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Elterngeld für Selbstständige

Elterngeld für Selbstständige

Du bist schwanger, selbstständig und fragst dich, ob du Elterngeld bekommst, wenn das Baby geboren ist? Die gute Nachricht vorab: Ja, auch du kannst Elterngeld bekommen. Wir zeigen dir, worauf es bei Selbstständigen ankommt und wie du mehr für dich und deine Familie herausholst.

Das Wichtigste in Kürze

  • Selbstständige erhalten Elterngeld unter Vorbehalt ausgezahlt
  • Bemessungszeitraum ist in der Regel das Kalenderjahr vor dem Geburtsjahr
  • Du darfst im Bezugszeitraum bis zu 32 Wochenstunden arbeiten
  • Gewinne werden auf dein Elterngeld angerechnet und führen möglicherweise zu einer Kürzung

Anspruch auf Elterngeld für Selbstständige

Auch wenn du selbstständig bist, kannst du Elterngeld erhalten. Ein Elterngeldanspruch besteht, wenn du:

  • mit deinen Kindern in einem Haushalt lebst
  • deine Kinder nach der Geburt selbst betreust und erziehst
  • deinen Wohnsitz in Deutschland hast
  • gar nicht oder nicht mehr als 32 Stunden / Woche erwerbstätig bist

Zur Auswahl stehen Basiselterngeld, Elterngeld Plus und der Partnerschaftsbonus. Grundlegende Informationen zu den Bezugsformen und -dauer findest du hier:

Die Elterngeldhöhe ist einkommensabhängig

Du bekommst ungefähr 65% von deinem Gewinn abzüglich Steuern als Elterngeld. Basis ist entweder deine Gewinnermittlung oder Bilanz, wenn dein Steuerbescheid noch nicht vorliegt.
Das Mindestelterngeld liegt bei 300 Euro, der Höchstbetrag bei 1.800 Euro (Basiselterngeld). Wichtig zu wissen: Du bekommst dein Elterngeld zunächst unter Vorbehalt ausgezahlt, da dein Verdienst im Bezugszeitraum nur geschätzt werden kann. Mehr dazu weiter unten.

Wann gelte ich als Selbstständig beim Elterngeld?

Die Elterngeldstelle betrachtet das Kalenderjahr vor der Geburt und die 12 Monate vor dem Monat der Geburt. Bist du in diesem Zeitraum selbstständig bzw. hattest Einkünfte aus einem Gewerbe? Dann ist dein Bemessungszeitraum das Kalenderjahr vor dem Geburtsjahr.

Basis für die Berechnung bei einer reinen Selbstständigkeit ist das Erwerbseinkommen im jeweiligen Bemessungszeitraum vor der Geburt.

Beispiel:
Geburt des Kindes im April 2023. Der Bemessungszeitraum für das Elterngeld ist also das Jahr 2022.

Selbstständig und angestellt, anderer Bemessungszeitraum?

Übst du mehrere Tätigkeiten aus, also bist nicht nur selbstständig, sondern auch angestellt? Dann erzielst du sogenannte Mischeinkünfte. Dein Bemessungszeitraum ist regulär ebenfalls das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Für das Elterngeld ist dann dein Erwerbseinkommen als Arbeitnehmer und dein Gewinn aus der Selbstständigkeit die Bemessungsgrundlage.

Vorteil: Hast du nur einen niedrigen Gewinn, kannst du möglicherweise den Bemessungszeitraum eines Arbeitnehmers wählen. Das sind dann die 12 Monate vor dem Monat der Geburt bzw. vor Beginn des Mutterschutzes. Mehr erfährst du in unserem Artikel über Elterngeld und Mischeinkünfte.

Elterngeld als Selbstständige beantragen: Welche Unterlagen brauche ich?

Du beantragst dein Elterngeld bei deiner Elterngeldstelle. Deinen Elterngeldantrag kannst du erst nach der Geburt einreichen, da du die Geburtsurkunde beifügen musst. Außerdem benötigt die Elterngeldstelle neben dem Antragsformular mit Anlagen:

  • den letzten Steuerbescheid aus dem Jahr vor der Geburt – falls dieser nicht vorliegt, die Einnahmen-Überschussrechnung/Bilanz des Vorjahres
  • Bescheinigung über das Krankentagegeld (Mutterschaftsgeld) oder Negativbescheinigung der Krankenversicherung, wenn du keins bekommen hast
  • Vorausschau für die Monate im Bezugszeitraum, voraussichtlicher Gewinn

Versuche, den Antrag vollständig ausgefüllt und gleich mit allen nötigen Anlagen einzureichen. Wie lange die Bearbeitung dauert, ist schwer vorherzusehen. Lege dir am besten eine Rücklage für die Zeit an.

Als Selbstständige Elterngeld beziehen und trotzdem arbeiten – geht das?

Ja klar, das geht! Allerdings nur in Teilzeit. Achte auf die Obergrenze von 32 Wochenstunden im Lebensmonatsdurchschnitt. Kommst du darüber, verlierst du deinen Elterngeldanspruch. Und: Die Elterngeldstelle rechnet jeden Hinzuverdienst auf dein Elterngeld an.

Unser Tipp: führe Stundenlisten und kontrolliere dich selbst. Sollte die Elterngeldstelle eine Liste anfordern, bist du auf der sicheren Seite.

Wenn du während des Elterngeldbezugs weiterhin arbeitest, schaue dir unbedingt das Elterngeld Plus an. Zu einer Anrechnung kommt es auch beim Elterngeld Plus, allerdings ist eine Kürzung hier weniger schlimm, als beim Basiselterngeld. Kommt es immer zu einer Kürzung? Nicht unbedingt! Fällt dein Gewinn nach der Geburt geringer aus – und zwar weniger als 50% im Vergleich zu vor der Geburt – kommt es voraussichtlich nicht zu einer Kürzung.

Verdienst bei Beantragung angeben

Dein Elterngeld bekommst du unter Vorbehalt ausgezahlt. Zusätzlich möchte die Elterngeldstelle im Elterngeldantrag von dir wissen, wie hoch dein Zuverdienst im Bezugszeitraum ungefähr ist. Je genauer du die Angabe machen kannst, desto besser. Denn: Nach Ende des Bezugszeitraums findet eine Überprüfung statt. Dir geht jedoch kein Elterngeld verloren.

Es gibt zwei Möglichkeiten:

a) Du hast in den Bezugsmonaten mehr Gewinn als ursprünglich angegeben
Auf den ersten Blick schön. In Bezug auf das Elterngeld jedoch eher problematisch. So kommt es voraussichtlich zu einer Rückzahlung von Elterngeld.

b) Du hast in den Bezugsmonaten weniger Gewinn als ursprünglich angegeben
Keine Sorge, in so einem Fall gibt es für dich eine Nachzahlung von Elterngeld. Allerdings nur, wenn du das maximale Elterngeld noch nicht erreicht hattest.

Elterngeld erhöhen: Optimierungsstrategien für Selbstständige

Wenn du selbstständig bist, kannst du mit bestimmten Strategien dein Elterngeld erhöhen. Welche davon zu dir und deiner Familie passen, hängt auch vom Beruf ab, dem du nachgehst. Dennoch kann es hilfreich sein, die verschiedenen Optionen zu kennen:

1. Einkommen im Jahr vor der Geburt erhöhen

Der Bemessungszeitraum ist für selbstständige (werdende) Eltern das Kalenderjahr vor der Geburt. Im Idealfall liegt dir schon dein Steuerbescheid des Vorjahres vor. Sonst ist zunächst deine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (kurz: EÜR) oder Bilanz die Grundlage für die Berechnung.

Früh planen und Steuerberater informieren:
Planst du ein Kind, achte auf deinen Gewinn – im für die Berechnung relevanten Jahr. Informiere unbedingt deinen Steuerberater, denn: Gewöhnlich ist das Ziel, den Gewinn möglichst gering zu halten und in der Folge die Steuerlast. Beim Elterngeld ist das genau andersherum. Du solltest ein hohes Jahreseinkommen erzielen, damit du auch ein hohes Elterngeld erhalten kannst. Bist du bereits im maximalen Elterngeld, ist das natürlich nicht nötig.

Ist das Jahr bereits vorbei?
Noch ist nicht alles verloren. Wurde deine Steuererklärung noch nicht erstellt, gibt es möglicherweise Wahlrechte. In Absprache mit dem Steuerberater lässt sich da vielleicht noch was machen.

Steuerklassenwechsel wirkt sich nicht aus
Wenn du nur selbstständig bist, ist die Grundlage für die Elterngeldberechnung immer die Steuerklasse IV (auch, wenn du nicht verheiratet bist). Bist du auch noch angestellt, kommt es darauf an, welches Einkommen überwiegt.

2. Antrag auf Änderung des Bemessungszeitraums

Bei fest definierten Ausnahmen kannst du deinen Bemessungszeitraum verschieben. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nennt sie „Ausklammerungstatbestände“. Trifft einer oder mehrere auf dich zu, kann auch ein weiter zurückliegendes Jahr für das Elterngeld zählen.

Das sind die Ausnahmen:

  • Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind
    längstens bis zum 14. Lebensmonat (Ausnahme Frühchenregelung)
  • Mutterschaftsgeld
    für ältere oder gerade geborene Kinder. Nicht gemeint ist das einmalige Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für soziale Sicherung.
  • Schwangerschaftsbedingte Erkrankung
    wodurch du weniger oder kein Einkommen hattest
  • Geringeres Einkommen aufgrund der Corona-Pandemie

    gilt für den Zeitraum 01. März 2020 bis 23. September 2022 (musst du nachweisen können)

Wichtig: Ausklammern, also in ein früheres Jahr zurück, geht nur auf Antrag. Sollte das für dich relevant sein, stelle unbedingt den Antrag. Je nach Bundesland kannst du dies im Antrag (zu den Elterngeldanträgen) selbst auswählen. Oder aufgrund von Corona, in einer zusätzlichen Anlage.

3. Den Elterngeldbezug unterbrechen

Eine sehr sinnvolle Variante kann es sein, den Bezug von Elterngeld zu unterbrechen. In den ersten 14 Lebensmonaten geht das. Nach hinten raus verlängerst du auf diese Weise natürlich deinen Bezugszeitraum. Es hat aber durchaus Vorteile.

Warum lohnt sich diese Strategie?
Du profitierst davon, weiter für deine Kunden arbeiten zu können – auch während du dein Kind betreust. Kannst du abschätzen, dass du innerhalb der ersten 14 Lebensmonate deines Kindes Zahlungseingänge hast? Oftmals kannst du sogar den Zeitpunkt der Rechnungsstellung selbst bestimmen. Bitte deine Kunden, die Rechnung innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu bezahlen – in deinem Pausenmonat. Denn: Einkommen aus den Monaten, in denen du kein Elterngeld beziehst, rechnet die Elterngeldstelle nicht auf dein Elterngeld an.

Beispiel:
Dein Kind wird am 10. Januar geboren und du erwartest im April die Zahlung einer großen Rechnung.

➤ Nimm nun für die ersten drei Lebensmonate das Elterngeld in Anspruch und pausiere es im 4. Lebensmonat (10. April bis 9. Mai). In dieser Zeit kann die Zahlung ohne Gefahr einer Anrechnung eingehen. Ab dem 5. Lebensmonat kannst du deinen Bezug ganz einfach fortsetzen.

Wichtig: Entweder planst du es weit im Voraus und gibst es bereits in deinem Elterngeldantrag so an. Oder du musst der Elterngeldstelle die Änderung nachträglich, aber rechtzeitig vor dem betreffenden Lebensmonat mitteilen.

4. Nur den Mindestbetrag beim Elterngeld in Anspruch nehmen

Vielleicht kannst oder möchtest du nicht mit deiner Arbeit pausieren. Dann gibt es noch diese Möglichkeit, nämlich von vornherein nur den Mindestbetrag beim Elterngeld zu beantragen. Du brauchst dann kein weiteres Einkommen im Bezugszeitraum nachzuweisen.

Achtung: Stundenlisten darf die Elterngeldstelle dennoch anfordern. Denn die Obergrenze von 32 Stunden pro Woche gilt trotzdem.

Besonderheiten für selbstständige Mütter

Je nachdem, wie du versichert bist, bekommst du keine Mutterschaftsleistungen wie eine Arbeitnehmerin. Ausnahme: Versicherung mit Krankentagegeld.

Kläre frühzeitig mit deiner Krankenversicherung, ob du Mutterschaftsgeld bekommen kannst – zum Beispiel bei einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung, wenn du nicht nur den ermäßigen Beitragssatz gewählt hast. Es ist sogar rückwirkend möglich, wenn du den Beitrag nachzahlst. Das kann sich lohnen, denn es gibt 70% deines Einkommens der letzten 12 Monate als Mutterschaftsgeld (in Form von Krankengeld).

Vorteil beim Elterngeld ohne Mutterschaftsgeld der Krankenversicherung

Bekommst du kein Mutterschaftsgeld von deiner Versicherung, kannst du direkt ab der Geburt z.B. das Elterngeld Plus wählen. Du kannst auch flexibel mit den Elterngeldmonaten anfangen. Das gilt auch, wenn du nur das einmalige Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) bekommst.

Einmalige Mutterschaftsleistung

Wenn du als Mama selbstständig und privat krankenversichert bist, kannst du auf Antrag das einmalige Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) bekommen. Es sind 210 Euro. Die Elterngeldstelle rechnet es nicht auf dein Elterngeld an.

Hast du weitere Fragen zum Thema Elterngeld für Selbstständige? Dann schreib uns einen Kommentar!

Du möchtest mehr Elterngeld erhalten?

Wir helfen dir mit unserer "Elterngeld Trickkiste" mehr Elterngeld zu erhalten. Lerne es entweder selbst im Elterngeld Onlinekurs oder lass dich von unseren Experten beraten. Profitiere von unserem Wissen aus über 4.000 Elterngeldberatungen!

Veröffentlicht von Yvonne Nagel

Yvonne ist Steuerfachwirtin und bringt 15 Jahre Erfahrung im Steuer- und Lohnbereich durch ihre Tätigkeit im Steuerbüro mit. Seit 2018 ist sie unsere Expertin rund um das Thema Elterngeld, Elternzeit und Formalitäten. Wenn sie nicht eure Fragen rund um Behördengänge und Formalitäten beantwortet oder neue Videos für euch aufnimmt, sitzt sie gern am Basteltisch und ist mit Papier und Stempeln kreativ.

  • Ich habe gelesen das man als selbständige mindestens 2 Monate Max 12 bzw 14 in Anspruch nehmen kann.

    Meine Frage wäre wie ist es den wenn ich 2 Monate in Anspruch nehme werden dann die verbliebenen 10 Monate auch in den 2 Monaten ausgezahlt oder verzichtet man dann auf den rest?

    • Hallo Berna,

      dir stehen grundsätzlich die 12 Monate Basiselterngeld oder 24 Monate Elterngeld Plus zu. Allerdings verfallen sie, wenn du sie nicht in Anspruch nimmst. Eine Auszahlung der kompletten Monate vorzeitig ist nicht möglich. Evtl. wäre es für dich eine Option, auf Elterngeld Plus zu gehen und die Selbstständigkeit auf maximal 30 Stunden zu reduzieren? Es würde dann zwar eine Anrechnung stattfinden, aber es könnte sich immernoch lohnen. Bei Selbstständigen empfehlen wir dringend unsere Elterngeldberatung, weil man durch kleine Hebel da sehr viel bewirken kann. Der Gestaltungsspielraum ist hier sehr hoch!

      Meld dich gern, wenn du Interesse hast!

  • Hallo,

    Ich bin selbständig. Mein Sohn wurde im April 2017 geboren. Ich habe bis Juli 2018 Basiselterngeld und Elterngeld plus bezogen. Nun erwarte ich mein zweites Kind.

    Auf dem Antrag steht, dass ich den Bemessungszeitraum verschieben kann, wenn ich Elterngeld für mein Vorkind, allerdings bis zum 14. Lebensmonat, bezogen habe.

    Wie genau ist das zu verstehen?

    • Hallo Jenny,
      normalerweise ist für dich als Selbständige das letzte abgeschlossene Veranlagungsjahr vor der Geburt die Bemessungsgrundlage. Da du wahrscheinlich aufgrund des älteren Kindes weniger oder sogar gar nicht gearbeitet hast, kannst du beantragen, dass das Jahr davor als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, um ein höheres Elterngeld erhalten zu können. Es ist ein sogenannter Ausklammerungstatbestand.

          • Wie verhält es sich, wenn ich beim zweiten Kind 24 Monate Elterngeld beziehe (also von März 2019 bis März 2021) und ein drittes Kind mit Entbindungstermin im Jahr 2022 plane

            Kann ich dann 2017 bis 2021 ausklammern , sodass ich auch dann 2016 als Bemessungsjahr beantragen kann? Oder spielen hier die 14 Lebensmonate des Vorkindes eine Rolle?

          • Der Bemessungszeitraum kann auf Antrag verschoben werden, wenn du, im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der jeweiligen Geburt, Elterngeld für ein älteres Kind in dessen ersten 14 Lebensmonaten erhalten hast.

    • Nach aktuellem Rechtsstand wenn du weiterhin selbständig bist und wenn jeweils Elterngeld für ein älteres Kind bis zu seinem 14 Lebensmonat bezogen wurde ja.

  • Guten Tag,
    ich bin selbstständig und arbeite seit der Geburt meines Kindes Juli 2107 nicht.
    Ein Kunde, dessen Zahlung bereits seit einem über Jahr aussteht und gegen den ich vor einiger Zeit anwaltlich vorgegangen bin hat
    nun gezahlt und ich wollte fragen ob das Auswirkungen auf das Elterngeld hat weil ich ja nun einen Zahlungseingang auf meinem Geschäftskonto habe.
    Dieser Job wurde gemacht bevor ich überhaupt schwanger war und hätte auch schon lange vor Anfang der Elternzeit bezahlt werden müssen.
    Vielen Dank

    • Hallo Ella,
      das kommt ein wenig drauf an ob du eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellst oder eine Bilanz. Ich gehe mal von ersterem aus, das bedeutet, dass das sogenannte Zuflussprinzip gilt. D. h. auch wenn für eine Leistung gezahlt wurde die weit zurückliegt, wird sie für deine Steuererklärung erst jetzt berücksichtigt, bei Zahlungseingang im Bezugszeitraum. Es kann also dazu kommen, dass dein Elterngeld gekürzt wird. Du solltest das der Elterngeldstelle melden.

      • …dann bin ich ja doppelt benachteiligt weil mir dieses Geld letztes Jahr fehlte um die Höhe des Elterngeldes zu berechnen und dieses Jahr wird mir dieses auch noch gekürzt?

        • Vermutlich ja, es kommt ein wenig auf die Höhe des Elterngeldes an und auf die Höhe des Zahlungseingang. Da du dich jedoch im Elterngeld Plus Bezug befindest, findet eine Anrechnung nicht ab dem ersten Euro statt. Halte am besten einmal Rücksprache mit deiner Elterngeldstelle.

  • Liebes Elterngeld-Team,
    ich arbeite freiberuflich und bin in der KSK versichert. Habe ich das richtig verstanden, dass sie die Leistungen des Mutterschutzes übernimmt? Meine Krankenkasse war mit der Frage überfordert. Vielen Dank für eine kurze Info.
    Lynn

    • Hallo Lynn,
      die KSK ist kein Leistungsträger, das ist immer die Krankenkasse „dahinter“. Sprich wenn du Mutterschaftsleistungen beantragen möchtest, musst du das bei deiner Krankenversicherung tun und nicht über die KSK. Am besten wendest du dich einmal an eine Vertretung deiner Krankenkasse Vorort und besprichst das einmal persönlich mit einem Sachbearbeiter.

  • Guten Tag,

    ich werde Ende des Monats Vater und bin selbstständig seit Anfang des Jahres. Nun habe ich vor 2 Monate Elternzeit und Elterngeld zu nehmen. Habe ich es richtig verstanden, dass dafür der Bemessungszeitraum 2017 herangezogen wird? In diesem Jahr war ich allerdings noch Student. Daraus schließe ich mir steht nur der Mindestbeitrag von 300 € zu? Selbst wenn ich nachweisen kann dass ich aufgrund der anstehenden Geburt einen Auftrag abgelehnt habe?

    Mit besten Grüßen und ich hoffe auf eine Antwort.
    Niklas

    • Hallo Niklas,
      wenn du vorher nur studiert und nicht gearbeitet hast, würdest du theoretisch nur das Mindestelterngeld erhalten. Sofern du durch dein Einkommen aus selbständiger Arbeit ein höheres Elterngeld erhalten könntest, würde die Verschiebung in das Jahr 2017 einen „erheblichen Nachteil“ bedeuten, im Vergleich zu einer Anstellung wo die letzten 12 Monate vor der Geburt zugrunde gelegt würden für die Berechnung. Ein ähnlicher Fall wurde bereits richterlich entschieden. Ich würde dir unsere Elterngeld-Beratung empfehlen, um alle Rechte wahrnehmen zu können.

  • Hallo, ich bin Hausfrau und werdende Mutter. In einer selbstständigen Nebentätigkeit verdiene ich etwa 200€ Im Monat bei 400€ Umsatz. Wenn ich Basiselterngeld in Höhe von 300€ Mindestbetrag beantrage, kann ich dann weiterhin meine Nebentätigkeit ausüben? Von den 300€ kann mir doch nichts mehr abgezogen werden oder?

    • Hallo Julia,
      sofern du keine Einkommensersatzleistungen beziehst, werden die 300 Euro nicht weiter gekürzt. Nur die Ermittlung des Elterngeldes ist bei dir anders aufgrund deiner Selbständigkeit. Zudem musst du eine (Gewinn-)Prognose für den Bezugszeitraum abgeben und erhältst dein Elterngeld unter Vorbehalt.

  • Ich habe auf dieser Seite gelesen, dass es möglich ist, während der Elternzeit von der privaten KV in die gesetzliche KV zu wechseln.
    Zu den Voraussetzungen steht hier nichts. Auf anderen Seiten steht, man müsste kurz vor der Geburt geheiratet haben und es dürfte in der Zeit kein Einkommen fließen. Inwieweit stimmt das ?

    • Hallo Tina,
      wenn du in der Elternzeit arbeitest und mehr als 450 Euro aber weniger als die Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienst, kannst du unter Umständen wechseln. Nähere Informationen für deinen individuellen Fall bekommst du bei deiner aktuellen Versicherung bzw. bei einer gesetzlichen Krankenkasse zu der du ggf. wechseln möchtest bzw. deiner letzten gesetzlichen Krankenversicherung.

  • Hallo,
    Mein Sohn ist im September 2017 geboren, ich bin bis September 2019 in Elternzeit und erhalte bis einschl. Juni 2019 Elterngeld. Ich bin im öffentlichen Dienst angestellt und fange ab Januar 2019 während meiner Elternzeit Teilzeit mit ca. 35h im Monat zu arbeiten. Ab September 2019 werde ich eine ca. 80% in Anspruch nehmen bei dem gleichen Arbeitgeber wo ich vor der Schwangerschaft und auch während der Elternzeit gearbeitet habe.
    Zusätzlich überlege ich ein Kleinunternehmen beim Finanzamt anzumelden. Der Gewinn hieraus würde bei max. 100-150€ im Monat liegen.
    Meine Frage ist nun aus welchem Zeitraum das erneute Elterngeld berechnet werden würde, wenn ich entweder Ende 2019 oder 2020 erneut ein Kind bekomme. Liegt der Bemessungszeitraum dann im Jahr 2016 oder 2019 weil ich bereits während der Elternzeit Teilzeit gearbeitet habe?
    Danke für die Antwort, ich hoffe es war alles verständlich 🙂
    Lieben Gruß Jana

    • Hallo Jana,
      erstmal zum ersten Teil, wenn du mehr als 30 Wochenstunden in Teilzeit ab Januar 2019 arbeitest, verlierst du deinen Elterngeldanspruch.
      Zum zweiten Teil, sobald du eine Selbständige Tätigkeit aufnimmst, ist der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum vor der Geburt des weiteren Kindes die Bemessungsgrundlage des neuen Elterngeldes. Es sei denn, in dem Veranlagungszeitraum liegt ein Elterngeldbezug bis zum 14. Lebensmonat eines anderen Kindes vor, dann wäre das ein weiteres Jahr zurück maßgeblich, solange bis dieser Tatbestand nicht erfüllt ist sozusagen. Angenommen 2019 bekommst du ein weiteres Kind, dann ist 2018 eigentlich der Bemessungszeitraum. Aufgrund des Ausklammerungstatbestandes Elterngeld für ein älteres Kind bis zum 14. Lebensmonat, verschiebt es sich dann auf 2016. Bekommst du dein Kind erst in 2020, wäre 2019 die Basis für die Berechnung des Elterngeldes.

  • Ich habe eine Frage zum Einkommensnachweis. Ich bekomme Elterngeld Plus und zwar zwischen dem 29.3.17 und dem 28.12.18. Jetzt möchten die Damen bei der Elterngeldstelle gern für diesen Zeitraum eine EÜR. Ich bin freiberufliche Autorin mit monatlichen und teilweise jährlichen Tantiemenzahlungen, ich kann also mein Einkommen gar nicht taggenau angeben. Ist es wirklich nicht ausreichend, meinen Steuerbescheid von 2017 und die komplette EÜR für 2018, die ja nur um 3 Tage abweichen würde, einzureichen? Für die Berechnung des Elterngeldes haben die ja nichts anderes genommen und auch mein Jahreseinkommen, das aus dem Steuerbescheid hervorging, durch zwölf geteilt, um das Elterngeld zu berechnen.
    Zumal ich ohnehin davon ausgehe, dass sie mir das Elterngeld bis aufs Minimum einkürzen werden. Ich finde leider absolut keine Informationen dazu und mein Ansprechpartner bei der Elterngeldstelle ist noch bis Mitte Januar im Urlaub. Die Vertretung kann angeblich nicht helfen.

    • Hallo Dani,
      das ist eine sehr gute Frage, die sich pauschal schwierig beantworten lässt. Leider ist es so, dass bei Selbständigen zwar im Bemessungszeitraum auf den Steuerbescheid abgestellt wird, im Bezugszeitraum jedoch genauer hingesehen wird. In den Richtlinien zum BEEG (2d.1.0) habe ich folgendes gefunden, was dir hoffentlich weiterhilft:

      „(…) im Bezugszeitraum: nach gesonderter Betriebseinnahmenaufstellung/Einnahmen-Überschuss- Rechnung oder Bilanz, § 2, § 2d Abs. 3; grdsl. 25%-Betriebsausgabenpauschale, auf Antrag Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebsausgaben

      (Anders als bei Einkommen aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit ist für die lebensmonatsbezogene Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit eine Umrechnung auf Lebensmonate i.d.R. nicht erforderlich, da Gewinneinkünfte nicht notwendigerweise kalendermonatlich zu ermitteln sind.) (…)“

  • Hallo!Ich bin Angestellt und habe bis 2/2018 Elterngeld bezogen.
    Habe 9/2018 nebenberuflich eine freiberufl. Tätigkeit in kleinstem Umfang (Kleinunternehmerregelung) begonnen.Rechnungstellung erfolgte bereits,jedoch bisher leider kein Zahlungseingang.
    Elternzeit läuft 3a,also noch bis 2020.
    Falls ich noch in der Elternzeit ein 2. Kind bekäme, kann ich den Bemessungszeitraum für das Elterngeld vorverlegen? Was spricht dafür/dagegen?

    • Hallo Ini,
      Bemessungszeitraum ist bei Selbständigen immer der Veranlagungszeitraum des Jahres vor der Geburt, es sei denn in diesem wurde z. B. Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind bezogen (bis zum 14. Lebensmonat). Dann verschiebt sich der Bemessungszeitraum automatisch noch ein Jahr nach hinten. Für das Elterngeld zählen in deinem Fall nicht die gestellten Rechnungen in dem Veranlagungsjahr, sondern nur die bezahlten Rechnungen nach dem sog Zufluss- / Abflussprinzip.

  • Hallo,
    ich bin selbstständig und werde vermutlich ab Juni 2019 Elterngeld beziehen. Im Juli 19 bekomme ich aber schon eine größere Nachzahlung und auch einen größeren Verkaufserlös. Kann ich also schon im Juli 2019 pausieren (oder erst zum 1.August 19 beantragen) ohne das diese beiden Gewinne vom Elterngeld abgezogen werden? Gibt es eine Obergrenze für Zufluss außerhalb des Bezugszeitraumes, bzw. während einer Pausierung des Elterngeldes?

    • Hallo Lisa,
      wenn du keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hast, kannst du auch im ersten Monat schon pausieren, den Antrag solltest du aber ab der Geburt stellen. Ich würde dir empfehlen, dich an die Elterngeldberatung zu wenden, denn im Bezugszeitraum gibt es bei dir sicher einiges zu optimieren. Hier der Link: https://www.elterngeld.de/elterngeldberatung/

  • Hallo liebes Beratungsteam,

    ich habe eine Sache noch nicht ganz verstanden. Berechnet sich das Elterngeld immer aus dem Verlust der Einnahmen? Bzw. aus dem Verlust des Gewinns bei Selbstständigen?

    Also mal angenommen ich habe einen Gewinn von 3000 €, würde Basiselterngeld beantragen und trotzdem noch ein Zuverdienst von 500 € aus selbststäniger Tätigkeit haben (bei weniger als 30 Stunden). Berechnet sich dann das Basiselterngeld mit 65 % anhand meines Verlusts von 2500 € und wären somit 1625 € ?

    Ich bedanke mich vorab und liebe Grüße
    FL

    • Hallo Friederike,
      das ergibt sich aus § 2 Abs. 3 BEEG, es geht immer um den Unterschiedsbetrag im Vergleich zu vor der Geburt. Basiselterngeld und Zuverdienst sind übrigens keine günstige Konstellation, da eine Anrechnung des Zuverdienstes ab dem ersten Euro auf das Elterngeld erfolgt. Beim Elterngeld Plus ist das etwas abgemildert.

  • Liebes Beratungsteam,

    Sie schreiben das es in der Elternzeit möglich ist von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln mit dem Trick über die Familienversicherung sofern der Ehepartner gesetzlich versichert ist.

    Sind Sie sicher das dies funktioniert? Da soweit ich informiert bin ist ein verbleib in der gesetzlichen Kasse erst möglich sofern die Mitgliedschaft mindestens 12 Monate bestanden hat.
    Sonst mus nach z.B. 4 Monate gesetzlicher Kasse (familienversichert) wieder in die private eingetreten werden.

    Können Sie hierzu bitte noch was ausführen ob und wie lange eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen bestehen muß um in dieser bleiben zu können?

    Danke

    Grüße
    Tony

    • Hallo Tony,
      bitte wende dich mit deiner speziellen Frage an deine Versicherung bzw. deinen Versicherungsmakler, da die Beurteilung noch wesentlich mehr Informationen benötigt und in diesem Rahmen nicht abgebildet werden kann.

  • Liebe Beratungsteam,

    Ich bin Selbständiger. Leider habe ich keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld (wusste nicht über die spezielle Tarif Krankengeld). TK hat mir gesagt dass es rückwirkend unmöglich ist. Ist dass stimmt? Oder ich kann Widerspruch schreiben?

    Zweite Frage: mein Entbindungstermin am 5 April 2019, zurzeit habe ich keine Steuererklärung für 2018, ich habe für Steuererklärung für 2017 und vorläufige
    Vorläufige Berechnung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer für 2018 von meinen Steuerberater. Ist dass ok für Elterngeld Antrag?
    Ich wollte Elterngeld laut des Jahr 2018 bekommen.

    Ist das möglichst nur mit vorläufige Berechnung?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    • Hallo Mary,
      das mit der Krankenkasse müsstest du einen Anwalt für Sozialversicherungsrecht fragen.
      Eine vorläufige Berechnung für das Jahr 2018 reicht erstmal für die Elterngeldstelle. Als Selbständige erhältst du dein Elterngeld vorläufig ausgezahlt, wenn der Steuerbescheid vorliegt reichst du diesen nach.

  • Hallo, mein Mann und ich besitzen eine Photovoltaikanlage, unser Baby ist im Juli 2019 geboren. Durch den Gewerbebetrieb ist mein BMZ das Jahr 2018. Durch Lohnerhöhungen habe ich aber in 2019 mehr Geld verdient. Gibt es eine Möglichkeit, den BMZ trotz Gewerbebetrieb vorzuziehen auf die letzten 12 Monate vor der Geburt und nicht auf das vorherige Wirtschaftsjahr? Ist es möglich, die Photovoltaikanlage nachträglich nur auf meinen Mann zu übertragen? (Der Bescheid ist schon erstellt.) Danke und viele Grüße

    • Hallo Franzi,
      wenn ihr ein gemeinsam ein Gewerbe für die PVA angemeldet habt, ist das eher schwierig. Es gibt jedoch ein Urteil was möglicherweise weiterhelfen könnte: BSG, Urteil vom 17.1.2011, Az. B 10 EG 1/10 R. Danach darf der durchschnittliche monatliche Gewinn des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums nur dann der Berechnung zugrunde gelegt werden, wenn die in diesem Zeitraum und die im Zwölf-Monats-Zeitraum vor der Geburt des Kindes durchgängig ausgeübte selbstständige Tätigkeit ihrer Art nach übereinstimmt und ihr zeitlicher Umfang um weniger als 20% voneinander abweicht.
      Schau dir das Urteil einmal an, ob es übertragbar ist und lege zügig Widerspruch gegen den Elterngeldbescheid ein.

  • Hallo,
    ich bin seit September 2018 selbständig, habe bis Dezember 2018 aber noch sehr wenig Gewinn erwirtschaftet (ca 3000).
    Im laufenden Jahr 2019 werde ich etwa das 8fache an Gewinn erwirtschaften können. Mein Kind kommt Ende Dezember 2019 zur Welt.

    Ist es nun tatsächlich so, dass die 1Woche zwischen Geburt und dem 1.1.2020 darüber entscheidet ob ich 300 oder ca 1300€ Elterngeld bekomme? Das kann doch nicht sein oder?
    2017 war ich noch Student, daher bringt auch eine Beantragung auf den Bemessungszeitraum2017 nichts.

    Hoffe hier können Sie mir helfen.
    VG
    Jules

    • Hallo Jules,
      vielleicht hilft dir dieses Urteil weiter: BSG, Urteil vom 17.1.2011, Az. B 10 EG 1/10 R. Danach darf der durchschnittliche monatliche Gewinn des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums nur dann der Berechnung zugrunde gelegt werden, wenn die in diesem Zeitraum und die im Zwölf-Monats-Zeitraum vor der Geburt des Kindes durchgängig ausgeübte selbstständige Tätigkeit ihrer Art nach übereinstimmt und ihr zeitlicher Umfang um weniger als 20% voneinander abweicht.

  • Hallo
    Ich habe in meinem Bemessungszeitraum für das Elterngeld in meiner Selbstständigkeit einen Verlust erwirtschaftet.
    Im Feld „Selbstständigkeit“ – „Durchschnittliches Brutto-Einkommen“ müsste ich also einen negativen Betrag eintragen. Das ist nicht möglich. Wie wird das berechnet?

    Bzw wie wirkt sich ein Verlust in der Selbstständigkeit allgemein auf das Elterngeld aus?

    Die Selbstständigkeit wurde nur einige Monate im Bemessungszeitraum betrieben. Wie wirkt sich das aus?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    Max Heller

    • Hallo Max,
      negative Beträge werden mit Null in die Berechnung einbezogen. Unabhängig von der Dauer der Selbstständigkeit, ist der Bemessungszeitraum i. d. R. trotzdem das Kalenderjahr vor der Geburt. Du würdest daher das Mindestelterngeld bekommen.

  • Hallo!
    Mein Sohn ist im April 2018 geboren. Im Februar 2020 erwarte ich mein zweites Kind. Ich habe ab Juli 2018 bis Januar 2020 Elterngeld plus beantragt. Ich würde jetzt gerne ein Kleingewerbe anmelden. Dadurch rutscht der BMZ auf 2017 und ich kann somit mit dem selben Elterngeld rechnen, wie bei Kind 1, oder?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    Grüße

    Rebecca Salzger

    • Hallo Rebecca,
      Monate mit Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind können, wenn sie in den neuen Bemessungszeitraum fallen, bis zum 14. LM ausgeklammert werden. Das wäre bei dir bis längstens Juni 2019. Die Monate von Juli 2019 bis zum Mutterschutz des weiteren Kindes, gehen mit Null in die Berechnung ein.
      Wenn eine Selbstständige Tätigkeit vorliegt (unbedingt genehmigen lassen vom Arbeitgeber), ist der Bemessungszeitraum das Kalenderjahr und der Bemessungszeitraum kann sich verschieben auf das Jahr 2017 (2019 EG-Bezug, 2018 EG-Bezug). Dein Kleingewerbe muss mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, um vor dem Finanzamt Bestand zu haben. Hierzu solltest du am besten einen Steuerberater kontaktieren, sofern noch nicht geschehen.

  • Hallo,
    ich bin selbständig und bekomme Elterngeld. Natürlich fällt auch während der Elternzeit geringfügig Arbeit, Gehalt und Kosten an. Dass ich im Rahmen meiner Ausgaben (und unter Einhalt der 30h-woche) auch Umsatz erzielen kann, weiß ich.

    Aber wird der „Gewinn“ nach Elterngeld-Gesetz über den gesamten Bezugszeitraum durchschnittlich berechnet oder monatsweise?

    Ich habe schon eine Elterngeldberatung kontaktiert und eine Antwort, aber ich finde dazu keine klare Formulierung im Gesetzestext.

    Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
    Romy

    • Hallo Romy,
      es wird jeder Lebensmonat für sich betrachtet im Bezugszeitraum. Dies ergibt sich aus den Richtlinien zum BEEG. Unter dem Punkt 2d1.0 findest du mehr dazu. Übrigens: Die Betriebsausgaben werden pauschal mit 25 % angesetzt. Hast du höhere Ausgaben, musst du die Berücksichtigung der tatsächlichen Ausgaben beantragen.

  • Hallo,
    unser Sohn ist im November 2018 geboren. Meine Frau hat 10 Basismonate (aufgeteilt in Basis und PlusMonate bis März 2020) und ich habe 2 Monate Elterngeld bezogen. Meine Frau hat auch ein Gewerbebetrieb, sodass der Bemessungszeitraum für meine Frau auf 2017 gerutscht ist.
    Wenn nun in 2021 das 2. Kind geboren würde, müsste aufgrund des Gewerbebetriebes eigentlich 2019 als Bemessungszeitraum für meine Frau herangezogen werden. Aber laut gesetz werden ja Monate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind ausgeklammert. Dies gilt aber nur für Basismonate von denen einem Elternteil nur 12 zustehen.
    Wenn man aber die Partnerschaftsmonusmonate einbezieht stehen einer Person 2 weitere Basismonate zu. Laut §4 (1) kann Elterngeld bis zum 14.Lebensmonat bezogen werden. Demnach wäre gerechtfertigter Eingeldbezug bis 14 Monate nach Geburt, also Januar 2020 erfolgt. Somit wiederum ist 2020 für Selbständige kein vollständiges Veranlagungsjahr und der Bemessungszeitraum springt auf das Jahr 2017.

    Wäre mein Verständnis richtig, dass meine Frau durch das nutzen der Partnerschaftsbonusmonate den Bemessungszeitraum auf 2017 verschieben kann?
    Wäre dies auch ohne Inanspruchnahme der Partnerschaftsmonusmonate möglich?

    Vielen Dank
    Timo

    • Hallo Timo,
      der Partnerschaftsbonus sind 4 weitere Monate mit Elterngeld Plus, wenn beide Elternteile gewisse Voraussetzungen erfüllen. Mehr dazu hier: https://www.elterngeld.de/elterngeld-partnerschaftsbonus/
      Für die Ausklammerung von Kalenderjahren ist die Bezugsform unerheblich. Entscheidend ist, ob im Bemessungszeitraum des jüngsten Kindes ein Elterngeldbezug für ein älteres Geschwisterkind vorliegt. Wenn ja, wird längstens bis zum 14. LM ausgeklammert (Monate oder in diesem Fall dann das Kalenderjahr), wenn der Bezug des Elterngeldes so lange andauerte. Lagen nur 12 Monate Bezugszeit vor, werden längstens 12 Monate ausgeklammert bzw. das Kalenderjahr, in dem der Bezug vorlag, übersprungen.

  • Hallo, danke für den informativen Artikel. Ich stolpere grad noch ein wenig über Mutterschaftsgeld und Elterngeld: Welchen Vorteil bietet es, Mutterschaftsgeld zu beantragen? Es ist m. E. nicht höher als das Elterngeld und wird auch auf den Bezugszeitraum des Elterngeldes angerechnet. Faktisch also kein Vorteil. Oder habe ich da etwas übersehen? Viele Grüße, Sina

    • Hallo Sina,
      wenn du selbstständig bist, kommt es auf die Art deiner Versicherung an, ob du überhaupt Mutterschaftsgeld bekommst. In dem Fall wäre es aufgrund der Anrechnung möglicherweise egal. Fiele das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse höher aus, als das Elterngeld, wäre es ein Gewinn.
      Wenn du angestellt bist und gesetzlich pflichtversichert, dann hast du keine Wahl in dem Sinne. Sonst gäbe es in der Schutzfrist vor und nach der Geburt weniger Geld, da der Arbeitgeber nur verpflichtet ist, deinen Nettolohn abzüglich 13 Euro pro Kalendertag zu zahlen.

  • Guten Tag,
    unser Sohn ist im September 2019 gebohren worden. Somit gilt für mich als Selbstständiger 2018 als Bemessungszeitraum. Gibt es eine Möglichkeit den Bemessungszeitraum auf die 12 Monate vor der Geburt zu verschieben? (2018 war ich Kleinselbstständig und hatte hohe Kosten, 2019 habe ich gut verdient)
    Viele Grüße,
    Chris Schrammar

  • Guten Abend,
    Ich verzweifle aktuell über meinen Elterngeldbescheid.
    Meine kleine ist am 15. November 2019 geboren. Ich hatte zum 31.Dezember 18 ein Kleingewerbe neben meiner regulären Angestellten Stelle.
    Habe es zum 31.dezember 18 abgemeldet, da ich in dem Jahr mit einem Minus geendet bin. Meine letzten Umsätze waren im nebengewerbe waren Anfang September 18. Danach lag das Gewerbe bereits still. Weder Einnahmen noch Ausgaben. Sprich in den 12 Monaten vor Eintritt in den Mutterschutz ruhte das Gewerbe schon und es gab nur noch Gehalt durch meine Angestellten Stelle.
    Kann ich mich hierauf berufen und es werden doch nur die 12 Monate von vom regulären Job gewertet?
    Liebe Grüße

    • Hallo Nicole,
      es ist leider so, dass wenn im 12 monatigen (regulären) Bemessungszeitraum eine selbstständige/gewerbliche Tätigkeit angemeldet ist, dass die Beurteilung wie bei einem aktiv Selbstständigen erfolgt. Der Bemessungszeitraum wird dann anders festgelegt, es ist also das Kalenderjahr vor der Geburt ausschlaggebend für das Elterngeld.
      Du kannst versuchen dazu schriftlich Stellung zu nehmen und einen Widerspruch einzureichen bei der Elterngeldstelle. Ob es klappt, kann ich dir nicht sagen, denn die Elterngeldstelle geht nach den gesetzlichen Vorgaben.

  • Hallo, danke für die hilfreiche Seite. Verstehe ich es richtig, dass man auf dem Formular für Selbständige angeben kann, bis zu 30 Stunden zu arbeiten, aber NICHTS zu verdienen (weil man die Rechnungsstellung in die Pausen legt)? Oder gibt es dann doch Ärger und man arbeitet lieber nur in den Pausen? Dazu finde ich leider nichts.

    • Hallo KL,
      du müsstest belegen können anhand von Stundenzetteln oder Personaleinstellung, weniger Aufträge, dass du die maximale Stundenzahl einhältst. Wie genau der Nachweis erfolgen muss, kann jede Elterngeldstelle unabhängig festlegen. Der Verdienst ist im Anschluss dann nur für die Bezugsmonate anzugeben (vgl. RL BEEG 2.0.2.2.2 „Für die Ermittlung des Elterngeld-Bruttos im Bezugszeitraum sind immer die einzelnen Lebensmonate des Kindes maßgeblich, für die Elterngeld beantragt wird. Dabei ist es gleichgültig, ob die Monate aufeinander folgend in Anspruch genommen werden oder nicht.“)

  • Liebe Yvonne,
    ich bin selbständig beziehe zur Hälfte Basis-EG und zur Hälfte EG Plus und habe somit auf doppelte Elternzeit verlängert. Meine Frage: MUSS in den EG-Plus-Monaten Einkommen aus Selbständigkeit erzielt werden oder ist es in Ordnung, währenddessen nicht zu arbeiten? Ich lese immer nur von der „Möglichkeit“, aber nie von einer Verpflichtung. Dennoch kommen mir aufgrund eines aktuellen Urteils Zweifel. Wird am Ende des Bezugszeitraums Post von der Elterngeldstelle eintrudeln mit Bitte um Nachweise, wie Zahlungseingänge von Kunden?
    Herzlichen Dank,
    Julia

    • Hallo Julia,
      kannst du mir das aktuelle Urteil welches du erwähnst bitte einmal nennen?
      Grundsätzlich verhält es sich bei Arbeitnehmern und Selbstständigen ähnlich, was die Verpflichtung angeht im Elterngeldbezug zu arbeiten. Du kannst arbeiten, dann maximal 30 Stunden in der Woche im Durchschnitt des Lebensmonats oder du arbeitest nicht. Nach Ende des Bezugszeitraums ist immer ein Nachweis gegenüber der Elterngeldstelle zu erbringen. Bei Selbstständigen ergeht der Bescheid weiterhin nur unter Vorbehalt der Nachprüfung. Wenn du Erwerbseinkommen im Elterngeldbezug hast, dann werden diese mit dem Verdienst vor der Geburt verglichen. Es geht jedoch um den Gewinn und nicht um die Einnahmen. Achtung: Betriebsausgaben werden pauschal angesetzt für die Zeiträume nach der Geburt, es sei denn du beantragst es anders.

  • Hallo Yvonne, ich bin selbständig und wir haben Elterngeld 12+2 beantragt. Jetzt habe ich nächsten Monat Einkünfte die ich nicht vorhersehen konnte. Wenn ich z.B. 1500EUR Elterngeld bekomme und 2000EUR verdiene, was wird mir vom Elterngeld abgezogen bzw kann ich mich z.B. ans Amt wenden und sagen dass ich z.B nächsten Monat kein Elterngeld bekommen möchte und den Monat quasi hinten dran hänge? Danke für Deine Antwort!

    • Hallo Steffi,
      du kannst das Elterngeld in den ersten 14. Lebensmonate für Zahlungseingänge pausieren. Einfach formlos der Elterngeldstelle schriftlich mitteilen. Unbedingt mit dem Kunden Kontakt aufnehmen um die Zahlung in den pausierten Lebensmonat koordinieren. Anderenfalls erfolgt die volle Anrechnung auf dein Elterngeld.
      Wenn du es nicht vorhersehen kannst, wäre vielleicht ein Wechsel in das Elterngeld Plus eine Möglichkeit. Hier ist der Effekt der Anrechnung etwas milder.

  • Hallo Yvonne, ich bin bis 30.09.20 bei meinem Arbeitgeber angestellt. Ab 01.10.20 werde ich mich in einer OHG selbstständig machen. Der Zeitraum in dem ich mich formal selbstständig mache liegt mitten in meiner Mutterschutzfrist. Der Mutterschutz beginnt am 23.08.20. Habe ich ab Beginn der Selbstständigkeit ein Anrecht auf Mutterschaftsgeld? Oder habe ich anstatt Mutterschaftsgeld, ab Geburt direkt Anspruch auf Elterngeld? Worauf bezieht sich dann die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld? Vielen Dank für deine Antwort.

    • Hallo Mareike,
      am besten wendest du dich einmal an deine Krankenversicherung. Durch die Aufnahme deiner selbstständigen Tätigkeit in der Mutterschutzfrist ergibt sich möglicherweise ein Sonderfall. In der Regel besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld durch die gesetzliche Krankenversicherung, wenn dein Beschäftigungsverhältnis in der Schutzfrist durch den Arbeitgeber gekündigt wurde oder durch Befristung geendet hat.
      Für die Elterngeldberechnung kommt es auf den tatsächlichen Geburtstermin an. Es hängt davon ab, ob du in den 12 Monaten vor der Geburt und im Kalender vorher selbstständig warst. Ist das der Fall, zählt das Kalenderjahr vor der Geburt. Ansonsten zählen die 12 Monate vor der Geburt.

  • Hallo Yvonne,

    ich bin Studentin und erwarte in einer Woche unsere erste Tochter. Aktuell habe ich ein Mischeinkommen. Zum einen arbeite ich Teilzeit (56 h /Monat) als Krankenschwester; dieser Lohn (ca. 1000€) fällt nach der Geburt weg. Zum anderen beziehe ich gewerbliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (ca. 500€), die nach der Geburt NICHT wegfallen (in dem Sinne gehe ich ja keiner Tätigkeit nach und leiste auch keine Arbeitsstunden ab).
    Meine Frage ist nun : Wird mein Elterngeld um die Gewerbeeinnahmen gekürzt ? Oder bekomme ich ganz unabhängig „nur“ die 65% meines Lohns und die gewerblichen Einnahmen erhalte ich weiter (weil diese ja nach der Geburt bestehen bleiben) ? Und würde es sich dann lohnen ElterngeldPlus zu beantragen ?

    Vielen Dank und freundliche Grüße
    A. Steffens

    • Hallo A.,
      wenn es Einkommen aus Gewerbebetrieb (§15 EStG) ist, dann zählt dieses als elterngeldrelevantes Einkommen im Bezugszeitraum und kann zu einer Kürzung führen. Vor der Geburt erhöht es aber auch das Elterngeld. Elterngeld Plus wäre hier von Vorteil.
      Wenn es reine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind (§21 EStG) dann werden diese nicht angerechnet, erhöhen aber auch vor der Geburt das Elterngeld nicht.

  • Hallo, ich bin Angestellte und habe seit August 2018 eine Kleingewerbe. Wobei mir dieses Jahr das Kleingewerbe nicht mehr reichen wird. Ich entbinde im Januar 2021und jetzt ist meine Frage. Ob das Elterngeld von meinem Gewerbe mit dem Gewinn von 2019 oder 2020 berechnet wird? Mir wurde jetzt am Rande gesagt, dass 2019 berechnet wird, da ich im Dezember 2020 in Mutterschutz gehe. Im Internet lese ich aber immer das das letzte Kalenderjahr vor der Geburt genommen wird.
    Was ist nun richtig? Es wäre für mich natürlich besser wenn das Jahr 2020 genommen wird, da ich da deutlich mehr Gewinn erziele.

    • Hallo Claudia,
      bei Mischeinkünften zählt das Jahr vor der Geburt. Eine Ausnahme ist, wenn du in dem Zeitraum im Mutterschutz warst. Dann gibt es eine weitere Verschiebung nach hinten. Du hättest also nur die Möglichkeit gegenüber deinem Arbeitgeber und der Krankenkasse auf die Mutterschutzfrist vor der Geburt (teilweise) zu verzichten.

  • Hallo, mein Mann hat eine gemeinsame Firma mit einem Partner, der natürlich während unseres Elterngeldbeszuges weiterarbeitet und Einkünfte auf dem Konto der gemeinsamen Firma generiert. Wie weisen wir nach, welche Einkünfte mein Mann (Elterngeld Plus) und welche sein Partner generiert hat?

    Ute und René

    • Hallo Ute,
      hallo René,
      das muss auf gesellschaftsrechtlicher Ebene passieren Stichwort „Gewinnverzicht“. Hierzu gibt es bereits Urteile (Personengesellschafter + Elterngeld). Euer Steuerberater kann euch da sicher weiterhelfen.

  • Hallo Yvonne!

    Danke, dass ich auf diesem Wege eine Frage stellen darf. Ich bin selbstständige Ergotherapeutin in Tirol. Da wir aber in Bayern unseren Lebensmittelpunkt haben, habe ich Elterngeld für meinen Sohn aus Deutschland bekommen.
    Nun denken wir über ein 2. Kind nach und ich frage mich, ob ich das Glück hätte, Elterngeld in der selben Höhe zu bekommen wenn ein etwaiges 2. Kind bis Ende 2021 zur Welt kommt.

    Mein Sohn kam im Februar 2019 zur Welt (Bemessung war mein Wirtschaftsjahr 2017, da mein Mutterschutz bereits Ende 2018 begonnen hat). Ich habe 10 Monate EG und 4 Monate EGplus bekommen. Also bis April 2020. Wenn ein 2. Kind Ende 2021 zur Welt käme, müsste 2018 (oder 2017 – waren beides gute Jahre) als Bemessung herangezogen werden, da ich sowohl 2019 als auch 2020 EG bezogen habe. Denke ich mir das richtig zusammen? So genau kann man ein Kind eh nicht planen aber wir könnten es versuchen 😉

    Vielen Dank und viele Grüße, Steffi

  • es geht um eine kostenlose Anfrage:
    Meine Tochter bekommt als alleinerziehende Freiberuflerin Elterngeld für 14 Monate (bis Dezember 2020). Aufgrund der Pflichtversicherung bei der Künstlersozialkasse ist sie jetzt wegen Elterngeld bei ihrer Haus-Krankenkasse beitragsfrei. Endet das Elterngeld/ Elternzeit kann sie erst nach erneutem Antrag mit nachgewiesenen Einkünften bei der KSK wieder pflichtversichert werden. Zwischenzeitlich bleibt ihr nur, sich gesetzlich freiwillig zu versichern. Da sie aber als freiberufliche Journalistin während der Coronazeit kaum Aufträge erwarten kann, keine Einnahmen haben wird, möchte sie von dem Basiselterngeld wechseln zum Elterngeld plus, um auch bei der KV beitragfrei zu bleiben. Ich gehe davon aus, dass das mit Änderungsantrag geht. Beitragfrei wäre sie auch während der Elternzeit. Ist das richtig? Wo stellt sie der Antrag für die Verlängerung der Elternzeit, da sie ja keinen Arbeitgeber hat.

    • Hallo Waldschmidt,
      eine rechtlich geregelte Elternzeit gibt es nur in einem Anstellungsverhältnis. Als Selbstständige gibt es keine Elternzeit. Die KSK ist keine Krankenversicherung. Entscheidend ist, wie deine Tochter vor der Geburt versichert war. Handelte es sich um eine gesetzliche Pflichtversicherung ist sie während des Bezuges von Elterngeld von den Beiträgen befreit (solange keine weiteren Einnahmen vorliegen). War sie freiwillig gesetzlich versichert, dann ist auch während des Bezuges von Elterngeld der monatliche Pflichtbeitrag zu zahlen. Das Elterngeld Plus ändert maximal etwas an der Dauer, nicht aber an der Versicherungssituation ansich. Am besten nimmt sie einmal direkt mit ihrer Krankenkasse Kontakt auf. Die verbleibenden Monate mit Elterngeld kann sie für zukünftige Lebensmonate mit einem Anschreiben an die Elterngeldstelle in Elterngeld Plus ändern.

  • Hallo.
    Ich entbinde Ende Oktober. Als selbständige (Kleingewerbetreibende) arbeite ich immer noch und im Oktober mache ich noch Gewinn. Meine Frage ist: soll ich beim Elterngeld beantragen informieren dass ich das Elterngeld erst ab November gezählt haben will (weil wenn die mir das Geld auch für Oktober zahlen dann abrechnen die bestimmt auch das Gewinn von Oktober? Bekomme ich dann das Elterngeld möchten 12 Monaten oder dass ich mich entscheiden habe erst ab November das Geld bekommen dan verliere ich auch den erste Monat?).
    Mit freundlichen Grüßen, Kinga

  • Hallo Yvonne,

    Wir planen unser zweites Kind. Angenommen das Kind wird in 2021 geboren und ich mache mich ebenfalls im nächsten Jahr 2021 nebenberuflich mit einem Kleingewerbe selbstständig, wird dann der Bemessungszeitraum für das zweite Kind auf das Kalender 2020 verschoben, obwohl das Gewerbe hier noch nicht bestand und auch nicht im Einkommenssteuerbescheid von 2020 auftaucht? Wie wird dann der Gewinn ermittelt, wenn in dem Jahr noch keiner aus Selbstständigkeit (nur Angestelltengehalt) vorhanden war? Und wie kann/muss ich die Selbstständigkeit dann nachweisen?

    Danke dir im Voraus für deine Hilfe.

    VG Krissy

    • Hallo Krissy,
      für die Beurteilung, ob du Selbstständig bist oder nicht wird immer das Kalenderjahr vor der Geburt und die 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes betrachtet. Es ist dabei nicht relevant, ob im Vorjahr bereits eine Selbstständigkeit im Steuerbescheid auftaucht. Bist du in diesem Zeitraum selbständig, zählt das positive Einkommen im Bemessungszeitraum (Kalenderjahr vor Geburt), hier deine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Für den Bezugszeitraum musst du dann eine Prognose über deinen Gewinn abgeben und lebensmonatweise nachweisen.

  • Hallo Yvonne,

    bei mir ist die Elterngeldberechnung kompliziert: Mein Kind wurde im Juli 2020 geboren; im Mai davor hatte ich einmalig eine selbstständige Einnahme von 360 Euro in einem Monat. Ich war bis zur Geburt in Elternzeit mit einem weiteren Kind. Wäre diese Einnahme nicht, würde ich wohl aufgrund der angestellten Tätigkeit einen Verschiebetatbestand in das Jahr 2017 hinein erfüllen. Das andere Kind wurde im Oktober 2018 geboren und ich hatte davor ein Beschäftigungsverbot. Nun ist meine Frage, wie hoch ein selbstständiges Einkommen sein muss, damit es steuerlich veranlagt wird. Man sagte mir nämlich, dass sonst die selbstständige Tätigkeit als „Liebhaberei“ etc. angesehen wird und ich dann nicht in den Verschiebetatbestand hineinfallen würde.
    Können sie mir weiterhelfen mit einer Information? Es geht hier tatsächlich um ziemlich viel Geld mehr oder weniger.

    Herzliche Grüße, M. Becker

    • Hallo Maria,
      wenn es um das Thema Liebhaberei geht, dann ist das ein Fall für den Steuerberater. Bitte lasse dich dort entsprechend beraten zu dem Sachverhalt speziell und ob es sich in deinem Fall um eine nachhaltige Selbstständigkeit handelt. Allgemein gilt, die Selbstständigkeit muss vor Beginn des Mutterschutzes aufgenommen werden. Anderenfalls lehnen die Elterngeldstellen eine Selbstständigkeit in der Regel ab.
      Grundsätzlich zum Thema Bemessungszeitraum: Bei einer Selbstständigkeit im Bemessungszeitraum und oder im Kalenderjahr vor der Geburt, wirst du als Selbstständige behandelt. Fällt in diesen Zeitraum zum Beispiel Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind (längstens bis zum 14. LM unabhängig davon, ob es länger bezogen wurde), kann das Jahr auf Antrag ausgeklammert werden und ein weiter zurück liegendes Jahr genommen werden – vermutlich 2017. Dies geschieht aber immer nur auf Antrag.
      Behandlung als Angestellte: Es zählen die 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Wenn du dort Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind bis längstens 14. LM bezogen hast, werden diese Monate ausgeklammert. Es besteht kein Wahlrecht. Auch wenn du länger Elterngeld bezogen hast, erfolgt keine weitere Verschiebung in die Vergangenheit.

  • Hallo Yvonne,

    wir haben zum Jahreswechsel (noch in 2020) unsere Tochter bekommen. Nun folgendes Problem: Ich war 2019 noch Student und hatte ein Gewerbe angemeldet, um freiberufliche Einkünfte darzulegen. Das alles lief aber unter einer Nebentätigkeit, da ich „hauptberuflich“ Student war. Seit 2020 bin ich nun ganz normal in einem Arbeitsverhältnis tätig und dachte, dass ich das für das Elterngeld gelten machen kann. Meine Sachbearbeiterin wies dies aber zurück und meinte, dass das egal ist und in meinem Fall nur 2019 zählt. 2019 hatte ich natürlich ein wesentlich geringeres Einkommen und auch niedrigere Lebenshaltungskosten als jetzt (Miete etc.). Gibt es eine Möglichkeit, dass ich den Bemessungszeitraum auch in 2020 vorverlegen kann?

    Vielen Dank und beste Grüße

    • Hallo Achim,
      leider nicht. Für Selbstständige zählt das Jahr vor der Geburt, unabhängig davon, ob es eine Haupt- oder Nebentätigkeit war.

  • Hallo Yvonne,
    ich erwarte diesen Sommer mein drittes Kind. Ich beziehe Mischeinkünfte (Angestellte in Teilzeit und Gewerbe). Bemessungszeitraum ist somit 2020. Allerdings habe ich 2020 wegen Corona sechs Monate Kurzarbeitergeld bezogen. Es heißt ja:
    „Bei der Elterngeldberechnung können Monate mit geringerem Einkommen ausgenommen werden, zum Beispiel weil sie Kurzarbeitergeld beziehen.“
    Bedeutet das, dass ich 2020 ebenfalls komplett ausklammern kann? -Oder nur die sechs Monate?
    Viele Grüße
    Gabi

    • Hallo Gabi,
      dadurch, dass du als Bemessungszeitraum das Kalenderjahr hast, nimmst du dann eine Verschiebung auf 2019 vor.

  • Hallo Yvonne,

    vielen Dank für Ihre Webseite und Youtube Videos.

    Mein Sohn 21.12.2020 gebohren. Ich habe Mischungseinkommen in 2020 und nur Einkommen von der Arbeit als Angestellte in 2019. Ich hate Mutterschaftgeld ab
    25.November’20 und ich habe gesetzliche Krankenversicherung.
    Gibt es die Möglichkeit, dass die Einkommen von letzte 12 Monate vom Geburt des Kindes berechnet werden und nicht die Einkommen vom geschloßenen Kalendarjahr 2019?
    In 2019 habe ich 3 Monate nicht gearbeitet und weniger Einkommen verdient. Auch habe ich bis Mai’2020 die Steuerklasse 5 und ab dem Juni die Steuerklasse 3. Deshalb bringt die Bemessungszeit 12 Monate vom Geburt des Kindes viel mehr.

    Ich glaube, dass ich auch die Möglichkeit habe, meine Einkommen von der Nebentätigkeit in 2020 als Übungsleiterfreibetrag zu zeigen. Es wäre meine Mittelvariante, wenn Dez-Nov’2020 nicht als Bemessungszeit berücksichtigt werden kann.

    Vielen Dank im Voraus!

    • Hallo Sevara,
      wenn deine selbstständige Nebentätigkeit unter die Übungsleiterpauschale fällt, dann kommt es nicht zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums. Dies musst du der Elterngeldstelle so mitteilen, wenn du noch keinen Steuerbescheid für das Jahr 2019 hast. Wenn du einen Steuerbescheid hast, sollte das Finanzamt deine Selbstständigkeit in dem Fall als steuerfrei behandelt haben. Ist das nicht der Fall, wende dich bitte an den Sachbearbeiter, ob es separat bescheinigt werden kann.

  • Hallo Frau Nagel,
    ich bin selbständig und unterbreche den Elterngeldbezug immer wieder. Für den späteren Nachweis ist der Zahlungseingang nach Kalendermonat oder nach Lebensmonat des Kindes wichtig?
    Oder wie wird das gehandhabt? Danke

    • Hallo Kathrin,
      im Bezugszeitraum kommt es auf die Lebensmonate an. Es werden alle Lebensmonate mit Einkommen zusammengerechnet und durch die Anzahl der Bezugsmonate geteilt (unterteilt nach Bezugsformen, für den Fall, dass du verschiedene beantragt hast). Dieser Verdienst wird mit dem vor der Geburt verglichen. Wurden Zahlungen in den Pausenmonaten gutgeschrieben, zählen sie nicht mit bei der Überprüfung.

  • Hallo Frau Nagel, mein Mann hat eine 29.9 kwp PV-Anlage installiert (in 2020 und 2021 in Betrieb genommen) und erhält monatliche Abschlagszahlungen vom Netzbetreiber. Die Anlagen laufen auf den Namen meines Mannes. Steuerlich werden wir gemeinsam veranlagt. Werden die Einnahmen aus der PV-Anlage bei der Berechnung meines Elterngeldes berücksichtigt? Wir erwarten im November Nachwuchs. Mein Mann nimmt zweimal einen Monat Elternzeit und ich 12 Monate am Stück inkl. Mutterschutz. Was müssen wir beachten?

    Vielen Dank.

    • Hallo Isabell,
      grundsätzlich ist die Grundlage für dein Elterngeld nur dein Einkommen. Bist du an einer GbR (häufig bei Fotovoltaikanlagen) beteiligt, wird dir dein Anteil zugerechnet. Ohne den kompletten Sachverhalt zu kennen, ist es schwierig eine Aussage zu treffen. Gehört die Anlage steuerlich sicher nur deinem Mann, ist er der Unternehmer und die Gewinne oder Verluste treffen dich nicht. Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung kann jedes Jahr neu entschieden werden.
      Durch die Anlage gilt dein Mann als Selbstständig, er muss eine Vorhersage abgeben über die Einnahmen im Bezugszeitraum. Überschüsse, besonders in Zeiträumen mit Basiselterngeld führen zu empfindlichen Kürzungen. Seid ihr in GbR, gilt das auch für dich. Der Bemessungszeitraum für das Elterngeld wäre dann das Kalenderjahr vor der Geburt. Für Geburten nach dem 31.08.2021 gibt es da jedoch ein Wahlrecht. Mehr dazu in diesem Artikel: https://www.elterngeld.de/elterngeldreform-2021/
      Ich empfehle euch unsere Elterngeldberatung https://www.elterngeld.de/elterngeldberatung/

  • Ich bin sowohl angestellt, als auch freiberuflich tätig. Wenn ich noch kurz vor oder zu Beginn des Mutterschutzes freiberuflich arbeite und mir das Honorar dann während des Mutterschutzes überwiesen wird, wird mir das dann vom Mutterschaftsgeld gekürzt?
    Ich habe Mal gehört, dass das bei Bezug von Elterngeld so ist. Dass der Erhalt von freiberuflichem Honorar während der Elternzeit vom Elterngeld abgezogen wird, obwohl die tatsächliche Arbeit vor der Elternzeit ausgeübt wurde. Ist das so? Und ist das beim Mutterschutzgeld auch so?
    Vielen Dank

    • Hallo Sophie,
      vor der Geburt kommt es nicht zu einer Anrechnung. Bei einem Hinzuverdienst nach der Geburt, im Elterngeldbezug, kommt zu einer Kürzung. Besonders im Basiselterngeld!

      • Hallo Frau Nagel. Kommt es dann auch zu Anrechnungen im Mutterschutzgeld wenn ich (selbstständig) einnahmen im Nachgeburtlichen Mutterschutz habe?

        • Hallo Manuela,
          ja, denn die Einnahmen sind entweder schon in der Prognose für den Zeitraum nach der Geburt einzufügen oder aber im Nachgang bei der Überprüfung des Bezugszeitraums mit anzugeben. Die Lebensmonate mit Mutterschaftsgeld sind Monate mit Basiselterngeld. Für die Überprüfung ermittelt die Elterngeldstelle ein Einkommen für den Zeitraum mit Basiselterngeld und Einkommen und mit Elterngeld Plus und Einkommen. Ob es zu einer Kürzung kommt, hängt vom Einkommen im Vergleich zu vor der Geburt ab.

  • Hallo Yvonne!
    Ich habe im Dezember ’21 entbunden und brüte nun über den Elterngeldantrag. Ich bin in Teilzeit angestellt und arbeite nebenberuflich selbstständig. Für den Hauptjob bin ich zwei Jahre in Elternzeit, mein nebenberufliches Gewerbe läuft aber weiter. Ich kann nicht vorhersagen, in welchen Monaten ich Gewinne erwirtschafte, ich rechne aber mit einem Jahresgewinn von ca. 10.000 €. Soll ich dann nur das Mindest-Elterngeld von 300 € beantragen?!
    Vielen Dank & viele Grüße
    Anja

    • Hallo Anja,
      wenn du es gut planen kannst, kannst du auch mit Elterngeldbezugspausen in den ersten 14 LM und Elterngeld Plus gut fahren. Wichtig ist immer die Zahlen gut im Blick zu behalten. Bedenke immer, dass fehlendes Einkommen ersetzt werden soll. Wenn du keine Lust auf Bürokratie hast oder sogar mehr Einkommen haben wirst als vor der Geburt, ist das Mindestelterngeld natürlich eine Option. Alternativ legst du den Teil des einkommensabhängigen Elterngeldes monatlich beiseite, der die 300 Euro bzw. 150 Euro übersteigt und schaust, wie es passt. Mit dem Mindestelterngeld bringst du dich gleichzeitig um eine Nachzahlung, wenn es in der Selbstständigkeit doch schlechter läuft als gedacht. Achtung: beim Basiselterngeld kommt es ab dem ersten Euro Hinzuverdienst zu einer Kürzung. Am besten wählst du das Elterngeld Plus oder eben Basiselterngeld mit Pausenmonaten, in denen du die Zahlungen deiner Kunden bekommst.

  • Hallo Yvonne,

    ich bin Selbständig mit Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Wenige Tage nach der Geburt meiner Tochter habe ich noch eine Einnahme erhalten für eine einige Monate eher geleistete Arbeit. Wird nun diese Einnahme im Rahmen der Gewinnermittlung im Bezugszeitraum auf das Elterngeld im gesamten Bezugszeitraum angerechnet, obwohl ich in dem Monat der Einnahme Mutterschaftsgeld bezogen habe und mir entsprechend in diesem Monat gar kein Elterngeld ausgezahlt wurde? Ich habe da ja gerade wegen des Mutterschutzgeldes kein Elterngeld bekommen. Mein Gewerbe ruht komplett während der Elternzeit. Das kann ich auch ggü. der Elterngeldstelle nachweisen.

    Vielen Dank für deine Hilfe und viele Grüße
    Jo

    • Hallo Jo,
      sofern du nicht bilanzierst, sondern eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellst, ist das eine Einnahme im Bezugszeitraum. Lebensmonate mit Mutterschaftsgeld sind automatisch Monate mit Basiselterngeld. Diese Einnahme gehört also in deine Prognose für den Bezugszeitraum mit hinein. Ob es zu einer Kürzung kommt, hängt von der Höhe ab, im Vergleich zu vor der Geburt. Weiterhin werden alle Monate mit Basiselterngeld und Einkommen betrachtet im Nachgang und daneben Monate mit Elterngeld Plus und Einkommen. Hier erfolgt eine Durchschnittsberechnung für jede Elterngeldform.

  • Hallo Yvonne, ich bin selbständig und bekomme Ende Juni Nachwuchs. Nun möchte ich für ein Jahr Basis Elterngeld beziehen. In dieser Zeit werde ich keine Gewinn generieren, da ich die Betreuung meiner Kunden für diese Zeit abgeben werde. Jedoch werde ich mein Gewerbe auch nicht abmelden, da ich als Versicherunsvermittlerin einige Lizenzen bei der IHK habe und diese nicht einfach pausiert werden können. Für das Jahr werden zwar keine Gewinne generiert, aber trotzdem Ausgaben, wie z.B. Steuerberatererechnung oder Vermögensschadenhafptlicht usw.. Kann ich diese dann auch nicht geltend machen? Also muss ich mein Gewerbe ganz aufgeben? Und wie weise ich nach, dass ich keine Einkünfte hatte? Mit Kontoauszügen?
    Vielen Dank für deine Hilfe und Liebe Grüße
    Jeanine

    • Hallo Jeanine,
      du darfst weiterhin Betriebsausgaben geltend machen. Dein Betrieb ist unterbrochen, nicht beendet. In diesem Fall läuft sozusagen alles „normal“ weiter und es wird eine Einnahmen-Überschussrechnung oder Bilanz erstellt. Es muss jedoch erkennbar sein, dass du planst deine Tätigkeit wieder aufzunehmen. Hierzu kann dein Steuerberater dir weitere Auskünfte erteilen.

  • Hallo Yvonne, meine Frau hat drei Monate vor Ende des Elterngeldes den Gegenwert aus einer Betriebsveräußerung erhalten. Nun möchte die Elterngeldstelle das Elterngeld für den gesamten Bezugszeitraum auf € 150,– kürzen. Welche Möglichkeiten siehst du ?

    Lieben Gruß
    André

    • Hallo André,
      beim Elterngeld gilt das Zufluss-/Abflussprinzip. Ist ein steuerpflichtiger Gewinn im Bezugszeitraum entstanden, wird dieser auf das Elterngeld angerechnet. Ihr könnt einen Widerspruch versuchen. Es handelt sich um eine einmalige Angelegenheit. Hilfsweise einen Pausenmonat rückwirkend beantragen für den Monat, in dem der Gegenwert zugeflossen ist.

  • Hallo Frau Nagel,
    ich bin angestellt und aktuell in Elternzeit. Ich habe 2022 ein Buch veröffentlicht für das ich jetzt die Honorarabrechnung bekommen habe für das Jahr 2022. Da ich das Geld während meiner Elternzeit erhalte, muss ich dieses angeben, obwohl ich die „Leistung“ ja zu anderer Zeit erbracht habe?
    Und weiter gedacht, wie verhält sich das mit den Einkünften für 2023 (die ich allerdings erst im Jahr 2024 ausgezahlt bekomme)?
    Herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.

    • Hallo Chris,
      warst du nur in Elternzeit oder hast du auch Elterngeld bekommen? Entscheidend für das Elterngeld ist der Zeitpunkt des Zuflusses. Hier folgt die Elterngeldstelle den steuerlichen Vorgaben. Ich gehe davon aus, dass du eine Einnahmenüberschussrechnung erstellst. Falls du Elterngeld bezogen hast, musst du der Elterngeldstelle deinen Hinzuverdienst mitteilen. Wenn dir Ausgaben entstanden sind im gleichen Zeitraum, darfst du sie gegenrechnen. Gibt es keine oder nur wenig Ausgaben, nutzt die Elterngeldstelle ohne weiteren Antrag die Pauschale für Betriebsausgaben von 25% der Einnahmen.
      Wenn es absehbar war, wann das Geld ungefähr fließt, hätte ein Pausenmonat beim Elterngeld eine Anrechnung verhindern können. Nachträglich ist dies nur bei Härtefällen möglich (z.B. Auszahlung Coronahilfen).

  • Hallo Frau Nagel,
    ich bin selbständig und möchte gerne 2 LM Elterngeld beziehen. Einen Monat davon kann ich meinen Betrieb schließen, so dass ich keine Einkünfte habe. den anderen Monat habe ich meinen Betrieb offen werde aber weniger arbeiten. (auf jeden Fall unter 32 Std.)
    Zu meiner Frage:
    Ist es möglich für den Monat in dem ich NICHT geschlossen habe, das Mindestelterngeld zu bekomme und in dem Monat in dem ich geschlossen haben Basis Elterngeld?
    Vielen Dank für Ihre Antwort

    • Hallo Christian,
      die Entscheidung nur das Mindestelterngeld in Anspruch zu nehmen, ist für die komplette Zeit zu treffen. Wenn dein Hinzuverdienst zu hoch ist, wird jedoch ohnehin bis auf das Mindestelterngeld gekürzt. Achtung: Auch Einnahmen aus der Zeit vor der Elternzeit, die während des Elterngeldbezuges gutgeschrieben werden, führen möglicherweise zur Kürzung deines Basiselterngeldes. Auch wenn dein Betrieb geschlossen sein sollte in dem Monat. Wenn möglich, Elterngeld Plus wählen, dann fällt eine Kürzung des Elterngeldes geringer aus. Tipp: Dokumentiere trotzdem deine gearbeiteten Stunden, für den Fall, dass es hier zu einer Nachfrage kommt.

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