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Warum sich ein Minijob während der Schwangerschaft doppelt lohnt!

Wie ein Minijob das Elterngeld erhöhen kann

Es gibt verschiedene Stellschrauben, um das Elterngeld zu erhöhen. Eine davon ist ein Minijob. Was zunächst geringfügig erscheint, hat eine große Auswirkung auf dein zukünftiges Elterngeld. Durch einen Nebenjob während der Schwangerschaft verbesserst du dein Bemessungseinkommen. Wie positiv sich ein Minijob auswirkt, zeigen wir dir anhand einiger Beispiele. 

Was ist ein Minijob?

Ein Minijob ist eine „geringfügige Beschäftigung“. Geringfügig meint, dass es eine bestimmte Verdienstgrenze (538-Euro-Minijobs) oder Zeitgrenze (kurzfristige Minijobs) gibt. Einen Minijob kannst du im gewerblichen Bereich ausüben oder in einem Privathaushalt.

Das Gute ist, deine Arbeitsrechte in einem Minijob sind die gleichen, wie in einem Vollzeitjob. Dir steht eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu und Urlaub. Weiterhin gilt für dich der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 12,41 Euro (Stand: Januar 2024).

Als Minijobber erwirbst du Ansprüche in der Rentenversicherung. Lässt du dich von der Rentenversicherungspflicht befreien, ist das nicht so. Es gehen dir möglicherweise wertvolle Rentenpunkte verloren. Mehr zu Rente und Elterngeld findest du hier.

Was ist der Bemessungszeitraum?

In der Regel umfasst der Bemessungszeitraum die 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Für den anderen Elternteil und Beamtinnen sind es 12 Monate vor der Geburt. Gab es in diesen Monaten Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind, kannst du davon maximal die ersten 14. Lebensmonate ausklammern.

Das Bemessungseinkommen

Für das Elterngeld zählt das durchschnittliche Einkommen im Bemessungszeitraum. Dafür addierst du dein Einkommen aus den entscheidenden 12 Monaten. Diesen Wert teilst du durch 12 und erhältst dein Bemessungseinkommen pro Monat. Ein Minijob ist nicht steuerfrei, sondern unterliegt der pauschalen Besteuerung nach §40a Einkommensteuergesetz. Daher zählt dieser überhaupt für deine Elterngeldberechnung.

Klassisch nach dem Einkommensteuerrecht betrachtet, handelt es sich um eine nichtselbstständige Tätigkeit. Für die Ermittlung des Elterngeld-Nettos kommt es zu folgenden pauschal festgelegten Abzügen:

Minijob-Entgelt

– 102,50 Euro, 1/12 des Arbeitnehmer-Pauschbetrages für Werbungskosten gem. §2e Abs. 1 Satz 2 BEEG (Stand: 2024)

= Bemessungseinkommen (Differenz)

Diese Differenz bildet in diesem Fall die Basis für die Berechnung deines Elterngeldes. Es gibt keine weiteren Abzüge für Steuern gem. §2e BEEG, aufgrund der Pauschalversteuerung des Arbeitgebers. Weiterhin fallen keine Abzüge für Sozialversicherungsbeiträge gem. § 2f BEEG an. Minijobs bilden eine Ausnahme an dieser Stelle.

Minijobkonstellationen

Hausfrau / Hausmann + Minijob

Angenommen du bist Hausfrau / Hausmann und planst eine Familie zu gründen. Wenn das Kind da ist, möchtest du weiterhin zu Hause bleiben. Dir steht ohne vorheriges Einkommen nur das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro beim Basiselterngeld zu. Arbeitest du im gesamten Bemessungszeitraum als Minijobber und verdienst 520 Euro dazu, steigerst du dein Elterngeld. Du bist laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz mit diesem Einkommen „Geringverdiener“. Liegt dein Einkommen unter 1.000 Euro erhältst du einen zusätzlichen Prozentsatz. Statt 67% Ersatzrate gibt es zusätzlich 29,1%, also 96,1% als Elterngeld. Als Berechnungsbasis dient dein Bemessungseinkommen, nicht dein „Gehaltsnetto“.

Berechnung: 

Durchschnittlicher Verdienst im Bemessungszeitraum 520 Euro – 12,50 Euro 1/12 Arbeitnehmerpauschbetrag = 417,50 Euro Bemessungseinkommen

1.000 Euro – 417,50 Euro = 582,50 Euro : 2 Euro = 291,25 x 0,1 = 29,1% + 67% = 96,1%

Dir stehen 96,1% Elterngeld von deinem Bemessungseinkommen zu. Beim Basiselterngeld ergibt sich ein Betrag in Höhe von 401,22 Euro. Gegenüber dem Mindestelterngeld von 300 Euro ein Plus von 1.214,64 Euro (12 x 101,22 Euro) in 12 Monaten.

Beispiel 1:

Du arbeitest im Bemessungszeitraum auf Minijob-Basis und bekommst monatlich 475 Euro.

Abzüglich 1/12 des Arbeitnehmerpauschbetrages liegt das Bemessungseinkommen bei 372,50 Euro. 1.000 minus 372,50 Euro = 627,50 Euro : 2 Euro = 313,75 x 0,1 = 31,4% zzgl. 67% = 98,4% Elterngeld von 372,50 Euro = 366,54 Euro.

Fazit:
Das Mindestelterngeld beim Basiselterngeld beträgt 300 Euro. Dieser Minijob bringt dir in 12 Monaten beim Basiselterngeld ein Plus von 798,48 Euro (12 x 66,54 Euro).

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, dein Verdienst liegt bei monatlich 538 Euro. Weiterhin gibt es ein älteres Geschwisterkind unter 3 Jahren.

538 Euro

– 102,50 Euro

= 435,50 Euro

1.000 Euro – 435,50 Euro = 564,50 Euro : 2 Euro = 282,25 x 0,1 = 28,2% + 67% = 95,2% Elterngeld von 435,50 Euro = 414,60.

Geschwisterbonus 10 % von 414,60 Euro = 41,46 Euro mindestens aber 75,00 Euro beim Basiselterngeld.

Fazit:
Das Mindestelterngeld beim Basiselterngeld beträgt 300 Euro. Durch den Minijob bekommst du in 12 Monaten beim Basiselterngeld 1.375 Euro (12 x 114,60 Euro) mehr. Hinzu kommt noch der Geschwisterbonus von 75,00 Euro, bis das ältere Geschwisterkind seinen 3. Geburtstag feiert. Außerdem sammelst du Pflichtbeitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung (siehe Hinweis oben).

Achtung bei der Familienversicherung: Damit du bei deinem Partner mit familienversichert bleibst, darfst du eigentlich maximal 505 Euro dazuverdienen. Ein Minijob mit 538 Euro (Stand: 2024) bildet eine Ausnahme. Weitere beitragspflichtige Einkünfte darfst du daneben nicht mehr haben. Anderenfalls musst du dich eigenständig versichern. Halte sicherheitshalber einmal Rücksprache mit der Krankenversicherung.

Angestellt + Minijob

Wenn du einem Haupt- und einem Nebenjob nachgehst, rechnet die Elterngeldstelle beide Einkommen im Bemessungszeitraum für die Elterngeldberechnung zusammen. Auf diese Weise kannst du dein Elterngeld ebenfalls aufbessern.

Selbstständig + Minijob

Dein Bemessungszeitraum ist aufgrund deiner Selbstständigkeit das Kalenderjahr vor der Geburt. Wenn du im Kalenderjahr vor der Geburt zeitgleich einer geringfügigen Beschäftigung nachgingst, zählt diese für dein Elterngeld ebenfalls mit. Es ergeben sich nicht zwei verschiedenen Bemessungszeiträume, wenn eine selbstständige Tätigkeit und eine nichtselbstständige Tätigkeit vorliegen.

Dies ist außerdem eine Möglichkeit, Pflichtbeitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung zu sammeln. Fehlen nur einige Monate für einen Rentenanspruch durch frühere Jahre in einer Angestelltentätigkeit, lassen sich diese auf diese Weise vervollständigen.

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Veröffentlicht von Yvonne Nagel

Yvonne ist Steuerfachwirtin und bringt 15 Jahre Erfahrung im Steuer- und Lohnbereich durch ihre Tätigkeit im Steuerbüro mit. Seit 2018 ist sie unsere Expertin rund um das Thema Elterngeld, Elternzeit und Formalitäten. Wenn sie nicht eure Fragen rund um Behördengänge und Formalitäten beantwortet oder neue Videos für euch aufnimmt, sitzt sie gern am Basteltisch und ist mit Papier und Stempeln kreativ.

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