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Elterngeld für Auszubildende

Elterngeld für Auszubildende

Beim Elterngeld handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, die du erhältst, wenn du dein Kind nach der Geburt zu Hause betreust und du dadurch keiner oder nur einer eingeschränkten Arbeit nachgehen kannst. Doch wie sieht es aus, wenn du dich noch in der Ausbildung befindest?

Gesonderte Bestimmungen für Eltern in Ausbildung

Wenn du dich in einer Ausbildung befindest, giltst du als nicht voll erwerbsfähig. Dies ist definiert im § 1 Abs. 6 BEEG. Dadurch unterliegst du nicht den Vorgaben, die Eltern erfüllen müssen, die bereits in einem Angestelltenverhältnis stehen oder selbstständig sind.

Du bist nicht dazu angehalten, die Ausbildung während der Elternzeit und des Bezuges von Elterngeld zu unterbrechen. Gehst du weiter deiner Ausbildung nach und erhältst auch weiter eine Vergütung, steht dir der Mindestsatz von 300 Euro zu. Da du vor der Geburt des Kindes nicht weiter berufstätig warst, kannst du lediglich die 300 Euro erhalten.

Anrechnung von Elterngeld auf die Berufsausbildungsbeihilfe

Erhältst du Berufsausbildungsbeihilfe und möchtest zusätzlich den Grundbetrag an Elterngeld beantragen, stellt sich die Frage, ob dieser auf das BAB angerechnet wird. Du erhältst auch dann BAB, wenn du weiter deine Ausbildung machst und Elterngeld beziehst. Anders sieht es aus, wenn du in Elternzeit gehst. Während der Elternzeit bist du nicht berechtigt, BAB zu beziehen. Die Berechtigung tritt erst dann wieder ein, wenn du die Ausbildung fortsetzt. Hier musst du jedoch einen neuen Antrag stellen.

Hinweis: Gehst du in Elternzeit und erhältst ausschließlich den Mindestsatz an Elterngeld, dann kann dir möglicherweise eine Aufstockung durch ALG II oder Wohngeld zustehen. Hierzu kannst du dich vor Ort bei deiner Agentur für Arbeit beraten lassen.

Berechnungsformel bei einer höheren Ausbildungsvergütung

Das Elterngeld erhalten auch Geringverdiener. Zu diesen kannst du gehören, wenn du mehr als 300 Euro Ausbildungsvergütung erhältst. Hier gibt es eine spezielle Berechnungsformel. Normalerweise erhältst du 67% deines Nettogehalts, wenn dieses bei 1.000 – 1.200 Euro lag. Liegst du darunter, dann kannst du bis zu 100% erhalten. Die Höhe der Berechnungsgrundlage kommt auf die Differenz zu 1.000 Euro. Pro 2 Euro, die du unter 1.000 Euro liegst, erhältst du zusätzlich 0,1 Prozentpunkte.

Hast du beispielsweise ein Nettoeinkommen vor der Geburt in Höhe von 520 Euro. Zunächst wird eine Werbungskostenpauschale in Höhe von 102,50 Euro abgezogen (Stand: 2024). Dann hast du zu den 1.000 Euro eine Differenz von 582,50 Euro. Gerechnet auf 2 Euro-Schritte erhältst du 29,1 Prozentpunkte Aufschlag. Du erhältst von deinem Bemessungseinkommen 96,1% Elterngeld. Nutze zur Berechnung deines Elterngeldanspruchs unseren Elterngeldrechner.

Elterngeld Plus für Auszubildende

Seit 2015 gibt es die Möglichkeit, Elterngeld Plus in Anspruch zu nehmen. Du kannst statt bis zu 14 Monate Elterngeld, somit bis zu 28 Monate Elterngeld erhalten. Entwickelt wurde das Elterngeld Plus für Eltern, die in den Bezugsmonaten wieder in Teilzeit arbeiten gehen möchten. Aber auch dann, wenn du in der Ausbildung bist, kann dies vielleicht interessant sein.

Du hast die Möglichkeit, dich für die Halbierung der Elterngeldmonate zu entscheiden. Du erhältst dann über den doppelten Bezugszeitraum hinweg die Hälfte des dir zustehenden Elterngeldes.

Dadurch hast du zwar monatlich weniger Elterngeld zu deiner Ausbildungsvergütung, diese Zahlungen erfolgen jedoch über einen längeren Zeitraum. In Anspruch genommen wird dies teilweise dann, wenn die Ausbildung nicht unterbrochen wird oder der Partner zusätzlich zum Einkommen der Familie beiträgt.

Hast du weitere Fragen zum Thema Elterngeld für Auszubildende? Dann schreib uns einen Kommentar!

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Veröffentlicht von Yvonne Nagel

Yvonne ist Steuerfachwirtin und bringt 15 Jahre Erfahrung im Steuer- und Lohnbereich durch ihre Tätigkeit im Steuerbüro mit. Seit 2018 ist sie unsere Expertin rund um das Thema Elterngeld, Elternzeit und Formalitäten. Wenn sie nicht eure Fragen rund um Behördengänge und Formalitäten beantwortet oder neue Videos für euch aufnimmt, sitzt sie gern am Basteltisch und ist mit Papier und Stempeln kreativ.

  • Hallo

    Also das alles hier ist sehr gut erklärt. Nur habe ich eine Frage .

    Ich habe vor einem halben Jahr meine Ausbildung abgeschlossen. Aber leider war das eine schulische Ausbildung . Und somit habe ich ALG2 bekommen .

    Wird das als eine Aufstockung zählen da ich ja eigentlich gar nicht arbeitslos war oder wird mein Elterngeld dann mit als Einkommen angerevhnet.
    LG Lilli

    • Hallo Lilli,
      das ALG2 zählt nicht als Einkommen für die Berechnung des Elterngeldes und erhöht es somit nicht.
      Umgekehrt, wenn du während des Elterngeldbezuges weiterhin ALG II bekommst, wird das Elterngeld als Einkommen gesehen und kann ggf. dein ALG II verringern.

  • Hallo!
    Vielen Dank für euren Beitrag!
    Vielleicht könnt ihr mir bei meiner Frage helfen.
    Und zwar habe ich im September 2018 mein Kind bekommen, war anschließend bis November in Mutterschutz und mache unmittelbar bis Ende Februar 2019 meine Ausbildung fertig.
    In der Ausbildung bekomme ich ca. 1000 Euro Netto. Ich möchte ab März Elterngeld Plus beziehen und Teilzeit 20 Stunden in der Woche arbeiten. Demnach würde ich ab März ca. 1200 Euro bekommen.
    Wie sieht es dann mit der Berechnung des Elterngelds aus?

    Ich verdiene nun mal in der Elternzeit mehr Geld ,wie vor der Geburt des Kindes.
    Leider finde ich im Internet nur die Beispiele ,wo es genau andersrum ist.
    Könnt ihr mir da helfen?

    Liebe Grüße
    Tina

    • Hallo Tina,
      der Fall ist relativ selten, weil durch eine Stundenreduzierung nach der Geburt in der Regel das Gehalt sinkt. Dadurch, dass du dann ausgelernt hast, verhält es sich anders. Das bedeutet leider aber auch, dass du dann nur noch das Mindestelterngeld beim Elterngeld Plus erhalten kannst in Höhe von 150 Euro.

  • Hallo,

    vielen Dank für die Info.

    Ich bin in folgender Situation: Ich bin zurzeit in einer Ausbildung, mein Ausbildungsverhältnis endet mit bestehen der Prüfung. Diese hoffe ich im Mutterschutz zu bestehen.
    Wie viel Elterngeld steht mir danach noch zu?

    Vielen Dank!
    LG Judy

    • Hallo Judy,
      die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld sind die 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Wieviel Elterngeld dir danach noch zusteht, hängt davon ab, ob du Elterngeld Plus oder Basiselterngeld gewählt hast. Die Mutterschutzmonate nach der Geburt zählen wie Monate mit Basiselterngeld, sodass dir noch 10 Monate mit Basiselterngeld bleiben würden oder 20 Monate mit Elterngeld Plus. Du darfst dann in deiner Elternzeit aber nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten.

  • Hallo ich habe folgende Frage,
    der Kindesvater ist in Ausbildung seit 8/18, hat ein Einkommen von Durchschnittlich 700,- € netto in den 12 Monaten vor Geburt des Kindes gehabt. Er möchte die Ausbildung vollumfänglich weitermachen. Der Arbeitgeber würde der Elternzeit auch nicht zustimmen.
    Wie würde das Eltergeld ausfallen? Den Mindestbetrag oder berechnet nach dem Durchschnittsnetto der letzten 12 Monate?
    Danke für die Info

    • Hallo Frau Meyer,
      es geht um den Durchschnitt der letzten 12 Monate vor der Geburt. Ist der Verdienst nach der Geburt jedoch ebenso hoch oder höher, als vor der Geburt, gibt es nur das Mindestelterngeld.

      • Danke für die Info,
        Es kommt also nicht darauf an wie viele Stunden er arbeitet während des Elterngeldbezugs, hab ich das richtig verstanden?
        Danke für Ihre Geduld

        • Sofern es sich um Stunden in einer Ausbildung handelt ist die Aussage korrekt. Wird noch zusätzlich z.B. ein Nebenjob ausgeübt, gilt die Obergrenze von 30 Stunden pro Woche.

          • Danke, eine Frage habe ich noch,
            Wie wird BAB bei der Berechnung berücksichtigt?
            Und vielen Dank für die schnelle und verständliche Info!!

          • nein, diese bleibt unberücksichtigt und erhöht das Elterngeld nicht. Wenn du die Ausbildung direkt fortsetzt besteht weiterhin Anspruch auf die BAB, hier wird jedoch das Elterngeld dann zusätzlich als Einkommen angerechnet. Die BAB kann also geringer ausfallen oder wegfallen, je nach Höhe des Elterngeldes.

  • Hallo, ich habe mehrere Frage. Zu meiner Situation: Ich befinde mich zur Zeit in Ausbildung und erhalte dort auf Rechnung ein Honorar für erbrachte Stunden (quartalsweise). Die Ausbildung werde ich nach der Geburt des Kindes nicht pausieren. Neben meiner Ausbildung bin ich zusätzlich in einem angestellten Verhältnis (Teilzeit 50%, 20 Wochenstunden), in dem ich vor dem Mutterschutz circa 1400€ verdient habe. Bei meinem Arbeitgeber nehme ich ein Jahr Elternzeit. Auf Basis von was wird nun mein Elterngeld berechnet? Fließen die in Rechnung gestellten Einnahmen mit in die Berechnung ein? Und wenn ich weiterhin bei meinem Ausbildungsinstitut Rechnungen stelle, wird mir dieses Honorar von meinem Elterngeld abgezogen? Macht es dann mehr Sinn Elterngeld Plus zu beziehen?

    Vielen herzlichen Dank!

    • Hallo Lena,
      du hast quasi Mischeinkünfte und alle Einkünfte zählen für das Elterngeld. Du schreibst Rechnungen und giltst somit als Selbständige und der Bemessungszeitraum ist dann nicht der 12 Monatszeitraum vor Beginn des Mutterschutzes sondern das Kalenderjahr vor der Geburt. Wenn du weiterhin dich in Ausbildung befindest nach der Geburt, sind die Ausbildungsstunden in Bezug auf das Elterngeld nicht relevant, alle weiteren Arbeitsverhältnisse/Selbständigkeit dürfen insgesamt die 30 Stunden nicht überschreiten. Wenn du während des Elterngeldbezuges Einnahmen hast, werden diese beim Basiselterngeld ab dem ersten Euro angerechnet, beim Elterngeld Plus ist die Anrechnung abgemildert. D.h. wenn du nicht mehr als 50 % nach der Geburt im Vergleich zu nach der Geburt verdienst, dann wird das Elterngeld Plus nicht gekürzt, ist also durchaus sinnvoller. Du solltest auf alle Fälle abklären ob das als Ausbildung i. S. des Elterngeldgesetzes gilt, was du machst!!

  • Hallo,
    ich habe eine Frage bezüglich des Elterngeld Plus als Auszubildende.
    Und zwar geht meine Ausbildung noch bis September 2019. Ich habe allerdings nur noch eine Prüfung vor mir und bin also bis dahin in Elternzeit. Nun ist die Frage ob das Elterngeld Plus für Azubis nur für diesen Zeitraum berechnet wird und nach dem Ausbildungende dann normales Elterngeld ausgezahlt wird oder erhalte ich dennoch weiterhin den berechneten Satz für Azubis?

    • Hallo Lea,
      an deinem berechneten Elterngeld verändert sich nichts, da der Bemessungszeitraum festgeschrieben ist, 12 Monate vor Beginn deines Mutterschutzes. Nach deiner Prüfung solltest du darauf achten, dass du, sofern du arbeiten gehst, die 30 Stunden pro Woche nicht überschreitest um den Anspruch auf Elterngeld nicht zu verlieren.

  • Hi, bin während der Ausbildung schwanger geworden, bin 2 Jahre in elternzeit, beziehe auch noch Kindergeld für mich , darf ich einen Minijobs machen obwohl ich in eltenzeit bin und meine Ausbildung nach der elternzeit weiter machen ,

    • Hallo Simona,
      wenn du in der Elternzeit nicht bei deinem Ausbildungsbetrieb arbeiten möchtest, dann brauchst du die Erlaubnis von deinem Arbeitgeber, dass du woanders arbeiten darfst. Elterngeld beziehst du vermutlich nicht mehr, ansonsten würde darauf dein Hinzuverdienst angerechnet. Je nachdem ob du noch andere Unterstützung erhältst, kann der Hinzuverdienst dort auch angerechnet werden und könnte zu Kürzungen führen.
      Es gibt auch die Möglichkeit in vielen Berufen, die Ausbildung in Teilzeit fortzusetzen, vielleicht wäre das auch eine Option für dich.

  • Hallo 🙂
    Unser Azubi befindet sich noch bis 8/21 in Ausbildung. Er wird im Dezember Vater.
    Seine Frau ist nicht erwerbstätig.
    Er geht nur 2-4 Wochen in EZ, da er keinen Lernstoff verpassen möchte, sich aber um seine Frau und sein Kind kümmern möchte.
    Elterngeld allg. macht doch hier keinen Sinn, da die Zeit viel zu kurz ist. Welche Unterstützungen und Möglichkeiten hat er?
    Danke 🙂

    • Hallo Ann-Kathrin,
      Elterngeld kann man nur erhalten, wenn man mindestens 2 Monate in Elternzeit geht, bei den Vätern meist die 2 Partnermonate. Elternzeit muss nicht heissen, dass euer Azubi nicht arbeitet. Die Stunden die er in der Ausbildung arbeitet, zählen nicht mit zu der Obergrenze die sonst beim Elterngeld gilt (max.30 Std. pro Woche). Hätte er noch einen Nebenjob, würde dort die Obergrenze der maximal 30 Stunden gelten.
      Wenn das eine Möglichkeit für ihn wäre keine „Vollzeit“-Elternzeit zu nehmen, dann kann er Elternzeit im Ausbildungsbetrieb beantragen und Elterngeld beziehen. Zu empfehlen wäre es, das Elterngeld Plus zu wählen, um möglichst nur eine geringe Kürzung beim Elterngeld zu haben (es bleiben mindestens 150 Euro Elterngeld Plus, die nicht gekürzt werden), da weiterhin eine Ausbildungsvergütung bezogen wird. In diesem Fall sind es dann für den Azubi sogar 4 Monate Elternzeit, mit Ausbildungsgehalt und Elterngeld.

  • Hallo ich hab mal eine frage und zwar bin ich quasi allein erziehend (habe keinen Partner) aber ich wohne bei meinen Eltern zuhause, in einem Haus zusammen (werde ich auch weiterhin, nach der Geburt). Ich befinde mich noch in der Ausbildung und werde sie auch NICHT unterbrechen mit Elternzeit, sondern nach den Mutterschutzfristen wieder fortsetzen. Meine Eltern erhalten für mich noch Kindergeld.

    Zähl ich nun als Alleinerziehende oder nicht? Und falls nicht, können dann Oma/Opa die partnermonate übernehmen?

    Danke 😊

    • Hallo Marie,
      wenn du (oder der Vater) noch minderjährig bist und deine Ausbildung auch vor dem 18. Lebensjahr begonnen wurde, können die Großeltern für ihr Enkelkind Großelternzeit beantragen. Deine Stunden in der Ausbildung zählen jedoch nicht in die 30 Std. /Woche Grenze hinein, wenn es sich um einen regulären Ausbildungsberuf handelt. Bedeutet, dass auch du Elterngeld beantragen kannst/könntest.
      Alleinerziehende bist du nur, wenn du auch steuerlich als Alleinerziehende giltst. Die Voraussetzungen sind bei dir nicht erfüllt.

  • Hallo ich hätte da mal eine Frage und war bin ich Azubi im 3 Lehrjahr und werde Ende November Vater.
    Ich würde gerne in elternzeit gehen aber möchte den Schulunterricht nicht verpassen und dort gerne anwesend sein so das ich meine Klassensrbeiten schrieben kann und an den Prüfungen teilnehmen kann.
    Kann ich das machen und bekomme ich meine Ausbildungsvergütung trotz Elternzeit weiterhin ?

    • Hallo Jesse,
      es gibt für dich vielleicht die Möglichkeit, deine Ausbildung in Teilzeit weiterzuführen. Hierfür wendest du dich am besten einmal an die zuständige Kammer für deinen Beruf. Weiterhin müsste dein Arbeitgeber zustimmen und es kann sein, dass sich die Ausbildungszeit ein wenig verlängert. Solltest du in „Vollzeit“-Elternzeit gehen, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet weiterhin deine Vergütung zu zahlen. In Teilzeit würdest du entsprechend gekürztes Entgelt bekommen. Deine Stunden die du in der Ausbildung arbeitest zählen aber nicht mit rein für die maximale Stundengrenze beim Elterngeld, sodass du diese auch regulär fortsetzen könntest.

  • Hallo Yvonne,
    ich bin in der Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin. Neben meiner Ausbildung war ich bisher beschäftigt. Mein Arbeitsvertrag läuft jedoch während des Mutterschutzes aus und ich plane daher meine Ausbildung anschließend wieder in Vollzeit aufzunehmen und kein Anstellungsverhältnis aufzunehmen. Im Rahmen meiner Ausbildung behandele ich auch Patienten. Für diese Behandlung werde ich von meinem Ausbildungsinstitut vergütet. Es besteht jedoch kein Arbeitsverhältnis sondern die Vergütung läuft unter dem Status „selbstständige Tätigkeit“. Ich möchte nach dem Mutterschutz im Rahmen der Ausbildung 3-4 Patienten pro Woche behandeln. Dafür werde ich mit etwa 300€ pro Monat vergütet. Kann ich nun Elterngeld beantragen, obwohl meine Vergütung im Rahmen der Ausbildung unter „selbstständige Tätigkeit“ läuft?
    Danke für Deine Antwort.
    Viele Grüße,
    Katharina

    • Hallo Katharina,
      Elterngeld kannst du auf jeden Fall beantragen. Das Mindestelterngeld solltest du bekommen. Die Stunden der eigentlich Ausbildung zählen nicht zur Erwerbstätigkeit für die maximal 30 Std. pro Woche. Deine Selbstständige Tätigkeit jedoch schon. Bleibst du unter den 30 Stunden kannst du Elterngeld erhalten. Elterngeld Plus wäre dann wichtig, um eine Kürzung zu verhindern, wenn du mehr als das Mindestelterngeld bekommst. Grundsätzlich wird dein Gehalt vor und nach der Geburt verglichen. Du bekommst Elterngeld nur für den Teil, der nun „ausfällt“. Bemessungsgrundlage für dein Elterngeld ist das Kalenderjahr vor der Geburt aufgrund der Selbstständigkeit.

  • Hallo Yvonne,
    ich bin werdender Vater und befinde mich aktuell in einer zweiten Ausbildung, in der ich 850€ Netto verdiene. Meine Partnerin wird 12 Monate Basiselterngeld beantragen, wie lange sie insgesamt in Elternzeit gehen wird, ist noch ungewiss. Habe ich Anspruch auf Elterngeld in Monat 13 und 14 oder auch für die Dauer von 2 Monaten parallel zu meiner Frau, wenn ich meiner Ausbildung ganz normal weiter nachgehe, keine Elternzeit bei meinem Arbeitgeber beantrage und auch weiterhin die selbe Ausbildungsvergütung erhalte? Und falls ja, in welcher Höhe?
    Vielen lieben Dank im Voraus.

    • Hallo Ben,
      die Stunden deiner Ausbildung zählen nicht zu den maximal 30 Stunden pro Woche dazu. Dies ist normalerweise die Stundenzahl, die du in der Elternzeit arbeiten dürftest. Dies käme zum Tragen, wenn du einen Nebenjob hättest. Du kannst die Partnermonate in den ersten 14 Monaten nehmen wann du magst. Diese müssen auch nicht am Stück sein. Die Ausbildungsvergütung wird dein Elterngeld verringern, weil diese angerechnet wird. Da du vor und nach der Geburt die gleiche Vergütung bekommst, wirst du nur die 300 Euro Basiselterngeld bekommen.

  • Hallo Yvonne,
    unser Kind ist am 2. November letzten Jahres geboren.
    Bis dahin habe ich in einem festen Angestelltenverhältnis gearbeitet, von diesem Einkommen wurde nun auch das Elterngeld berechnet.
    Ich bin jetzt bis Ende August in Elternzeit und fange ab September eine neue Ausbildung in Teilzeit an. Ab September geht meine Frau bis Anfang Dezember in Elternzeit. Haben wir ab Dezember die Möglichkeit die 4 Partnerschaftsmonate in Anspruch zu nehmen, oder ist dieses nicht möglich, wenn ich in einer Ausbildung bin?
    Falls die Möglichkeit besteht, was für Geld würde ich dann bekommen, aus dem Angestelltenverhältnis vor der Geburt, oder wird es neu berechnet aus dem Ausbildungsgehalt?

    • Hallo Leni,
      leider nein. in den Richtlinien zum BBEG (4.4.3.2 Erwerbstätigkeit) heißt es dazu: „Die von der berechtigten Person für Kindertagespflege oder Berufsbildung aufgewendete Zeit bleibt bei der Ermittlung der monatlichen Wochenarbeitszeit außer Betracht (vgl. Ziffer 1.6.2). Tagespflegepersonen, Studierende, Auszubildende oder Schüler haben daher keinen Anspruch auf Partnerschaftsbonusmonate, es sei denn, sie erwerben durch eine zusätzliche Teilzeittätigkeit einen Anspruch.“
      Das bedeutet, du müsstest einen Nebenjob haben, der mindestens 25 Stunden umfasst, um den Partnerschaftsbonus zu erhalten. Der Bemessungszeitraum für das Elterngeld bleibt dabei immer gleich (12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes (Mutter)/12 Monate vor der Geburt(weiterer Elternteil).

  • Hallo Yvonne,
    ich bin noch in der Ausbildung und mein Baby kommt im März! Sich möchte gerne bis August in Elternzeit gehen und dann meine ausbildung kündigen und eine andere beginnen ! Kann ich gleich von Anfang an für die 14 Monate beantragen oder muss ich was beachten ? LG Nadine

    • Hallo Nadine,
      den Antrag auf Elterngeld kannst du stellen, maximal darfst du jedoch nur 12 Monate beantragen (Ausnahme Alleinerziehende).
      Möchtest du aus der Elternzeit heraus das Arbeitsverhältnis beenden, gibt es einiges zu beachten. Kündigst du zum Ende der Elternzeit, gilt eine besondere Frist von 3 Monaten. Kündigst du zu einem anderen Termin, gilt deine normale Kündigungsfrist lt. Ausbildungsvertrag.

  • Hallo
    Ich habe in Teilzeit gearbeitet vor der Geburt und habe jetzt einen Anspruch von 750 Euro elterngeld oder 375 Euro auf elterngeld Plus.
    Da ich im April meine Ausbildung anfange enfällt dieser Anspruch dann und bekomm ich nur den mindestsatz die 300 Euro bzw 150 Euro ?

    • Hallo Anna,
      die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld verändert sich nicht mehr nach der Geburt deines Kindes. Wenn du nun eine Ausbildung beginnst, wäre der Wechsel in das Elterngeld Plus sinnvoll. Beziehst du weiterhin Basiselterngeld, wird deine Ausbildungsvergütung auf das Elterngeld angerechnet und führt ab dem ersten Euro zu einer Kürzung. Beim Elterngeld Plus fällt diese Kürzung geringer aus. Verdienst du nicht mehr als 50% im Vergleich zu vor der Geburt, kommt es möglicherweise gar nicht zu einer Kürzung des Elterngeld Plus.

  • Bin 34 Jahre alt und mache nochmal eine Ausbildung. Ich möchte in den Lebensmonate 11-12 Elterngeld beantragen (Partnermonate Basiselterngeld). Meine Ehefrau beantragt Basiselterngeld Lebensmonate 1-12. Kann ich meine Ausbildung in Vollzeit fortsetzen um Elterngeld zu erhalten oder muss ich Elternzeit nehmen? Bekomme ich zu meiner Ausbildungsvergütung das Elterngeld?

    • Hallo Erwin C,
      die Obergrenze der maximal 30 Stunden pro Woche für den Anspruch auf Elterngeld gelten für die Ausbildung nicht. Wenn du noch einen Nebenjob hast, dafür allerdings schon. Du kannst Elterngeld beantragen. Dieses wird jedoch aufgrund deiner Ausbildungsvergütung gekürzt werden. Abhilfe: Du nimmst von LM 11 bis 14 Elterngeld Plus. Hier fällt die Kürzung geringer aus.

  • Ich befinde mich im zweiten Ausbildungsjahr und habe schon mit meinem Arbeitgeber abgesprochen, 2 Monate Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Da ich trotzt Elternzeit zur Schule gehen möchte (und zwar nur zur Schule; zwei Schultage pro Woche), möchte ich wissen, ob ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Schultage hätte. Wenn ja, würde das Elterngeld zusätzlich zu dem Arbeitslohn gewährleistet? Mein Arbeitgeber sagt, dass eine Fortzahlung während der Elternzeit nicht möglich sei, denn es ist mir überlassen, ob ich zur Schule gehe oder nicht. Er meint auch, dass ich während dieser Zeit nicht versichert bin und von daher sollte ich selber die Entscheidung treffen, ob ich meine Schulpflicht als Azubi erfüllen will oder nicht. Was ist hier gesetzlich vorgeschrieben bzw. was steht mir zu? Vielen Dank

    • Hallo Alex,
      wende dich hierfür bitte an die zuständige Kammer für deinen Beruf bzw. einen Ansprechpartner in der Berufsschule.
      Grundsätzlich ist es so, dass dein Vertrag während der Elternzeit ruht. Es ergeben sich also keine Rechte und Pflichten in dieser Zeit. Daher ist es wichtig, dass du dich absicherst, wie du beispielsweise bei Wegeunfällen zur Berufsschule versichert wärst. Eine Vergütungspflicht besteht seitens des Arbeitgebers nicht. Es sei denn, du vereinbarst eine Teilzeitelternzeit, die nur den Schulbesuch umfasst, sofern das möglich ist. Dieser Hinzuverdienst wird aber auf dein Elterngeld angerechnet und kann zu einer Kürzung führen.

  • Hallo Yvonne! Ich verzweifle gerade an der Frage ob die Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin als Berufsausbildung zählt und entsprechend im Antrag die Frage nach der Berufsausbildung bejaht werden muss oder nicht. Ich erziele seit zwei Jahren keine Auskünfte aus dieser Ausbildung sondern zahle nur fleißig meine Semesterbeiträge ^^ und bin in Teilzeit im sozialen Bereich tätig.

    • Hallo Tina,
      es ist unerheblich, ob du für deine Ausbildung eine Vergütung bekommst. Richtlinien zum BEEG 1.6.2.1 Beschäftigung zur Berufsausbildung. Im Zweifel sollte das Institut, an dem du die Ausbildung machst, dir eine Bestätigung ausstellen können.

  • Hallo Yvonne,
    Ich mache eine Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin und habe vor der Geburt knapp vier Monate auf Honorarbasis (niedrige Patientenanzahl) in zwei Praxen gearbeitet. Im Elterngeldantrag habe ich dies jedoch nicht als selbstständige Arbeit angegeben, da diese Tätigkeit nicht einer „richtigen/vollständigen“ Selbstständigkeit entspricht sondern im Rahmen der Ausbildung der Refinanzierung der Ausbildungskosten dient. Nun möchten die Elterngeldstelle wissen, ob ich selbstständig bin. Mein Ausbildungsinstitut hatte mir ein Dokument ausgestellt, wo bestätigt wurde, dass die Honorarbeit der Refinanzierung der Ausbildung dient.
    Wie kann ich nun diesen Umstand korrekt erklären bzw. muss ich mich als „Selbstständig“ ausgeben?

    Lieben Dank für deine Hilfe

    • Hallo Caroline,
      dies ist ein sehr spezieller Fall. Reiche das Schreiben von deinem Ausbildungsinstitut bei der Elterngeldstelle ein. Wenn du dein Honorar mit den Praxen frei verhandelt hast spricht vieles für eine Selbstständigkeit. Bitte lasse dich dann von einem Steuerberater über deine weiteren Pflichten als Selbstständige aufklären.

  • Hallo,
    mein Partner befindet sich in Ausbildung.
    Ich würde gerne wieder Teilzeit arbeiten gehen max. 30 Stunden. Können wir nach Elterngeldbezug (ins 14 basismonate, aber anders aufgeteilt) auch den Partnerschaftsbonud beantragen, wenn er weiterhin Vollzeit seiner Ausbildung nachgeht? Ich habe es so verstanden, da er ja nicht als vollständig erwerbstätig gilt?

    Vielen Dank
    Ann-Kathrin

    • Hallo Ann,
      jein, für den Partnerschaftsbonus gelten die Stunden bei einer Ausbildung als eingehalten. Dies ergibt sich aus einer Klarstellung in den Richtlinien. Ihr könnt den Partnerschaftsbonus beantragen.

  • Hallo Yvonne,

    Ich werde bis zum Mutterschurz ALG 1 beziehen.
    Mein Mann kommt am Monat der Geburt in das 3. Ausbildungsjahr. Er bekommt ca. 850,00 Euro Netto im Monat als BAB.

    Da das ALG1 nicht als Einkommen zählt würde ich nur 300 Euro Basiselterngeld bekommen.
    Wenn mein Mann 12 Monate Elterngeld beantragt und ich 2 Monate, könnte er dann trotzdem die Ausbildung weitermachen und weiterhin normal BAB bekommen? Würde er dann ca. 500 Euro Elterngeld bekommen (anstatt ich meine 300 Euro)? Würden die 500 Euro zu seinem BAB von 850 Euro angerechnet werden, so dass diese Strategie am Ende keinen „Gewinn“ bringt?

    Vielen Dank für Ihre Beratung.

    • Hallo Mel,
      dein Mann kann Elterngeld beantragen und seine Ausbildung fortführen. Allerdings gibt es unterschiedliche BABs. Die eine wird angerechnet auf das Elterngeld (Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose (§§70 ff. SGB III)), die andere (Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach §§56 ff SGB III) nicht. Hier am besten mal direkt mit der Elterngeldstelle bzw. mit dem Jobcenter sprechen. Grundsätzlich ist aber BAB auch wie das ALG eine Lohnersatzleistung. Diese zählt bei der Berechnung für das Elterngeld nicht mit. Bekommt dein Mann noch eine Ausbildungsvergütung nebenher, wird diese für die Berechnung mit einbezogen. Allerdings, fließt diese weiter im Elterngeldbezug, kommt es deswegen sehr wahrscheinlich auch zu einer Kürzung. Wenn er Elternzeit nimmt, hat er vorübergehend keinen Anspruch auf die BAB und möglicherweise verlängert sich die Ausbildung. Am besten einmal mit dem Jobcenter sprechen, welche weiteren Möglichkeiten es für euch gibt.

  • Hallo,
    Ich mache in Bayern eine Ausbildung zur Erzieherin, diese dauert 5 Jahre und ist Berufsbegleitend. Von den 5 Jahren sind das 3. und 4. Jahr Theoretische Schuljahre und man bezieht Bafög.
    Ich befinde mich momentan im 4. Ausbildungsjahr und bin jetzt schwanger.
    Mein Freund ist Berufstätig und wir wohnen zusammen.
    Da das letzte Ausbildungsjahr rein praktisch ist (in dem man 2/3 eines Erziehergehaltes verdienen würde) und ich als Schwangere in diesem Bereich in sofortiges Beschäftigungsverbot geschickt werde, weiß ich noch nicht so ganz wie ich das beenden soll.
    Also werde ich auch kein Geld mehr bekommen und das Geld meines Freundes reicht nicht aus um uns zu 3. durchs Leben zu schlagen.

    Nun meine Frage,
    Welche Förderungen kann ich bekommen?

    • Hallo,
      im Beschäftigungsverbot bekommst du in der Regel deine Ausbildungsvergütung weiterhin und hast somit keine finanziellen Einbußen. Das Elterngeld berechnet sich anhand der letzten 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Mindestens erhältst du das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro beim Basiselterngeld oder 150 Euro beim Elterngeld Plus. Deine Ausbildung verlängert sich aufgrund der fehlenden Praxis. Hier kannst du am besten einmal mit deinem Ausbilder drüber sprechen. Welche weiteren Förderungen dir möglicherweise noch zustehen, kannst du im Jobcenter erfahren.

  • Hallo Yvonne, ich mache meine zweite Ausbildung (mit Ausbildungsvergütung von knapp 1000€) und mache nebenher einen 450Euro Job.
    – Kann ich ElterngeldPlus beantragen,ohne meine Ausbildung unterbrechen zu müssen?
    – Sollte ich für diese Zeit,in der ich das Elterngeld erhalten möchte, den Nebenjob lieber nicht nachgehen oder wäre das egal?
    – Würde das ElterngeldPlus mit der Ausbildungsvergütung verrechnet werden? Wenn ja,Was würde vom Elterngeld überhaupt noch übrig bleiben?

    Meine Ausbildung würde mit dem letzten ElterngeldPlus-Bezugsmonat enden. Danach würde ich gerne als Arbeitnehmer in Teilzeit arbeiten.
    – Wäre es möglich, diese 4 Monate als Partnerschaftsbonusmonate gelten zu lassen (meine Partnerin würde gleichzeitig eh in Teilzeit arbeiten)?

    Vielen lieben Dank im Voraus!

    • Hallo Max,
      deine Ausbildungsstunden zählen nicht in die „30 Stunden pro Woche Grenze“ hinein. Du kannst die Ausbildung also weiterführen. Auf deinen 450 Euro Job ist die Obergrenze allerdings anzuwenden. Hinzu kommt, dass Elterngeld Einkommen ersetzen soll. Arbeitest du normal weiter, dann bekommst du nur das Mindestelterngeld, weil du ja gleich viel Einkommen hast. Und ja, deine Ausbildungsvergütung wird angerechnet und führt zu einer Kürzung. Spiel das am besten einmal im Elterngeldrechner mit Planer im Familienportal der Bundesregierung durch.
      Wenn ihr beide nach deiner Ausbildung die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus erfüllt, könnt ihr den natürlich nehmen. Wichtig ist, dass keine Bezugslücke beim Elterngeld entsteht nach dem 14. LM.

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