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Achtung: Krankenversicherung während der Elternzeit

Krankenversicherung in der Elternzeit

Die Krankenversicherung während der Elternzeit ist ein Punkt, der bei der Planung der Erziehungszeiten berücksichtigt werden sollte. Du hast Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit. In der Elternzeit erhältst du jedoch kein Gehalt und so stellt sich die Frage nach der Krankenversicherung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben beitragsfrei versichert
  • Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung entfällt
  • Es ist kein Wechsel aus der privaten Krankenversicherung in die Familienversicherung möglich
  • Das Kind wird bei einem der Elternteile krankenversichert, hier ist es abhängig, ob die Eltern privat oder gesetzlich versichert sind

Die Krankenversicherung bei gesetzlich versicherten Eltern

Besonders einfach hast du es, wenn du gesetzlich pflichtversichert bist. In diesem Fall bist du während deiner Elternzeit beitragsfrei versichert. Wenn du während deiner Elternzeit keine beitragspflichtigen Einnahmen hast, brauchst du dir in diesem Fall also keine Gedanken um die Finanzen in Bezug auf die Krankenversicherung zu machen. Sowohl das Elterngeld als auch das Mutterschaftsgeld sind beitragsfrei.

Anders sieht es aus, wenn du während der Elternzeit bis zu 32 Stunden pro Woche arbeitest. In diesem Fall hast du beitragspflichtige Einnahmen. Du erhältst hier jedoch, wie auch vor der Elternzeit, den Arbeitgeberzuschuss und dieser führt die Beiträge für die Krankenversicherung direkt für dich ab. Das heißt, du kannst dich entspannt zurücklehnen.

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Die Krankenversicherung bei freiwillig gesetzlich versicherten Eltern

Du hast die Möglichkeit, dich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Das ist beispielsweise dann sinnvoll, wenn du selbstständig bist und nicht in die private Krankenversicherung eintreten möchtest. Ist dein Partner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, dann kannst du in der Elternzeit möglicherweise beitragsfrei versichert werden oder in die Familienversicherung wechseln. Auch hier braucht es jedoch eine jeweilige Fall-Prüfung.

Achtung: Dies gilt nur dann, wenn du verheiratet bist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebst. Falls dein Partner jedoch in der privaten Krankenversicherung ist, musst du erst prüfen lassen, ob du beitragsfrei versichert werden kannst. So kann es sein, dass die Einkünfte von deinem Partner für die Beitragsberechnung herangezogen werden. Sprich hier auf jeden Fall direkt die Krankenkasse an.

Bist du unverheiratet oder alleinerziehend, dann musst du weiter in die gesetzliche Krankenkasse einzahlen. Die Höhe deines Elterngeldes kann jedoch dafür sorgen, dass du einen deutlich geringeren Beitrag zahlst. Das heißt, du solltest der Krankenkasse die Änderungen deines Einkommens mitteilen. Es ist gut möglich, dass du dann für die Elternzeit nur noch den Mindestbeitrag entrichten musst.

Hinweis: Bereits seit 01.01.2018 gilt die vorläufige Beitragsberechnung für freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bisher hast du deinen Steuerbescheid eingereicht und dein Beitrag wurde für die kommende Zeit bis zum nächsten Steuerbescheid berechnet. Seit dem Veranlagungsjahr 2018 erfolgt die Berechnung rückwirkend. Dies gilt für selbstständige Versicherte. Die Beiträge für deine Krankenversicherung sind also eine Vorauszahlung. Nachdem du den Steuerbescheid eingereicht hast, werden die Beiträge rückwirkend angepasst. Dies solltest du bei deiner Planung beachten. Die Anpassung kann sowohl eine Rück- als auch eine Nachzahlung umfassen. Das nachgewiesene Veranlagungsjahr dient dann auch als Grundlage für die weiteren Vorauszahlungen.

Die Krankenversicherung bei privat versicherten Eltern

Gehst du in Elternzeit und du bist privat versichert, dann übernimmst du für die Elternzeit auch den Beitragszuschuss deines Arbeitgebers. Das heißt, du musst deine Versicherungsprämie in der privaten Krankenversicherung für die Elternzeit allein zahlen. Teilweise kann dies für dich bedeuten, dass sich deine Zahlung verdoppelt. Ist dein Partner auch in der privaten Krankenversicherung, dann kann der Anteil des Arbeitgebers erhöht werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber bisher noch nicht den Höchstbeitrag zahlt. Grund dafür ist, dass Familienmitglieder gesetzlich einen Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss haben.

Für euch als privat versicherte Eltern heißt das, dass die Belastung für die Krankenversicherung in der Elternzeit zunimmt. Bei der Ermittlung des Netto-Einkommens entfällt im Unterschied zu den gesetzlich Pflichtversicherten jedoch die pauschale Kürzung um die 9% für die Kranken- und Pflegeversicherung, sodass sich ein höheres Einkommen für das Elterngeld ergibt.

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Wenn dein Kind privat versichert wird oder du eine separate private Zusatzversicherung abschließen willst, dann schau am besten bei „Leni, Leon & die Luchse“ vorbei. Versicherungsvermittler erhalten für die Vermittlung einer PKV (auch bei Kindern) eine Provision, die bei etwa 6-8 Monatsbeiträgen liegt. Wenn du bei der Geburt deines Kindes deiner PKV einfach Bescheid gibst, dass dein Kind dort ebenfalls versichert werden soll, wird diese Prämie beim Versicherer intern verbucht. Gehst du über einen Makler, bekommt er die Prämie. Bei Leni, Leon & die Luchse gibt es dafür Cashback. Dabei geht es in der Regel um 400 – 600 Euro Prämie, die du erhalten kannst, ohne Mehraufwand.

Die Krankenversicherung für dein Kind

Es stellt sich natürlich die Frage, wie du dein Baby versichern solltest oder musst. Einfach ist die Entscheidung, wenn du und dein Partner beide gesetzlich pflichtversichert seid. In diesem Fall wird dein Kind kostenfrei in die Familienversicherung aufgenommen. Bist du freiwillig gesetzlich versichert, dann kannst du dein Kind ebenfalls in die Familienversicherung aufnehmen und zahlst keine zusätzlichen Beiträge.

Damit ein Kind privat versichert werden kann, muss mindestens ein Elternteil ebenfalls in einer PKV versichert sein. Umgekehrt gilt, wenn beide Eltern in einer privaten Krankenversicherung gemeldet sind, darf das Kind nicht gesetzlich versichert werden. Man kann das Kind dann nur freiwillig gesetzlich versichern. Die Monatsbeiträge sind für freiwillig gesetzlich Versicherte jedoch oft genauso hoch oder höher als bei einer privaten Krankenversicherung.

Wenn ihr nicht verheiratet seid, ist der Fall klar: Das Kind erhält automatisch die Versicherung, die auch die Mutter hat. Wenn man verheiratet, der Ehepartner privat versichert ist und mehr als 5.550 Euro brutto (2022: 5.362,50 Euro) monatlich bzw. 66.600 Euro (2022: 64.350 Euro) jährlich verdient, muss das Kind privat versichert werden. Ausnahme: Verdient der gesetzlich versicherte Partner dauerhaft mehr Geld als der privat Versicherte oder fällt der Partner irgendwann unter die genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann das Kind wieder über die Familienversicherung versichert werden.

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Welche Erfahrungen hast du mit der Krankenversicherung in der Elternzeit gemacht? Teil sie mit uns in den Kommentaren!

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Veröffentlicht von Yvonne Nagel

Yvonne ist Steuerfachwirtin und bringt 15 Jahre Erfahrung im Steuer- und Lohnbereich durch ihre Tätigkeit im Steuerbüro mit. Seit 2018 ist sie unsere Expertin rund um das Thema Elterngeld, Elternzeit und Formalitäten. Wenn sie nicht eure Fragen rund um Behördengänge und Formalitäten beantwortet oder neue Videos für euch aufnimmt, sitzt sie gern am Basteltisch und ist mit Papier und Stempeln kreativ.

  • Hallo, wie ist es eigentlich am Ende der Elternzeit, also nach 3 Jahren beitragsfreier Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn der Arbeitgeber einen nicht weiterbeschäftigen kann, weil die Firma ihr Geschäft eingestellt hat und sich in Liquidation befindet.

  • Hallo, ich habe vom 12. bis zum 12. des Nachfolgemonats Elternzeit genommen. Mein Arbeitgeber hat den Zuschuss für beide Monate Taggenau inklusive Wochenende gekürzt. Ist das richtig oder müsste er den vollen Monatszuschuss zahlen?

    • Hallo Markus,
      wenn du ein reguläres Gehalt bekommst, dann zahlt dein Arbeitgeber dir dieses auch für die, in der Regel, arbeitsfreien Wochenenden. Für die Tage des Monats, in denen du in der Elternzeit keine Arbeitsleistung erbringst, darf er Gehalt und Zuschüsse gleichgerichtet kürzen. Maximal zahlt er aber die Hälfte des in dem Monat anfallenden Beitrags zur Krankenversicherung, Obergrenze des Zuschusses pro Monat liegt in 2019 bei 351,66 Euro. Am besten hältst du einmal Rücksprache mit deinem Arbeitgeber/ der Lohnabteilung.

  • Hallo,
    ich bin freiwillig versichert. Aber dadurch, dass ich nur die hälfte des Jahres gearbeitet habe, lag mein Jahreseinkommen unter die Jahreseinkommensgrenze für freiwillig Versicherte. Gilt man in diesem Fall weiterhin als freiwillig versichert, was zu folge hat, dass ich weiterhin Krankenversicherungsbeiträge in der Elternzeit zahlen muss?

    • Hallo Almadani,
      die Art der Versicherung bleibt während der Elternzeit gleich. Wenn du vor der Elternzeit freiwillig gesetzlich versichert warst, bist du das auch in der Elternzeit. Am besten nimmst du einmal Kontakt zu deiner Krankenversicherung auf und besprichst deinen Fall dort individuell.

  • Hallo!

    Ich habe mal eine Frage, zu der ich im Internet nicht wirklich etwas finde:
    Ich bin selbständig und privat versichert und meine Frau Angestellt, bzw jetzt im Mutterschutz. Wie können wir unser Kind versichern? Zählt auch hier die Beitragsbemessungsgrenze obwohl ich selbständig bin?
    Falls ja, ich liege darunter, es wäre dann also möglich das Kind über die gesetzliche KV zu versichern?
    Oder hängt es einfach davon ab, wer mehr verdient, unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze und dort muss das Kind versichert werden?
    Danke und liebe Grüße Sascha

    • Hallo Sascha,
      wenn du mehr als 4.537,50 Euro brutto (2019: 4.950 Euro) monatlich bzw. 54.450 Euro (2019: 59.400 Euro) jährlich verdienst, muss dein Kind privat versichert werden. Davon gibt es eine Ausnahme: Verdient deine gesetzlich versicherte Frau dauerhaft mehr Geld als du als privat Versicherter oder fällst du irgendwann unter die genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann das Kind wieder über die Familienversicherung versichert werden. Auskunft erteilen hierzu die Krankenkassen.

  • Hi,

    ich habe auch mal eine Frage auf die ich so keine konkrete Antwort gefunden habe:

    Wir sind beide freiwillig gesetzlich versichert und verheiratet.

    Muss meine Frau während sie in Elternzeit (12 Monate) ist und auch Elterngeld bezieht Beiträge zahlen?

    Zählt Elterngeld als Einkommen/Einkünfte?

    • Hallo FrankY,
      bei einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung ist in der Elternzeit während des Elterngeldbezuges der Mindestbeitrag weiterhin zu leisten. Dies sind ca. 149 Euro Pro Monat. Das Elterngeld zählt dabei nicht als Einkommen. Sind Einnahmen neben dem Elterngeld vorhanden, entsprechend ein höherer Beitrag. Dafür bekommt ihr als freiwillig gesetzlich Versicherte ein höheres Elterngeld ausgezahlt, da bei euch der pauschale Abzug für Kranken- und Pflegeversicherung entfällt.

      • Hallo Yvonne, du schreibst hier „Dafür bekommt ihr als freiwillig gesetzlich Versicherte ein höheres Elterngeld ausgezahlt, da bei euch der pauschale Abzug für Kranken- und Pflegeversicherung entfällt“ – kannst du das nochmal genauer erläutern, in wie weit man ein höheres Elterngeld bekommt? Ich bin auch freiwillig gesetzlich versichert mein Mann (und nun auch unsere Tochter) ist privat versichert. Bei mir wir das Gehalt meines Mannes als zur Kalkulationen herangezogen, was ca. 450 Euro pro Monat für Kranken- und Pflegeversicherung ausmacht. Ich find das enorm hoch. Haben wir hier irgendeine Möglichkeit, den Mindestbetrag zu zahlen z.B. durch Elterngeld Plus o.ä.? Oder macht es mehr Sinn in die Private Versicherung zu wechseln?

        • Hallo Mascha,
          es kommt immer auf die Konstellation an. Da dein Mann privat versichert ist, kann es sein, dass sein Einkommen für deinen Beitrag anteilig berücksichtigt wird. Ob der Wechsel in die private KV günstiger ist und auch langfristig möglich, kann ich nicht beantworten. Hierfür wende dich am besten an die jeweilige Versicherung für ein Info-Gespräch.

  • Hallo,
    1.) Ich bin selbständig (Kleinunternehmerregelung) und habe im letzten Jahr 11.500€ Umsatz gemacht. Nun möchte ich natürlich möglichst wenig Abzüge durch Ausgaben haben. Im letzten Jahr habe ich KK+ Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von monatl. 195€ gezahlt. Werden diese automatisch vom Umsatz abgezogen und dadurch mein Netto erheblich geschmälert oder werden diese Ausgaben nicht abgezogen und ich bleibe bei 11.500€? Ich bin freiwillig gesetzlich versichert.
    2.) ich habe keinen Krankentagegeldanspruch daher auch kein Mutterschutzgeld von der KK. Kann ich das nachträglich noch ändern?

    • Hallo Insa,
      für das Elterngeld ist entscheidend, was am Ende aus deiner Selbstständigkeit herauskommt. Das ermittelst du in einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Krankenversicherungsbeiträge und dein Umsatz werden darin nicht verrechnet. Wenn du Hilfe bei der Erstellung einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung benötigst, kontaktiere einen Steuerberater deines Vertrauens.
      Für die Berechnung des Elterngeldes durch die Elterngeldstelle ist dein Einkommensteuerbescheid entscheidend. Die Einkünfte darin werden für das Elterngeld verwendet.
      Ohne Anspruch auf Krankengeld kannst du kein Mutterschaftsgeld von deiner Krankenkasse erhalten. Am besten nimmst du einmal Kontakt zu deiner Versicherung auf.

  • Hallo Yvonne,
    vielen Dank für die nützlichen Informationen. Ich hätte ein ganz praktische Frage:
    Meine Frau ist pflichtversichert und hat Elternzeit für 3 Jahre genommen. In dieser Zeit ist sie beitragsfrei in der GKV. Wie ist das jetzt, wenn sie innerhalb dieser 3 Jahre erneut ein Kind bekommt und wieder 3 Jahre Elternzeit beantragt? Sie war dann zwischendrin nicht einen einzigen Tag arbeiten. Verlängert sich die beitragsfreie Zeit dann einfach wieder? Das Spielchen könnte man ja „theoretisch“ unendlich fortsetzen…

    Hintergrund: Ich bin in der PKV und wir überlegen uns, wie wahrscheinlich es ist, dass ich sie bei mir versichern muss bis unsere Kinder alt genug sind, dass meine Frau wieder versicherungspflichtig arbeiten gehen könnte.

    Vielen Dank und viele Grüße
    Oli

    • Hallo Oli,
      die Versicherung der Kinder richtet sich bei „gemischt“ versicherten Eltern danach, wie der Hauptverdiener der Familie versichert ist. Verdienst du als PKV Versicherter regelmäßig mehr als die Mutter, können die Kinder nicht gesetzlich versichert sein.
      Die Beitragsfreiheit bei deiner Frau gilt jeweils für die Elternzeit aber nur für das Elterngeld. Wenn sie andere Einnahmen in der Elternzeit hat (z.B. Selbstständigkeit), kann dies zu einer Beitragszahlung führen. Am besten vereinbart ihr einmal ein Beratungsgespräch bei den Krankenversicherungen und besprecht eure Optionen.

  • Hallo,
    ich habe eine Frage, zu der ich ebenfalls leider nichts gefunden habe.
    Ich bin derzeit als Angestellter über der Jahreseinkommensgrenze privat versichert, meine Frau als Angestellte gesetzlich. Sie verdient weniger als ich.
    Wir erwarten für Januar ein Kind. Meine Frau wird sofort in Elternzeit gehen. Ich werde im März für 12 Monate folgen und werde während dieser Zeit lediglich Elterngeld beziehen.
    Das bedeutet nach meinem Verständnis, dass wir das Kind zunächst über mich privat versichern müssen. Meine private Versicherung läuft regulär weiter. Wäre es möglich, ab März das Kind über die Familienversicherung gesetzlich zu versichern (jedenfalls so lange wir beide in Elternzeit sind)? In dieser Zeit beziehe ich ja kein Einkommen.

    Vielen Dank im Voraus!

  • Hallo Yvonne, auch ich habe eine Frage zur Krankenversicherung während der Elternzeit. Ich bin in einem angestelltenverhältnis und PKV versichert. Meine Tochter habe ich in der PKV ebenfalls versichert. Meine Frau ist seit zwei Monaten in Elternzeit und war zuvor pflichtversichert in der GKV. Ist meine Frau bei der Konstellation in der Elternzeit beitragsfrei in der GKV versichert? Ich habe dazu auch im Sozialgesetzbuch geblättert aber keine konkrete Aussage dazu gefunden. Vielen Dank für deine Antwort vorab.

    • Hallo Thomas,
      wenn deine Frau neben dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen erzielt, sollte die gesetzliche Krankenversicherung weiterhin bestehen bleiben. Sie wäre dann beitragsfrei gestellt für die Zeit in der sie das Elterngeld bezieht. Je nach persönlicher Situation kann es da Abweichungen geben (z.B. Betrieb einer Photovoltaikanlage etc.). Nimm bitte einmal Kontakt zu den Versicherungen auf.

  • Vielen Dank! Eine Frage: ich bin privat versichert, meine Frau freiwillig gesetzlich. Für den ersten Teil der Elternzeit, den sie übernimmt, werden wir das Kind bei mir versichern und den KV (Höchst)Beitrag meiner Frau komplett übernehmen (müssen). 2021 gehe ich für mind. 6 Monate in Elternzeit, habe neben Elterngeld keine weiteren Einkünfte und werde danach Stunden reduzieren, womit ich 2021 deutlich unter 64.350€ verdienen werde. Kann ich damit in die gesetzliche Krankenkasse zurückgehen? Und kann ich das schon zu Beginn der Elternzeit tun? Danke! Sebastian

    • Hallo Sebastian,
      bitte wende dich für eine umfassende und rechtssichere Beratung an deine Versicherung und oder an die gesetzliche Krankenversicherung deiner Wahl.

  • Ich bin derzeit angestellt (und gesetzlich versichert) und werde während meiner Elternzeit verbeamtet. Nun überlege ich, ob ich den Wechsel in die PKV noch bis zum Ende der Elternzeit herauszuzögere, mich über den „fiktiven Anspruch auf Familienversicherung“ (so hat mir das die TK erklärt) über meinen Mann beitragsfrei mitversichere und erst nach Ende der Elternzeit in die PKV zu wechseln.

    Macht das aus Ihren Augen Sinn?

    Vielen Dank und viele Grüße

    • Hallo Maike,
      am besten lässt du dir das einmal von deinem Versicherungsberater erläutern/ausrechnen, welche Vor- bzw. Nachteile dir daraus versicherungsrechtlich und finanziell entstehen und entscheidest dich dann.

  • Hallo,
    ich habe eine Frage,
    Ich bin derzeit als Angestellter über der Jahreseinkommensgrenze gesetzlich freiwillig versichert, meine Hausfrau sowie mein neugeborenes Kind sind gesetzlich mit mit familiäre mitversichert .Ich bin für 2 Monten in Elternzeit ohne Tätigkeit gegangen,ich und meine Frau haben wir uns für Elterngeld beantragt (ich bekomme 1800 € und meine Frau bekommt Elterngeldbasis( 300€ monatlich) für 1 Jahr.
    Diese Monat habe ich von meiner Krankenkasse eine (Beitragermässigung während der Elterbzeit) bekommen, hiermit musste ich ca. 420€ nachzahlen.
    Soll ich als freiwillig gesetzlich versicherte diese Beitäge nachzahlen?
    Danke im Voraus

    • Hallo Riad,
      du bist in der Elternzeit beitragsfrei versichert, wenn du ohne dein Beschäftigungsverhältnis einen Anspruch auf Familienversicherung hättest. Trifft das nicht zu, musst du einen Beitrag zahlen. Der individuelle Beitrag hängt dann von deinem gesamten monatlichen Einkommen ab. Am besten hältst du einmal Rücksprache mit deiner Krankenversicherung dazu.

  • Hallo Yvonne,

    mein Mann und ich sind in verschiedenen Krankenkassen (TK und DAK) freiwillig gesetzlich versichert. Ich bin schwanger und werde ab August Elterngeld beziehen. Mein Mann wir nächstes Jahr Elterngeld beziehen.

    Müssen wir während dieser Zeit an die Krankenkasse Beiträge selbst bezahlen oder nicht? Wenn ja, gibt es eine „kluge“ Art und Weise es zu vermeiden?

    Vielen lieben Dank & beste Grüße

    • Hallo Paula,
      als freiwillig versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse müsst ihr während der Elternzeit die Beiträge selbst zahlen. Wenn ohne die freiwillige Versicherung ein Anspruch auf Familienversicherung besteht, kann es zu einer Beitragsfreiheit kommen. Am besten hierzu einmal einen Gesprächstermin mit der Krankenkasse vereinbaren.

  • Hallo liebes Team,

    Ihr schreibt oben „Besonders einfach hast du es, wenn du über deinen Arbeitgeber gesetzlich versichert bist. In diesem Fall bist du während deiner Elternzeit beitragsfrei versichert…. “ Ist es hierbei irrelevant, ob ich freiwillig oder pflichtversichert bin? Vielen Dank für die Antwort!

    • Hallo Katharina,
      danke für deine Rückfrage. Nein, es macht einen Unterschied, ob es sich um eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung handelt oder um eine freiwillige. Weiter unten im Beitrag haben wir dies auch noch ausgeführt. Zur Klarstellung haben wir den von dir angesprochenen Satz angepasst.

  • Hallo Yvonne,

    meine Partnerin und ich haben uns für 7Monate, gleichzeitig genommene, Elternzeit entschieden und sind gerade am Ende des 3. Monats.
    Meinen Elterngeldantrag hab ich zum 4.1.23, dem errechneten Geburtstermin gestellt.
    Mit Resturlaubstagen war der letzte Arbeitstag am 8.12.22. Unser Sohn kam am 6.1.23 zur Welt, ab dem nun auch die tatsächliche Elternzeit beginnt.
    Nun meldete sich bei mir meine Krankenkasse das ich nicht mehr gesetzlich Krankenversichert sei da es diese ‚Leerlaufzeit‘ von 2 Tagen(4.1.-6.1.) gab und ich mich jetzt über die gesamte Elternzeit freiwillig pflichtversichern müsse…
    Ist das korrekt, bzw. kann ich im Nachhinein noch darauf einwirken?
    Ich hab erfahren, leider nun zu spät, das ich mich für die Tage in dem unser Sohn noch nicht geboren war, hätte arbeitslos melden müssen?
    Vielen Dank im Vorraus fürs Beantworten, Grüße Peter!

    • Hallo Peter,
      hast du einen ruhenden Arbeitsvertrag oder endete deine Anstellung am 8.12.? Denn: ohne Arbeitsverhältnis gibt es auch keine Elternzeit. Zusätzlich ist es leider so, dass in Deutschland Krankenversicherungspflicht besteht. Im Falle einer Arbeitslosigkeit übernimmt in der Regel die Agentur für Arbeit deine Sozialversicherung. Wende dich am besten einmal an die Krankenversicherung deiner Frau und oder einen Anwalt für Sozialversicherungsrecht.
      Möglicherweise kannst du über deine Frau familienversichert sein/werden. Geht das nicht, müsstest du dich voraussichtlich (nachträglich) freiwillig versichern. In der Elternzeit bist du dann versichert wie davor. Sollte das die freiwillige Versicherung sein, musst du auch in der Elternzeit Beiträge entrichten. Ohne Einkommen zahlst du den Mindestbeitrag.

  • Hallo Frau Nagel,

    ich bin freiwillig gesetzlich versichert und war vom 7.11.2022 bis 6.12.2022 in Elternteilzeit mit 32-stündiger Wochenarbeitszeit. In beiden Kalendermonaten, Nov und Dez 2022, lag mein Gehalt trotz vermindeter Wochenarbeitszeit über der Beitragsbemessungsgrenze. Ich habe also absolut in gleichem Umfang KV und PV Beiträge, die direkt über meinen AG abgeführt wurden, gezahlt. Meine KV fordert nun jedoch eine Zahlung i.H.v. rund 200 Euro, da ich die Beiträge während meiner Elternzeit aufgrund meiner freiwilligen Pflichtversicherung selbst tragen müsse. Das ergibt für mich jedoch keinen Sinn, da ich so aus meiner Sicht die KV und PV doppelt bezahle. Können Sie mir hier Auskunft geben, ob der Sachbearbeiter der KV ggf. etwas falsch beurteilt oder was der Grund ist?

    Vielen Dank im Voraus

    • Hallo Marc,
      kann es sein, dass deine Frau privat krankenversichert ist? In diesem Fall wird ihr Einkommen anteilig bei der Berechnung der Beiträge für deine freiwillige Versicherung berücksichtigt.

      Trifft dies nicht zu, sollte eigentlich mit den vom Arbeitgeber abgeführten Beiträgen durch deine Teilzeitbeschäftigung alles beglichen sein. Lege am besten einmal Widerspruch ein und lasse dich evtl. auch rechtlich beraten.

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