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Elternzeit bei Geburten vor dem 1. Juli 2015

Elternzeit bei Geburten vor dem 1. Juli 2015

Der Gesetzgeber änderte über die Jahre immer wieder etwas am Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Das führt dazu, dass es derzeit mehrere Regelungen zur Elternzeit gibt. Wenn dein Kind bis zum 30. Juni 2015 auf die Welt kam, findest du die gesetzlichen Regelungen für deine restliche Elternzeit in diesem Artikel.

Gültigkeitszeitraum für die Altregelung

Für dich bzw. dein vor dem 1. Juli 2015 geborenes Kind gilt die Altregelung noch bis zum vollendeten 8. Lebensjahr. Längstens erfolgt die Anwendung dieser Fassung des Gesetzes bis zum 30. Juni 2023.

Maximale Dauer der Elternzeit

Jedem Elternteil stehen je Kind maximal 36 Monate Elternzeit zur Verfügung.

Gemeinsame Elternzeit

Die Elternzeit kannst du allein, abwechselnd oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil nehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob du dich in Vollzeit um das Kind kümmerst oder in Teilzeit arbeiten gehst. Die Obergrenze liegt bei 30 Stunden in der Woche.

Aufteilung in zwei Abschnitte

Jeder Elternteil darf die Elternzeit in zwei Zeitabschnitte aufteilen. Stimmt dein Arbeitgeber zu, sind mehr Abschnitte möglich. Diese Vereinbarung gilt jedoch nur, wenn du noch beim selben Arbeitgeber tätig bist. Bei einem neuen Arbeitgeber gilt diese frühere Vereinbarung nicht (Ausnahme: Betriebsübergang gem. §613 a BGB).

12 Monate für die Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag

Mit der Zustimmung deines Arbeitgebers ist eine Übertragung von bis zu 12 Monaten auf die Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag deines Kindes möglich.

Hinweis: Eine Verlängerung ohne Unterbrechung ist kein neuer Zeitabschnitt. Ein neuer Abschnitt beginnt, wenn du dazwischen wieder im ursprünglichen Arbeitsverhältnis, von vor deiner Schwangerschaft, arbeitest. Es ist also auch kein neuer Abschnitt, wenn du direkt nach der Vollzeit-Elternzeit in der Elternzeit in Teilzeit arbeitest. 

Antrag auf Übertragung

Die Übertragung der maximal 12 Monate ist ausschließlich auf Antrag bei deinem Arbeitgeber möglich. Für diesen Antrag gibt es keine zeitlichen Fristen. Für noch nicht verbrauchte Elternzeitmonate kannst du die Übertragung noch beantragen.

Bei Mehrlingsgeburten und bei kurzer Geburtenfolge ist die Übertragung von bis zu 12 Monaten für jedes Kind möglich.

Dein Arbeitgeber darf den Antrag ablehnen. Dazu bedarf es keiner dringenden betrieblichen Gründe. In die Entscheidung fließen sowohl seine eigenen Interessen als auch deine ein. Ein nicht ausreichender Grund wären „allgemeine betriebliche Schwierigkeiten“ aufgrund deiner Elternzeit.

In diesem Antrag auf Übertragung ist es nicht erforderlich, konkrete Daten für die zukünftige Elternzeit sofort zu nennen. Es genügt, wenn du die Elternzeit später rechtzeitig anmeldest – mindestens 7 Wochen vorher. Der besondere Kündigungsschutz greift nur 8 Wochen vor dem Antrag auf Elternzeit. Dies gilt nicht für den Antrag auf Übertragung, es sei denn, du kombinierst beide Anträge miteinander.

Anmeldefristen

Spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn deiner Elternzeit reichst du den Antrag auf Elternzeit bei deinem Arbeitgeber ein. 

Die Frist von 13 Wochen für Elternzeit nach dem 3. Geburtstag betrifft dich nicht. Diese längere Frist gilt für die Geburten nach dem 1. Juli 2015.

Teilzeitarbeit

Du darfst während deiner Elternzeit bis zu 32 Wochenstunden (für Geburten bis 31. August 2021 30 Stunden) in Teilzeit arbeiten. Wenn du und der andere Elternteil gleichzeitig in Elternzeit gehen, könnt ihr also 66 Wochenstunden insgesamt arbeiten (32 + 32). Auf diese Weise sicherst du dir, mit deiner Familie, in einem gewissen Umfang das Familieneinkommen und bleibst beruflich am Ball. Weiterhin muss dein Chef auf diese Weise nicht vollständig auf dich verzichten.

Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

Nicht in jedem Betrieb besteht für dich ein Anspruch auf die Reduzierung deiner Arbeitszeit. Es kommt auf die Anzahl der Mitarbeiter an, wie lange du dort bereits arbeitest und einiges mehr. Weiterführende Informationen findest du hier.

Kündigungsschutz in der Elternzeit

Ab dem Zeitpunkt, wo du Elternzeit anmeldest, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. ACHTUNG: Dieser besondere Kündigungsschutz greift frühestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn. Es bleibt also eine Woche vor dem letztmöglichen Einreichungstermin, um den Antrag risikofrei einzureichen. Nach der Elternzeit gelten regulär die gesetzlichen oder individuell vereinbarten vertraglichen Kündigungsfristen.

Ausnahmen vom Kündigungsschutz in der Elternzeit

Dein Arbeitgeber kann nur in besonderen Fällen eine Kündigung aussprechen. Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde entscheidet über die Zulässigkeit einer Kündigung in der Elternzeit.

Vorzeitige Beendigung der Elternzeit zur Inanspruchnahme des Mutterschutzes

Im Fall einer erneuten Schwangerschaft in der Elternzeit kannst du diese ohne die Zustimmung deines Arbeitgebers vorzeitig beenden. Teile die deinem Arbeitgeber mit, dass du Elternzeit beenden möchtest zum Tag, bevor deine neue Mutterschutzfrist beginnt. Eine rückwirkende Beendigung gibt es nicht. Versäumst du die rechtzeitige Mitteilung, endet die Elternzeit erst zu dem Zeitpunkt, ab dem dein Arbeitgeber davon weiß. Entsprechend später lebt auch dein Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld auf.

Erholungsurlaub

Der Arbeitgeber kann für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit den Urlaubsanspruch um 1/12 kürzen. Dies gilt nicht, wenn du in Teilzeit arbeitest. Hier kann es aufgrund der Teilzeitarbeit zu einer Kürzung der Urlaubstage kommen. Mehr dazu hier.

Tipp: Elternzeit nach Lebensmonaten nehmen.

Arbeitsverhältnis nach Ende der Elternzeit

Nach dem Ende deiner Elternzeit leben die „Rechte und Pflichten“ aus dem ursprünglich vor der Schwangerschaft bzw. Elternzeit gültigen Vertrag wieder auf. Während der Elternzeit ruhen diese. Es besteht Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, aber nicht auf deinen früheren Arbeitsplatz. Entscheidend sind hierfür die Vereinbarungen des Arbeitsvertrages. Eine Schlechterstellung ist nicht zulässig. Wenn in der Elternzeit Teilzeitarbeit vorlag, dann gilt nach deren Ende wieder die frühere Arbeitszeit.

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Veröffentlicht von Yvonne Nagel

Yvonne ist Steuerfachwirtin und bringt 15 Jahre Erfahrung im Steuer- und Lohnbereich durch ihre Tätigkeit im Steuerbüro mit. Seit 2018 ist sie unsere Expertin rund um das Thema Elterngeld, Elternzeit und Formalitäten. Wenn sie nicht eure Fragen rund um Behördengänge und Formalitäten beantwortet oder neue Videos für euch aufnimmt, sitzt sie gern am Basteltisch und ist mit Papier und Stempeln kreativ.

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