Kinderzuschlag 2021: Anspruch, Höhe, Dauer und Tipps
Ein Leben mit Kindern kostet mehr als ohne. Damit Eltern mit geringem Einkommen möglichst nicht in den Hartz IV-Bezug rutschen, gibt es den Kinderzuschlag. Dieser soll zusammen mit dem Wohngeld die Finanzen so aufbessern, dass die Familie gut über die Runden kommt. Aber wer hat wirklich Anspruch und wie wird der Kinderzuschlag berechnet? In diesem Artikel beantworten wir deine Fragen.
Inhaltsverzeichnis
- Das Wichtigste in Kürze
- Was ist der Kinderzuschlag?
- Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag?
- Voraussetzungen für den Bezug von Kinderzuschlag
- So wird der Kinderzuschlag berechnet
- Prüf vorher deinen Anspruch
- So stellst du den Antrag auf Kinderzuschlag
- Bezugsdauer des Kinderzuschlags
- Gibt es den Kinderzuschlag auch rückwirkend?
- Wie lange dauert die Bearbeitung?
- Bildungs- und Teilhabeleistungen und kostenfreie Kita
Das Wichtigste in Kürze
- Der Kinderzuschlag wird ab einem Brutto-Einkommen von 900 Euro (bei Alleinerziehenden ab 600 Euro) und bis zu einer Höchsteinkommensgrenze gewährt.
- Die Höchsteinkommensgrenze wird individuell anhand von Regelsätzen je nach Familiengröße, Wohnraum usw. berechnet und hat nichts mit dem Einkommen zu tun.
- Ein Überschreiten der Höchsteinkommensgrenze ist ab 01.01.2020 möglich, der Kinderzuschlag reduziert sich dann schrittweise
- Unterhalt und Waisenrenten gelten als Einkommen und werden anteilig je Kind mit dem Kinderzuschlag verrechnet.
- Der Zuschlag wird nur für Kinder unter 25 gewährt, die im selben Haushalt leben und unverheiratet / unverpartnert sind.
- Die Berechnung ist komplex und die Bearbeitung kann mehrere Wochen bis Monate dauern. Maßgeblich für die Berechnung sind die Verhältnisse der letzten 6 Monate vor der Antragstellung.
- Der Kinderzuschlag wird immer für 6 Monate bewilligt und wird nicht rückwirkend gezahlt (das Datum der Antragstellung ist entscheidend).
Was ist der Kinderzuschlag?
Der Kinderzuschlag ist eine finanzielle Förderung von Familien mit geringem Einkommen. Er wurde zeitgleich mit Hartz IV im Zuge der Agenda 2010 ins Leben gerufen und stellt eine Ergänzung zum Kindergeld dar. Der Zuschlag soll verhindern, dass eine Familie, und damit sind auch Alleinerziehende gemeint, Hartz IV (Arbeitslosengeld II) beantragen muss. Die letzte Erhöhung erfolgte zum 1. Juli 2019 durch das „Starke-Familien-Gesetz“. Per 01.01.2021 erfolgte eine Anpassung auf maximal 205 Euro pro Monat und Kind (2020: 185 Euro).
Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag?
Kinderzuschlag können unter bestimmten Voraussetzungen alle beantragen, die
Kindergeld-berechtigt sind und deren Einkommen der Bedarfsgemeinschaft zwischen bestimmten Grenzen liegt. Vereinfacht gesagt bedeutet dies, dass wer zu wenig verdient, stattdessen eine Aufstockung des Einkommens mit Hartz IV bekommt. Seit Januar 2020 gibt es den erweiterten Zugang zum Kinderzuschlag, um eine Hilfebedürftigkeit möglichst zu vermeiden. Wer zu viel verdient, kann ab diesem Jahr möglicherweise den Kinderzuschlag trotzdem bekommen. Die Berechnung der Einkommensgrenzen ist recht komplex und sehr individuell.
Antragsteller ist immer derjenige, der das Kindergeld bezieht, denn der Kinderzuschlag wird immer zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. Beziehst du eine mit dem Kindergeld vergleichbare Leistung z.B. aus dem Ausland oder hast du noch kein Kindergeld beantragt, müsst ihr als Eltern euch untereinander einigen, wer den Kinderzuschlag bzw. das beantragte Kindergeld beziehen soll, denn die Familienkasse zahlt immer nur auf ein Konto.
Voraussetzungen für den Bezug von Kinderzuschlag
- Alter, Familienstand und Wohnort des Kindes
Es muss jünger als 25 Jahre sein, bei dir im Haushalt leben und unverheiratet / unverpartnert sein. - Bezug von Kindergeld oder ähnlicher Leistung
Du musst für das Kind Kindergeld-bezugsberechtigt sein oder eine vergleichbare Leistung erhalten, z.B. aus dem Ausland. - Mindesteinkommen der Bedarfsgemeinschaft muss hoch genug sein
Elternpaare müssen brutto mehr als 900 Euro zur Verfügung haben. Alleinerziehende 600 Euro. Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag werden dabei nicht berücksichtigt, Arbeitslosengeld I oder Krankengeld hingegen schon. - Bedarf lässt sich durch Kinderzuschlag und Wohngeld decken
Wenn sich der Bedarf der Familie nicht durch die genannten Leistungen decken lässt, steht dir stattdessen zur Aufstockung des Einkommens Arbeitslosengeld II zu. Kinderzuschlag wird dann nicht zusätzlich gezahlt. Ist die Lücke nicht höher als 100 Euro, gilt der erweiterte Zugang zum Kinderzuschlag. Du kannst in diesem Fall anstelle von Hartz IV den Kinderzuschlag bekommen, wenn dadurch der Bedarf deiner Familie gedeckt ist. - Kinderzuschlag auch wenn Bedarf der Familie gedeckt ist
Unter Umständen gibt es für dich einen reduzierten Kinderzuschlag. Außerdem profitierst du dann von Bildungs- und Teilhabeleistungen und einer KiTa-Gebühren-Befreiung. Weitere Auskünfte erteilt dir deine zuständige Familienkasse.
So wird der Kinderzuschlag berechnet
Mindesteinkommen
Das Mindesteinkommen muss bei Paaren 900 Euro monatlich übersteigen, für Alleinerziehende gelten 600 Euro als Mindestgrenze. Darunter geht man davon aus, dass sich euer Bedarf nicht durch Zuschlag und Wohngeld decken lässt und du deshalb Anspruch auf andere Sozialleistungen wie ALG II hast.
Einkommen und Vermögen des Kindes
Eigenes Einkommen deines Kindes rechnet die Familienkasse in unterschiedlichem Umfang auf den Kinderzuschlag an. Die Anrechnung kann die Höhe des Kinderzuschlags mindern.
Zum Einkommen deines Kindes gehören neben Erwerbseinkommen und Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils für dieses Kind auch Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Es besteht die Verpflichtung, dass du dich um den Bezug der vorrangigen Leistung Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss bemühst.
Eigenes Vermögen von mehr als 3.850 Euro eines minderjährigen Kindes rechnet die Familienkasse voll auf den Kinderzuschlag an.
Dies lässt sich am besten anhand eines Beispiels verdeutlichen.
Einkommen und Vermögen der Eltern
Liegt das elterliche Einkommen oder Vermögen über dem eigenen Gesamtbedarf mindert dies den Kinderzuschlag. Handelt es sich beim Einkommen und Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit (auch Selbstständigkeit), erfolgt eine Anrechnung nur in Höhe von 45% auf den Kinderzuschlag. Nicht dazu zählen andere Einnahmen wie Krankengeld und Arbeitslosengeld. Diese werden mit 100% angerechnet.
Folgende Anteile der tatsächlichen Wohnkosten gehen in die Berechnung mit ein:
Elternpaare
Elternpaare mit | Elternanteil in % |
---|---|
1 Kind | 83 |
2 Kindern | 71 |
3 Kindern | 62 |
4 Kindern | 55 |
5 Kindern | 50 |
Alleinerziehende
Alleinerziehende Elternteile mit | Elternanteil in % |
---|---|
1 Kind | 77 |
2 Kindern | 63 |
3 Kindern | 53 |
4 Kindern | 46 |
5 Kindern | 40 |
Wie die Wohnkosten anteilig einfließen in die Berechnung zeigt das nachfolgende Beispiel.
Mehr Berechnungsbeispiele gibt es im Merkblatt der Familienkasse (PDF).
Das gilt als Einkommen und Vermögen
Zum Einkommen gehören z.B.
- Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit
- Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit
- Unterhaltsleistungen (Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt) oder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
- Arbeitslosengeld (nicht ALG II!)
- Krankengeld
- Elterngeld
- Betreuungsgeld
- Renten
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
- Zinsen aus Geldanlagen
Zum Vermögen gehören abzüglich fester Freibeträge zum Beispiel:
- Bargeld
- Sparguthaben
- Wertpapiere
- Haus- oder Grundeigentum (unter bestimmten Voraussetzungen)
Abzüge von Einkommen und Vermögen
Um das zu berücksichtigende Einkommen zu berechnen, werden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Altersvorsorge, Versicherungspauschalen, Werbungskosten und etwaige Freibeträge vom Brutto-Einkommen und Vermögen abgezogen.
Prüf vorher deinen Anspruch
Bevor du den Antrag auf Kinderzuschlag stellst, solltest du den Kinderzuschlags-Check auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit benutzen. Dieser fragt nach Familienstand, Kindern, Einkommen, Ausgaben usw. und liefert eine gute Prognose, ob dein Antrag überhaupt eine Chance hätte. Zum Kinderzuschlags-Check
So stellst du den Antrag auf Kinderzuschlag
Den Antrag auf Kinderzuschlag stellst du bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit. Dies muss schriftlich per Post, Einwurf oder persönlich erfolgen. Die Anträge auf Kinderzuschlag nebst zusätzlicher Formulare kannst du aus dem Internet herunterladen oder direkt bei der Familienkasse beziehen. Inzwischen kannst du den Antrag auch direkt hier online stellen.
Je nach Lebenssituation musst du folgende Nachweise beifügen.
- Einkommensnachweise / Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate
- Steuerbescheid
- Bescheide über:
- Arbeitslosengeld I oder II
- Krankengeld
- Rente
- Elterngeld / Mutterschaftsgeld
- BAföG
- Berufsausbildungshilfe
- Wohngeld
- Belege über Nebenkosten:
- Heizkosten
- Wasser / Abwasser
- Müllabfuhr
- Schornsteinfeger
Die in deinem Fall nötigen Belege entnimmst du bitte den Antragsformularen.
Änderungen musst du melden
Sobald sich deine Lebenssituation so ändert, dass dein Kinderzuschlag betroffen sein könnte, musst du diese Änderung der Familienkasse unverzüglich mitteilen. Denkbar wären zum Beispiel:
- Änderung der Personen im Haushalt
- Einkommensveränderung bei den Eltern
- Einkommensveränderung bei den Kindern
- Änderung der Wohnkosten
- Schwangerschaft eines Haushaltsmitgliedes usw.
Wenn du für den Kinderzuschlag relevante Änderungen zu spät oder gar nicht mitteilst, kann es passieren, dass du nicht nur den Kinderzuschlag zurückzahlen musst. Zusätzlich drohen Geldstrafen oder eine strafrechtliche Verfolgung. Wenn du nicht sicher bist, ob eine Änderung wichtig ist, frag einfach direkt bei der Familienkasse nach.
Bezugsdauer des Kinderzuschlags
Der Kinderzuschlag wird ab Antragstellung immer nur für 6 Monate gewährt, da sich bei vielen die Bedürftigkeit innerhalb dieser Frist ändert. Nach oder am besten noch vor Ablauf des Bezugszeitraumes musst du einen neuen Antrag stellen. Wenn sich nichts an deinen Verhältnissen geändert hat, ist die Bearbeitungszeit dann etwas kürzer.
Gibt es den Kinderzuschlag auch rückwirkend?
Nein, leider nicht. Es ist wichtig, dass du den Kinderzuschlag schnell beantragst, denn die Familienkasse zahlt die Beträge erst ab dem Tag der Antragstellung.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Im Normalfall dauert die Bearbeitung 4-6 Wochen. Dann müssen der Antrag pünktlich eingegangen und alle Belege beigefügt sein. In einigen wenigen Fällen dauert es aber mehrere Monate. Rechne daher nicht sofort mit dem Geld, sondern schau immer nach Alternativen für den Fall der Fälle.
Bildungs- und Teilhabeleistungen und kostenfreie Kita
Wenn du einen Kinderzuschlag bekommst, zahlst du keine Gebühren für die KiTa.
Außerdem können dank des „Starke-Familien-Gesetz“ viele weitere Leistungen beantragt werden:
- eintägige Schul- und Kitaausflüge oder Tagespflege (tatsächliche Kosten)
- mehrtägige Klassen- und Kitafahrten oder Tagespflege (tatsächliche Kosten)
- der persönliche Schulbedarf (insgesamt 154,50 Euro pro Schuljahr)
- die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule (tatsächliche Kosten)
- angemessene Lernförderungen unabhängig von einer Versetzungsgefährdung
- die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule (auch in Kooperation mit dem Hort), Kindertagesstätte oder in der Tagespflege (gesamte Kosten)
- die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (monatlich pauschal 15 Euro)
Die Leistungen musst du bei der zuständigen kommunalen Stelle beantragen.
Hast du bereits Erfahrungen mit dem Kinderzuschlag? Schreib uns gern einen Kommentar!
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- Arbeitsagentur.de: Broschüre Kinderzuschlag
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kiz2-merkblattkinderzuschlag_ba015395.pdf (abgerufen am 19.12.2019) - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Broschüre KiZ – Zuschlag zum Kindergeld
https://www.bmfsfj.de/blob/131584/cfc14a71f780869c0452057834911c5c/kiz-der-zuschlag-zum-kindergeld-fuer-familien-mit-kleinen-einkommen-data.pdf (abgerufen am 19.12.2019) - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/kinderzuschlag/kinderzuschlag-und-leistungen-fuer-bildung-und-teilhabe (abgerufen am 19.12.2019) - Arbeitsagentur.de: Kinderzuschlag Anspruch, Höhe, Dauer
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-anspruch-hoehe-dauer (abgerufen am 19.12.2019) - Arbeitsagentur.de: Kinderzuschlag für Familien mit kleinem Einkommen
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba016190.pdf (abgerufen am 19.12.2019) - Familienportal.de: Bundestag beschließt Starke-Familien-Gesetz
https://familienportal.de/familienportal/meta/aktuelles/aktuelle-meldungen/bundestag-beschliesst-starke-familien-gesetz/134802 (abgerufen 19.12.2019)
Sehr gut und verständlich geschrieben. Wir haben auch einen Wiederholungsantrag laufen schon seit 4 Monaten und warten auf Bearbeitung, dieses Amt ist unglaublich langsam…..
Habe am 01.04.2020 beantragt und auch bis heute noch keine Antwort. Ab nächsten Monat wirds dann langsam knapp bei uns und das mit 2 Kindern.
Ich habe einen weiter Antrag gestellt und das im april und immer noch nicht gehört ich sitze hier mit 5 Kids und das echt nicht normal wie lange das dauert