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Was ist der Bemessungszeitraum beim Elterngeld?

Die Grundlage für die Berechnung des Elterngeldes ist der Bemessungszeitraum. Welcher Zeitraum die Basis für deine Elterngeldberechnung bildet, hängt davon ab, wie du dein Geld verdienst. Was die Unterschiede sind und wie du das für dich nutzen kannst, zeigen wir dir in diesem Artikel.

Was ist der Bemessungszeitraum beim Elterngeld?

Es gibt im Prinzip zwei Bemessungszeiträume beim Elterngeld. Einen für Arbeitnehmer und einen für Selbstständige. Wenn du Mischeinkünfte (angestellt und selbstständig) hast, kannst du bei geringen Einkünften wählen.

Der Bemessungszeitraum umfasst immer 12 Monate und er liegt immer vor der Geburt.

Dabei ist es egal, ob du dich für das Basiselterngeld, Elterngeld Plus oder Partnerschaftsbonus entscheidest. Für die Höhe des Elterngeldes ist dein durchschnittliches Erwerbseinkommen in diesem Zeitraum wichtig. Außerdem die Steuerklasse, die überwiegend in dieser Zeit gültig war.

Nachfolgend erklären wir die verschiedenen Bemessungszeiträume im Einzelnen.

Der Bemessungszeitraum für Arbeitnehmer

Der grundlegende Zeitraum sind die 12 Monate vor der Geburt. Jeder Elternteil ist für sich zu betrachten:

Bemessungszeitraum für Mütter (nicht Beamtin!):

Bei den Müttern sind es die 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Was bedeutet das genau? Es zählen nur die vollständig abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes.

Beispiel:
Dein Mutterschutz beginnt am 25. März. Der letzte vollständig abgerechnete Kalendermonat ist der Februar. Dein Bemessungszeitraum beginnt im März des Vorjahres bis zum Februar des Geburtsjahres deines Kindes.

Bemessungszeitraum für Väter und Beamtinnen:

Für Väter und Beamtinnen zählen die 12 Monate vor der Geburt. Als Beamtin bekommst du deine Bezüge in den Schutzfristen weiterhin. Daher gilt für dich ein anderer Zeitraum als für andere Mütter.

Beispiel:
Dein Kind kommt am 02. April auf die Welt. Als Vater geht dein Bemessungszeitraum vom April des Vorjahres bis zum März im Geburtsjahr deines Kindes.

Der Bemessungszeitraum für Selbstständige

Wenn du dein Einkommen aus

  • selbstständiger Tätigkeit
  • Gewerbebetrieb oder
  • Land- und Forstwirtschaft

beziehst, gilt ein anderer Bemessungszeitraum als bei reinen Arbeitnehmern. Maßgeblich ist das Kalenderjahr vor der Geburt.

Beispiel 1: Geschäftsjahr = Kalenderjahr

Du bist selbstständig und hast ein normales Geschäftsjahr.
Nehmen wir an, dein Kind kommt im April 2023 zur Welt. Dann ist dein Bemessungszeitraum das Kalenderjahr 2022.

Beispiel 2: abweichendes Wirtschaftsjahr

Du bist selbstständig und dein Gewerbe hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr vom 01.10. bis 30.09. Der Bemessungszeitraum bleibt das Kalenderjahr vor der Geburt.

Angenommen, dein Kind kommt im Juli 2023 zur Welt. Für das Elterngeld relevant ist das Wirtschaftsjahr 2021/2022 (vom 01.10.2021 bis 30.09.2022). Denn das fließt in den Einkommensteuerbescheid 2022 ein und bildet die Grundlage für deine Elterngeldberechnung.

Der Bemessungszeitraum für Mischeinkünfte

Bist du angestellt und nebenberuflich selbstständig bzw. betreibst ein Gewerbe, hast du Mischeinkünfte. Grundsätzlich giltst du dann auch als selbstständig beim Elterngeld. Dein Bemessungszeitraum ist also auch das Kalenderjahr vor der Geburt. Sind deine Einkünfte aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit nur gering? Dann kannst du ein Wahlrecht ausüben und so den Bemessungszeitraum als Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.

Ausnahme: Wahlrecht bei geringen Mischeinkünften
Ist der Gewinn aus der selbstständigen Nebentätigkeit nur gering (maximal 35 Euro im Monat/420 Euro im Jahr), gibt es ein Wahlrecht. Auf Antrag kannst du den Bemessungszeitraum wählen: die 12 Monate vor der Geburt bzw. vor Beginn des Mutterschutzes oder das Kalenderjahr vor der Geburt. Ausführliche Informationen dazu findest du im Artikel über Elterngeld und Mischeinkünfte.

Der Bemessungszeitraum bei einer Frühgeburt

Der Bemessungszeitraum umfasst auch bei einer Frühgeburt 12 Monate.

Für Selbstständige bleibt es beim Kalenderjahr vor der Geburt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Bemessungszeitraum ausnahmsweise gleich, da bei einer Frühgeburt das Kind weit vor Beginn der Mutterschutzfrist auf die Welt kommt: Deshalb sind es die 12 Monate vor dem Monat der Geburt.

Bemessungszeitraum verschieben: Das sind die Gründe

Es gibt fest definierte Sachverhalte, wann du deinen Bemessungszeitraum verschieben kannst. Diese sind:

  1. Bezug von Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind, längstens bis zum 14. Lebensmonat (Ausnahme Frühchenregelung), tatsächlicher Bezug ist entscheidend
  2. Bezug von Mutterschaftsgeld für ältere oder gerade geborene Kinder
  3. Schwangerschaftsbedingte Erkrankung, also Zeiten in denen du deswegen gar kein oder weniger Einkommen erzielst
  4. Geringeres Einkommen aufgrund von Corona in der Zeit vom 01. März 2020 bis 23. September 2022 (z.B. durch Kurzarbeitergeld, Arbeitslosigkeit)

Gibt es einen oder mehrere dieser sogenannten Ausklammerungstatbestände in deinem Bemessungszeitraum, kommt es zu einer Verschiebung. Der 1. Punkt ist oft für den Bemessungszeitraum des zweiten Kindes relevant.

Arbeitnehmer

Bist du angestellt, werden betroffene Monate ausgeklammert (Punkte 1 bis 3) und ältere Monate herangezogen. Punkt 4 musst du gesondert beantragen. Diese Zeiträume kannst du überspringen, musst es aber nicht.

Beispiel:
Eine Mutter ist Arbeitnehmerin und hat schon ein älteres Kind (geboren 5. Februar 2021). Sie bezog Elterngeld für das ältere Geschwisterkind von Februar 2021 bis März 2022 (14 Lebensmonate. Geburt des zweiten Kindes: 15. November 2022

Bemessungszeitraum sind die 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes: Oktober 2021 bis September 2022. Darin enthalten ist der Elterngeldbezug für ein älteres Kind: Oktober 2021 bis März 2022. Diese 6 Monate werden übersprungen.

➞ Bemessungszeitraum nach Ausklammerung: Juni 2020 bis November 2020 (6 Monate aus der Zeit vor der ersten Schwangerschaft!) und April 2022 bis September 2022.

Beschäftigungsverbot
In einem Beschäftigungsverbot bekommst du als werdende Mutter weiterhin dein gewohntes Gehalt. Daher berechtigt es nicht zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums.

Selbstständige und Mischeinkünfte

Bist du selbstständig oder hast Mischeinkünfte, kannst du die betroffenen Jahre ausklammern. Im Unterschied zu Arbeitnehmern hast du die Wahl. Du kannst ausklammern lassen, musst es aber nicht.

Beispiel:
Ein Selbstständiger ist im Jahr 2022 Papa geworden. Bemessungszeitraum für sein Elterngeld ist das Kalenderjahr 2021. In diesem Jahr (2021) hat er viel weniger Gewinn gemacht als sonst. Es gab Schwierigkeiten in der Produktion, da ein Zulieferer aus Asien aufgrund von Corona nicht immer rechtzeitig liefern konnte.

➞ Er stellt den Antrag das Jahr 2020, als Bemessungszeitraum zu wählen. Begründung ist, dass er aufgrund der Pandemie weniger Gewinn gemacht hat.

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Veröffentlicht von Yvonne Nagel

Yvonne ist Steuerfachwirtin und bringt 15 Jahre Erfahrung im Steuer- und Lohnbereich durch ihre Tätigkeit im Steuerbüro mit. Seit 2018 ist sie unsere Expertin rund um das Thema Elterngeld, Elternzeit und Formalitäten. Wenn sie nicht eure Fragen rund um Behördengänge und Formalitäten beantwortet oder neue Videos für euch aufnimmt, sitzt sie gern am Basteltisch und ist mit Papier und Stempeln kreativ.

  • Liebes Team,

    Elterngeld berechnet sich aus den 12 Monaten „Vor Beginn des Mutterschutzes“ ; Frage : wird das immer/ grundsätzlich mit den gesetzlichen 6 Wochen pauschal berechnet oder so wie dieser von der Krankenkasse mit Leistungsdatum wirklich erfolgt /festgesetzt wurde?

    Hintergrund: 6 Tage weniger MuSchu dafür Urlaub beim AG und ich habe 6 Abrechnung in StKL 3 erreicht.

    • Hallo Angie,
      wenn du in dieser Zeit ein gleichbleibendes Gehalt hattest, macht es für die Berechnung keinen Unterschied. Die Elterngeldstelle rechnet mit deinem Bruttogehalt.
      Wenn dein Mutterschutz offiziell später begonnen hat, zählt der letzte Abrechnungsmonat noch mit hinein. Hintergrund ist, dass nur vollständig abgerechnete Monate vor dem Mutterschutz zählen. Durch den Urlaub hast du den Beginn erfolgreich verschoben.

  • Sehr geehrte Fr. Nagel,

    wenn die Mutter, aufgrund ihres Ausscheidens aus dem Unternehmen 2 Monate vor Beginn Ihres Mutterschutzes keine 12 Monate Bemessungszeitraum erreicht hat, zieht sich der Bemessungszeitraum für 2 Monate vor, um die 12 Monate zu erreichen, oder sind nur 10 Monate vom Arbeitgeber zu bescheinigen?
    Beispiel: Geburt des Kindes 09/2020; Bemessungszeitraum 09-2020 bis 08-2020; Austritt der Mitarbeiterin 01.07.2020. Was wäre der Bemessungszeitraum in diesem Fall?

    Vielen Dank

    • Hallo Z.K.,
      der Bemessungszeitraum ist abhängig vom Beginn des Mutterschutzes. Beginnend mit dem letzten Kalendermonat vor Beginn des Mutterschutzes und dann rückwärts gehen. Wenn keine 12 Monate mit Einkommen vorliegen, werden die Monate mit Einkommen zusammengerechnet und durch 12 geteilt. So ergibt sich leider ein geringeres Durchschnittseinkommen und in der Folge ein geringeres Elterngeld. Der Arbeitgeber darf nur die tatsächlich gearbeiteten Monate bescheinigen. Wenn du am letzten Tag deines Beschäftigungsverhältnisses Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung warst, bekommst du Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes von der Krankenkasse.

  • Hallo Frau Nagel,

    wir haben im September ein Nebengewerbe/Kleingewerbe angemeldet, der Elterngeldstelle gemeldet und nun die Anlage C der Elterngeldstelle erhalten.

    Muss ich die Verschiebung des Bemessungszeitraum in DIESEM Antrag bereits beantragen, ein 2. Kind ist noch nicht unterwegs.
    Oder muss ich die Verschiebung des Bemessungszeitraum erst bei dem Elterngeldantrag für das 2. Kind angeben?

  • Hallo Frau Nagel,

    Folgender Fall liegt vor:
    Der zu erwartende Entbindungstermin ist der Sa, 31. Juli 2021. Der Mutterschutz beginnt damit 6 Wochen früher am Sa, 19. Juni 2021. Wir haben heute Mo, 23. November 2020 unseren Antrag auf Steuerklassenwechsel (Klasse III Frau / Klasse V Mann) an das Finanzamt gesendet. Damit sind die neuen Steuerklassen zum Folgemonat, sprich ab Dezember 2020 gültig.
    Somit kommen wir noch auf die nötigen 6 vollen Monate (Dez 20 – Mai 21) vor Beginn des Mutterschutzes für die höhere Elterngeldberechnung der Frau nach Steuerklasse III.

    Frage:
    – Ist die oben aufgeführte Annahme richtig?

    – Was passiert, wenn der Entbindungstermin wesentlich früher als geplant (Frühchen) eintritt. Wird der Bemessungszeitraum der Frau dann nach hinten verschoben, so dass ggf. keine 6 vollen Monate der Frau mehr in Steuerklasse III zusammenkommen, oder hat eine frühere Geburt auf diese Berechnung keinen Einfluss?

    Danke im Voraus.

    MfG, Hobi84

    • Hallo Hobi84,
      der Wechsel war voraussichtlich rechtzeitig. Eine rechnerische Verschiebung für die Zeit vor dem Geburtstermin findet nicht statt. Wenn das Kind früher auf die Welt kommt, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um diese Zeit.

  • Guten Tag Frau Nagel,

    ich bin im Januar diesen Jahres ein sehr glücklicher Papa eines Jungen geworden. Da ich aus beruflichen Gründen (Pädagoge) genau darum weiß was es bedeutet Zeit mit seinem Kind zu verbringen habe ich einen Antrag auf Elterngeld gestellt. Dieser liegt mir aktuell vor.

    Ich teile mit meiner Frau die 14 monatige Elternzeit und bleibe davon die letzten drei Monate zuhause.

    In dem gesetzlichen Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG fallen auch ein paar Monaten rein wo ich Verletztengeld beziehen musste, da ich einen Arbeitsunfall hatte. Leider fließen diese Monate nicht mit in die Berechnung des durchschnittlichen Erwerbeinkommens ein.

    Daraus ergibt sich ein für mich abstruses Basiselternentgeld wo ich noch nicht einmal die Miete zahlen könnte.

    Gibt es irgend etwas was ich daran ändern?

    Hochachtungsvoll mit freundlichen Grüßen

    Daniel H.

    • Hallo Daniel,
      leider gibt es da keine Möglichkeit einer Verschiebung. Verletztengeld ist eine Lohnersatzleistung und zählt daher bei der Berechnung deines Elterngeldes daher nicht mit.

  • Hallo Frau Nagel,

    Ich hätte folgende Frage.
    Voraussichtlichen ET ist 11.07.2021. Beginn Mutterschutz am 29.05.2021. Wir haben ab Dezember Steuerklassenwechsel:ich Steuerklasse III,Mann IV. Jetzt werde ich auf die tage Mutterschutz von 29.05 bis 31.05 verzichten, damit mein Muttetschutzfrist am 01.06.2021 beginnt und somit ich 6 volle Monate (Dez.2020 bis Mai 2021) vor der Mutterschutz steuerklasse 3 habe. Da Mutterschaftsgeld steuerfrei ist (außer progressionsvorbehalt) spielt es keine Rolle,welche steuerklasse ich habe. Wäre dann ein Wechsel der steuerklassen ab dem 01.06.2021 (ich Steuerklassw 5,Mann steuerklasse III nicht schädlich für uns. Liege ich sa mit meinen Überlegungen richtig?

    Viele Dank im Voraus.
    MfG Schneider

    • Hallo Tatjana,
      der Wechsel ab dem von dir genannten Zeitpunkt ist unschädlich, da die Berechnung des Mutterschaftsgeldes auf Basis des durchschnittlichen Gehaltes VOR Beginn des Mutterschutzes basiert.

  • Hallo Frau Nagel,
    ich habe eigentlich das gleiche Problem wie Frau Schneider. Mutterschutz begann am 31.12.2020 und Steuerklassenwechsel war ab Juli 2020. Somit fehlt mir ein Tag um den höheren Satz Elterngeld zu erhalten, weil Dez 2019 bis Nov. 2020 herangezogen werden. Gibt es eine Möglichkeit, den Dezember 2020 berücksichtigen zu lassen? Der ET wurde im Laufe der Schwangerschaft auch mal um eine Woche nach vorne datiert (falls das noch eine Möglichkeit ergäbe).
    Vielen Dank und freundliche Grüße!

    • Hallo Johannes,
      nachträglich ergibt sich keine Möglichkeit für eine Verschiebung. Auf diesen einen Tag Mutterschutz hätte im Vorwege gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenversicherung verzichtet werden müssen.

  • Hallo,

    ich habe ein zwei Fragen zum Bemessungszeitraum des Elterngelds. Ich habe ein Kleingewerbe und arbeite hauptberuflich als Angestellter. Mit dem Kleingewerbe verdiene ich mehr als 410€ im Jahr. Gilt das Kleingewerbe im Falle des Elterngelds auch als „normales“ Gewerbe, sodass der Bemessungszeitraum der letzte steuerlich abgeschlossene Veranlagungszeitraum ist?
    Wenn das Kleingewerbe im Monat der Elterngeldantragstellung nicht aktiv, also abgemeldet ist, gelte ich dann trotzdem als Person mit Mischeinkommen oder kann ich dann die letzten 12 Monate vor der Geburt als Bemessungszeitraum veranschlagen?
    Ich frage so detailliert, weil ich erst seit Januar 2022 als Angestellter arbeite und vorher nur mein Kleingewerbe hatte. Wenn unser Kind dieses Jahr auf die Welt kommt gilt für mich als Bemessungszeitraum das Jahr 2021.
    In diesem Jahr hatte ich nur das Kleingewerbe, weswegen ich nicht viel mehr als den Mindestsatz an Elterngeld bekommen würde.

    Danke und Besten Gruß
    Lukas

    • Hallo Lukas,
      nur wenn du im Bemessungszeitraum, sprich weder in den 12 Monaten vor dem Kalendermonat der Geburt noch im Kalenderjahr vor der Geburt Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit hattest, gilt für dich der Zeitraum als Nichtselbstständiger. Dies trifft bei dir nicht zu. Vom Wahlrecht bist du aufgrund des zu hohen Gewinns (Einnahmen – Ausgaben) ausgeschlossen. Dein Bemessungszeitraum wäre also das Kalenderjahr vor der Geburt = hier 2021.

  • Hallo Yvonne,
    mir ist eine Sache nicht ganz klar zum Bezugszeitraum für den Elternteil, der dir Partnermonate nimmt im Zusammenhang mit der Ausstellung der Verdienstbescheinigung. Konkret trifft für mich als Partner folgendes zu: Ich will im Monat 9 (Juli 2023) und 10 (August 2023) nach Geburt die Partnermonate nehmen. Demnach ist doch für die Berechnung des Elterngeldes der Bezugszeitraum Juli 2022 bis Juni 2023 relevant? Oder spielen die gewählten Monate keine Rolle und es werden auch für die Partnermonate die 12 Monate vor Geburt zur Berechnung herangezogen?

    Vielen Dank für deine Bemühungen im Voraus
    Simon

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