Bayern schafft viele finanzielle Anreize für Familien. Der Freistaat geht bereits mit dem Familiengeld einen eigenen Weg, um Eltern nach dem Elterngeld weiter zu unterstützen. Seit Anfang 2020 gibt es eine weitere Entlastung für Eltern in Form des Krippengeldes. Doch wer bekommt es und für wie lange? Mehr dazu in diesem Artikel.
Das Wichtigste in Kürze
- Das Krippengeld ist eine finanzielle Entlastung für Eltern zwischen dem 1. und 3. Geburtstag
- Voraussetzung ist die kostenpflichtige Unterbringung in einer Kita in Bayern
- Die Betreuungsleistung muss von den Eltern ganz oder teilweise getragen werden
- Bis zu 100 Euro sind als Krippengeld möglich
- Nur für Eltern mit Jahreseinkommen unter 60.000 Euro bei einem Kind (+ 5.000 Euro je weiterem Kind)
Was ist das Krippengeld?
Das Krippengeld ist eine finanzielle Entlastung von Eltern (auch Adoptiveltern und Pflegeeltern), die ihre ein- bis zweijährigen Kinder in einer staatlich geförderten Kindertageseinrichtung (Krippe oder Tagespflege) betreuen lassen.
Voraussetzungen für das Krippengeld:
- die Betreuungseinrichtung / Tagespflege liegt in Bayern
- die Eltern zahlen die Beiträge für die Kinderbetreuung ganz oder teilweise selbst
- das elterliche Jahreseinkommen übersteigt nicht eine bestimmte Grenze
Wer bekommt das Krippengeld?
Du hast Anspruch auf das Krippengeld, wenn:
- dein Kind nach dem 1. Januar 2017 auf die Welt kam
- du es in einer Kindertageseinrichtung in Bayern betreuen lässt und
- du die Beiträge selbst zahlst
Weiterhin kommt es jedoch auf das gemeinsame Einkommen im Jahr der Antragstellung an. Du bekommst das Krippengeld nur, wenn ihr als Eltern mit einem Kind ein gemeinsames Einkommen von weniger als 60.000 Euro habt. Für jedes weitere Kind mit Kindergeldanspruch kommen 5.000 Euro hinzu.
Beispiele
Du bist verheiratet und in dem Kalenderjahr der Antragstellung erzielst du kein Einkommen. Du beziehst kein Elterngeld und bekommst keine andere Ersatzleistung. Der andere Elternteil ist angestellt und bezieht einen Bruttoarbeitslohn von 3.750 Euro monatlich.
Gemeinsam kommt ihr auf ein Einkommen von 45.000 Euro im Jahr. Davon dürft ihr noch die Werbungskosten oder den Pauschbetrag für Arbeitnehmer abziehen in Höhe von 1.200 Euro (bis 2022 1.000 Euro) und kommt auf 44.000 Euro. Die Grenze von 60.000 Euro überschreitet ihr somit nicht. Ihr könnt das Krippengeld erhalten.
Berechnung:
- Einkommen 12x 3.750 Euro = 45.000 Euro
- abzüglich Werbungskosten = – 1.200 Euro
- Summe positive Einkünfte = 43.800 Euro
Abwandlung des Beispiels:
Wie oben, nur du bekommst noch Elterngeld in Höhe von 1.650 Euro im Monat. Außerdem fallen monatlich Beiträge für die Kinderbetreuung in Höhe von 350 Euro an.
Zusammen erzielt ihr ein Einkommen in Höhe von 64.800 Euro. Abzüglich des Werbungskostenpauschbetrags liegt ihr über den 60.000 Euro.
Weiterhin dürft ihr 2/3 der Kinderbetreuungskosten (gem. §10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) abziehen. Das mögliche Krippengeld wird hier fiktiv abgezogen. Steuerlich abziehbar sind 2/3, sodass ihr auf eine Summe von 2.000 Euro für die Betreuung kommt.
Leider könnt ihr kein Krippengeld erhalten, da das Einkommen die Grenze von 60.000 Euro überschreitet.
Berechnung:
- Einkommen: 12x 3.750 Euro = 45.000 Euro
- zuzüglich Elterngeld 12x 1.650 Euro = 19.800 Euro
- Einkommen = 64.800 Euro
- abzüglich Werbungskosten = -1.200 Euro
- Zwischensumme = 63.600 Euro
- abzüglich Kinderbetreuungskosten = – 2.000 Euro
- Summe positive Einkünfte: = 61.600 Euro
Nebenrechnung:
- Kinderbetreuungskosten = 12x 350 Euro = 4.200 Euro
- Abzüglich Krippengeld = 12x 100 Euro = – 1.200 Euro
- Differenz = 3.000 Euro davon 2/3 = 2.000 Euro
Was zählt als Einkommen beim Krippengeld?
Als Einkommen gilt die Summe der positiven Einkünfte beider Elternteile aus:
- Nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitnehmer)
- Vermietung und Verpachtung
- Kapitalvermögen
- Sonstige Einkünfte (z.B. Rente)
- Selbstständige Arbeit
- Gewerbebetrieb
- Land- und Forstwirtschaft
Zum Einkommen zählen ebenfalls Entgeltersatzleistungen wie z.B.:
- Elterngeld
- Mutterschaftsgeld
- Krankengeld
- Kurzarbeitergeld
- Arbeitslosengeld
und auch Einkünfte aus dem Ausland gehören zum Einkommen.
Lebst du mit einer weiteren Person zusammen, die nicht der andere Elternteil ist? Dann zählt ausschließlich dein Einkommen. Ebenso, wenn du alleinerziehend bist.
In deinem Steuerbescheid kannst du die Rechengröße „Summe der Einkünfte“ ablesen. Das klappt nur, wenn du ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehst. Bist du noch nebenberuflich selbstständig und erzielst einen Verlust? Dann darfst du deine anderen positiven Einkünfte nicht um den Verlust verringern. Gleiches gilt, wenn der andere Elternteil negative Einkünfte erzielt.
Was ist, wenn noch kein Steuerbescheid für das Kalenderjahr vorliegt?
Damit du das Einkommen annähernd angeben kannst, hilft in diesem Fall nur schätzen. Wirf am besten einen Blick in den Einkommensteuerbescheid des Vorjahres und überlege dann, was sich vielleicht verändert hat. Dies ist besonders dann wichtig, wenn du nah an der Einkommensgrenze dran bist.
Welches Einkommensjahr zählt für die Einkommensgrenze?
Beispiele für das maßgebliche Kalenderjahr:
Beispiel 1:
- Geburtsdatum Kind: 14.03.2019
- Vollendung 1. Lebensjahr: 13.03.2020
- Maßgebliches Kalenderjahr = 2020
Beispiel 2:
- Geburtsdatum Kind: 02.01.2021
- Vollendung 1. Lebensjahr: 01.01.2022
- Maßgebliches Kalenderjahr = 2022
Beispiel 3:
- Geburtsdatum Kind: 14.03.2019
- Vollendung 1. Lebensjahr: 13.03.2020
- Haushaltsaufnahme (z.B. Pflegekind): 25.10.2021
- Maßgebliches Kalenderjahr = 2021
Wie hoch ist das Krippengeld?
Du bekommst bis zu 100 Euro monatlich als Krippengeld. Ist dein Beitrag niedriger, bekommst du den tatsächlichen Betrag erstattet. Wenn du keinen eigenen Beitrag leistest, gibt es kein Krippengeld. Unterstützt dich das Jugendamt bei den Kinderbetreuungskosten? Dein Anspruch auf Krippengeld besteht nur, wenn du selbst einen Teil der Beiträge bezahlst.
Wie lange gibt es das Krippengeld?
Du bekommst das Krippengeld frühestens ab dem Kalendermonat, der nach dem 1. Geburtstag deines Kindes beginnt. Die Zahlungen enden spätestens am 31. August in dem Kalenderjahr, in dem dein Kind das 3. Lebensjahr vollendet.
Beispiel 1:
- Geburtsdatum des Kindes: 01.01.2020
- Vollendung des 1. Lebensjahres: 31.12.2020
- Vollendung des 3. Lebensjahres: 31.12.2022
- Krippengeld frühestens ab 01.01.2021
- Krippengeld längstens bis 31.08.2022
Beispiel 2:
- Geburtsdatum des Kindes: 15.07.2020
- Vollendung des 1. Lebensjahres: 14.07.2021
- Vollendung des 3. Lebensjahres: 14.07.2023
- Krippengeld frühestens ab 01.08.2021
- Krippengeld längstens bis 31.08.2023
Wo beantrage ich das Krippengeld?
Für die Abwicklung und Auszahlung des Krippengeldes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zuständig.
Wie beantrage ich Krippengeld?
Du kannst das Krippengeld mit dem zweiseitigen Formular „Antrag auf Krippengeld“ beantragen. Das Formular kannst du hier herunterladen oder den Antrag beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) online stellen.
Folgende Nachweise brauchst du für den Antrag:
- Kopie Personalausweis oder Reisepass des antragstellenden Elternteils
- Kopie des Betreuungsvertrages oder Gebührenbescheid
Wichtig: Der Antrag fordert, dass beide Elternteile ihn unterschreiben. Eine Ausnahme besteht, wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat.
Wann beantrage ich das Krippengeld?
Du kannst deinen Antrag frühestens drei Monate vor der Aufnahme in eine Krippe oder Tagespflege stellen.
Fristen beachten!
Du bekommst das Krippengeld maximal 12 Kalendermonate rückwirkend. Achtung: Reiche den Antrag bis spätesten zum 31. August des Kalenderjahres beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) ein, in dem dein Kind das dritte Lebensjahr vollendet. Stellst du den Antrag erst danach, bekommst du kein Krippengeld mehr.
Beispiele:
Frühester Zeitpunkt:
Du erhältst das Krippengeld frühestens ab dem Monat, der nach dem 1. Geburtstag deines Kindes beginnt.
- Geburtsdatum deines Kindes: 15.07.2020
- Betreuung (nach BayKiBiG) gefördert ab: 15.07.2021
- Beginn des Krippengeldes: 01.08.2021
- Antragseingang: 01.05.2021
- Leistungsbeginn: 01.08.2021
Spätester Zeitpunkt:
- Geburtsdatum deines Kindes: 15.07.2020
- Betreuung nach BayKiBiG gefördert ab: 15.09.2021
Variante a)
- Antragseingang: 20.09.2022
- Leistungsbeginn: 01.09.2021
Variante b)
- Antragseingang: 20.11.2022
- Leistungsbeginn frühestens: 01.11.2021
Bei Variante b) bekommst du zwei Monate weniger Krippengeld.
Was bekomme ich nach dem Krippengeld?
Wenn das Krippengeld endet und dein Kind weiterhin in einer Kindertageseinrichtung ist, gibt es den Kindergarten-Zuschuss bzw. Beitragszuschuss. Diesen gibt es seit dem 1. April 2019. Dieser besondere Zuschuss ergänzt das im Jahr 2020 eingeführte Krippengeld nahtlos.
Er gilt ab dem 1. September des Jahres, in dem dein Kind drei Jahre alt wird. Bis zur Einschulung erhält die Betreuungseinrichtung den Zuschuss direkt. Den Elternbeitrag sinkt so um bis zu 100 Euro monatlich. Dein Zuschuss erhalten alle Eltern ohne Beachtung einer Einkommensgrenze. Ein Antrag ist nicht erforderlich.
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- Zentrum Bayern Familie und Soziales: Bayerische Krippengeld
https://www.zbfs.bayern.de/familie/krippengeld/ (abgerufen am 15.09.2020) - Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales: Finanzierung
https://www.stmas.bayern.de/kinderbetreuung/finanzierung/index.php#sec3 (abgerufen am 15.09.2020) - Schwanger in Bayern: Das Bayerische Krippengeld als neue Familienleistung
https://www.schwanger-in-bayern.de/aktuelles/neue/44048/index.php (abgerufen am 15.09.2020) - Bild: Kinder oder Kinder, die im Kindergartenzimmer Mosaikspiele spielen Andrey_Kuzmin / Shutterstock.com