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Baby on Bord: Minijobs in der Elternzeit – einfach erklärt!

Minijiobs in der Elternzeit

Für Mütter und Väter bietet ein Minijob die ideale Möglichkeit, die Haushaltskasse etwas aufzubessern und neben der Kinderbetreuung mal „rauszukommen“. Nicht selten kommt so ein Minijobangebot auch vom bisherigen Arbeitgeber. Ein Minijob bringt viele Vorteile, wie z.B. einen kleinen Nebenverdienst von 538 Euro, der von Sozialabgaben befreit ist. Dennoch gibt es beim Minijob einiges, vor allem während des Mutterschutzes, zu beachten. Das Wichtigste, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen, hier in Kürze:

Was versteht man unter Elternzeit?

Unter Elternzeit versteht man die unbezahlte Arbeitsfreistellung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen nach der Geburt ihres Kindes. Auf Elternzeit hat jeder Anspruch, der in einem Arbeitsverhältnis steht. Die Elternzeit kann andauern, bis das Baby bzw. Kleinkind sein drittes Lebensjahr vollendet hat. Hier haben wir einen ausführlichen Artikel dazu geschrieben.

Wissenswertes zum Thema Minijob allgemein

Wer einen Minijob ausübt, darf hierbei nicht mehr als 538 Euro verdienen. Wenn das Einkommen monatlichen Schwankungen unterliegt, zählt die Jahreseinkommensgrenze: Diese liegt bei einem Minijob bei 6.456 Euro. Dies bedeutet, dass man auch mehrere Minijobs ausüben kann. Die Summe des Einkommens hierbei dann allerdings die oben genannte Jahresgrenze nicht überschreiten darf. Andernfalls entfällt die Steuerfreiheit.

Bei einem Minijob sind keine Sozialabgaben zu leisten, lediglich der Arbeitgeber führt eine Pauschale von 30% ab. Diese beinhaltet Renten- sowie Krankenversicherung und Steuern. Für den Arbeitnehmer bedeutet dies, dass das Nettoeinkommen beim Minijob auch dem Bruttoeinkommen entspricht.

Wer bereits einer Hauptbeschäftigung nachgeht, kann mit dem Minijob abgabenfrei etwas hinzuverdienen. Wird hierbei die oben genannte Einkommensgrenze überschritten, werden Steuern, aber keine Sozialabgaben fällig, denn diese übernimmt der Arbeitgeber der Hauptbeschäftigung. Mehr dazu erfährst du in diesem Artikel.

Während der Elternzeit gelten allerdings ein paar Ausnahmeregelungen, die im Folgenden erläutert werden.

Die Familienkasse aufbessern: Zeit für einen Minijob in der Elternzeit

Während der Elternzeit darf ein Minijob ausgeübt werden, der die wöchentliche Arbeitszeit von 32 Stunden in der Woche nicht überschreitet. Wenn der Minijob nicht vom bisherigen Arbeitgeber gestellt wird, sondern extern ausgeübt wird, so ist der Arbeitgeber um Erlaubnis zu fragen. Er kann seine Zustimmung innerhalb von vier Wochen aus betrieblichen Gründen verweigern. Geschieht dies nicht oder nicht fristgerecht, so gilt der Antrag als genehmigt.

Klassische Minijobs

Meistens werden saisonale Tätigkeiten, wie beispielsweise Weinlese-Helfer, auf 538 Euro-Basis angeboten. Auch Urlaubs- oder Krankenvertretungen sind viel gesuchte Minijobber. Zu den typischen Aushilfsjobs, die auch Studenten gerne übernehmen, gehören z.B. auch:

  • Kellnern in Bars, Restaurants und Cafés
  • Bürokräfte
  • Kassierer im Supermarkt
  • Lagerhelfer
  • Reinigungskräfte und Haushaltshilfen
  • Zeitschriftenausträger
  • Pizza-Fahrer
  • Einpackservice zur Weihnachtszeit

Es gibt zwei Arten von Minijobs: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen, wird im Folgenden erklärt.

Die Arten des Minijobbens

Es wird grob in 538 Euro-Jobs und kurzfristige Beschäftigung unterschieden. Außerdem gibt es Unterschiede je nachdem, ob der Mini-Jobber beim Arbeitgeber seiner Hauptbeschäftigung ausübt oder bei einem externen Arbeitgeber.

1. Minijob in der Elternzeit bei verschiedenen Arbeitgebern

Das zuvor ausgeübte Arbeitsverhältnis pausiert während der Elternzeit. Nimmt der freigestellte Elternteil nun einen 538 Euro-Job bei einem externen Arbeitgeber an, sind keine Besonderheiten zu beachten. Der Minijob wäre dann bei der Minijob-Zentrale zu melden und würde den Standardregelungen einer geringfügigen Beschäftigung unterliegen. Dies ist auch bei mehreren Minijobs der Fall, solange sie in der Einkommenssumme unter der Jahreseinkommensgrenze liegen.

2. Elternzeit und Minijob bei demselben Arbeitgeber

Normalerweise ist es nicht möglich beim Arbeitgeber, bei dem du deine Hauptbeschäftigung hast, einen Minijob auszuüben. Während der Elternzeit ist es dagegen schon möglich, da die Hauptbeschäftigung ruht.

Anrechnung auf das Elterngeld

Grundsätzlich gilt: Während der Elternzeit darf nicht mehr als 32 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Bei einem 538 Euro-Job wird diese Grenze normalerweise nicht überschritten. Der Hinzuverdienst wird dennoch auf das Elterngeld gerechnet und muss der zuständigen Elterngeldstelle gemeldet werden. Der Mindestsatz des Elterngeldes von 300 Euro bleibt unangetastet. Liegt das Elterngeld über dem Mindestsatz von 300 Euro, dann wird der Verdienst aus dem Minijob addiert und das Elterngeld entsprechend gekürzt.

Mutterschutzfrist: Vor und nach der Entbindung ist Jobben tabu

Schwangere Minijobberinnen sollen während der letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, ebenso in den nächsten acht Wochen nach der Geburt. Der Lohnausfall während dieser sog. Mutterschutzfrist wird durch Mutterschaftsgeld und Zuschuss des Arbeitgebers ausgeglichen.

Zur Entschädigung gibt es Mutterschaftsgeld

Werdende und frisch gebackene Mütter erhalten, wenn sie in der gesetzlichen Krankenkasse Mitglied sind, 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung Mutterschaftsgeld. Diese sog. gesetzliche Schutzfrist kann errechnet werden. Hierfür können angehende Mütter einen Online-Rechner für Mutterschutzfristen benutzen, damit sie den Antrag bei der Krankenkasse oder dem Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) rechtzeitig stellen können und das Mutterschaftsgeld pünktlich erhalten. Als Versicherte in einer gesetzlichen Krankenkasse erhält die Mutter maximal 13 Euro pro Kalendertag zzgl. Arbeitgeberzuschuss. Privatversicherte erhalten ein reduziertes Mutterschaftsgeld von bis zu 210 Euro einmalig. Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet.

Unterbrechungsmeldung und Mutterschaftsgeld – was Arbeitgeber wissen müssen

Bei einer geringfügigen Beschäftigung beim selben Arbeitgeber muss dieser für die ruhende Hauptbeschäftigung eine Unterbrechungsmeldung bei der Krankenkasse bzgl. Anspruch auf Mutterschaftsgeld und Elternzeit einreichen und den Elternteil bei der Minijob-Zentrale anmelden. Unabhängig davon besteht die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse fort. In Bezug auf die Krankenkassenmitgliedschaft können sich Nachfragen der Krankenkasse ergeben, wenn die Hauptbeschäftigung als geringfügige Beschäftigung fortgeführt wird. Daher gibt es zwei Möglichkeiten, wie der Arbeitgeber dies melden kann:

Möglichkeit 1: Fortführung der bisherigen Beschäftigung

Der Arbeitgeber kann die bisherige versicherungspflichtige Beschäftigung als 538-Euro-Minijob während der Elternzeit fortführen. Hierbei muss er zwei Meldungen vornehmen: Eine Abmeldung mit Abgabegrund 31 bei der Krankenkasse und parallel dazu eine Anmeldung mit Abgabegrund 11 zur Minijob-Zentrale.

Möglichkeit 2: Gesonderte Behandlung der Aushilfsbeschäftigung

Der Arbeitgeber vergibt für die Dauer des Minijobs eine gesonderte, zweite Personalnummer. So kann er den Minijob unabhängig von der Hauptbeschäftigung des Arbeitnehmers bei der Minijob-Zentrale unter Abgabegrund 10 anmelden. Die Meldung bei der Krankenkasse bzgl. der pausierenden Haupttätigkeit ist aufgrund der zweiten Personalnummer nicht nötig.

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Veröffentlicht von Patrick Konrad

Patrick ist seit 2017 Papa und Gründer von Elterngeld.de. Die Herausforderungen, vor denen junge Familien in Deutschland stehen, kann er gut nachvollziehen, denn ihnen widmet er auf diesem Portal seine Arbeit und seine persönlichen Erfahrungen. Wenn er nicht arbeitet, zaubert er für seinen Sohn oder geht mit ihm auf Zahnmonster-Jagd. Was ihn antreibt erfahrt ihr hier.

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