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Mutterschaftsgeld beantragen: So geht’s!

Mutterschaftsgeld

Was ist eigentlich das Mutterschaftsgeld? Wer kann es bekommen, wie und wann wird es beantragt? Und was ist der Unterschied zum Elterngeld? Antworten auf diese und einige weitere Fragen findest du in diesem Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung
  • Die Zahlung erfolgt für die Mutterschutzfristen und den Tag der Geburt
  • Nicht alle (werdenden) Mütter haben Anspruch auf diese Leistung
  • Die Höhe hängt bei Angestellten vom Nettogehalt vor dem Mutterschutz ab, maximal gibt es 13 Euro pro Kalendertag
  • Ein Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss besteht nur bei einem Gehalt von mehr als 390 Euro im Monat
  • Selbstständige haben unter Umständen nur Anspruch auf das einmalige Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) in Höhe von 210 Euro

Was ist das Mutterschaftsgeld?

Das Mutterschaftsgeld (umgangssprachlich auch Mutterschutzgeld) ist eine Lohnersatzleistung. Da du in der Regel ab Beginn der Schutzfrist sechs Wochen vor dem errechneten Termin (ET) nicht arbeitest, bekommst du es als Ersatz für dein Gehalt. Auch für den Tag der Entbindung selbst und die Schutzfrist nach der Geburt des Kindes gibt es Mutterschaftsgeld.

Geregelt ist das Mutterschaftsgeld im Mutterschutzgesetz (§19 MuSchG). Das Gesetz schützt dich als werdende Mutter und auch nach der Geburt u.a. vor finanziellen Nachteilen.

Wer bekommt das Mutterschaftsgeld?

Anspruch auf das Mutterschaftsgeld hast du als

  • Arbeitnehmerin/Angestellte

Weiterhin besteht der Anspruch für dich als Frau, wenn du

  • dich in einer betrieblichen Berufsbildung befindest (i.S. §26 BBiG)
  • als Praktikantin tätig bist (i.S. §26 BBiG)
  • mit Behinderung, in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt bist
  • als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes (JFDG) oder des
  • Bundesfreiwillendienstgesetzes (BFDG) arbeitest

Weitere Voraussetzung: du bist als werdende Mutter selbst gesetzlich krankenversichert. Eine Familienversicherung reicht hier leider nicht aus.

Wenn du privat oder bei einer gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert bist, kannst du möglicherweise das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (kurz: BAS) bekommen. Zur Mutterschaftsgeldstelle des BAS.

Mutterschaftsgeld für Selbstständige

Als Selbstständige kommt es auf die Art deiner Versicherung an:

Bei privater Krankenversicherung
Als privat Krankenversicherte bekommst du leider maximal das einmalige Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für soziale Sicherung (früher Bundesversicherungsamt). Es sei denn, du hast eine private Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Achte hier unbedingt auf die vertragliche Wartezeit, bis die Versicherung greift bzw. ab wann du sie in Anspruch nehmen kannst.

Bei freiwillig gesetzlicher Krankenversicherung
Wenn du freiwillig gesetzlich versichert bist, kannst du Mutterschaftsgeld erhalten. Allerdings nur, wenn du dich mit Anspruch auf Krankengeld dort versichert hast. Ob du es mit versichert hast, erfährst du bei deiner Krankenversicherung.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Die Lohnersatzleistung kann unterschiedlich hoch ausfallen. Es kommt darauf an, wie du als Frau krankenversichert bist. Auch dein Nettoverdienst als werdende Mutter spielt eine Rolle.

Mutterschaftsgeld bei eigener gesetzlicher Krankenversicherung

Es kommt auf den Durchschnitt deines Nettogehaltes vor Beginn des Mutterschutzes an. Genauer gesagt auf die letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonaten davor. Maximal gibt es 13 Euro Mutterschaftsgeld pro Tag.

Liegt dein Gehaltsnetto über 13 Euro pro Tag, also über 390 Euro im Monat? Dann hast du Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld (§20 Abs. 1 MuSchG).

Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Die Basis für den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld ist dein durchschnittliches Nettogehalt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate. Reduziert um den Anteil, den du von der Krankenkasse bekommst. Insgesamt sollte das Mutterschaftsgeld + Arbeitgeberzuschuss demnach deinem vorherigen Nettogehalt entsprechen. Du bekommst den Zuschuss zum selben Zeitpunkt, wie auch sonst dein Gehalt ausgezahlt.

TIPP: Wenn du in deiner Elternzeit wieder schwanger bist, kannst du deine Elternzeit vorzeitig beenden. Und zwar zu einem Tag, bevor dein neuer Mutterschutz beginnt. So erwirbst du wieder Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Nicht genutzte Elternzeit kannst du zu einem späteren Zeitpunkt nehmen (Verfallsregeln beachten!).

Mutterschaftsgeld und Steuerklasse

Die Steuerklasse beeinflusst dein Nettogehalt. Bist du in einer günstigen Steuerklasse (z.B. III), ist dein Netto besonders hoch. In der Folge fällt auch dein Zuschuss relativ hoch aus.

Berechnung des Mutterschaftsgeldes

Beispiel:
Der Mutterschutz von Sanne beginnt am 16. September. Basis für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld sind die drei regelmäßigen Nettogehälter Juni, Juli und August. Insgesamt 4.950 Euro.

4.950 Euro : 90 Kalendertage (3x 30 Tage) = 55 Euro

55 Euro Nettogehalt pro Tag
– 13 Euro Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse
= 42 Euro Zuschuss vom Arbeitgeber pro Tag

Bis zum 15. September bekommt sie noch regulär ihr Gehalt. Ab dem 16. September dann den Arbeitgeberzuschuss. Der Auszahlungszeitpunkt ist der gleiche, wie auch sonst bei ihrem Gehalt. Zusammen mit dem Geld von der Krankenkasse, erhält Sanne also das gleiche Netto, wie vor der Schutzfrist.

Wie beantrage ich das Mutterschaftsgeld?

Damit du dein Mutterschaftsgeld beantragen kannst, benötigst du die Bescheinigung „Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“ in zweifacher Ausfertigung. Ein Exemplar ist die Ausfertigung für die Krankenkasse, das andere für deinen Arbeitgeber. Diese stellt dir deine Gynäkologin oder deine Hebamme aus.

Muster „Zeugnis über den mutmaßlichen Entbindungstag“
Muster „Zeugnis über den mutmaßlichen Entbindungstag“

Antrag auf Mutterschaftsgeld VOR der Geburt

Das Exemplar der o.g. Bescheinigung für die Krankenkasse ergänzt du auf der Rückseite noch um deine persönlichen Daten und Unterschrift. Die zweite Bescheinigung ist für deinen Arbeitgeber. Die Krankenkasse und der Arbeitgeber regeln normalerweise alles Weitere unter sich, wenn sie die Bescheinigungen vorliegen haben.

Antrag auf Mutterschaftsgeld NACH der Geburt

Damit du auch nach der Geburt das Mutterschaftsgeld bekommst, braucht deine Krankenkasse die Geburtsurkunde bzw. Geburtsbescheinigung deines Kindes. Diese trägt den Vermerk „Gilt nur für die Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft“. Bei vielen Krankenkassen kannst du diese digital einreichen oder auf dem online Portal hochladen. Nach der Bearbeitung bekommst du dann die Zahlung für die Mutterschutzfrist nach der Geburt.

Die Bescheinigung über das erhaltene Mutterschaftsgeld bekommst du normalerweise automatisch. Du benötigst diese für den Elterngeldantrag.

Wann beantrage ich das Mutterschaftsgeld?

Frühestens 7 Wochen vor deinem errechneten Termin (ET) bekommst du die Bescheinigung „Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“ von deiner Frauenärztin oder Hebamme.

Angestellte und Selbstständige mit Krankentagegeldanspruch

Am besten reichst du die Bescheinigung dann zügig bei deiner Versicherung ein. So bekommst du mit Beginn des Mutterschutzes die erste Abschlagszahlung von deiner Krankenkasse für die 6 Wochen vor der Geburt.

Selbstständige OHNE Krankentagegeldanspruch
Wenn du selbstständig bist, ohne eigene Krankentagegeldversicherung, brauchst du die Bescheinigung ebenfalls. Zusätzlich musst du einen Antrag auf Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für soziale Sicherheit (BAS) ausfüllen.

Wo trage ich das Mutterschaftsgeld in der Steuererklärung ein?

Im Hauptvordruck der Einkommensteuererklärung (Formular ESt 1 A) trägst du dein Mutterschaftsgeld auf der Rückseite ein. Dort gibt es den Punkt Einkommensersatzleistungen.

Mutterschaftsgeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt

Eigentlich ist das Mutterschaftsgeld steuerfrei (§ 3 Nr. 1d EStG). Das Gleiche gilt für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber. Beide unterliegen jedoch, genau wie auch das Elterngeld, dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, das Finanzamt wendet einen etwas höheren Steuersatz auf dein tatsächliches Einkommen an, als es ohne Mutterschaftsgeld der Fall gewesen wäre. So kann es zu einer Nachzahlung bei der Veranlagung kommen. Lege dir am besten eine kleine Rücklage dafür an.

Was ist der Unterschied zwischen Mutterschaftsgeld und Elterngeld?

Der Unterschied liegt zum einen in der Berechnung. Für das Mutterschaftsgeld erfolgt die Berechnung anhand des Gehaltsnettos in den letzten drei Monaten vor Beginn des Mutterschutzes. Das Elterngeld berechnet sich anhand des Einkommens im Bemessungszeitraum. Meist die 12 Monate vor dem Monat der Geburt bzw. vor Beginn des Mutterschutzes.

Ein weiterer Unterschied ist die auszahlende Stelle. Das Mutterschaftsgeld kommt von der Krankenkasse, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von deinem Arbeitgeber. Das Elterngeld zahlt die Elterngeldstelle aus.

Warum wird das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?

Mutterschaftsgeld ist, genau wie auch das Elterngeld, eine Lohnersatzleistung. Beide Leistungen erfüllen den gleichen Zweck: Sie ersetzen deinen Lohn bzw. dein Gehalt.
Auch wenn die Ersatzleistungen oftmals geringer ausfallen als dein Gehalt, bekommst du nur eine der Leistungen.

Zusammentreffen von Ansprüchen

Für die Zeit ab der Geburt hast du Anspruch auf das Mutterschaftsgeld und auch das Elterngeld. Die Elterngeldstelle schaut sich an, welche Leistung höher ausfällt. Es findet also ein Vergleich statt.

Fall 1: Das Mutterschaftsgeld ist höher (in den meisten Fällen)
Fällt das Mutterschaftsgeld zusammen mit dem Zuschuss des Arbeitgebers höher aus als das Basiselterngeld, bleibt es beim Mutterschaftsgeld. Trotzdem gelten beim Elterngeld die Lebensmonate mit Mutterschaftsgeld nach der Entbindung als verbraucht.

Fall 2: Das Elterngeld ist höher
Wenn das Basiselterngeld höher ausfällt als das Mutterschaftsgeld mit Arbeitgeberzuschuss, bekommst du die Differenz von der Elterngeldstelle. Ab der Geburt gilt das Basiselterngeld in diesem Fall ebenfalls als verbraucht.

FAQ – Häufige Fragen zum Mutterschaftsgeld

Haben Hausfrauen Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Da es sich hier um eine Lohnersatzleistung handelt, besteht für Hausfrauen kein Anspruch.

Wer zahlt das Mutterschaftsgeld bei einem Minijob?

Du bekommst bis zu 13 Euro von der Krankenversicherung, wenn du selbst Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse bist. Verdienst du in deinem Minijob mehr als 390 Euro im Kalendermonat? Dann gibt es zusätzlich auch den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Ohne eigene Versicherung bzw. bei einer privaten Krankenversicherung gibt es die 210 Euro einmaliges Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Je nach Höhe deines Verdienstes bekommst du zusätzlich einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Haben Beamtinnen Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

Als Beamtin bekommst du während der Mutterschutzfrist deine ganz normalen Dienst- und Anwärterbezüge nach der Beamtenbesoldungstabelle. Dir entsteht kein Verdienstausfall. Entsprechend hast du keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Die Bezüge in der Zeit nach der Entbindung behandelt die Elterngeldstelle jedoch wie Basiselterngeld.

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Veröffentlicht von Yvonne Nagel

Yvonne ist Steuerfachwirtin und bringt 15 Jahre Erfahrung im Steuer- und Lohnbereich durch ihre Tätigkeit im Steuerbüro mit. Seit 2018 ist sie unsere Expertin rund um das Thema Elterngeld, Elternzeit und Formalitäten. Wenn sie nicht eure Fragen rund um Behördengänge und Formalitäten beantwortet oder neue Videos für euch aufnimmt, sitzt sie gern am Basteltisch und ist mit Papier und Stempeln kreativ.

  • Leider ist dieser Artikel in einem entschiedenem Punkt zu ungenau. Wie auch in vielen anderen Foren, wird auch hier völlig außer acht gelassen, dass es nicht nur 12 Monate Elternzeit gibt, sondern man bis zu 24 Monate mit halber Zahlung des Elterngeldes und weitere 12 Monate ohne Zahlung von Elterngeld Elternzeit beim Arbeitgeber beantragen kann. Die Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld gibt es nur dann in voller Höhe, wenn der Zeitraum der ersten Elternzeit 12 Monate nicht überschritten sind. Daher müsste es heißen: Bemessungszeitraum für den Arbeitgeberzuschuss ist der Nettolohn der letzten 3 Monate vor deinem ersten (!) Mutterschutz, bei 12-monatiger Elternzeit. Hat man eine längere Elternzeit von z.B. 15 Monaten werden ebenfalls die letzten 3 Monate als Bemessungszeitraum verwendet, ergo 0 Einkommen = 0 Zuschuss vom Arbeitgeber. Traurig aber damit muss ich beispielsweise nun jetzt leben.

    • Hallo AniSchu,
      die Dauer der Elternzeit hat keinen Einfluss auf den möglichen Arbeitgeberzuschuss. Wenn die bestehende Elternzeit vor Beginn des neuen Mutterschutzes unterbrochen oder gekündigt wird, lebt der Vertrag von vor der Schwangerschaft wieder auf und der Arbeitgeberzuschuss bemisst sich an deinem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettolohn vor Beginn der (ersten) Schutzfrist. Entscheidend ist das bestehen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung vor dem älteren Kind und der vorgenannte durchschnittliche Lohn, muss monatlich mindestens 390 Euro betragen (13 Euro kalendertäglich) um den Anspruch auf den Zuschuss zu erwerben.

  • Ich war vor dem Mutterschutz im Beschäftigungsverbot. Habe also die ganze Zeit den Lohn der letzten 3 Monate vor der Schwangerschaft bekommen. 1070€ brutto + 320€ so genannte Beschäftigungsverbot Spitze (laut Lohnzettel). Sodass ich immer auf einen Nettolohn von rund 1070€ gekommen bin. Laut Arbeitgeber zählt diese Beschäftigungsverbots Spitze nicht in die Berechnung vom Mutterschutzlohn rein und ich bekomme nur noch mein Nettogehalt ohne alles von 860€. Womit ich erhebliche Geld Einbußen habe, da mein Nettogehalt sonst immer bei 1070€ lag. Ist das so rechtens????

    • Hallo Nicole,
      das läßt sich so einfach leider nicht beantworten. Grundsätzlich ist es so, dass sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes nach dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten 3 vollständig abgerechneten Kalendermonate richtet (§20 MuSchG). Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld zählen nicht mit hinein. Wende dich einmal an deine Krankenkasse, vielleicht können sie dir weiterhelfen.

  • Hallo Frau Nagel,
    ich bin zur Zeit im Beschäftigungsverbot. Wird mein Mutterschaftsgeld auf Grundlage der letzten 3 Monatsgehälter vor dem Beschäftigungsverbot oder vor Beginn des Mutterschutzes berechnet?
    (Ich überlege die Steuerklasse zu wechseln, um noch 3 volle Monate mehr Nettogehalt zu haben und somit mehr Mutterschaftsgeld.)
    Franziska

    • Hallo Franziska,
      dazu gibt es ein Gerichtsurteil vom LAG Bremen (9.12.2004, Az. 3 Sa 91/04). Es gelten als Basis nicht die 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist, sondern die letzten 3 vollen Kalendermonate, in denen du ohne Unterbrechung gearbeitet hast. Ein Wechsel der Steuerklasse bringt dir in diesem Fall leider auch für das Mutterschaftsgeld nichts mehr.

  • Hallo Frau Nagel,

    der Mutterschutz beginnt ja in den seltensten Fällen am 1. eines Monats. Das heisst, auch der erste Monat des Mutterschutzes ist eine Mischrechnung.
    Wie sieht im Normalfall eine Abrechnung des Arbeitgeberzuschusses aus? Wird eine separate Abrechnung erstellt, oder kann ich mit einer Misch-Abrechnung für den Monat rechnen? Da Mutterschaftsgeld nicht versteuert wird, wie setzt sich so eine Abrechnung zusammen?

    • Hallo Swetlana,
      der Arbeitgeber gibt eine sogenannte „Unterbrechung wegen Mutterschutz“ ein, ab dem Tag, an dem dein Mutterschutz beginnt. Du bekommst anteilig dein Gehalt und dann ebenfalls anteilig den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, der Steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt wird über deinen Arbeitgeber. Dies geschieht über verschiedene Lohnarten.

    • Hallo Christine,
      das musst du bei deinem Arbeitgeber machen. Solltest du auf den Mutterschutz vor der Geburt aufgrund des Steuerklassenwechsels verzichten wollen, beachte bitte, dass dieser Verzicht zwar möglich ist, aber sich nicht mehr auf die Elterngeld-Berechnung auswirkt.

      • Sehr geehrte Frau Nagel,
        in anderen Foren liest man, dass der Verzicht auf (einige Tage) Mutterschutz, um die nötigen sechs Monate in der günstigeren Steuerklasse zu erreichen, noch möglich sei (Beiträge von 2019/20).
        Wie kommt es zu diesen widersprüchlichen Aussagen?

        • Hallo MK,
          wie es dazu kommt kann ich dir nicht sagen. Die rechtliche Grundlage sagt, dass der Verzicht seit dem 1.1.2018 nicht mehr möglich ist. Hintergrund ist ein Gerichtsurteil (Bundessozialgericht Urteil vom 16.3.2017, B 10 EG 9/15 R). Die Richtlinien zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wurden entsprechend geändert. Zu finden unter 2b.1.2.2 Verzicht auf Ausklammerung nicht möglich.

  • Hier eine kurze Fallschilderung.
    Es geht um die Berechnung der Höhe des mir zustehenden Mutterschaftsgeldes.
    Ich bin aktuell in der 38. Woche Schwanger und befinde mich seit dem 27.12.2019 in Mutterschutz . Der voraussichtliche Entbindungstermin ist der 07.02.2020.
    Am 30.08.2019 haben mein Partner und ich geheiratet. Einige Wochen darauf haben wir vom einmaligen Sonderrecht Gebrauch genommen und unsere Steuerklasse rückwirkend zum Datum der Heirat (also ab August 2019) auf 3/5 wechseln lassen. Sonderrecht deshalb, weil eine rückwirkende Steuerklassenänderung lediglich einmalig nach der Heirat möglich ist. Nach der Änderung erfolgten von meinem Arbeitgeber Nachberechnungen und ich erhielt nachträglich die der Steuerklasse 3 entsprechenden Aufrollungsdifferenzen zu meinem Arbeitsentgelt nachgezahlt. Nun ist mein Arbeitgeber allerdings der Meinung, für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes (September, Oktober, November 2019) die Steuerklasse 3 nicht berücksichtigen zu müssen.

    Nach § 14 Abs.1 MuSchG bestimmt sich der Zuschuss nach dem Durchschnitt der letzten drei Netto-Monatsgehälter. Ich verstehe, daß ein Wechsel der Steuerklasse nur um das Mutterschutzgeld zu erhöhen von Arbeitgebern nicht akzeptiert werden muss (Bundesarbeitsgerichts am 22.10.1986 (5 AZR 733/85). Hier gilt soweit ich weiß die ähnliche Regelung wie beim Elterngeld, dass der Antrag auf den Wechsel in die Steuerklasse 3 spätestens sieben Monate vor dem Monat gestellt werden muss, in dem der Mutter­schutz beginnt, damit die bessere Steuerklasse in die Berechnung des Elterngeldes mit einfließt.
    Allerdings haben mein Mann und ich ja während der Schwangerschaft geheiratet und haben unsere Steuerklasse in Folge der Heirat vorgenommen. Ich gehe davon aus, dass ein Steuerklassenwechsel der im Zusammenhang mit der Eheschließung steht, vom Arbeitgeber hingenommen werden muss und somit Abzüge beim Mutterschaftsgeld nicht anfallen dürften. Die Steuerklasse 3, die ich seit August 2019 inne habe. muss also für die Berechnung meines Mutterschaftsgeldes berücksichtigt werden. Ist meine Ansicht korrekt?

    Können Sie mir hierzu eine allgemein geltende Antwort mit ggf. der entsprechenden Rechtsgrundlagen liefern?

    • Hallo Julia,
      es ist schwierig und du hast letztlich eines der maßgeblichen Urteil bereits zitiert. Du führst nicht näher aus, wie das Gehaltsverhältnis bei dir und deinem Mann ist. Bei einem Steuerklassenwechsel kommt es nämlich bei diesem kurzfristigen Wechsel darauf an, ob dieser im Hinblick auf die Steuertabellen sachlich begründet ist. Dann ist er zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 13.6.2006, Az. 9 AZR 423/05, Abruf-Nr. 071020). Dies gilt nur, wenn du ca. 60 % zum Haushaltseinkommen beträgst und dein Mann 40 %. Ist dies der Fall, dann kann der Arbeitgeber den Wechsel nicht ablehnen. Einen Wechsel nur mit dem Ziel, einen höheren Arbeitgeberzuschuss zu erhalten, von der Steuerklasse V zu III, muss der Arbeitgeber wie du schon schriebst nicht berücksichtigen. In weiterer Fachliteratur (Lexikon des Lohnbüros 2019) ist von spätestens 3 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes die Rede. Aus dieser Frist wärst du raus, da die Änderung per August erfolgte.

  • Guten Tag. Ich bin schwanger (entbindungssdatum am 21.01.2021) und bin arbeitslosengeld 1 beziehen. Die arbeitslosengeld 1 endet am 04.12.2020 und mein mutterschutz beginnt am 09.12.2020. Meine frage ist, ob ich ein mutterschutszgeld bekommen. Welche möglichkeiten soll ich machen? Danke

    • Hallo Anja,
      bitte wende dich an deinen Sachbearbeiter im Jobcenter. Vermutlich kannst du Arbeitslosengeld II bekommen. Das bekommst du auch in den Mutterschutzfristen weiter. Allerdings hast du keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn dein Anspruch auf ALG ausgelaufen ist.

  • Guten Tag Frau Nagel,

    ich beziehe derzeit ALG1 und mein Mutterschutz beginnt im Februar 2021. Nun bekam ich einen Änderungsbescheid von der Arbeitsagentur, dass die Leistungen ab dem Mutterschutz eingestellt würden und die Krankenkasse sagte, dass sie nur die 13 Euro pro Tag zahlen würden. Jedoch steht mir doch während des Bezuges von ALG1 der volle Betrag auch während des Mutterschutzes zu, wenn ich das richtig verstanden habe. Wer zahlt die Differenz denn und/oder an wen muss ich mich da wenden?
    Vielen Dank und viele Grüße
    Anni Rahlmeyer

    • Hallo Anni,
      das kommt ein wenig darauf an, wie dein Arbeitsverhältnis geendet hat, seit wann du genau arbeitslos bist und wie du davor versichert warst.
      Wurde dein Arbeitsverhältnis zulässig in der Schwangerschaft durch den Arbeitgeber beendet und du warst Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung, dann bekommst du von deiner Krankenversicherung pro Tag bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld plus Arbeitgeberzuschuss von der Krankenkasse. Wenn du nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bist bekommst du einmalig nur 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS).
      War dein Vertrag befristet und endete in der Schwangerschaft, bekommst du als Mitglied der ges. Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes I von der Krankenversicherung.

  • Guten Tag Frau Nagel,

    ich bin derzeit teilzeitbeschäftigt und dadurch bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Nebenbei habe ich einen 450-Euro-Job, bei dem ein Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte an die Kranken- und Rentenversicherung gezahlt wird. Die Krankenversicherung läuft hierbei über eine Krankenkasse des Arbeitgebers. Nun bin ich bereits ab dem 12. Dezember 2020 in Mutterschutz und dabei mein Mutterschaftsgeld zu beantragen. Gemäß meinen Recherchen müsste das Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro täglich zwischen den beiden Arbeitgebern aufgeteilt und von beiden Arbeitgebern ein Zuschuss geleistet werden. Diesbezüglich habe ich gerade bei meiner gesetzlichen Krankenkasse angerufen und gefragt, wie die Aufteilung bzw. Kommunikation zwischen den beiden Arbeitgebern (Hauptjob und 450-Euro-Job) erfolgt. Der Sachbearbeiter sagte mir jedoch, dass ich das Mutterschaftsgeld nur für meine Teilzeitarbeit und nicht für meinen Minijob erhalte, da dieser nicht versicherungspflichtig ist.
    Könnten Sie dies bitte prüfen, da ich immer noch der Meinung bin einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld / Zuschuss von beiden Arbeitgeber zu haben?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe.
    Mit freundlichen Grüßen,
    Lorena

    • Hallo Lorena,
      der Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nur einmal aus deinem sozialversicherungspflichtigen Teilzeitjob. Allerdings ergeben sich bei einem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoverdienst von über 13 Euro Ansprüche auf den Arbeitgeberzuschuss aus beiden Beschäftigungen – sprich wenn dein Verdienst monatlich über 390 Euro lag (Quelle: die Minijobzentrale).

  • Hallo,
    Ich hätte auch noch eine Frage:
    Muss das Mutterschutzgeld für die 6 Wochen vor der Geburt beantragt werden oder kann man auch nur nach der Geburt die 8 Wochen beantragen.
    Der Hintergrund:
    Ich bin jetzt im Beschäftigungsverbot und dachte meinen Arbeitgeber dadurch etwas zu entlasten, da er mein Gehalt denke ich komplett erstattet bekommt.

    Vielen Dank schon mal!

    • Hallo Kerstin,
      du musst das Mutterschaftsgeld bei deiner Krankenkasse beantragen. Übersteigt dein Gehalt die 13 Euro am Tag, bekommst du die Differenz zu deinem Nettogehalt von deinem Arbeitgeber. Dein Arbeitgeber bekommt diesen Zuschuss zu 100% erstattet, ebenso wie es bei dein Gehalt im Beschäftigungsverbot der Fall ist/war.

  • Hallo Frau Nagel,

    auch ich habe noch eine Frage, die sich hoffentlich klären lässt. Ich bin Minijobber und Familienversichert. Mein AG hat beim BAS das Mutterschaftsgeld beantragt. Nun meine Frage. Zahlt das BAS die 210€ ein Mal und nie wieder oder einmal im Monat? Denn letzten Endes arbeite ich ja 2,5 Monate nicht (6+8 Wochen). Wobei das in meinem Fall nicht stimmt, da ich auf den Mutterschutz vor der Geburt verzichtet habe. Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen, Vielen Dank vorab.

    • Hallo Melanie,
      das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für soziale Sicherung in Höhe von maximal 210 Euro wird auf einmal ausgezahlt. Der Antrag ist von dir als Arbeitnehmerin zu stellen mit zusammen mit der Bescheinigung deines Beschäftigungsbetriebes. Dein Arbeitgeber zahlt dir, wenn dein Nettolohn höher als 13 Euro am Tag ist, einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.

  • Liebe Frau Nagel,

    ich habe eine Frage zum Zeitraum in der Verbindung mit dem Elterngeld im Mutterschutz. Mein Kind soll laut Frauenarzt am 05.01.22 auf die Welt kommen. Sehr wahrscheinlich muss er früher geholt werden am 28.12.21. Irgendwo stand, dass diese Tage dann zu den 8. Wochen Mutterschutz im Anschluss angerechnet werden. Heißt das dann auch, dass ich zwangsläufig 3 Monate Basiselterngeld beziehen muss? Eigentlich wollte ich nach den 8 Wochen wieder voll arbeiten gehen ohne Elterngeldbezug. Geht das im Anschluss an die 8 Wochen plus 8 Tage dann problemlos oder muss ich den vollen Monat im Basiselterngeld bleiben und habe somit schon 3 Basiselterngeldmonate weg?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    Herzliche Grüße
    S. Schneider

    • Hallo Sarah,
      du darfst nach Ende deiner Mutterschutzfrist wieder arbeiten gehen, wenn du es möchtest. Erst nach Ablauf dieser Mutterschutzfrist darf dein Arbeitgeber dich wieder beschäftigen. Allerdings ist es so, wie du schreibst. Die Tage, die dein Kind früher auf die Welt kommt, werden an die 8 Wochen hintendran gehängt. Dieser angebrochene Lebensmonat ist zwingend ein Basiselterngeldmonat, da es beim Elterngeld keine Teilmonate gibt. Du kannst arbeiten gehen. Aber fallen Gehalt und Elterngeld in einem Lebensmonat zusammen, kommt es besonders beim Basiselterngeld zu einer empfindlichen Kürzung. Ebenfalls wichtig ist, wenn du die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 32 Stunden in der Woche in dem Lebensmonat überschreitest, entfällt dein Anspruch auf Elterngeld für diesen Monat.

  • Hallo, ich finde das Thema sehr interessant und habe aber einen Punkt, wo mir schlichtweg niemand helfen kann… ich habe einen Firmenwagen, sogar einen sehr gehobenen (Mercedes V- Klasse, nettowert ca 50.000/60.000) und ich hatte bei meiner letzten Schwangerschaft ein Verbot zu arbeiten, ich durfte dennoch das Auto in dieser Zeit nutzen und auch im Mutterschutz. Nun habe ich aufgrund des Autos KEIN Geld von der Krankenkasse erhalten, aber auch kein Geld von meinem Arbeitgeber, was gleich ein Minus von ca. 1500,-€ bis 2.000€ für mich bedeutet, die Krankenversicherung lehnte es ab Mutterschaftsgeld auszuzahlen aufgrund der Höhe des Wertes des Firmenwagens, mein Arbeitgeber zahlte dennoch nur den Teil der „auf das Mutterschaftsgeld“ draut kommt. Ich hatte also zwei Monate in folge grosse monetre Geldeinbussen und das in der MutterSCHUTZzeit, wo man als Mutter doch geschützt sein sollte… können Sie mir sagen, ob mein Arbeit geber hätte zahlen müssen komplett? Denn nur weil ich das Auto im Mutterschutz gefahren bin (NICHT in der Elternzeit, da habe ich es abgegeben) … ich verstehe es einfacv nicht, es fehlte mir einfach so viel Geld… das Rumfahren für die 14 Wochen relativiert meiner Meinung nicht die grosse Lücke , aufgrund des Fehlenden Einkommens… keiner will aich dieser Sache annehmen und eine n Anwalt kann ich mir nicht leisten, sollte es nicht positiv für mich ausfallen… HELP!!! Ganz liebe Grüsse

    • Hallo Lena,
      wenn du gesetzlich krankenversichert bist und selbst Mitglied bist (nicht nur familienversichert), hast du Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Lediglich die Höhe ist abhängig von deinem durchschnittlichen Verdienst in den letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Mutterschutzes. Maximal zahlt die gesetzliche Krankenversicherung 13 Euro pro Kalendertag. Der Arbeitgeber zieht das Mutterschaftsgeld immer ab. Unabhängig davon, ob du die 13 Euro bekommst oder nicht.
      Dein Firmenwagen kann nicht der Grund sein, warum du bei deiner gesetzlichen Krankenversicherung das Mutterschaftsgeld nicht bekommst.
      Hast du denn mit der Bescheinigung „Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“ den Antrag auf Mutterschaftsgeld bei deiner Krankenversicherung gestellt? Und das zweite Exemplar der Bescheinigung bei deinem Arbeitgeber eingereicht? Hast du die Ablehnung schriftlich erhalten? Beim Elterngeld für den Zeitraum nach der Geburt brauchst du dann eine sogenannte Negativbescheinigung, sonst wird das Mutterschaftsgeld hier auch angerechnet.
      Befandest du dich denn noch in Elternzeit und bist erneut schwanger geworden? Der Anspruch auf den Zuschuss lebt nur wieder auf, wenn du deine Elternzeit zu einem Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes beendest/beendet hast. Ich empfehle dir, eine Niederlassung deiner Krankenversicherung in deinem Wohnort persönlich aufzusuchen, mit den entsprechenden Unterlagen und es dort zu klären.

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