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Elternzeit: Das solltest du wissen

Elternzeit

Die Elternzeit ist ein gesetzlich festgelegter Zeitraum, den Eltern nach der Geburt ihres Kindes in Anspruch nehmen können. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Zeitraum kein Gehalt. Stattdessen können Eltern das Elterngeld beantragen. Alle wichtigen Dinge zur Elternzeit erklären wir dir im Folgenden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung für Eltern, die angestellt sind.
  • Es gibt 36 Monate je Kind für beide Elternteile.
  • Maximal sind drei Zeitabschnitte mit Elternzeit möglich.
  • Für volle Kalendermonate der Abwesenheit in Elternzeit darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch um 1/12 mindern.
  • Beachte unbedingt die Antragsfristen für die Elternzeit, je nach Altes des Kindes.
  • Teilzeitarbeit ist bis zu 32 Stunden pro Woche in Elternzeit möglich.

Auch wenn Elternzeit und Elterngeld in einem Gesetz geregelt wurden, sind es doch zwei verschiedene Dinge. Elternzeit und Elterngeld sind also immer getrennt voneinander zu betrachten. Elternzeit beanspruchst du bei deinem Arbeitgeber. Elterngeld beantragst du bei der Elterngeldstelle.

Was ist die Elternzeit?

Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (kurz: BEEG) geregelt. Vielleicht kennst du sie noch unter dem alten Begriff Erziehungszeit? Umgangssprachlich wird die Elternzeit auch Erziehungsurlaub oder auch Vaterschaftsurlaub genannt. Gemeint ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit für bis zu 36 Monate je Kind und Elternteil. Sie ermöglicht dir viel Zeit mit deiner Familie.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Elternzeit gibt es für Mütter und Väter, Co-Mamas, Co-Papas, das leibliche Kind des Partners/der Partnerin, aber: Nur wenn du angestellt bist. Es ist eine unbezahlte Freistellung von deiner Arbeit. Dabei ist es egal, ob du in Vollzeit oder Teilzeit arbeitest. Auch in der Ausbildung oder Minijobber kannst du Elternzeit nehmen.

Grundsätzlich musst du die folgenden weiteren Voraussetzungen (gem. §15 BEEG) erfüllen:

Du

  • betreust und erziehst dein Kind selbst
    Hierbei ist eine Unterstützung durch eine Tagesmutter, Kita etc. erlaubt.
  • lebst mit deinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt
    mindestens für die Elternzeit muss dieser gemeinsame Haushalt vorliegen.
  • arbeitest nicht oder maximal 32 Stunden pro Woche

    dein aktuelles aktives Arbeitsverhältnis ruht aufgrund der Elternzeit, du darfst aber bis zu 32 Stunden arbeiten, wenn du möchtest.

Dürfen Adoptiveltern, Pflegeeltern oder Großeltern Elternzeit nehmen?

Adoptiveltern
Ja, Adoptiveltern dürfen Elternzeit nehmen. Auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft, können Adoptiveltern für ein Kind in Adoptionspflege bereits Elternzeit nehmen.

Pflegeeltern
Für ein Pflegekind in Vollzeitpflege dürfen Pflegeeltern Elternzeit nehmen. Für Kurzzeitpflegeeltern oder Übergangspflegeeltern ist keine Elternzeit vorgesehen.

Großeltern
Die Großelternzeit ist möglich, wenn die Eltern des Kindes noch minderjährig sind oder sich im letzten oder vorletzten Jahr ihrer Ausbildung befinden. Diese muss allerdings vor dem 18. Lebensjahr begonnen worden sein. Die Großelternzeit gibt es jedoch nur, wenn beide Eltern des Kindes keine Elternzeit nehmen.

Hinweis: Wenn du als nicht Sorgeberechtigter Elternzeit nehmen möchtest, brauchst du die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

Wer hat keinen Anspruch auf Elternzeit?

Bist du angestellt, überschreitest aber die Arbeitszeit von 32 Wochenstunden, besteht kein Anspruch auf die Familienauszeit. Wer nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, kann gar nicht erst Elternzeit nehmen. Eine Elternzeit ist daher für folgende Personen ausgeschlossen:

Selbstständige, Hausfrauen / Hausmänner, Studenten, Schüler, Arbeitslose, Ehrenamtliche, Teilnehmende am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) / Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) / Bundesfreiwilligendienst (BFD).

Wie lange darf ich Elternzeit nehmen?

Insgesamt stehen dir 36 Monate, also drei Jahre Elternzeit zu. Diese darfst eigentlich so nehmen, wie du möchtest. Folgende Vorgaben musst du dabei berücksichtigen:

  • du darfst bis zu 3 Zeitabschnitte nehmen*
  • maximal 24 Monate dürfen in der Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag liegen

*Mehr Abschnitte sind möglich, wenn dein Arbeitgeber einverstanden ist. Bei einem Arbeitgeberwechsel ist diese individuelle Regelung hinfällig.

Wie lange du persönlich Elternzeit nehmen kannst, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Oft spielt das Finanzielle eine Rolle oder aber auch der Karrierewunsch. Mehr dazu: Elternzeit: Wie lange darf und sollte ich sie nehmen?

Können beide Eltern gleichzeitig Elternzeit nehmen?

Wenn ihr beide angestellt seid, könnt ihr auch gleichzeitig in Elternzeit gehen. Nutzt sie, um vielleicht länger zu verreisen oder einfach die gemeinsame Zeit zu mit eurem Kind zu genießen.

Hinweis Elterngeld: Wenn du auch Elterngeld nehmen möchtest während der Elternzeit, beachte, dass für Geburten seit dem 1. April 2024 nur noch ein gemeinsamer Monat mit Basiselterngeld im ersten Lebensjahr möglich ist. Mehr Infos zu Ausnahmen und den Partnermonaten.

Hinweis Rente: Sind beide Eltern gleichzeitig in Elternzeit, kann jedoch nur einer von euch die Erziehungszeiten in der Rentenversicherung bekommen. Grundsätzlich bekommt die Mutter diese angerechnet. Soll der andere Elternteil diese Zeiten erhalten, ist ein Antrag erforderlich.

So kannst du Elternzeit beantragen

Überlege dir zunächst gut, wie lange deine Elternzeit dauern soll. Wenn du Elternzeit für dich beanspruchen möchtest, musst du diese rechtzeitig bei deinem Arbeitgeber beantragen. Wobei beantragen nicht ganz richtig ist. Umgangssprachlich sagt man „Elternzeit beantragen“, eigentlich ist es jedoch nur eine Mitteilung bzw. Anmeldung. Denn: der Arbeitgeber kann die Elternzeit, bis auf wenige Ausnahmen, nicht ablehnen.

Nur wenn der dritte Abschnitt am 3. Geburtstag oder danach beginnen soll, dürfte dein Chef diesen aus dringenden betrieblichen Gründen verneinen.

Elternzeit nach Lebensmonaten beantragen

Nimmst du deine Elternzeit nach Lebensmonaten, hat das gleich zwei Vorteile. Zum einen kann dein Arbeitgeber nicht so viel Urlaubsanspruch kürzen. Zum anderen: Wenn du Elterngeld beziehst, fallen so Gehalt und Elterngeld nicht in einen Zeitraum und du umgehst eine mögliche Kürzung.

Fristen: Wann muss ich die Elternzeit beantragen?

Je nach Alter deines Kindes, gibt es zwei Fristen für den Antrag auf Elternzeit zu unterscheiden:

  • Für Kinder unter 3 Jahre: 
spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn
  • Für Kinder über 3 Jahre*:
 spätestens 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn

*und in den 6 Wochen vor dem 3. Geburtstag

Der elternzeitrechtliche Kündigungsschutz beginnt jeweils erst eine Woche vorher. Sei als Vater hier am besten vorsichtig und reiche die Mitteilung erst 8 Wochen bzw. 14 Wochen vor dem gewünschten Beginn ein.

Hinweis: Wenn du deinen Anspruch zu spät anmeldest, kann der Arbeitgeber dir trotzdem deine gewünschte Zeit gewähren. Falls er auf den Fristen besteht, verschiebt sich der Beginn entsprechend der o.g. Fristen.

Wie muss ich Elternzeit beantragen?

Du musst zum einen, die vorgenannten Fristen einhalten und deinen Antrag schriftlich einreichen.

Zum anderen solltest du folgende Punkte in dein Schreiben mit aufnehmen:

  1. Beginn der Elternzeit
  2. Ende der Elternzeit
  3. Alle Zeiträume in den nächsten 2 Jahren (Bindungszeitraum), wenn du deine Elternzeit aufteilen möchtest

Nutze doch unseren kostenlosen Musterantrag:

Für Mütter

Für Väter

Hier noch ein paar Tipps, die dir bei der Beantragung helfen können, bzw. Problemen vorbeugen können:

  • Antrag persönlich abgeben oder per Einschreiben senden

    Persönlich: Lass dir den Empfang des Antrages bestätigen (z.B. auf der Kopie), per Einschreiben hast du den Nachweis von der Post.
  • Mündliche Absprachen schriftlich fixieren
    So kommt es nicht zu Missverständnissen. Eine Bestätigung über die Elternzeit brauchst du u.a. auch für den Elterngeldantrag.
  • Elternzeit gut planen

    Überlege dir vorher gut, ob du Elternzeit für später aufsparen möchtest. Wenn du in der Elternzeit arbeiten möchtest, sprich das früh mit deinem Chef ab. Oder beantrage es auch gleich zusammen mit dem Elternzeitantrag. Dies ist aber auch später möglich.

Bindungszeitraum
Der Bindungszeitraum beträgt 2 Jahre ab Beginn der ersten Elternzeit. Dies ist besonders wichtig, wenn du deine Elternzeit aufteilen möchtest. Du musst deinem Arbeitgeber also mitteilen, wann und wie lange du in diesen 2 Jahren Elternzeit nehmen möchtest.

Hältst du dich nicht daran, könnte dein Arbeitgeber dir weitere Monate verwehren. Dann kannst du erst nach Ablauf der 2 Jahre weitere Elternzeit nehmen. Beachte dabei immer die Antragsfristen.

Elternzeit verlängern

Grundsätzlich stehen dir 36 Monate zur Verfügung. Überlege dir gut, wie lange du wirklich in Elternzeit sein möchtest. Nachträgliche Änderungen muss der Arbeitgeber nicht akzeptieren. Dennoch kannst du die Elternzeit verlängern. Es gelten, je nach Zeitpunkt, die 7 bzw. 13 Wochen Frist. Beachte zusätzlich Folgendes:

  • Elternzeitantrag für 2 Jahre
    Eine Verlängerung ist, unter Einhaltung der Antragsfristen, ohne Zustimmung deines Chefs möglich. Hiermit bist du auf der sicheren Seite, falls du verlängern möchtest.
  • Elternzeitantrag für weniger als 2 Jahre

    Entscheidest du dich dafür weniger als 24 Monate zu Hause zu bleiben, muss dein Arbeitgeber einer Verlängerung zustimmen. Dies kann er tun, er darf sich aber auch auf den Bindungszeitraum berufen und dir die Verlängerung verwehren.

Elternzeit vorzeitig beenden

Einfach so lässt sich deine Elternzeit nicht beenden. Natürlich kann dein Chef dir entgegenkommen, er ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Ausweg kann dann Teilzeit in Elternzeit sein, wenn sich die Elternzeit nicht beenden lässt.

Einzige Ausnahme per Gesetz ist, wenn du erneut schwanger wirst. Dann kannst (und solltest!) du deine Elternzeit zu einem Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes beenden. So lebt dann auch dein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld wieder auf. Die nicht genutzte Elternzeit kannst du zu einem späteren Zeitpunkt nehmen.

Elternzeit und Urlaubsanspruch

Wenn du „Vollzeit“ in Elternzeit gehst, ruht dein Arbeitsvertrag so lange. Für diese Zeit, in der du abwesend bist, darf der Arbeitgeber deinen Urlaubsanspruch kürzen. Für jeden vollen Kalendermonat, den du in Elternzeit bist, um 1/12 (§17 Absatz 1 BEEG). Hast du in der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bei deinem Arbeitgeber, gilt dies nicht. Resturlaub ist auch nicht davon betroffen, es sei denn du hast mehr Tage genommen, als dir zustanden.

Leider gibt es keinen festen Zeitpunkt, bis wann dein Arbeitgeber dir diese Kürzung mitteilen muss. Oftmals geschieht dies bereits im Bestätigungsschreiben über deine Elternzeit. Jedoch auch nach deiner Rückkehr aus deiner Familienauszeit darf er noch kürzen.

Wie du mit dem Urlaubstrick eine Kürzung vermeidest und viele Beispiele findest du in unserem Artikel zur Elternzeit & Urlaub.

Kündigung in Elternzeit

Beruhigend: Während der Elternzeit besteht für dich ein Kündigungsschutz. In dieser Zeit kann der Arbeitgeber den Vertrag nicht beenden. Hast du allerdings einen befristeten Vertrag oder ein Probearbeitsverhältnis, endet der Vertrag auch in der Elternzeit automatisch.

Nach Ablauf der arbeitsfreien Zeit kann dir als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer nach vertraglichen und/oder gesetzlichen Vorgaben gekündigt werden.

Selbst kündigen in der Elternzeit
Du kannst in deiner Familienzeit nach den vertraglichen Bedingungen selbst kündigen. Möchtest du zum Ende deiner Elternzeit kündigen, gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Arbeiten während der Elternzeit

Es gibt viele Gründe, die dafür sprechen, auch während der Elternzeit zu arbeiten. Vielleicht möchtest du deinen Arbeitgeber weiter unterstützen? Oder du teilst dir die Elternzeit mit deinem Partner und willst daher nicht die gesamte Zeit zu Hause sein? Möglicherweise ist es ein Mix aus allem oder auch ein finanzieller Aspekt.

Du kannst in der Elternzeit arbeiten, jedoch ist nur eine Teilzeittätigkeit möglich. Die Stundenzahl ist auf maximal 32 Wochenstunden gedeckelt. Mehr zu den Voraussetzungen für die Teilzeitarbeit.

Wichtig: Auch während deiner Elternzeit mit Elterngeldbezug darfst du arbeiten und etwas hinzuverdienen. Bedenke jedoch, dass es immer zu einer Anrechnung des Zuverdienstes auf dein Elterngeld kommt. Das kann zu einer Kürzung deines Elterngeldes führen. Du möchtest herausfinden, wie hoch die Kürzung ausfällt? Nutze dafür am besten den Elterngeldrechner mit Planer im Familienportal der Bundesregierung.

Elternzeit im Lebenslauf angeben oder weglassen

Lücken im Lebenslauf sind nicht gut, daher gehört die Elternzeit in der Regel in deinen Lebenslauf hinein. Ob du es mit aufnimmst, ist jedoch deine Entscheidung. Juristisch bist du nicht einmal verpflichtet, Familienstand und/oder Kinder anzugeben. Lügen darfst du natürlich nicht!

Ist die Kinderbetreuung jederzeit sichergestellt, kannst du dies im Anschreiben oder Lebenslauf schon erwähnen (z.B. eine Tochter, Betreuung gesichert). Auch im persönlichen Gespräch solltest du darauf eingehen.

Liegt die Elternzeit schon weiter zurück und du hast regulär gearbeitet danach, stellt die Angabe normalerweise auch kein Problem dar.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Muss die Elternzeit immer mit dem Geburtsdatum des Kindes beginnen?

Ja und nein. Es kommt darauf an, ob du zeitgleich auch noch Elterngeld bekommst oder nicht.

Mit Elterngeld
Du solltest den Beginn der Elternzeit nach Lebensmonaten des Kindes nehmen. So vermeidest du eine Anrechnung von Gehalt auf dein Elterngeld. Beziehst du beides gleichzeitig, kann es zu empfindlichen Kürzungen kommen.

Ohne Elterngeld
Möchtest du Elternzeit nehmen ohne Elterngeld, kannst du den Beginn deiner Elternzeit frei wählen. Achtung: für vollständig abwesende Kalendermonate darf dein Arbeitgeber dir jeweils 1/12 deines Urlaubsanspruchs kürzen. Tipp: Nimm sie auch nach Lebensmonaten, um dies zu umgehen.

Dürfen Väter auch nur einen Monat Elternzeit nehmen?

Ja, bis zu 36 Monate sind möglich. Allerdings dürfen es je Kind insgesamt nicht mehr als drei Abschnitte mit Elternzeit sein. Ausnahme wäre, der Arbeitgeber ist damit einverstanden. Um auch Elterngeld zu erhalten, müssten es mindestens zwei Lebensmonate sein.

Ist eine Fortbildung in der Elternzeit möglich?

Ja, du kannst an betriebsinternen Fortbildungen teilnehmen oder auch an Kursen von Fernuniversitäten und Volkshochschulen. Das steht nicht im Widerspruch zur Elternzeit. Auch Förderungen z.B. von der Agentur für Arbeit kannst du auf Wunsch in dieser Zeit in Anspruch nehmen.

Wird die Mutterschutzfrist auf die Elternzeit angerechnet?

Ja, die Mutterschutzfrist wird auf die Elternzeit angerechnet. Trotz der mindestens 8 Wochen Mutterschutzfrist direkt nach der Geburt, endet die 36-monatige Elternzeit spätestens einen Tag vor dem 3. Geburtstag des Kindes.

Was passiert, wenn in der Elternzeit ein Geschwisterkind geboren wird?

Automatisch passiert nichts, deine Elternzeit läuft weiter. Du kannst diese jedoch vorzeitig beenden – zum Tag bevor der neue Mutterschutz beginnt. Dies hat den Vorteil, dass du auch wieder den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld bekommst. Die noch verbleibende (Eltern-)Zeit darfst du zu einem späteren Zeitpunkt beanspruchen.

Wieviel Elternzeit steht mir bei Zwillingen oder Mehrlingen zu?

Der Elternzeitanspruch von maximal 3 Jahren gilt immer pro Kind. Solltest du Zwillinge bekommen, hast du einen Anspruch auf 6 Jahre Elternzeit. Diese muss jedoch geschickt genommen werden. Da maximal 2 der 3 Jahre zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes genommen werden können, verfällt bei falscher Antragstellung möglicherweise 1 Jahr. Wie es geht, erfährst du hier: Elternzeit bei Zwillingen

Hast du Fragen zur Elternzeit? Dann schreib uns einen Kommentar zu diesem Beitrag!

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Veröffentlicht von Yvonne Nagel

Yvonne ist Steuerfachwirtin und bringt 15 Jahre Erfahrung im Steuer- und Lohnbereich durch ihre Tätigkeit im Steuerbüro mit. Seit 2018 ist sie unsere Expertin rund um das Thema Elterngeld, Elternzeit und Formalitäten. Wenn sie nicht eure Fragen rund um Behördengänge und Formalitäten beantwortet oder neue Videos für euch aufnimmt, sitzt sie gern am Basteltisch und ist mit Papier und Stempeln kreativ.

  • Hallo Elterngeld Team,
    ich hab eine Frage bezüglich der Elternzeit für Väter. Der Geburtstermin für unser Kind ist der 18.06.2019. Und ich würde gern nach der Geburt 1 Monat in Elternzeit gehen. Ich habe mir bereits den kompletten Juni vom Urlaub frei genommen. Daher meine Frage kann ich meine 1-monatige Elternzeit auch vom 01.07.2019 – 31.07.2019 nehmen oder geht es nur ab der Geburt meines Kindes? Also nur vom 18ten bis zum 18ten des Folgemonates.

    • Hallo Jonas,
      Elternzeit solltest du am besten nach Lebensmonaten nehmen. Ansonsten besteht die Möglichkeit, dass dein Elterngeld gekürzt wird, da du in der Zeit dann Gehalt bekommst und dieses auf dein Elterngeld angerechnet wird. Urlaub ist bis zur Geburt sinnvoll um bei deiner Frau/Freundin zu sein. Wenn du Elterngeld beantragst, besteht jedoch das gleiche Problem mit dem Elterngeld in Bezug auf die Anrechnung, da es bezahlter Urlaub ist. Grundsätzlich ist es so wie du schriebst natürlich möglich, ist aber nicht von Vorteil.

  • Liebes Elterngeld Team,
    ich hoffe ihr könnt mir bei einer verzwickten Frage bzgl. Elternzeit helfen:
    Mein erstes Kind kam im August 2012 auf die Welt. Ich habe dann 3 Jahre Elternzeit beantragt und auch genehmigt bekommen. Im Juni 2015 kam dann unser zweites Kind auf die Welt und ich habe erneut 2 Jahre Elternzeit beantragt und genehmigt bekommen. Kurz vor Ende der Elternzeit habe ich dann im April 2017 den Arbeitgeber gewechselt. Nun meine Frage: Kann ich bei meinem neuen Arbeitgeber das 3. Jahr Elternzeit (plus evtl. der Restzeit meines ersten Kindes ) beantragen oder ist das 3. Jahr durch den Arbeitgeberwechsel „verloren“ ?
    Vorab vielen Dank für Eure Antwort!!

    • Hallo Isi,
      beide deiner Kinder fallen unter die alte Elternzeitregelung (Besonderheiten bei Geburten vor dem 01.07.2015). Dies bedeutet, dass du bei deinem Arbeitgeber die Übertragung der restlichen 12 Monate in die Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag beantragen musst. Der Antrag für die Übertragung ist an keine Frist gebunden. Aber, der Arbeitgeber muss diese Übertragung genehmigen. Dein Arbeitgeber darf die Zustimmung aber nicht beliebig verweigern. Vielmehr hat er seine Entscheidung nach „billigem Ermessen“ zu treffen. Er muss die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abwägen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen. Daher solltest du den Antrag auf Übertragung für beide Kinder stellen. Wird diese genehmigt, dann gilt für die weitere Elternzeit eine Frist von 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Du musst diese je Kind jedoch in einem Stück nehmen, da nur 2 Zeitabschnitte insgesamt erlaubt sind.

  • Hallo…ich habe eine Frage zu dem Urlaubs-Trick. Mein Kind wurde am 29.8 geboren und ich würde gern vom 29.6 bis 28.8 EZ nehmen. Sinnvoller wäre es nach Eurem Tipp daher vom 29.6 bis 28.7 und vom 29.7 bis 28.8. Gelten dafür dann die 13 Wochen Frist zur Beantragung oder sieben für den ersten Monat und 13 Wochen für den zweiten Monat?
    Danke für Eure Rückmeldung.

    • Hallo Marek,
      wenn die beiden Partnermonate zusammenhängen, was sie bei beiden deiner Varianten tun, kann der Arbeitgeber dir Urlaubstage kürzen. Es müsste anderenfalls mindestens ein Lebensmonat dazwischen liegen, um das zu durchbrechen. Vor dem 3. Lebensjahr deines Kindes beträgt die Antragsfrist 7 Wochen vor beginn der Elternzeit, es sei denn es ist bereits der dritte Teil der Elternzeit, dann ist die Frist 13. Wochen vorher.
      Du müsstest dich Innerhalb der ersten 24.Lebensmonate festlegen, in welchen Monaten du Elternzeit beantragen möchtest, spontan ist das, zumindest nach dem BEEG Gesetz, nicht möglich. Individuelle Verhandlungen mit deinem Arbeitgeber sind natürlich möglich, dem müsste er aber nicht zustimmen.

  • Ich bin umgezogen und begann in Deutschland zu arbeiten, als mein Kind 6 Monate alt war. Das Kind ist jetzt 4 Jahre alt. Ich habe bis jetzt keine Elternzeit genommen. Aber ich möchte Elternzeit nehmen, um mein Kind jetzt zu unterstützen. Kann ich Elternzeit beantragen? Und kann ich Elterngeld nehmen?

    • Hallo Michaela,
      Elterngeld kannst du leider nicht mehr bekommen. Wenn dein Arbeitsvertrag nach deutschem Recht geschlossen wurde, dann hast aber du Anspruch auf Elternzeit.

  • Ich habe eine Frage bezüglich Partnerschaftsbonus und Elternzeit.

    Wenn ich die vorgeschriebenen 4 Monate in Teilzeit arbeiten gehe mit meiner Frau zusammen, muss ich dies mit der Elternzeit verknüpfen oder kann ich auch sagen ich nehme die ersten Monate Elternzeit bis zum Beginn der 4 Monate und pausiere dann die Elternzeit? Gehe dann 4 Monate mit meinem Partner parallel in Teilzeit arbeiten und nach den 4 Monaten wieder Elternzeit. Wie sollte ich dies bei meinem Arbeitgeber angeben?

    • Hallo Thomas,
      es wäre sinnvoll diese Partnerschaftsbonusmonate als Elternzeit fortzuführen. Hintergrund ist, dass du so den Kündigungsschutz in dieser Zeit genießt. Pausierst du mit der Elternzeit, wäre eine Kündigung durch den Arbeitgeber in dieser Zeit denkbar und es führt möglicherweise dazu, dass ihr den Bonus zurückzahlen müsstet. Wichtig ist auch, dass du für die ersten 24 Lebensmonate gegenüber deinem Arbeitgeber angeben musst, wann du in Elternzeit gehen möchtest. Die Elternzeit muss nicht am Stück genommen werden, es sind aber maximal 3 Abschnitte möglich.

  • Hallo,
    wie sieht es aus, wenn man 1 Jahr befristet gearbeitet hat und der Vertrag läuft genau bis zum Mutterschutz aus. Ich möchte aber 3 Jahre maximal zuhause bleiben, bis das Kind in den Kindergarten kommt. Wie sieht da mein Anspruch aus?

    • Hallo Annika,
      ohne Beschäftigungsverhältnis besteht kein Anspruch auf Elternzeit. Am besten setzt du dich einmal mit dem Jobcenter in Verbindung und besprichst deine weiteren Möglichkeiten. Und immer auch bei der Krankenkasse nachfragen wie es mit dem Versicherungsschutz aussieht.

  • Hallo! Wir haben uns leider für die kurze Elternzeit (14 Monate) entschieden und würden diese nun gerne verlängern. Geburt des Kindes war am 25.09.18, meine Frau ist seit dem durchgehend in Elternzeit, ich war den ersten Monat und bin nochmal den letzten Monat in Elternzeit.
    Nun wird meine Frau auf jeden Fall weiter zuhause bleiben, ihr befristeter Arbeitsvertrag ist bereits ausgelaufen.
    Gibt es eine Möglichkeit, das ich auch im zweiten Lebensjahr nochmal Elternzeit nehmen kann, z.B. einen oder zwei Monate (Arbeitsverhältnis besteht unbefristet)?
    Was muss ich tun, bzw. wo beantragen?
    Vielen Dank

    • Hallo Andreas,
      wenn der Arbeitsvertrag bereits ausgelaufen ist, dann gibt es, ohne neuen Arbeitgeber, auch keine Elternzeit, denn diese ist an die Voraussetzung geknüpft, dass eine Anstellung vorliegt. Ihr könntet das Elterngeld natürlich noch strecken und auf das Elterngeld Plus wechseln für 4 Monate. Bei gleichzeitigem Bezug von ALG I käme es jedoch möglicherweise zu einer Kürzung beim Elterngeld.
      Je Elternteil stehen euch 36 Monate Elternzeit zu, du kannst also noch mal Elternzeit nehmen, mehr als 3 Teile kannst du aber ohne die Zustimmung des Arbeitgebers nicht nehmen, du hattest bereits 2. Die Elternzeit beantragst du regulär bei deinem Arbeitgeber. Elterngeld kannst du dann nicht mehr bekommen, dieses ist auf 12 Monate ggf. plus 2 Partnermonate je Kind limitiert.

  • Hallo,
    ich habe eine Frage bzgl. der Elternzeit.
    Wir haben uns für die kurze Elternzeit (14 Monate) entschieden und ich werde als Vater den ersten Monate und fünften Monaten Elternzeit nehmen der jetzige Arbeitgber hat schon den Antrag bekommen und genehmigt nun ich habe den Antrag bei der Elternstelle nicht abgegeben. Das Baby wird erst Ende September geboren. ich haber vor bis Ende des Jahres den Arbeitgeber zu wechseln. Meine Frage wäre es, wenn ich nach meiner ersten Elternzeit kündige, habe ich dann noch den Anspruch auf den zweiten Elternzeit beim neunen Arbeitgeber oder nicht mehr, Falls ja, ob ich den jetzigen Zeitraum der zweiten Elternzeit (von 5 Monate des Babys auf 12 Monate) ändern kann, den ich beim jetzigen Arbeitgeber gewählt habe, ich würde sie gerne nach der Probezeit nehmen.
    Meines Wissens kann man den Zeitraum nach der Festelegung nur einmal ändern. ich bin mir aber nicht sicher!
    ich denke Ihnen sehr herzlich für Ihre Rückmeldung
    Beste Grüße
    Sami

    würden diese nun gerne verlängern.

    • Hallo Sami,
      den Antrag auf Elternzeit bei deinem Arbeitgeber einzureichen war richtig, damit du den 1. Lebensmonat auch in Elternzeit sein kannst. Den Elterngeldantrag gibst du nach der Geburt ab, wenn du die Geburtsurkunde bekommen hast. Das mit dem Jobwechsel und der neuen Elternzeit ist etwas schwierig. Hast du beide Monate bei deinem alten Arbeitgeber beantragt? Du musst dich nämlich für die ersten 24 Lebensmonate festlegen. Wenn du dann kündigst, dann ist der zweite Monate hinfällig. Bei deinem neuen Arbeitgeber müsstest du einen neuen Antrag auf Elternzeit stellen. Insgesamt hast du einen Anspruch auf bis zu 36 Monate Elternzeit in bis zu 3 Teilen.

  • Hallo
    Mein Sohn ist im Juni 6 geworden
    Er ist 2013 geboren und ich habe nur 12 Monate Elternzeit genommen
    Habe ich trotz Jahrgang 2013 die Möglichkeit meine restlichen Monate bis er 8 ist aufzubrauchen?

    • Hallo JI,
      für Geburten vor dem 1.7.2015 gilt folgendes: du kannst maximal 12 Monate in den Zeitraum vom 3. Geburtstag bis zum Tag vor dem 8. Geburtstag übertragen. Dies musst du bei deinem Arbeitgeber beantragen. Für diesen Antrag gibt es keine Frist. Du kannst also noch 12 Monate nehmen. Die Antragsfrist für die übertragene Elternzeit beträgt 7 Wochen, da dein Kind vor dem 1.7.2015 geboren ist.

  • Hallo, ich wüsste gern, ob Sie eine Beratung auch bzgl. Elternzeit anbieten. Oder nur Elterngeld?
    Meine Tochter wird im Januar geboren. Meine Frau arbeitet aktuell nicht. Sie macht ein Praktikum. Ich arbeite und mein Vertrag wurde vor kurzem für 2 Jahren verlängert.
    Meine Frage ist: da meine Frau nicht arbeitet und deshalb keinen Anspruch auf Elternzeit hat, darf ich 12 Monaten Elternzeit nehmen? Falls ja, wie wäre die Bezahlung in diesem Fall? Könnte ich z.B. 2 Monaten nehmen, danach 4 Monaten arbeiten, dann noch 2 Monaten nehmen…?
    Vielen Dank im Voraus!
    Mit freundlichen Grüßen

    • Hallo FA,
      wenn du einen bestehenden Arbeitsvertrag hast, dann kannst du Elternzeit beantragen. Wichtig ist, dass du dich für die ersten 24 Lebensmonate festlegst. Du kannst es so machen wie beschrieben, müsstest es jedoch in einem Antrag deinem Arbeitgeber mitteilen. Dabei solltest du im Hinterkopf behalten, dass du deinen Anspruch von 36 Monaten insgesamt nur auf maximal 3 Abschnitte verteilen darfst. Weiterhin dürfen maximal 24 Monate in der Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag genommen werden. Bezüglich der Bezahlung: Du kannst Elterngeld beantragen, dein Arbeitgeber zahlt dir in dieser Zeit kein Gehalt, es sei denn du arbeitest in Teilzeit.

  • Guten Abend,

    Ich habe eine Frage:

    Geburtstermin meines Sohnes war am 11.10.19. Meine muschu geht bis zum 14.12.19. Ich möchte anschließend 4 Wochen Urlaub abbauen, so dass meine Elternzeit ab 11.01.2020 beginnt. Ich habe vor 36 M. In Anspruch zu nehmen. Funktioniert das? Muss ich etwas besonderes beachten?

    • Hallo Tammy,
      sofern du Elterngeld bekommst, führt Urlaub nach der Schutzfrist und in der Elternzeit generell dazu, dass dir dein Elterngeld gekürzt wird. Es kann also dazu führen, dass du in diesen betroffenen Lebensmonaten nur das Mindestelterngeld bekommst. Es besteht keine Notwendigkeit aus deiner Sicht diesen Urlaub abzubauen, da dieser nicht verfällt, solange du dich in Elternzeit befindest. Selbst nach deiner Rückkehr verfällt der Urlaubsanspruch, nach aktuellster Rechtsprechung (BAG, 19.02.2019 – 9 AZR 541/15) erst, nach Hinweis durch den Arbeitgeber.

  • Hallo,
    ich habe eine Tochter die ist am 1.11.2003 geboren. Ich habe erfahren das man für Kinder die vor 2004 geboren sind noch bis zu ihrem 18 Lebensjahr Elternzeit bekommen kann. In der Regel geht es nur bis zum vollendeten 8 Lebensjahr. Ich könnte aber im Internet nichts darüber finden. Deshalb möchte ich gerne wissen ob es möglich ist?

    Vielen Dank im voraus

    • Hallo Andreas,
      diese Regelung ist mir leider nicht bekannt. Im Jahr 2004 gab es eine Gesetzesänderung in diesem Bereich, die zum Teil auch auf Geburten ab dem 1.05.2003 anzuwenden war. Die Elternzeit war bis zum 8. Lebensjahr zu nehmen.

    • Hallo Bine,
      grundsätzlich ist diese Einteilung möglich. Das kommt ein wenig darauf an, ob du bei deinem Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten kannst. Du müsstest das so mit deinem ersten Antrag auf Elternzeit bei deinem Arbeitgeber beantragen. Zumindest für die ersten 24 Lebensmonate. Für diesen Zeitraum musst du dich gleich zu Beginn festlegen.

  • Hallo zusammen,

    Meine tochter ist 26 monate alt. Meine frau hat 3 jahre elternzeit beim arbeitgeber beantragt und endet Okt. 2020.
    Sie ist jetzt aber in der 8. SSW fürs zweite kind wieder schwanger. Kann ich die elternzeit fürs 1. Kind kündigen? Wenn ja; würde sie denn überhaupt etwas beziehen von krakenkasse oder vom arbeitgeber ? Oder brauche ich überhaupt nicht zu kündigen? (Sie hat einen unbefristeten vertrag).
    Danke

    Mfg

    • Hallo Aylin,
      zum Beginn des neuen Mutterschutzes kannst du die bestehende Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber beenden. Dann bekommst du wieder den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber und das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse.

  • Grüß Gott!
    Ich habe gelesen, dass man spätestens sieben Wochen vor der beabsichtigten Elternzeit diese beantragen muss. Wie mache ich das aber, wenn ich (als Vater) gleich nach der Geburt bzw. einen Monat nach der Geburt des Kindes in Elternzeit gehen möchte? Reicht dafür zur rechtzeitigen Beantragung (also spätestens sieben Wochen vor der Geburt) eine ärztliche Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Geburtstermin? Dabei ist es aber dann doch auch wieder sehr unwahrscheinlich, dass die Geburt punktgenau auf den errechneten Tag fallen wird. Könnte ich den Beginn der Elternzeit dann kurzfristig gegebenenfalls um ein paar Tage nach vorne bzw. nach hinten verschieben?
    Mit bestem Dank für eine Antwort und vielen Grüßen!

    • Hallo Christian,
      wenn du direkt nach der Geburt in Elternzeit gehen möchtest, dann hast du nur die Chance, vom errechneten Geburtstermin auszugehen. Entsprechend stellst du den Antrag rechtzeitig, frühestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn, bei deinem Arbeitgeber. Wichtig ist hier die Formulierung … „nehme ich ab der Geburt meines Kindes (voraussichtlich TT.MM.JJJJ) Elternzeit.“ Wenn das Kind früher kommt, muss der Arbeitgeber dir die Elternzeit flexibel einräumen. Kommt es später, liegt ein Grund für das Fernbleiben der Arbeit erst vor, wenn das Kind tatsächlich geboren wurde, nicht etwa ab dem errechneten Tag.

  • Hallo! Ich habe eine Frage zur Aufteilung der Elternzeit(en), wenn man während der ersten Elternzeit ein weiteres Kind bekommt.

    Mein Sohn ist am 10.09.2017 geboren, ich habe 3 Jahre Elternzeit, ich arbeite nicht. Ich möchte nun für das zweite Kind auch 3 Jahre Elternzeit nehmen, eventuell im dritten Jahr wieder in Teilzeit arbeiten. Der errechnete Geburtstermin für das zweite Kind ist der 08.07.2020. Was muss ich denn nun beantragen? Wird die erste Elternzeit unterbrochen für 3 Jahre und der Rest dann an die zweite angehängt? Oder mache ich die ersten 3 Jahre (vom ersten Kind) „voll“ und schließe die zweite Elternzeit daran an?

    Vielen Dank!!!

    • Hallo Martina,
      nur wenn du die 1. Elternzeit zu Beginn deines neuen Mutterschutzes „kündigst“, lebt dein Anspruch auf den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld durch deinen Arbeitgeber wieder auf. Die restlichen Monate darfst du später nehmen, beispielsweise im Anschluss an die ersten 12 Monate Elternzeit für dein zweites Kind. Danach kannst du die Elternzeit des anderen Kindes fortführen. Maximal 24 von den 36 Monaten je Kind darfst du in der Zeit nach dem 3. Lebensjahr nehmen.

  • Hallo,
    ich hatte bei der Geburt unseres zweiten Kindes meine Elternzeit vom ersten Kind beendet, bin dann in den Mutterschutz gegangen und in die neue Elternzeit von Kind Nr. 2. Diese endet nach zwei Jahren am 01.August 2020. Wenn ich jetzt die Elternzeit verlängern möchte (von Kind Nr. 1 sind es noch 17 Monate und von Kind Nr. 2 12 Monate) werden die dann einfach im August angehängt und orientieren sich am Geburtstag vom zweiten Kind? Also würde ich dann vom 1.8.20 29 Monate drauf rechnen, oder?

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    • Hallo Theresa,
      genau, du stellst den Antrag rechtzeitig vor dem 01.08.2020. Dabei beginnst du mit der ältesten noch offenen Elternzeit von Kind Nr. 1. Du kannst aber bereits die Elternzeit für Kind Nr. 2 mit beantragen. Ausgangspunkt ist, wie du schreibst, der 1.8.2020.

  • Hallo Yvonne,
    ich hätte eine Frage bzgl. einer Nebentätigkeit in Teilzeit während der Elternzeit (3. Jahr) bei einem anderen Unternehmen als der ursprüngliche Arbeitgeber. Welche Vertragsart muss denn der Arbeitsvertrag bei diesem Unternehmen sein, eine befristete Anstellung über ein Jahr bis die Elternzeit beendet ist? Was passiert, wenn man während dieser Zeit wieder schwanger wird?

    • Hallo Julia,
      wenn du bei einem anderen Arbeitgeber arbeitest, sollte dieser Vertrag entweder befristet oder mit einer kurzen Kündigungsfrist ausgestaltet sein. Wirst du erneut schwanger in dieser Zeit, gilt das Mutterschutzgesetz auch für diesen Vertrag.

  • Was passiert wenn man die Frist von 7 Wochen für den Antrag auf Elternzeit versäumt? Meine Elternzeit hätte am 21.6 beginnen müssen also hätte i h den Antrag am 4.mai abgeben müssen habe ich aber nicht werde es heute machen wann endet diese dann wenn ich zwei Jahre beantrage ?

    • Hallo Medine,
      deine Elternzeit beginnt nach Abgabe deines Antrags erst in 7 Wochen. Möchtest du früher mit der Elternzeit beginnen, muss dein Arbeitgeber dem ausdrücklich zustimmen. Das Ende ist dann letztlich abhängig vom Tag an dem die Elternzeit bei dir beginnt.

  • Hallo Zusammen,
    Verlängerung der Eltern muss man 7 Wochen (FRIST )vorher beantragen beim Arbeitgeber. Macht es ein unterschied bei Müttern und Vätern oder bleibt die 7 Wochen ( FRIST ) bei beiden?

  • Hallo Yvonne,

    eine Frage zu dem 12+2 Modell. Wenn ich als Vater z.B. den 1. und den 12. Lebensmonat Elternzeit nehmen möchte, beantrage ich den 12. Lebensmonat gleich mit oder gilt für den 12. (oder einen späteren Lebensmonat als den 1.) wiederum eine neue Frist von 7 Wochen?

    Vielen Dank vorab

    LG Alex

    • Hallo Alex,
      du musst dich für einen Zeitraum von 2 Jahren ab der ersten Elternzeit festlegen. Das heißt du musst beide Zeiträume in einem Antrag angeben.

  • Hallo,
    meine Kinder wurden beide im Ausland geboren. Dort hatte ich jeweils 12 Monate Elternzeit. Nun sind wir wieder in Deutschland wohnhaft und ich arbeite in einem Angestelltenverhältnis. Habe ich nun hier noch Anspruch auf Elternzeit (beide Kinder sind jünger als 8 Jahre). Herzlichen Dank!

  • Guten Tag,
    ich habe Zwillinge bekommen und die 5 Jahre Elternzeit in Anspruch genommen. Nun habe ich eine Frage zum Kindererziehungszuschlag für die spätere Pension: wird dieser, trotz der Elternzeit von 5 Jahren, nur für 3 Jahre berechnet (also 36 Monate x 2 Kinder) oder für die tatsächliche Elternzeit von 5 Jahren, also 60 Monate x 2 Kinder?
    Vielen Dank

    • Hallo Sali,
      hast du denn einen Antrag auf Elterngeld bei deiner Elterngeldstelle eingereicht? Die Bearbeitung kann schon einige Zeit in Anspruch nehmen. Allerdings musst du mindestens zwei Monate Elternzeit nehmen, um überhaupt einen Anspruch auf Elterngeld zu haben.

  • Hallo,
    ich habe bei meinem aktuellen AG eine (zweite) Elternzeit im 13. Lebensmonat abgesprochen (noch nicht schriftlich). Dies wäre im März. Ich habe 3 Monate Kündigungsfrist und werde meinen Job zu Ende Februar kündigen. Mit dem neuen AG habe ich abgesprochen, dass ich ggf. auch erst am 01.04. anfangen kann. Ich möchte natürlich nicht direkt innerhalb der ersten Monate beim neuen AG direkt in EZ gehen – die Möglichkeit der EZ andererseits jedoch eigentlich auch nicht verstreichen lassen.Wie ist nun die klügste Vorgehensweise? Vorab die EZ vorverlegen und anschließend kündigen? Gibt es für solche Fälle sonst Außnahmen (sprich die „Verlegung bspw. in den 18. Lebensmonat) beim Elterngeldbezug?

    • Hallo Stefan,
      nein, bei einem Jobwechsel sieht das Gesetz leider keine Besonderheiten vor. Zum Ende einer Elternzeit zu kündigen hingegen schon. Die Kündigung muss 3 Monate vor dem Ende bereits erfolgen. Dies stimmt mit deiner regulären Kündigungsfrist überein. Grundsätzlich bist du von der Kulanz deines Chefs abhängig, wenn du diesen weiteren Elternzeitmonat noch nicht beantragt hast. Das hängt mit dem Bindungszeitraum zusammen. Innerhalb von zwei Jahren sind alle gewünschten Elternzeiten auf einmal zu beantragen. Es könnte also sein, dass dein Arbeitgeber ablehnt. Wenn es sich tatsächlich um deinen zweiten Monat handelt, könnte die Situation eintreten, dass du dein Elterngeld für den vorherigen Monat zurückzahlen musst.
      Grundsätzlich besteht die Möglichkeit auch über den 14. LM hinaus Elterngeld zu bekommen in Form von Elterngeld Plus. Allerdings muss der Bezug nach dem 14. LM lückenlos sein. Anderenfalls erlischt der Anspruch.
      Insgesamt hast du 36 Monate Anspruch auf Elternzeit in maximal 3 Abschnitten. Du darfst also auch wenn dein Kind älter ist auch noch Elternzeit nehmen.

  • Hallo Frau Nagel,
    ich habe zwei Kinder (geboren 2014 und 2016) und habe bei beiden 2 Jahre Elternzeit genommen. Das dritte Jahr ist also jeweils noch „verfügbar“. Ich arbeite in Teilzeit, daher ist es eigentlich aktuell nicht notwendig, das dritte Jahr zu beantragen. Ich bin mir aber gerade unsicher, ob alle 3 Jahre Elternzeit genommen werden müssen, um die vollen Erziehungsjahre bei der Rente angerechnet zu bekommen. Können Sie mir da weiterhelfen?

  • Mein Mann und der Papa ist während meiner Elternzeit verstorben. Stehen mir nun seine zwei Monate Elternzeit zu? Wie und wo beantrage ich das?

    • Hallo Janina,
      mein Beileid! Ja, du kannst die beiden Monate bekommen, wenn du aktuell noch Elterngeld beziehst. Das Elterngeldgesetz bzw. die Richtlinien nennen diesen Fall „Unmöglichkeit der Betreuung“. Du musst der Elterngeldstelle formlos schriftlich mitteilen, dass der Vater verstorben ist (mit Nachweis) und die beiden zusätzlichen Monate beantragen. Alles Gute!

  • Liebe Yvonne, wenn ich während der Elternzeit in Teilzeit arbeite, wie oft darf ich die wöchentlichen Stunden wechseln? Kann ich zweimal verringern und zweimal erhöhen. Vielen Dank für deine Rückmeldung!

    • Hallo Nicole,
      das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sieht vor, dass du zwei mal während der gesamten Elternzeit die Reduzierung deiner Stunden verlangen kannst § 15 (6) BEEG. Allerdings, wenn dein Arbeitgeber einverstanden ist, könnt ihr es auch individuell Regeln. Unter 15 Stunden muss dein Arbeitgeber dabei nicht gehen, wohl aber darfst du eine Veränderung der Verteilung beantragen.

  • Liebe Yvonne,

    ich erwarte im April mein erstes Kind und sitze an der Elternzeitplanung und die Zeit danach. Mein Traumszenario wäre:
    Elternzeit 3 Jahre beantragen und nach 1,5 Jahren Teilzeit 30 Std., danach könnte ich auf 40 Std. zurück zu gehen oder Brückenteilzeit beantragen.
    Wie beantrage ich das am besten und mit welchen Herausforderungen muss ich ggf. rechnen?
    a) ich beantrage 1,5 Jahre Elternzeit und bitte danach um Verlängerung in Teilzeit die ggf. abgelehnt werden kann
    b) ich beantrage direkt 3 Jahre Elternzeit, davon 1,5 Jahre in Teilzeit…
    Kann der AG die Teilzeit ablehnen und trotzdem die 3 Jahre Elternzeit annehmen? Oder muss er alles ablehnen und ich beantrage neu?

    Danke für Deine Hilfe und viele Grüße
    Petra

    • Hallo Ria,
      mit Version b) wärst du auf der sicheren Seite. Eine Verlängerung der Elternzeit nach 1,5 Jahren (Variante a) muss der Arbeitgeber nicht genehmigen. Die Elternzeit darf er grundsätzlich nicht ablehnen. Wenn er der Teilzeitarbeit widersprechen möchte, muss er das innerhalb von 4 Wochen tun. Du kannst die Teilzeitarbeit auch besprechen und den Antrag später stellen (7 Wochen vor dem gewünschten Beginn). Wenn du es gleich machst, kann dein Arbeitgeber die Absprache jedoch nur schwer zurücknehmen. Lasse dir alles unbedingt schriftlich bestätigen.

      • Darf ich hier mit einer Frage anknüpfen? Mein Plan ist ähnlich, nur möchte ich nach 1 Jahr in Teilzeit zurückkehren. Mein AG hat mir nun mitgeteilt, dass er die Teilzeit ablehnen würde und seine Begründung wäre, dass bedingt durch Corona weniger Arbeit ist. D. h. Ich wäre weiter in Elternzeit und bekomme kein Gehalt. Ist das rechtens?

        • Hallo Nicole,
          du müsstest den Antrag auf Teilzeitarbeit regulär bei deinem Arbeitgeber schriftlich fristgerecht stellen, spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn. Dein Antrag sollte enthalten ab wann du arbeiten möchtest, wie viele Stunden und an welchen Tagen (d.h Angabe von Wochentagen und Uhrzeiten)Dein Arbeitgeber hat 4 Wochen Zeit, den Antrag schriftlich abzulehnen. Diese Ablehnung muss er stichhaltig begründen. Verstreicht die Frist ohne eine Antwort, gilt dein Antrag als genehmigt. Wichtig ist, dass die Voraussetzungen für die Teilzeit in Elternzeit erfüllt sind.

          Bei einer Ablehnung musst du auf Zustimmung klagen oder deinen Arbeitgeber darum bitten, woanders in Elternzeit arbeiten zu dürfen. In so einem Fall ist auch die Arbeitslosmeldung möglich, wenn du nicht gleich eine Stelle findest. Ob Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, prüft die Agentur für Arbeit.

  • Ich würde gerne den Antrag für Elternzeit schon vor der Geburt bei meinem Arbeitgeber einreichen.
    Nun besitze ich ja nur den voraussichtlichen Entbindungstermin und kann anhand diesem Datum ja angaben machen von wann bis wann ich in Elternzeit gehen möchte.
    Was ist nun wenn das Kind früher oder später geboren wird?
    Muss ich dies dann nochmal korrigieren und eine neue Bestätigung vom Arbeitgeber ausgehändigt bekommen für den Antrag auf Elterngeld?

    • Hallo Anna,
      in der Regel wird das umgedeutet von der Personalabteilung. Am besten vermeidest du Daten, sondern formulierst deinen Antrag nach Lebensmonaten.

  • Hallo Yvonne,

    ich habe 2 Kinder (Juni 2016 und September 2018) und habe für beide anfangs jeweils 2 Jahre Elternzeit beantragt. Letztes Jahr habe ich die Elternzeit von meinem Zweitgeborenen auf 3 Jahre verlängert. Diese würde nun im September auslaufen. Nun überlege ich, noch das übrig gebliebene Jahr von meinem Großen im Anschluss zu nehmen. Gibt es hierbei was zu beachten, außer dass der Antrag 13 Woche vor Ende der Elternzeit eingereicht werden muss?
    Beste Grüße
    Nicole

  • Hallo, ich möchte die Anmeldung zur Elternzeit beim AG schon vor der Geburt abgeben. Ist dies möglich oder entstehen mir da Probleme? Nach dem Motto was du heute kannst besorgen… Dann habe ich das fertig und man kann sich nachher um andere Sachen kümmern und hat nicht ganz so viel Papierkram.

    • Hallo Anne,
      als Mutter bzw. Schwangere kannst du das schon machen, da du ohnehin vor einer Kündigung geschützt bist. Spätestens musst du den Antrag eine Woche nach der Geburt bei deinem Arbeitgeber einreichen, um die 7 Wochen-Frist für die Beantragung zu wahren.

  • Sehr geehrte Frau Nagel!

    Ich habe eine Frage bezüglich der Elternzeit:

    Kann ich 3 Jahre nehmen und nur die ersten 12 Monate voll Elterngeld beziehen und danach in den restlichen 2 Jahren freiberuflich meinen Unterhalt verdienen? Ich arbeite auch so neben der Vollzeit-Stelle bei meinem Arbeitgeber mit seinem Wissen und Wollen nebenher freiberuflich.
    Muss ich die die Einnahmen dann begrenzen?? Oder dürfte ich theoretisch mit 30 Wochenstunden soviel verdienen wie eben möglich?
    (Ich werde alleinerziehend sein)

    Mit freundlichen Grüßen,
    Bernadette

    • Hallo Bernadette,
      wenn du nicht mehr im Elterngeldbezug bist, kannst du deinen Hinzuverdienst frei gestalten. Achte jedoch darauf, dass du mit diesem Verdienst Krankenversicherungsbeiträge zahlen musst. Eine beitragsfreie Versicherung in Elternzeit ist dann nicht mehr möglich, sofern vorher eine gesetzliche Pflichtversicherung bestand. Nimm am Besten einmal Kontakt zu deiner Krankenversicherung auf für eine Beratung.

  • Wie verhält es sich mit dem Bindungszeitraum, wenn ich für mein zweijähriges Kind 1 Monat Elternzeit nehmen möchte und im darauffolgenden Jahr, wenn das Kind 3 Jahre alt ist, auch noch einen Monat Elternzeit nehmen möchte.
    Muss ich beide Elternzeiten gleich beantragen und somit riskieren, nach der ersten Elternzeit gekündigt zu werden, oder kann ich die zweite Elternzeit mit der dann gültigen Frist von 13 Wochen im nächsten Jahr erst beantragen.
    Schließlich fällt die Beantragung für die zweite Elternzeit ja nicht unter §16 BEEG, Nummer 1, für den die Bindungszeitraumregel gilt.

    • Hallo Hardy,
      der Bindungszeitraum erstreckt sich nicht nur auf die ersten 2 Lebensjahre. In den Richtlinien heißt es dazu:
      „16.1.2 Festlegung für zwei Jahre – Bei der erstmaligen Anmeldung einer Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes muss verbindlich erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb der folgenden 24 Monate Elternzeit genommen werden soll.“
      Somit sind beide Zeiträume in deinem ersten Antrag anzugeben.

  • Hallo Yvonne,
    ist es möglich während der Elternzeit bei meinem Arbeitgeber zu kündigen?
    Geht das während der Elternzeit oder nur zum Ende der beantragten Elternzeit?

    • Hallo Elisabeth,
      ja, das ist möglich. In der Elternzeit jederzeit zu den gesetzlichen und oder vertraglichen Regelungen. Zum Ende der Elternzeit gibt es eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Also wenn deine Elternzeit am 28. Oktober endet z.B., musst du bis zum 28. Juli kündigen. Deine Elternzeit endet dann aber mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

  • Hallo Yvonne.
    Ich habe eine Frage als Vater bezüglich der Aufteilung der Elternzeit: Insgesamt habe ich ja einen Anspruch auf 36 Monate. Man kann diese ja auf maximal 3 Abschnitte verteilen. Was wäre wenn ich beim aktuellen Arbeitgeber 3 x 2 Monate (Summe 6 Monate) bis zum 3. Lebensjahr nehmen würde als Beispiel. Könnte ich dann wenn ich danach woanders arbeiten würde nochmal Elternzeit beantragen z.B. zur Einschulung im 7. Lebensjahr oder wäre „mein Kontingent“ dann verbraucht weil ich schon 3 Abschnitte hatte oder wird das bei einem neuen Arbeitgeber wieder neu gezählt und es zählen dann die verbleibenden 30 Monate?
    Vielen Dank!

    • Hallo Johannes,
      nein, die Abschnitte beginnen nicht neu zu zählen bei einem neuen Arbeitgeber. Es sind insgesamt 3 Abschnitte je Kind möglich. In der 3x 2 Konstellation wäre dann dein Anspruch erschöpft.

  • Hallo Frau Nagel,
    ich habe bei meinem Arbeitgeber vor Geburt 2 Jahre Elternzeit angemeldet. Der voraussichtliche Entbindungstermin wäre der 06.01.2022 gewesen. Mutterschutz somit vom 25.11.21 bis 03.03.22 und Elternzeit 04.03.22 bis 05.01.24.
    Jetzt wurde mein Kind am 28.12.2021 geboren. Laut Elternzeitrechner wäre der Mutterschutz vom 16.11.21 bis 22.02.22 und Elternzeit vom 23.02.22 bis 27.12.23.
    Ich bin mir nun unsicher, ob die Elternzeit tatsächlich am 23.02.22 beginnt. Ich habe gelesen, dass wenn ein Kind früher zur Welt kommt, werden die Tage, die deshalb an der sechswöchigen Schutzfrist vor der Geburt fehlen an die Schutzfrist nach der Geburt gehängt. Das wären bei mir ja 9 Tage.
    D.h. die Elternzeit würde statt am 23.02.22 9 Tage später also am 04.03.22 beginnen und am 27.12.23 enden. Ist das so richtig?
    Mein Arbeitgeber möchte dass ich aufgrund des geänderten Geburtstermins die aktualisierten Daten für die Elternzeit mitteile.
    Vielen lieben Dank vorab.

    • Hallo Johanna,
      der Beginn des Mutterschutzes verändert sich nachträglich nicht. Es ist jedoch genau so, wie du bereits schreibst: nicht genutzte Tage dieser Schutzfrist vor der Geburt werden an die nach der Geburt rangehängt. Der Beginn der Elternzeit bleibt am 4.3., da deine Mutterschutzfrist am 3.3. endet. Das Ende ist ebenfalls richtig, der 27.12.2023.

  • Hallo, ich habe eine Frage bezüglich dem dritten Elternzeitjahr. Meine Elternzeit (2Jahre) läuft im Juni aus. Jetzt die Frage: ich würde sehr gerne noch das dritte Jahr dazunehmen, mein Arbeitsvertrag ist aber während der Zeit ausgelaufen, wie bin ich dann versichert? (Mein Mann ist privat) Steht mir so ein drittes Jahr überhaupt zu? KV sagt ich bin nur solange versichert wie ich Elterngeld beziehe.. vielen Dank

    • Hallo Biggi,
      Elternzeit kannst du nur nehmen, solange du in einem Beschäftigungsverhältnis bist. Wenn der Vertrag ausgelaufen ist, kannst du nicht mehr in Elternzeit sein. Die Versicherung bei der Krankenkasse läuft im Elterngeldbezug (in Elternzeit) beitragsfrei weiter. Endet der Elterngeldbezug, muss dein Status neu überprüft werden. Wenn du nach der Geburt Mutterschaftsgeld bekommen hast, ist dein Elterngeldbezug sehr wahrscheinlich demnächst zu Ende. Wende dich am besten einmal an die Agentur für Arbeit und deine Krankenversicherung, wie du weiter verfahren kannst.

  • Hallo,
    mein Kind ist am 02.07.2016 geboren und damals habe ich als freie Mitarbeiter gearbeitet. So habe ich keine Elternzeit gehabt. Ich bin seit April 2017 Festangestellte und möchte nun 12 Monate Elternzeit beantragen, bevor mein Kind in die Schule geht. Ist das möglich? Habe ich Anspruch auf Elterngeld?
    Danke!

    • Hallo BS,
      du hast Anspruch auf bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag. Insgesamt stand dir ein Anspruch von 36 Monaten zu. Leider kannst du nur maximal 24 Monate aufsparen für den genannten Zeitraum. Elterngeld kannst du in dieser Zeit nicht mehr bekommen.

  • Guten Morgen, Yvonne,

    eine Freundin von mir ist jung Mutter geworden, so dass sie selbst noch Kindergeldberechtigt ist. Sie bekommt Elterngeld, könnte Sie auch gleichzeitig ausbildungsplatzsuchend bei der Agentur für Arbeit gemeldet sein und hiermit einen Nachweis für die Familienkasse erbringen, oder muss sie sich entscheiden, ob sie Elterngeld oder Kindergeld für sich selbst bekommt? Danke für Ihre Antwort.

    Viele Grüße
    Barbara

    • Hallo Barbara,
      hier spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Um sich arbeitsplatzsuchend zu melden, müsste sie dem „Arbeitsmarkt“ dann auch zur Verfügung stehen. Wenn die Kinderbetreuung nicht geregelt ist, wird das schwierig sein. Am besten lasst ihr euch einmal bei der Agentur für Arbeit (und der Familienkasse) beraten.

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