wenn meine Elternzeit offiziell bis Mitte Januar 2023 ging, ich aber schon seit November 2022 bei meinem Arbeitgeber in Teilzeit in Elternzeit gearbeitet habe.

    Zählt die Rückkehr (Urlaub muss bis Ende 23 abgebaut werden) oder das offizielle Ende der Elternzeit (Urlaub muss bis Ende 24 abgebaut werden)?

    Vielen Dank
    Kathrin

    • Hallo Kathrin,
      gemäß §17 Absatz 2 BEEG ist Resturlaub im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr NACH Ende der Elternzeit zu gewähren. Der Urlaub von vor deiner Elternzeit ist besonders geschützt. Arbeitest du Teilzeit in Elternzeit, entsteht für diese Zeit ebenfalls ein Urlaubsanspruch. Diesen solltest du zuerst in Anspruch nehmen. Den Resturlaub von vor der Geburt hast du vermutlich zu anderen Konditionen „erarbeitet“. Nimmst du Vollzeit-Urlaubstage nun in Teilzeit, muss dieser dir auch in Vollzeit monetär vergütet werden.

  • Hallo,
    ich war bis 2021 in Elternzeit in der mein Arbeitgeber von seinem Recht auf Kürzung von Urlaubsanspruch gemacht hat (er erklärt in dem Schreiben, dass er bis zum 02.05.2021 keinen Urlaub gewährt.)
    Danach habe ich 2 x die restliche Elternzeit meiner beiden Kinder (immer um 1 Jahr) verlängert. Bei beiden Bestätigungen zur Verlängerung der Elternzeit hat mein Arbeitgeber keinerlei Angaben mehr zum Urlaubsanspruch gemacht. Habe ich dann von 02.05.2021 bis zur Kündigung am 10.08.2023 Anspruch auf Urlaub und kann mir diesen auszahlen lassen? Oder zählt das bei einer Verlängerung nicht?
    Ich freue mich über eine Antwort,
    Liebe Grüße
    Christine

    • Hallo Christine,
      das ist ein Fall für einen Fachanwalt für Arbeitsrecht. Dieser kann dir auch helfen ggf. deinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber durchzusetzen. Da hierfür Fristen gelten, solltest du dich zeitnah darum kümmern. Alles Gute!

  • Hallo Yvonne,
    ich habe leider auch einen kleinen „Sonderfall“ und bitte um deine fachliche Meinung dazu.
    Mein Kind ist am 30.08.23 auf die Welt gekommen und ich nehme parallel zum Elterngeld 10 Lebensmonate Elternzeit. Das heißt, meine Elternzeit endet am 29.06.24 und mein erster Arbeitstag ist der 30.06.24. Da der 30.06.24 ausgerechnet ein Sonntag ist, gilt der Monat 06.24 für meinen Arbeitgeber als vollständig abwesend und somit für ihn als vollen um 1/12 kürzbaren Monat. Jedoch liegt der 30. ja außerhalb meiner Elternzeit und wäre es ein Montag würden sie den Monat 06.24 nicht kürzen. Zudem ist als Argument gefallen, dass ich die Elternzeit frei festlegen könne und nicht so lang nehmen müsse sowie wenn ich am 29.06.24 arbeite, sie von einer Streichung absehen würden.
    Ich kann die Perspektive meines Arbeitgebers verstehen, möchte aber natürlich auch, wenn es rechtlich so vorgesehen ist, nicht auf den Urlaub verzichten.
    Mich würde daher interessieren, ob dies so rechtens ist oder nicht und wie ich aus rechtlicher Sicht gut argumentieren kann?
    Über eine Antwort dazu würde ich mich sehr freuen.
    Liebe Grüße,
    Johanna

    • Hallo Johanna,
      §17 BEEG nennt als Grund für eine gerechtfertigte Kürzung die Abwesenheit eines VOLLEN Kalendermonats. Im Juni 2024 bist du nicht vollständig abwesend, ganz unabhängig davon, auf welchen Wochentag dieser Tag deiner Rückkehr fällt. Eine Kürzung ist nicht zulässig. Grundsätzlich bekommst du dein Gehalt für den ganzen Kalendermonat, also auch für arbeitsfreie Tage am Wochenende oder an Feiertagen.

  • Hallo Yvonne, ich habe eine Frage. Wenn ein Papa für einen Monat in Elternzeit geht hat er dann Anspruch seinen Resturlaub zu übertragen ? Also z.B. der Papa geht im Oktober in Elternzeit. Darf er dann nur den Anspruch für diesen Monat mitnehmen ins neue Jahr oder z.B. alle 10 Tage, die er bis dahin noch nicht genommen hat? Vielen Dank für deine Hilfe.
    Liebe Grüße

    • Hallo Larissa,
      wenn die Abwesenheit den gesamten Kalendermonat im Oktober betrifft, darf der Arbeitgeber 1/12 des Urlaubs für den Monat kürzen. Der übersteigende Teil des Urlaubs aus dem Oktober kann im laufenden und / oder im folgenden Urlaubsjahr genommen werden. Ebenso verhält es sich mit dem Resturlaub, der VOR der Elternzeit entstanden ist (gem. §17 Abs.2 BEEG).

      Die anderen Urlaubstage, die nach der Elternzeit noch entstehen für das Jahr 2023, unterliegen den regulären Verfallsregeln, verfallen also spätestens per 31.03. des Folgejahres.

  • Hallo,

    auch ich finde die Antwort auf meine Frage/Situation nicht und wende mich daher an Sie.
    Mein ET ist der 05.02.2024. Mutterschutz beginnt daher am 25.12.2023 (vorher nehme ich noch meinen Resturlaub für 2023) und geht bis 01.04.2024, sodass mir für den Mutterschutz in 2024 noch 10 Urlaubstage zustehen. Ich habe jetzt überlegt, die 10 Urlaubstage nach den Mutterschutz zu nehmen (und damit für 10 Tage nochmal anteilig mein normales Gehalt zu kriegen) und erst danach (also ab 16.04.) Elternzeit und Elterngeld zu beantragen. Würde das Auswirkungen auf die Länge der Elternzeit bzw. die Höhe des Elterngeldes haben? Und wenn ja, welche genau?

    Viele Grüße,
    Nina

    • Hallo Nina,
      dein Anspruch auf Elterngeld besteht ab dem Tag der Geburt. Es wird nach Lebensmonaten ausgezahlt. Sollte dein Kind nun vor dem ET kommen, werden die nicht gebrauchten Tage der Schutzfrist vor der Geburt an die Schutzfrist nach der Geburt angehängt. Somit sind es nicht nur 8 Wochen Mutterschutzfrist, sondern ggf. ein paar Tage mehr. Für das Elterngeld heißt das, mindestens 3 Monate nach der Geburt ist keine Pause bei der Auszahlung möglich, um eine Kürzung zu verhindern. Endet der Mutterschutz und du nimmst direkt Urlaub, fließt Gehalt. Dieses wird dann auf dein Elterngeld (Basiselterngeld) angerechnet und führt im immer zu einer Kürzung.

      Weiteres Problem ist der Beginn der Elternzeit. Spätestens eine Woche nach der Geburt musst du deinem Arbeitgeber mitteilen, damit du die Frist von 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn einhalten kannst, ab wann du Elternzeit nehmen möchtest. Da du den tatsächlichen Geburtstermin nicht kennst, musst du hier dann also rechnen und die Frist beachten. Weiterhin zählt die Mutterschutzfrist auch schon zur Elternzeit dazu. Mit dem Urlaub unterbrichst du diese dann und ein Teil von drei möglichen Abschnitten ist bereits verbraucht. Da dieser Urlaub besonders vor dem Verfall geschützt ist und du ihn nach deiner Rückkehr aus der Elternzeit noch nehmen darfst (im laufenden und im darauffolgenden Jahr) wäre die Empfehlung von uns, den Urlaub nicht „dazwischenzuschieben“ und ihn nach der Rückkehr zu genießen. Die Vergütung während deines Urlaubs muss so erfolgen, wie vor deinem Mutterschutz verdient, also mit dem Vollzeitgehalt. Alles Gute!

  • Hallo!
    Ich habe die Elternzeit von Kind 1 vorzeitig beendet um für die 2.Schwangerschaft in Mutterschutz zu kommen und die entsprechende Zuzahlung vom Arbeitgeber zu bekommen (Tipp von der Personalabteilung).
    Nun meine Frage: besteht für den Mutterschutz für die 2.Schwangerschaft auch Anspruch auf Urlaubstage? Davor und danach war/ist Elternzeit.

    Mein Arbeitgeber sagt nein.

    Vielen Dank vorab!

    • Hallo Andrea,
      ja, du darfst nicht schlechter gestellt werden als, wenn du gearbeitet hättest. In den Mutterschutzfristen erwirbst du Urlaubsanspruch. Dies ergibt sich letztlich aus § 24 MuSchG.

  • Hallo Frau Nagel,
    ich habe meine Elternzeit zum 31.12.2023 beendet und bin seit dem 01.01.24 wieder tätig. Ich habe noch einige Tage Resturlaub von vor meiner Elternzeit. Mein Arbeitgeber schreibt, dass ich diesen bis 31.12.24 nehmen muss. Gibt es eine Möglichkeit diesen auch bis 31.03.25 zu nehmen? Vielen Dank

    • Hallo Juli,
      es gilt § 17 Absatz 2 BEEG – du darfst nicht genommenen Urlaub aus vor der Elternzeit (Resturlaub) im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr nehmen – also 2024 oder 2025.

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