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Elterngeld: Anrechnung anderer Leistungen

Elterngeld Anrechnung

Das Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung und wurde vor allem für die Eltern ins Leben gerufen, die durch die Betreuung ihres Kindes ihrer Arbeit nicht nachgehen können und somit auch keinen Anspruch auf Gehaltszahlungen haben. Daher gibt es einige Leistungen, die auf die Zahlungen des Elterngeldes angerechnet werden. Geregelt ist die Anrechnung in § 3 BEEG. Erfahre hier, welche das sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet und verbraucht bereits Elterngeldmonate
  • Auf Sozialleistungen wie ALG II und Kinderzuschlag wird Elterngeld als Einkommen angerechnet
  • Beziehst du Sozialleistungen und hast vor der Geburt gearbeitet, gibt es einen Elterngeld-Freibetrag
  • Ausländische Familienleistungen werden auf deutsche Familienleistungen angerechnet, wenn sie einen vergleichbaren Zweck erfüllen

Das Mutterschaftsgeld – Unsicherheit bei der Anrechnung

Gerade dann, wenn du selbstständig tätig bist und keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hast, stellst du dir vielleicht die Frage, wie viele Monate Elterngeld du nun beziehen kannst. Fakt ist: Hast du keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, egal ob auf Basis der Selbstständigkeit oder weil du nicht in einem Arbeitsverhältnis stehst, kannst du bis zu 14 Monate Elterngeld erhalten. Hier sind die Partnermonate bereits mit eingerechnet. Bleibst nur du den vollen Zeitraum mit deinem Baby zu Hause, kannst du 12 Monate Elterngeld erhalten. Dein Partner hat Anspruch auf 2 Monate Elterngeld. Bist du alleinerziehend, stehen dir 14 Monate Elterngeld zu.

Befindest du dich in einem Angestelltenverhältnis oder hast du eine Zusatzversicherung, durch die du einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hast, stehen dir die 12 oder 14 Monate Elterngeld ebenfalls zu. Effektiv erhältst du die Zahlungen des Elterngeldes jedoch nicht für den vollen Zeitraum.

Die Elterngeldstelle rechnet dir die Zeit nach der Geburt, in denen du Mutterschaftsgeld bekommst, auf die 12 bzw. 14 Monate Anspruch an. Das Mutterschaftsgeld ist in den meisten Fällen höher als das Elterngeld, somit erhältst du in diesen 2 Monaten effektiv kein Elterngeld. Die Elterngeldstelle behandelt die Lebensmonate  so, als ob du Basiselterngeld bezogen hättest. Nach dem Mutterschaftsgeld bleiben dir also praktisch noch 10 bzw. als Alleinerziehende 12 Monate Elterngeld.

Sozialleistungen – hier wird das Elterngeld voll angerechnet

Beziehst du Sozialleistungen, wird das Elterngeld hier vollständig als Einkommen angerechnet. Zu diesen Leistungen gehören Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) und Kinderzuschlag. Wenn du vor der Geburt gearbeitet hast, bekommst du einen Elterngeldfreibetrag. Die Höhe des Freibetrags hängt vom Einkommen vor der Geburt ab. In Monaten mit Basiselterngeld sind es maximal 300 Euro und höchstens 150 Euro in den Monaten mit Elterngeld Plus. In dieser Höhe wird das Elterngeld nicht bei der Sozialleistung berücksichtigt. Rechnerisch bekommst du also zu der Sozialleistungen den Elterngeld-Freibetrag.

Du bist verpflichtet, Elterngeld bei der Beantragung von Sozialleistungen anzugeben. Auch dann, wenn du bereits Leistungen beziehst, bist du in der Pflicht, das Amt über den Bezug von Elterngeld zu informieren.

Auch das Arbeitslosengeld I und das Wohngeld sind eine Sozialleistung. Allerdings werden hier nur die Beträge angerechnet, die über dem Mindestelterngeld liegen. Beim Basiselterngeld also, wenn du mehr als 300 Euro bekommst. Beim Elterngeld Plus, wenn du mehr als 150 Euro erhältst. Erhältst du nur das Mindestelterngeld, erfolgt zwar eine Anrechnung, es kommt aber nicht zu einer Kürzung.

Beispiel: ALG II und Elterngeld bei Erwerbstätigkeit vor der Geburt

Eine Mutter hatte vor der Geburt einen Minijob und verdiente monatlich 200 Euro. Nach der Geburt bleibt sie zu Hause und bezieht 300 Euro Basiselterngeld (Mindestbetrag).  Zusätzlich erhält sie ALG II in Höhe von 500 Euro.

Das Elterngeld wird in Höhe des Freibetrages von 200 Euro (monatlicher Verdienst vor der Geburt) nicht angerechnet. Elterngeld abzüglich 200 Euro Freibetrag, verbleiben 100 vom Elterngeld, die auf ihr ALG II anzurechnen sind. Das ALG II beträgt nun 400 Euro (500 Euro ALG II minus 100 Euro Elterngeld nach Abzug Freibetrag).

Zusammen mit dem Elterngeld bekommt die Mutter also 700 Euro. Rechnerisch ist das genauso viel, wie das ungekürzte ALG II mit 500 Euro plus den Freibetrag in Höhe von 200 Euro.

Die Anrechnung von Einkommensersatzleistungen

Es ist möglich, dass du einen Anspruch auf Einkommensersatzleistungen hast. Dazu gehören beispielsweise Kurzarbeitergeld oder auch der Gründungszuschuss und Insolvenzgeld. Wenn du diese Leistungen beziehst, werden sie auf das Elterngeld angerechnet, wenn dieses den Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro übersteigt.

Dies gilt auch für den Bezug von Krankengeld. Auch hier darfst du 300 Euro Elterngeld anrechnungsfrei behalten, der Rest wird jedoch angerechnet.

Bei Mehrlingen erhöht sich der Teil des Geldes, der anrechnungsfrei ist, immer um einen Betrag von 300 Euro. Einkommensersatzleistungen werden nicht in die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld einbezogen.

Die Anrechnung von ausländischen Familienleistungen

Es ist möglich, dass du ausländische Familienleistungen beziehst, wenn du darauf ein Anrecht hast. Hierbei wird von Familienleistungen gesprochen, die einen vergleichbaren Zweck erfüllen, wie ihn das Elterngeld hat. So wird beispielsweise auch in Norwegen Elterngeld gezahlt, ebenso wie in Dänemark oder Frankreich. Ist die Leistung in Deutschland höher, ist es möglich, dass du hier noch einen Unterschiedsbetrag erhältst. Daher ist es wichtig, dass du bei deinem Elterngeldantrag den Bewilligungsbescheid oder auch den Ablehnungsbescheid für diese ausländische Familienleistung einreichst. Mehr dazu erfährst du hier.

Hinweis: Die Elterngeldstelle rechnet die ausländische Leistung immer an, wenn du Anspruch darauf hast. Das gilt auch, wenn du die ausländische Leistung nicht beantragst. Die Auszahlung des deutschen Elterngeldes erfolgt erst, wenn du die ausländische Leistung beantragt wurde.

Hast du weitere Fragen zum Thema Elterngeld und die Anrechnung anderer Leistungen? Dann schreib uns einen Kommentar!

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Veröffentlicht von Yvonne Nagel

Yvonne ist Steuerfachwirtin und bringt 15 Jahre Erfahrung im Steuer- und Lohnbereich durch ihre Tätigkeit im Steuerbüro mit. Seit 2018 ist sie unsere Expertin rund um das Thema Elterngeld, Elternzeit und Formalitäten. Wenn sie nicht eure Fragen rund um Behördengänge und Formalitäten beantwortet oder neue Videos für euch aufnimmt, sitzt sie gern am Basteltisch und ist mit Papier und Stempeln kreativ.

    • Hallo Jess,
      ja und nein, je nachdem wie dieser Verkauf bei dir einkommensteuerlich zu behandeln ist, beeinflusst dieser dein zu versteuerndes Einkommen. Hierzu kann dir ein Steuerberater weitere Auskunft erteilen. Wenn dieser Verkauf im Jahr vor der Geburt stattfand, ein Veräußerungsgewinn entsteht und dieser steuerpflichtig ist, kann es dazu führen, dass du die Einkommensgrenze überschreitest (Elternpaare 300.000 Euro, Alleinerziehende 250.000 Euro). Ist das der Fall, bekämst du kein Elterngeld. Findet der Verkauf während des Bezugszeitraums statt, hat dies auf deinen aktuellen Elterngeldbezug keinen Einfluss.

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