Ein Kind still zu gebären, ist neben den üblichen Strapazen einer Geburt psychisch eine sehr starke Belastung. Wenn du eine solche Geburt erlebt hast, wünschen wir dir und deiner Familie von Herzen viel Kraft für die Trauerbewältigung. Auch wenn Bürokratie in so einem Moment unwichtig erscheint, möchten wir dir einige Informationen dazu an die Hand geben. In diesem Artikel erfährst du, welche Rechte du gegenüber deinem Arbeitgeber hast und ob Ansprüche auf Familienleistungen in deiner Situation bestehen.
Was ist eine stille Geburt?
Der Begriff stammt aus dem englischen „stillbirth“ und beschreibt eine Entbindung, bei der der Schrei des Neugeborenen ausbleibt. Das Kind ist im Mutterleib verstorben. Ursachen dafür können u.a. Störungen der Nabelschnurversorgung sein oder eine vorzeitige Ablösung der Nabelschnur.
Mutterschutz / Mutterschaftsgeld
Totgeburt (Geburtsgewicht ab 500 Gramm)
Bei einer Totgeburt gilt für dich die allgemeine Schutzfrist nach der Entbindung. Dein Arbeitgeber darf dich in dieser Zeit nicht beschäftigen. Weiterhin besteht für dich ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld für 8 Wochen nach der Entbindung und den Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld.
Wenn du es wünschst, kannst du vor Ablauf der Schutzfrist ab der dritten Woche nach der Entbindung bereits wieder arbeiten. Es darf aus ärztlicher Sicht jedoch nichts dagegen sprechen. Deine Entscheidung kannst du jederzeit widerrufen. Wenn du dich für die frühe Rückkehr an deinen Arbeitsplatz entscheidest, erhältst du Mutterschaftsgeld entsprechend für den kürzeren Zeitraum.
Fehlgeburt (Geburtsgewicht weniger als 500 Gramm)
Rechtlich gesehen, ist eine Fehlgeburt keine Entbindung. Daher löst eine Fehlgeburt keine mutterschutzrechtlichen Folgen aus. Die übliche Schutzfrist nach einer Geburt gilt für dich leider nicht. Erfolgte die Fehlgeburt nach der 12. SSW, besteht für dich jedoch ein besonderer Kündigungsschutz. Dir steht eine ärztliche Betreuung und Behandlung zu. Wenn du dich durch diese seelische und körperliche Belastung nicht arbeitsfähig fühlst, ist ein Attest über deine Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt erforderlich. Je nach Dauer der Arbeitsunfähigkeit gelten die Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Elternzeit
Sowohl im Fall einer Totgeburt, als auch einer Fehlgeburt, kannst du leider keine Elternzeit in Anspruch nehmen. Es gilt die oben genannte Mutterschutzfrist. Fühlst du dich am Ende der Schutzfrist oder nach der Fehlgeburt nicht arbeitsfähig, kannst du dich krankschreiben lassen. Du benötigst ein Attest vom Arzt, der deine Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Es gelten die Regeln für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
Elterngeld
Laut Elterngeldgesetz erfolgt die Zahlung des Elterngeldes nach Lebensmonaten. Für still geborene Kinder besteht daher kein Anspruch auf Elterngeld.
Kindergeld
Leider sind die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld bei einer Tot- oder Fehlgeburt nicht erfüllt.
Kündigungsschutz
Es besteht ein besonderer Kündigungsschutz
- bis zum Ablauf von 4 Monaten nach einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche und
- bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung
Weiterhin ist die Kündigung gemäß §17 MuSchG unzulässig, wenn dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach dem Zugang der Kündigung die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt gegeben wird.
Hier gibt es Hilfe
Professionelle Hilfe bekommst du in Schwangerschafts-Beratungsstellen, von Seelsorgern und Psychologen. Der Bundesverband Verwaiste Eltern und trauernde Geschwister in Deutschland e. V. vermittelt Helfer und Ansprechpartner aus deiner Nähe. Weiterhin ermöglicht der Verein einen Austausch mit anderen Betroffenen und informiert über Wege mit der Trauer umzugehen.
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- haufe.de: Mutterschaftsgeld: Auswirkung der Erweiterung des Begriffs „Totgeburt“
https://www.haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/mutterschaftsgeld-bei-totgeburt_242_478178.html (abgerufen am 19.02.2020) - familienportal.de: Welche Regelungen gelten bei Fehlgeburt, Totgeburt oder Schwangerschaftsabbruch?
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/mutterschutz/welche-regelungen-gelten-bei-fehlgeburt-totgeburt-oder-schwangerschaftsabbruch–125128 (abgerufen am 19.02.2020) - haufe.de: Mutterschutz / 7.1 Kündigungsverbot nach § 17 MuSchG
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/mutterschutz-71-kuendigungsverbot-nach-17-muschg_idesk_PI13994_HI712149.html (abgerufen am 19.02.2020) - sueddeutsche.de: Frühere Fehlgeburt darf Frauen bei Elterngeld nicht benachteiligen
https://www.sueddeutsche.de/panorama/bsg-urteil-fruehere-fehlgeburt-darf-frauen-bei-elterngeld-nicht-benachteiligen-1.3423823 (abgerufen am 19.02.2020) - Familienplanung.de: Stille Geburt: Wenn die Geburt zeitgleich ein Abschied ist
https://www.familienplanung.de/schwangerschaft/fehlgeburt-totgeburt/stille-geburt/ (abgerufen am 19.02.2020) - noz.de: Fünf Fakten zur stillen Geburt
https://www.noz.de/deutschland-welt/gut-zu-wissen/artikel/554311/funf-fakten-zur-stillen-geburt (abgerufen am 19.02.2020) - Teddybär im Zimmer eines leeren Kindes ambrozinio / Shutterstock.com