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Elterngeld und Mischeinkünfte: Wichtige Hinweise für dich

Elterngeld Mischeinkünfte

Wenn du angestellt und nebenbei noch selbstständig tätig bist, gibt es beim Elterngeld eine Besonderheit: die Elterngeldstelle behandelt dich als selbstständig. In diesem Artikel erfährst du, was bei dir anders ist als bei reinen Arbeitnehmern. Worauf du unbedingt achten solltest und welche Wahlmöglichkeiten du hast.

Was sind Mischeinkünfte?

Mischeinkünfte liegen vor, wenn du neben deiner Angestelltentätigkeit (§19 EStG) noch aus mindestens einer weiteren Einkunftsart Erwerbseinkommen erzielst.

Für das Elterngeld relevante Einkunftsarten gemäß dem Einkommensteuergesetz sind:

  • §13 EStG – Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • §15 EStG – Einkünfte aus Gewerbebetrieb (auch Betrieb einer Photovoltaikanlage)
  • §18 EStG – Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Diese Einkunftsarten zählen nicht mit bei der Ermittlung des Elterngeldes:

  • §20 EStG – Einkünfte aus Kapitalvermögen*
  • §21 EStG – Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung*

*Ausnahme: Wenn diese beiden Einkunftsarten einer der vier vorgenannten Einkunftsarten zuzurechnen sind, können diese ebenfalls relevant sein.

Beispiel 1: Du bist Vollzeit angestellt als Bürokraft. Nebenbei schreibst du Artikel über Veranstaltungen in der Region für verschiedene Zeitungen als Freiberuflerin. Du bist also angestellt UND hast eine Selbstständigkeit.

➞ Für das Elterngeld giltst du damit als selbstständig.

Beispiel 2: Du arbeitest halbtags als angestellte Verkäuferin. Nebenher vertreibst du abends und an Wochenenden bunte Plastikschüsseln etc. auf Kochpartys. Du bist angestellt und betreibst ein Nebengewerbe.

➞ Für das Elterngeld giltst du damit als selbstständig.

Beispiel 3: Du bist als Bühnenbildner in Vollzeit beim Theater angestellt. Nebenbei trainierst du ehrenamtlich die Kindermannschaft in einem Handballverein. Du bekommst dafür die sogenannte Übungsleiterpauschale.

➞ Für das Elterngeld giltst du als Angestellter, da die Übungsleiterpauschale steuerfrei ist (§3 Nr.26 EStG).

ACHTUNG: Rückwirkende Änderung zum 1. Januar 2022 durch Jahressteuergesetz 2022

Photovoltaikanlagen
Kleine Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) auf Einfamilienhäusern (auch auf Dächern von Garagen und Carports und anderer Nebengebäude) von bis zu 30 kW (peak) sind zwangsweise steuerfrei bei der Einkommensteuer. Es liegen also keine Mischeinkünfte mehr vor. Ein separater Antrag beim Finanzamt ist nicht mehr notwendig.

Wann liegen Mischeinkünfte beim Elterngeld vor?

Beim Elterngeld liegen Mischeinkünfte vor, wenn in den zwei festgelegten Zeiträumen vor der Geburt eine Selbstständigkeit vorliegt.

Folgende Zeiträume sind maßgeblich:

  1. Die 12 Monate vor dem Kalendermonat der Geburt UND
  2. Das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor der Geburt

Hast du in beiden oder auch nur in einem von beiden Zeiträumen Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit (§13, §15, §18 EStG), wirst du als selbstständig behandelt. Dein Bemessungszeitraum für das Elterngeld ist also das Kalenderjahr vor der Geburt.

Zum Vergleich: Bei reinen Arbeitnehmern umfasst der Bemessungszeitraum die 12 Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt bzw. die 12 Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes (§2b Absatz 1 BEEG).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Option zum Bemessungszeitraum eines Arbeitnehmers sinnvoll sein (siehe unten Abschnitt „Bei Mischeinkünften“). Beispielsweise in einer Übergangsphase zur vollständigen Selbstständigkeit, wenn der Gewinn noch nicht sehr hoch ist.

Elterngeld und Mischeinkünfte: Der Bemessungszeitraum

Für das Elterngeld ist das Einkommen im Bemessungszeitraum entscheidend. Diesen musst du zuerst bestimmen.

Der Bemessungszeitraum bei Eltern mit Mischeinkünften ist das Kalenderjahr vor der Geburt. Es gibt jedoch festgelegte Ausnahmen davon. Trifft eine oder mehrere auf dich zu, kommt auch ein weiter zurückliegendes infrage.

Wann kann ein älteres Jahr die Bemessungsgrundlage sein?

Die Ausnahmen sind gesetzlich festgelegt. Hast du im Kalenderjahr vor der Geburt

  • Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind (längstens bis zum 14. LM, Ausnahme Frühchenregelung) bezogen?
  • Mutterschaftsgeld für ältere oder gerade geborene Kinder erhalten?
  • kein oder weniger Einkommen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung erzielt?
  • aufgrund der Corona-Pandemie ein geringeres Einkommen (nur in der Zeit vom 01. März 2020 bis 23. September 2022)?

Trifft einer oder mehrere dieser Gründe zu? Dann kannst du den Bemessungszeitraum verschieben. Wichtig: Verschieben geht nur auf Antrag. Es ist eine Möglichkeit, keine Verpflichtung. Ist also das Vorjahr der Geburt trotz der Ausnahmen besser als ein älteres Jahr, musst du den Antrag nicht stellen.

Wenn du angestellt und selbstständig bist, zählen für die Elterngeldberechnung beide Erwerbseinkommen. Es sei denn, du wählst den Arbeitnehmerzeitraum.

Bei Mischeinkünften: Option zum Bemessungszeitraum eines Arbeitnehmers

Hast du nur geringe Einnahmen aus deiner nebenberuflichen Selbstständigkeit? Dann gibt es eine Möglichkeit, den Bemessungszeitraum eines Arbeitnehmers zu bekommen. Dies musst du im Antrag extra auswählen – es ist also nur auf Antrag (§2b Absatz 4 BEEG) möglich. Weiterhin ist es an zwei Bedingungen geknüpft.

Sieh dir deinen durchschnittlichen Gewinn der folgenden Zeiträume an:

  1. im abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum (meist Kalenderjahr) vor der Geburt und
  2. im steuerlichen Veranlagungszeitraum der Geburt, bis einschließlich zum Kalendermonat vor der Geburt des Kindes

Liegt der durchschnittliche Gewinn pro Monat unter 35 Euro für beide Zeiträume? Wenn ja, darfst du den Bemessungszeitraum eines Arbeitnehmers wählen.

Beispiel: Du bist als werdende Mama angestellt und hast zusätzlich noch ein selbstständiges Nebeneinkommen. 
Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Jahr 2021 betrugen 390 Euro und im Geburtsjahr von Januar bis Oktober 2022 bei 250 Euro. Geburt ist am 15. November 2022.

➞ Prüfung der Option: du dürftest den Bemessungszeitraum einer Arbeitnehmerin auf Antrag (!) wählen. Du hast im Jahr 2021 weniger als 420 Euro Gewinn und durchschnittlich in den Monaten vor der Geburt weniger als 35 Euro.

Wie kann ich Nachweise für die Option erbringen?

Du möchtest die Option und somit den Bemessungszeitraum eines Arbeitnehmers für das Elterngeld wählen? Hierfür musst du der Elterngeldstelle ein paar Nachweise vorlegen.

Die Entscheidungsgrundlage ist in der Regel der Einkommensteuerbescheid. Liegt dieser noch nicht vor, gilt die (vorläufige) Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).

Hinweis: Basiert die Entscheidung auf einer vorläufigen EÜR, bleibt es dabei. Auch, wenn der Einkommensteuerbescheid später z.B. einen höheren Gewinn ausweist.

Was sind die Vor- und Nachteile der Option zum Bemessungszeitraum eines Arbeitnehmers?

Vorteil:
Der Bemessungszeitraum umfasst die 12 Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt bzw. 12 Kalendermonate vor dem Kalendermonat, in dem der Mutterschutz beginnt. Unter Umständen bedeutet das für dich mehr Elterngeld.

Nachteil:
Es zählt im Bemessungszeitraum nur dein Erwerbseinkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Im Bezugszeitraum wird der Hinzuverdienst dennoch angerechnet.

Wie wird das Elterngeld bei Mischeinkünften berechnet?

Um dein Elterngeld grob auszurechnen, kannst du zunächst mit 65% deines Nettogehalts rechnen. Sofern du einen Gewinn erzielst mit deiner Selbstständigkeit, kannst du so dein Elterngeld positiv beeinflussen. Ein Verlust aus der Selbstständigkeit geht mit null in die Elterngeldberechnung ein. Für eine genauere Berechnung empfehlen wir dir den Elterngeldrechner mit Planer im Familienportal der Bundesregierung.

Die Höhe des Elterngeldes ist jedoch auch im Fall von mehreren Einkunftsarten gedeckelt. Maximal gibt es 1.800 Euro im Lebensmonat beim Basiselterngeld oder 900 Euro beim Elterngeld Plus.

Welche Steuerklasse zählt für das Elterngeld bei Mischeinkünften?

Die Elterngeldstelle verwendet die Steuerklasse, welche im Bemessungszeitraum überwiegend vorlag. Achte unbedingt darauf, falls du deinen Bemessungszeitraum verschieben möchtest, z.B. durch die oben vorgestellte Option zum Arbeitnehmerzeitraum.

Weiterhin gibt es folgende Besonderheit in Bezug auf die Steuerklasse bei Mischeinkünften:

  • Dein Einkommen als Arbeitnehmer ist höher als der Gewinn aus deiner Selbstständigkeit
    Wenn dein Einkommen aus der Arbeitnehmertätigkeit überwiegt: Es gilt die Steuerklasse, welche auch für die Gehaltsabrechnungen im Bemessungszeitraum am häufigsten verwendet wurde.
  • Dein Einkommen aus der Selbstständigkeit ist höher als aus der nichtselbstständigen Tätigkeit
    In diesem Fall wendet die Elterngeldstelle für die Elterngeldberechnung die Steuerklasse IV an. Dies gilt unabhängig vom Familienstand. Es ist also nicht relevant, ob du verheiratet bist oder nicht.

Mit einem „Trick“ zu mehr Elterngeld beim zweitem Kind?

Wenn du bisher nur angestellt bist, dich jedoch gern selbstständig machen möchtest, dann ist die Elternzeit ideal geeignet dafür. Wenn es nicht klappt, kannst du in deinen alten Job zurückkehren oder es auch parallel laufen lassen.

Zusätzlicher Vorteil bei einer weiteren Schwangerschaft:
Dein Bemessungszeitraum wechselt vom Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt bzw. des Mutterschutzes auf das vorherige Kalenderjahr. Die Aufnahmen einer Selbstständigkeit bzw. die Anmeldung eines Gewerbes hilft also möglicherweise dabei, deinen Bemessungszeitraum zu verschieben. Rechne es am besten einmal durch – für einige Eltern ergibt sich dadurch deutlich mehr Elterngeld.

Von vielen wird dies als „Elterngeldtrick“ bezeichnet, um das Elterngeld aufzubessern. Du solltest die Selbstständigkeit jedoch unbedingt ernsthaft betreiben. Es sollte u.a. für andere (nicht nur Familie, Freunde, Nachbarn) erkennbar sein, dass du selbstständig bist und mehr als einen Auftraggeber hast.  Am besten lässt du dich von einem Steuerberater dazu beraten.

Die Elterngeldstelle richtet sich bei solchen Neugründungen nach der Einschätzung des Finanzamtes. Der Elterngeldbescheid ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung bei so einer Konstellation. Er kann also noch einmal geändert werden.

Hast du weitere Fragen zum Thema Elterngeld und Mischeinkünfte? Dann schreib uns einen Kommentar!

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Veröffentlicht von Yvonne Nagel

Yvonne ist Steuerfachwirtin und bringt 15 Jahre Erfahrung im Steuer- und Lohnbereich durch ihre Tätigkeit im Steuerbüro mit. Seit 2018 ist sie unsere Expertin rund um das Thema Elterngeld, Elternzeit und Formalitäten. Wenn sie nicht eure Fragen rund um Behördengänge und Formalitäten beantwortet oder neue Videos für euch aufnimmt, sitzt sie gern am Basteltisch und ist mit Papier und Stempeln kreativ.

  • Also wenn ich jetzt schwanger werden würde und fiktiv das Baby im September nächsten Jahres zur Welt kommen würde, Lager der Bemessungszeizraum ja von September 2018 bis August 2019. Ich war in 2018 bis 31.10. selbstständig bzw. freiberuflich tätig, ab dem 01.11.2018 habe ich unter Aufgabe meiner Selbstständigkeit eine Arbeit in einer festen Anstellung aufgenommen.
    Wenn ich es richtige verstehe, würde in diesem Fall der Bemessungszeitraum das Wirstschaftsjahr 2018 sein, also mit meiner Selbstständigkeit mein Einkommen entsprechend Einkommenssteuerbescheid, richtig?
    Das wäre mir auch sehr recht, denn dort habe ich deutlich mehr verdient, als in der Festanstellung. Danke für eine Rückmeldung.
    NiKaZe

    • Hallo NiKaZe,
      ja das ist richtig, Bemessungszeitraum wäre das Veranlagungsjahr vor der Geburt, sprich 2018. Der Einkommensteuerbescheid 2018 wäre als Nachweis bei der Elterngeldstelle mit dem Antrag einzureichen.

  • Ich habe eine Frage,

    Wie sieht es bei Mischeinkünften nach Geburt aus?
    Laut Informationen dieser Seite wird ein mittels EÜR nachgewiesener Gewinn aus selbständiger Tätigkeit auf die Bezugsmonate verteilt, dh als Durchschnitt angerechnet. Ein Zuverdienst aus nicht selbständiger Tätigkeit wird in dem jeweiligen Bezugsmonate angerechnet, indem er anfällt.
    Was ist aber, wenn man nach der Geburt beide Einkomnensarten zusammen treffen, ist es dann seitens der Elterngeldstelle zulässig, beide Einkommen zusammen zu zählen und auf die Monate zu verteilen, oder muss jeder Bezugsmonate für sich gerechnet werden?

    • Hallo Maike,
      gemäß der Richtlinien zum BEEG werden alle Einkunftsarten im Bezugszeitraum zusammengerechnet und durch die Anzahl der Bezugsmonate geteilt (vgl. 2.3.1.1.3). Zu beachten ist jedoch, dass die Ermittlung der verschiedenen Einkünfte vorher bereits, in Bezug auf die Lebensmonate, auf bestimmte Weise erfolgt (vgl. 2.3.1.1.2).

  • Toller Artikel, leider für uns zu spät. Wir sind über genau das gestolpert, da meine Frau noch ein Gewerbe (mit 0 EUR Einkommen!) angemeldet hatte. Das Amt kennt da kein Erbarmen und hat als Bemessungszeitraum das Wirtschaftsjahr vor Geburt statt der letzten 12 Monate gewählt. Wir haben sogar gegen geklagt und verloren. Aufgrund von Arbeitslosigkeit in dem Jahr vor Geburt ist uns eine Menge Geld verloren gegangen.
    Den Tipp mit Gewerbe anmelden hatte ich mir auch schon überlegt, falls das mal vorteilhaft werden könnte. Macht halt nur Sinn, wenn man in den 12 Monaten vor Geburt weniger verdient hat als im letzten Jahr.

  • Hallo, ich hatte eigentlich vor, jetzt ein Gewerbe anzumelden, um mir vor und auch nach der Geburt etwas dazu zu verdienen (erwarte mein Kind im Februar 2020). Ich bin ansonsten fest angestellt. Verstehe ich das richtig, dass ich davon lieber absehen sollte? Würde dann in meinem Fall das Wirtschaftsjahr 2019 oder gar 2018 herangezogen? Danke vielmals für die Antwort!

    • Hallo Katharina,
      das hast du richtig verstanden. Bei Mischeinkünften oder nur Einkünften aus gewerblicher/selbstständiger Tätigkeit verschiebt sich der Bemessungszeitraum auf das Kalenderjahr vor der Geburt. Auch im Bezugszeitraum sind einige Dinge zu beachten, um zu verhindern, dass das Elterngeld gekürzt wird, wenn weiterhin Einnahmen aus der Selbstständigkeit fließen während des Elterngeldbezuges.
      Bei reiner Angestelltentätigkeit gelten die 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes als Bemessungszeitraum.

  • Hallo,
    Am Anfang des Jahres 2020 wird mein Kind geboren. Ich habe einen Hauptjob und einen Nebenjob (Selbständigkeit), dann gilt für mich das Wirtschaftsjahr 2018. Die Selbstständigkeit wirft noch keinen Gewinn ab.
    Wie wirkt sich der Verlust auf mein Elterngeld aus? Kann man da eine pauschale Aussage abgeben?
    Ich freue mich auf eine Rückmeldung.
    Im Voraus vielen Dank
    Mit freundlichen

    • Hallo Victoria,
      bei Mischeinkünften wie bei dir, zählt das Kalenderjahr vor der Geburt, also das Jahr 2019 (nicht 2018). Wenn deine Nebentätigkeit bisher keinen Gewinn abwirft, dann geht diese Tätigkeit mit Null Euro in die Berechnung ein. Beachte jedoch unbedingt in der Bezugsphase die Besonderheiten bei einer Selbstständigen Tätigkeit.

  • Hallo,
    das mit dem Bemessungszeitraum bei Mischeinkünften ist ja relativ verständlich, aber welche Einkünfte werden für die Berechnung zu Grunde gelegt? Beide Einkommen oder nur das Ua selbstständiger Arbeit?
    Vielen Dank!

    • Hallo Fabio,
      Mischeinkünfte bestimmen einen anderen Bemessungszeitraum. In diesem Bemessungszeitraum zählen dann alle Einkunftsarten in dieser Zeit bis auch Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung.

  • Ich erwarte mein 2. Kind im Januar 2020. Ich bin aktuell in Elternzeit und werde einen Monat vor der Geburt nochmal arbeiten gehen Angestelltenverhältnis). Nun spiele ich mit dem Gedanken ein Nebengewerbe anzumelden um im Weihnachtsgeschäft die Familienkasse aufzufüllen. Habe aber Bedenken wegen des Bemessungszeitraumes für die Berechnung. Wenn durch die Mischeinkünfte , ich wie selbstständig zähle, verstehe ich das so, dass das Kalenderjahr 2019 als Grundlage zählt. Aber für dieses liegt mir doch vor April oder sogar noch später kein Einkommenssteuerbescheid vor. Gibt es da eine Regelung?

    • Hallo Ulla,
      das ist korrekt, dass im Falle einer Selbstständigkeit (auch im Nebenerwerb), das Jahr vor der Geburt für die Berechnung des Elterngeldes herangezogen wird. Der Steuerbescheid ist zwar die Bemessungsgrundlage, jedoch wird bei Selbstständigkeit das Elterngeld nur vorläufig gezahlt, was zunächst auch anhand einer Auswertung vom Steuerberater berechnet werden kann. Den endgültigen Steuerbescheid kannst du dann später vorlegen. Nach dem Bezug des Elterngeldes wird dann noch einmal der Bemessungszeitraum und der Bezugszeitraum geprüft und das Elterngeld entsprechend final berechnet. Möglicherweise kommt es dann zu einer Nachzahlung an dich oder du musst etwas zurückzahlen. Besonders im Bezugszeitraum gibt es einiges zu beachten, wenn du weiterhin Einnahmen hast.

  • Hallo zusammen, wir haben im November 2018 unser erstes Kind bekommen. Der Mutterschutz endete Ende Dezember 2018 und seitdem beziehen wir Elterngeld (bis Anfang November). Angemeldete Elternzeit ist zunächst zwei Jahre, ggf. würde ich aber wieder nach ca. 1 Jahr in Teilzeit arbeiten gehen. So im Mai 2020 erwarten wir nun unser zweites Kind. Nach meinem Verständnis würde für die Elterngeldberechnung des 2. Kindes, wenn ich sowohl in 2019, als auch in 2020 noch Einkünfte aus einer Selbstständigkeit generiere, unabhängig davon ob ich noch in Teilzeit arbeiten gehen, als Bemessungsgrundlage der Zeitraum vor der Geburt des ersten Kindes herangezogen werden. Ist mein Verständnis an dieser Stelle korrekt??

    • Hallo Elisabeth,
      bei Selbstständigen bzw. Mischeinkünften zählt das Kalenderjahr vor der Geburt als Bemessungszeitraum. Wenn du in diesem maßgeblichen Kalenderjahr dann Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind bezogen hast (längstens bis zum 14. Lebensmonat) dann wird dieses Kalenderjahr übersprungen und ein älteres herangezogen. Dies ist, wie du schreibst unabhängig davon ob du in Teilzeit noch arbeitest jetzt oder nicht.

  • Hallo, ich bekomme im Januar 2020 mein erstes Kind. Im Februar 2019 hatte ich einen Unfall und habe ab April bis August 2019 Krankengeld bezogen. Bei der Berechnung des Elterngelds gehen diese Monate mit 0€ ein. Schon alleine diese Tatsache finde ich mehr als unfair!! Daher wäre es für mich besser den Berechnungszeitraum auf 2018 zu verlegen. Geht das wenn ich jetzt ein Gewerbe anmelde oder muss zu diesem Zeitpunkt ein Gewerbe angemeldet gewesen sein? Bei längerer Krankheit kann der Berechnungszeitraum wohl um ein Jahr nach hinten geschoben werden, Voraussetzung man hat ein Gewerbe. Stimm das? Wenn die Gesetzgebung nicht so schwachsinnig wäre, müsste man sich darüber keine Gedanken machen.

    • Hallo Judy,
      das ist korrekt, dass diese Monate mit Null in die Berechnung eingehen. Um den Bemessungszeitraum in das Kalenderjahr vor der Geburt verlegen zu können, müsste eine Selbstständigkeit vorliegen. Diese kann während der Schwangerschaft z.B. aufgenommen werden. Es reicht nicht aus, z.B. einfach ein Gewerbe anzumelden. Diese Tätigkeit muss nachhaltig betrieben werden. Weiterhin hat es Konsequenzen für den Bezugszeitraum. Wende dich am besten einmal an unsere Elterngeldberatung.

  • Hallo Judy,
    ich arbeite derzeit Teilzeit in Elternzeit (ohne Elterngeldbezug) und habe von August 2018 bis August 2019 Elterngeld bezogen. Würde ich nun in 2020 ein Kind bekommen und in 2019 und 2020 ein Kleingewerbe anmelden, würde sich der Berechnungszeitraum dann in das Kalenderjahr 2017 verlagern oder von Juli 2017-Juli 2018 (Mutterschaftsgeld ab Juli 2018)?

    • Hallo Sarah,
      wenn du ein Kleingewerbe hast, dann ist der Bemessungszeitraum das Kalenderjahr (Januar – Dezember) vor der Geburt. Kalenderjahre in denen du Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind bekommen hast, bis zum 14. LM maximal, werden dabei übersprungen und ein früheres Jahr als Bemessungsgrundlage genommen.

  • Hi Zusammen,

    genau über den oben dargestellten Fall ist meine Frau nun gestolpert.

    Selbstständige Tätigkeit in 2018 mit ganzen EUR 156!! Gewinn. Sonst kein weiteres Einkommen. Gewerbe Ende 2018 beendet und ab Oktober 2018 Festanstellung mit deutlich mehr Einkommen.

    Geburt unser Kleinen Ende Oktober 2019. Wenn 2018 als Bemessungszeitraum herangezogen wird, ist das ein immenser Nachteil für uns.

    Sind nun dabei, den Antrag auszufüllen und überlegen schon, die „Selbstständigkeit“ einfach zu verschweigen.

    Gibt es Erfahrungen, wie man diese Situation noch retten kann?

    VG
    Henri

    • Hallo Henri,
      da deine Frau das Gewerbe bereits beendet hat, gibt es m. E. keine Möglichkeit mehr den Bemessungszeitraum auf Basis eines Urteils (BSG, Urteil vom 17.1.2011, Az. B 10 EG 1/10 R) zu verschieben. Nach dem Elterngeldgesetz ist der Bemessungszeitraum das Kalenderjahr vor der Geburt. Ihr könnt dennoch in einem separaten Schreiben die Situation erläutern. Wichtig ist hier zu sagen, was sich genau verändert hat im Vergleich zur Selbstständigkeit (Arbeitsstunden und Entgelt).
      Eine Tatsache zu Verschweigen ist eher ungünstig und führt dazu, dass ihr zu viel erhaltenes Elterngeld zurückzahlen müsst. Zudem ist es eine Ordnungswidrigkeit und kann euch zusätzlich bis zu 2.000 Euro Bußgeld kosten. Wenn es vorsätzlich war, ist damit zu rechnen, dass es in voller Höhe festgesetzt wird.

  • Ich habe eine Frage:
    Wenn mein 1. Kind 10/2018 geboren ist, ich 11/2019 ein Gewerbe anmelden würde, müsste das nächste Kind dann 2020 geboren werden, um als Bemessungsgrundlage dann das Wirtschaftsjahr 2017 angerechnet zu bekommen? Oder ist es nicht so einfach, „mal eben“ ein Gewerbe anzumelden, nur um den Zeitraum zu ändern?
    Danke schon im Voraus für Ihre Antwort.

    • Hallo Susanne,
      liegt ein Gewerbe vor, kann der Bemessungszeitraum verschoben werden. Diese Verschiebung bzw. Ausklammerung findet für die Jahre statt, in denen du Elterngeld bis längstens zum 14. LM des älteren Geschwisterkindes bekommen hast. Deine genannte Berechnung wäre somit korrekt. Es reicht jedoch nicht aus, einfach ein Gewerbe anzumelden. Um zu erfahren, was es bezüglich eines Gewerbes alles zu beachten gibt, welche Rechte und Pflichten sich daraus ergeben, kontaktiere dazu bitte einen Steuerberater.

  • Hallo, genau dieser Fall ist nun auch bei mir eingetroffen. Es bedeutet für mich, min. 200€ weniger Elterngeld pro Monat. Kann ich dies mit dem genannten BSG, Urteil vom 17.1.2011, Az. B 10 EG 1/10 R einklagen oder kann mir jmd. die Chancen auf eine Neuberechnung darlegen? Dank im Voraus.

    • Hallo Martha,
      das Urteil weist direkt auf einen Unterschiedsbetrag von 20% zwischen den Bemessungszeiträumen hin. Sollte das bei dir der Fall sein und du übst auch weiterhin die Selbstständige Tätigkeit aus, könnte dieses Urteil eine Grundlage sein. Kontaktiere am besten einen entsprechenden Fachanwalt .

  • Hallo,
    vielen Dank für die vielen Informationen. Eine kurze Rückfrage habe ich allerdings noch. Wir haben im März 2018 unser 1. Kind bekommen und ich war bis Februar 2019 in Elternzeit. Vor der Geburt unseres 1. Kindes war ich voll berufstätig (nicht selbständig) und so wurden damals auch die letzten 12 Monate zur Berechnung herangezogen. Im Oktober 2018 meldete ich mein Gewerbe an und erziele seit Mai diesen Jahres parallel zur TZ-Beschäftigung bei meinem alten AG (TZ in Elternzeit) geringe Einkünfte aus der Selbständigkeit. Unser zweites Kind ist für Juli 2020 ausgerechnet. In meinem Fall lohnt sich durch die Vollbeschäftigung vor Kind 1 die Berechnung von damals sehr viel mehr als die TZ-Beschäftigung plus Selbständigkeit. Welcher Bemessungszeitraum wird nun bei Kind 2 herangezogen? Und muss ich die aktuellen Einkünfte überhaupt angeben? Ein vollständiges Wirtschaftsjahr läge bei mir erst Ende 2020 zugrunde, wenn ich nicht schwanger wäre.
    Vielen lieben Dank schon einmal im Voraus!

    • Hallo Natalie,
      bei Mischeinkünften bzw. wenn im Bemessungszeitraum des Kindes Mischeinkünfte vorliegen, ist der Bemessungszeitraum das Kalenderjahr vor der Geburt (2019). Bekamst du in diesem Kalenderjahr Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind (hier zutreffen für Jan/Feb 2019), wird dieses Kalenderjahr übersprungen. Gleiches gilt für das Kalenderjahr 2018. Bemessungszeitraum für dein Kind welches in 2020 geboren wird ist das Jahr 2017. Es sind immer alle relevanten Einkünfte anzugeben. Ein Rumpfwirtschaftsjahr (wenn die Selbständigkeit nicht das ganze Jahr vorliegt) zählt ebenfalls.

      • Hallo,
        wie meinen Sie den Satz „Ein Rumpfwirtschaftsjahr zählt ebenfalls.“?
        Als Ausklammerungstatbedtand oder zählt es als volles Wirtschaftsjahr bzw. werden die Monate, in denen kein Gewerbe angemeldet war in dem Kalenderjahr des Rumpfwirtschaftsjahres dazugezählt?
        Vielen Dank im voraus!
        Steffi

        • Hallo Steffi,
          es zählen auch Einkünfte im Rumpfwirtschaftsjahr ist hier gemeint. Ein nicht vollständiges Wirtschaftsjahr ist kein Ausklammerungstatbestand im Sinne des Elterngeldes. Es werden nur die Einfünfte mit einbezogen, die tatsächlich vorlagen. Es erfolgt keine Hochrechnung. Ausklammerungstatbestand ist z.B. wenn im Bemessungsjahr Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind bezogen wurde bis max. 14. LM.

      • Entschuldigung, ich hab noch was vergessen:
        Wie verhält es sich, wenn in dem Kalenderjahr, in das das Rumpfwirtschaftsjahr fällt keine Mischeinkünfte, sondern nur die Selbstständigkeit fällt?
        Vielen Dank und viele Grüße

  • Hallo!
    Vielen dank für den Artikel!
    Doch nun möchte ich auch mal Gewissheit über unsere Situation.

    Unser erstes Kind kam im April 2019 zur Welt. Seither bekomme ich das Basiselterngeld. Die Berechnungsgrundlage für das Elterngeld für das 1. Kind war das Jahr 2018, da ich ein Mischeinkommen aus VZ-Anstellung und nebenberuflichem Kleinunternehmen habe.

    Wenn wir für 2021 ein zweites Kind planen würden, wäre dann auch wieder 2018 die Berechnungsgrundlage, sehe ich das richtig?
    Da ja in 2019 und in 2020 Elterngeld bezogen wurde, werden diese Jahre bei der Berechnung übersprungen?
    Und wenn ich in 2020, sobald ich kein Elterngeld mehr bekomme, stundenweise wieder nebenberuflich (nicht im Hauptjob!) arbeite, tut das gar nichts zur Sache für das Elterngeld für Kind. 2?

    Und wenn das Kind erst 2022 käme, dann wäre 2021 die Grundlage, da in dem Jahr kein Elterngeld mehr bezogen wird?

    So viele Unklarheiten! Ich danke Ihnen schon im Voraus für Ihre Mühe und Ihre tollen Antworten!

    • Hallo Lena,
      du hast das alles schon richtig festgehalten. Jahre in denen Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind bezogen wurde (längstens bis zum 14. LM unabhängig von der Bezugsform) werden bei Mischeinkünften ausgeklammert. Somit wäre 2018 das Bemessungsjahr für ein Kind im Jahr 2021. Einkünfte ab dem Jahr 2020 spielen nur eine Rolle, wenn du erneut Elterngeld beziehst bzw. wenn das 2. Kind erst später als geplant kommt.

  • Vielen herzlichen Dank für den Artikel.

    Auch ich hab eine Frage und benötige Ihre Hilfe bevor ich was falsches mache und mir das Elterngeld für mein zweites Kind zerhaue.

    Ich habe im Januar 2019 mein erstes Kind bekommen. Beziehe nun für 12 Monate das Basiselterngeld (vor der Geburt war ich im normalen Angestelltenverhältnis). Nun möchte ich 2020 zusätzlich zu meinem Teilzeitjob ein Gewerbe anmelden. Angenommen ich bekomme irgendwann in 2021 glücklicherweise mein zweites Kind, dient dann als Bemessungszeitraum das Jahr 2018 weil mein erstes Kind im Januar 2019 kam und ich für dieses Kind 12 Monate Basis Elterngeld bezogen habe? Mein kleines Gewerbe wird in 2020 bestimmt noch nicht so viel einbringen, daher wäre es nicht gut, wenn es als Berechnungsgrundlage dient. Sonst verschiebe ich es lieber nochmal.

    Vielen Dank für Ihre Bemühungen und viele Grüße

    • Hallo Maria,
      nach derzeitigem Gesetzesstand (BEEG) wäre das Kalenderjahr 2018 die Bemessungsgrundlage für dein Elterngeld bei Mischeinkünften, wenn du in 2019 und in 2020 Basiselterngeld bezogen hast.

      • Danke für die Antwort, allerdings hab ich noch eine konkretisierende Frage: Laut elterngeldbescheid erhalte ich das letzte mal Elterngeld zum 01.01.2020. Das Geld wird von der Elterngeldstelle somit Ende Dezember 2019 fließen. Das heißt der Fluss des Elterngeldes ist nicht im Jahr 2020 auf meinem Konto. Ist dann 2018, sofern ich im Jahr 2021 mein zweites Kind bekomme, der Bemessungszeitraum?

  • Hallo ich habe 2 Fragen. Mein Mann hat einen festen Job und ein angemeldetes Nebengewerbe. Im Jahr 2019 gab es Einnahmen in Höhe von 150 Euro. Die Ausgaben waren höher. Mal angenommen, wir bekämen 2020 oder 2021 ein Kind. Meine Frage ist nun, werden die Einkünfte addiert oder wie wird es berechnet? Oder hat er dann tatsächlich Pech und nur die 150 Euro im Jahr 2019 werden als Einkommen gewertet? Würde es dann bei einem Kind in 2021 Sinn machen das Gewerbe zum 31.12.2019 abzumelden, damit das feste Einkommen als Bemessungsgrundlage genommen wird? Lg und danke vorab.

    • Hallo Kindi,
      es werden alle für das Elterngeld relevanten Einkünfte berücksichtigt. Weist eine Einkommensart einen Verlust aus, verringert sich dadurch aber nicht der positive Wert aus der anderen Einkommensart. Also die Summe aus der angestellten Tätigkeit ist dann die Basis für die Berechnung des Elterngeldes deines Mannes. Der Verlust aus der Selbstständigkeit wird mit Null aufgeführt. Es gilt aber der Bemessungszeitraum wie bei einer Selbstständigkeit, sprich das Kalenderjahr vor der Geburt. Selbst wenn dein Mann das Gewerbe per 31.12.2019 abmeldet und in 2020 euer Kind kommt, gilt dennoch das Kalenderjahr vor der Geburt, wenn im Bemessungszeitraum eine Selbstständigkeit vorlag, auch wenn diese beendet wurde. Für 2021 wäre der Fall dann anders. Die Frage ist, wer von euch das Elterngeld überwiegend beziehen wird.

  • Hallo ,
    Vielen Dank für den Tollen Artikel.
    Ich wollte mich mal erkundigen ob das logisch ist.Wir haben im August 2018 ein Kind bekommen. Ich habe 12 monate BasisElterngeld bezogen( aus Angestellten Verhältnis).Ich habe 2 Jahre Elternzeit. Nehmen wir an, ich würde im Sommer wieder schwanger werden…Und im Frühjahr 2021 ein zweites Kind bekommen. Wenn ich also 2020 ein kleingewerbe anmelden würde und ein paar Kleinigkeiten verkaufen würde, wäre dann die Bemessensgrundlage 2017 ? Bis wann “ müsste“ ich ein weiteres Kind bekommen damit das so klappen würde?

    Vielen Dank im voraus
    Liebe Grüße Jenn

    • Hallo Jenn,
      wenn du im Jahr 2021 ein Kind bekommst und ab 2020 nachhaltig (!!!) Selbstständig bist, zählt das Kalenderjahr 2020 als Bemessungsgrundlage für das Elterngeld.

  • Liebes Elterngeld Team,
    Unsere Tochter und erstes Kind wird in den nächsten Tagen somit im Januar 2020 geboren.
    2019 Hat meine Lebensgefährtin unterjährig in die Selbstständigkeit gewechselt. 2019 ist somit ein Rumpfjahr und es bestehen für 2019 Mischeinkünfte.
    Mutterschafts oder Elterngeld Leistungen gab es keine in 2019.
    Können Sie uns eine Auskunft geben ob nun 2019 oder 2018 als Bemessungszeitraum herangezogen wird?
    Herzlichen Dank für die Auskunft!

  • Ich habe auch ein Frage bezüglich :
    Mischeinkünfte und Verschiebung des Bemessungszeitraums.

    Ich war in 2018 bis 31.09. angestellt und neben beruflich selbstständig.
    Seid 01.10.18 bin ich hauptberuflich selbstständig habe aber in 2018 laut Steuerbescheid 3500€ minus gemacht mit dem Gewerbe.
    So kann ich für die Berechnung des Elterngeldes nur Die 9 Monate Aus der Festanstellung angeben. (2245€Brutto/Monat)
    Daraus resultieren 750€ Elterngeld.
    Meine Fixkosten liegen jetzt bei 1500€

    In 2019 hab ich allerdings eher 4000€ brutto/ Monat bekommen aus rein selbstständiger Tätigkeit.

    Unser Sohn wurde am 31.12.19 geboren.

    Gibt es eine Chance den Bemessungszeitraum auf 2019 zu schieben?

    Vielen Dank.

    • Hallo Maurice,
      es gibt ein Urteil, welches in diese Richtung geht, jedoch sind die Grundvoraussetzungen bei dir nicht gleich. Du kannst es versuchen und dich auf dieses Urteil beziehen: BSG, Urteil vom 17.1.2011, Az. B 10 EG 1/10 R). Die Richter bezogen sich dabei auf ein früheres Urteil vom 3.12.2009 (Az. B 10 EG 2/09 R): Danach darf der durchschnittliche monatliche Gewinn des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums nur dann der Berechnung zugrunde gelegt werden, wenn die in diesem Zeitraum und die im Zwölf-Monats-Zeitraum vor der Geburt des Kindes durchgängig ausgeübte selbstständige Tätigkeit ihrer Art nach übereinstimmt und ihr zeitlicher Umfang um weniger als 20% voneinander abweicht.

  • Hallo!
    Unsere Süße ist August 2019 geboren. Durch Mischeinkünfte über Angestelltenverhältnis und zzgl Kleingewerbeeinkünften, hat sich unsere Berechnung auf das Jahr 2018(1-12.18) verschoben.
    Ich beziehe nun seit Oktober bis Juni 2020 Elterngeld.
    Wie verhält sich das denn jetzt mit den sehr unregelmäßigen und nicht vorhersagbaren Einkünften aus dem Kleingewerbe? (Mal verkaufe ich garnichts in einem Monat, mal bis zu 150€ Umsatz)
    Gibt es da einen Deckelbetrag den man dazu verdienen darf ohne das vom Elterngeld abgezogen zu kriegen? Ich kann halt nicht vorher abschätzen ob und wenn, dann wieviel ich dazu verdienen würde…
    oder macht es Sinn das kleingewerbe für den EG bezugszeitraum ruhen zu lassen?? Vielen Dank für eine Antwort!

    • Hallo Catia,
      das kommt ein wenig darauf an, wie wichtig ist weiterhin für deine Kunden verfügbar zu sein. Wenn du dein Gewerbe ruhen läßt, dann ist das Einkommen natürlich planbarer. Wenn du Basiselterngeld beantragst, dann wird ab dem ersten Euro eine Kürzung vorgenommen, da Hinzuverdienst immer angerechnet wird. Beim Elterngeld Plus gibt es die folgende Faustformel: wenn dein Verdienst nach der Geburt weniger als 50 % im Vergleich zu vor der Geburt beträgt, dann kommt es sehr wahrscheinlich nicht zu einer Kürzung. Schau einmal in diesen Artikel hier, dort werden deine Fragen beantwortet: https://www.elterngeld.de/elterngeld-fuer-selbststaendige/

  • Hallo, ich hätte auch mal eine kurze Frage dazu.

    Ich habe im Mai 2019 einen Gewerbeschein beantragt. Jetzt möchte ich diesen so schnell es geht wieder abmelden, da es leider zu mehr Aufwendungen wie Erträgen kam. Wir planen 2020 schwanger zu werden somit müsste ich in 2021 in Elternzeit gehen. Welches Bemessungsjahr wird in diesem Fall angezogen?

    Kann ich ein Gewerbe rückwirkend zum 31.12.2019 abmelden, sodass ich 2020 komplett Gewerbefrei wäre?

    Macht es Sinn, das Gewerbe zum 31.12.2019 ruhen zu lassen um es evtl 2022 wieder aufzunehmen?

    LG
    Bettina

    • Hallo Bettina,
      sofern ein Gewerbe im Bemessungszeitraum vorliegt, gilt immer das Kalenderjahr vor der Geburt als Berechnungsgrundlage für das Elterngeld. Negative Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb werden mit Null in die Berechnung aufgenommen.
      Ob du eine rückwirkende Abmeldung vornehmen kannst, erfrage bitte bei deinem Gewerbeamt. Wenn du dein Gewerbe wieder/weiter ausüben möchtest, dann kann das Ruhen eine Möglichkeit sein. Jedoch ändert das nichts in Bezug auf den Bemessungszeitraum. Entscheidend ist, dass ein Gewerbe angemeldet war/ist und noch besteht. Weitere Informationen in Bezug auf ein Gewerbe, sowie die daraus resultierenden Rechte und Pflichten, erteilt dir ein Steuerberater.

  • Hallo Fr. Nagel,

    ich habe im Dezember 2019 eine Gewerbe angemeldet (GbR) welche bis dato keine Gewinne hat weil hier noch gar nichts lief. Mein Kind kommt im Juni. Ich habe im seid September 2019 Steuerklasse 3 (also mehr Gehalt) und seid Januar 2020 eine Gehaltserhöhung bekommen. Wenn nun nicht die 12 Monate vor Geburt sondern von 2019 gelten, macht das bei mir einen Unterschied von 200 € monatlich (gesamt 2400€) im Elterngeld, also ein ganz schön großer Batzen…

    Gibt es eine Möglichkeit nicht 2019 als Bemessungsgrundlage nehmen zu müssen?
    – Muss ich das Gewerbe trotz einer Nullrunde in der Steuererklärung angeben?
    – Kann ich beim Gewerbeamt eine Annullierung beantragen oder mich wieder auf dem Gesellschaftervertrag streichen lassen?
    – Kann ich das Gewerbe wieder abmelden, bringt das was?
    – Kann ich mich auf ein Urteil berufen? z.b. BSG, Urteil vom 17.1.2011, (Az. B 10 EG 1/10 R) bzw. 3.12.2009 (Az. B 10 EG 2/09 R)?

    Mich stimmt das ganze gerade sehr traurig, da es sich um echt viel Geld handelt.
    Grüße
    Puffinchen

    • Hallo Puffinchen,
      zu den vertraglichen/rechtlichen Fragen kontaktiere bitte einen Anwalt/Steuerberater bzw. das Gewerbeamt.
      Bezüglich der genannten Urteile glaube ich nicht, dass du dich darauf beziehen kannst, denn in deinem Fall liegen keine mehreren Jahre Selbstständigkeit vor. Betrachtet man wie im Urteilsfall den 12 Monatszeitraum vor der Geburt, kann auch hier eigentlich kein Vergleich erfolgen, da die GbR erst im Dezember gegründet wurde. Ein Versuch ist es natürlich Wert. Möglicherweise wäre hier auch ein rechtlicher Beistand hilfreich.

  • Hallo zusammen.
    Folgender Sachverhalt: Unser 1. Kind ist im Oktober 2017 geboren. Es wurde ein Jahr Elterngeld bezogen. Meine Frau hat nach einem Jahr wieder Teilzeit gearbeitet und war darüber hinaus auch selbstständig tätig. Das 2. Kind kommt voraussichtlich im August 2020. Seit Oktober 2019 arbeitet meine Frau wieder in Vollzeit und ist weiterhin noch selbstständig tätig. Hierdurch wird ja nun als Bemessungszeitraum für das Elterngeld das Jahr 2019 zugrunde gelegt. Dadurch, dass meine Frau seit Oktober 2019 wieder in Vollzeit arbeitet, steht sie sich durch den Bemessungszeitraum 2019 viel schlechter, als wenn die 12 Monate vor Geburt maßgeblich wären. Gibt es hier keine Möglichkeit einer Günstigerprüfung? Es kann doch nicht Sinn und Zweck des Gesetzes gewesen sein, jemanden, der zusätzlich noch selbstständig tätig ist, schlechter zu stellen. Oder kann ich die Selbstständigkeit verschweigen bzw. wie prüft die Elterngeldstelle meine Angaben?
    Haben Sie vielleicht einen Rat für mich?
    Danke!

    • Hallo Michael,
      also zunächst einmal der Hinweis: Die Angaben im Elterngeldantrag sind vollständig und wahrheitsgemäß zu machen. Dies bestätigt ihr beide mit eurer Unterschrift. Bei falschen oder unvollständigen Angaben droht ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro. Zusätzlich ist das überzahlte Elterngeld zurückzuzahlen.
      Schau dir einmal die 12 Monate vor dem Kalendermonat an, in dem euer Kind geboren wird und den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt, das Jahr 2019. Wenn in dieser Zeit Einkünfte aus Selbstständiger Tätigkeit vorliegen, dann gilt als Bemessungsjahr das Kalenderjahr vor der Geburt. Auch wenn Mischeinkünfte vorliegen oder sogar Verluste aus der Selbstständigkeit. Die Veränderung der Einnahmen aus der nichtselbstständigen Tätigkeit spielen leider keine Rolle.

  • Liebe Frau Nagel,

    unsere Situation ist folgende: Wir erwarten im Juli 2020 ein Kind. Ich plane ein Jahr Elternzeit.

    Da ich seit November 2019 eine Mini-Selbständigkeit neben meinem Teilzeit-Hauptberuf und Minijob begonnen habe als Konfliktberaterin, zählt ja 2019 als Bemessungszeitraum.

    Seit November 2019 verdiene ich im Hauptberuf 800 Euro Brutto mehr noch bis zum Mutterschutz, arbeite weiterhin in meinem Minijob und auch gelegentlich selbständig.

    Ich plane meine Selbständigkeit im Sommer 2020 zu beenden mit Beginn des Mutterschutzes.

    Welcher Bemessungszeitraum liegt zugrunde, wenn wir
    im Dezember 2021 ein zweites Kind bekommen oder im Frühjahr 2022?

    Nach der Elternzeit im Juli 2021 bis zum Mutterschutz des 2.Kindes würde ich wieder in Teilzeit in meinem Hauptberuf arbeiten.

    Vielen Dank für eine Antwort und herzliche Grüße,
    Eva

    • Hallo Eva,
      nur wenn du weder im Veranlagungszeitraum vor der Geburt noch in den 12 Monaten vor dem Kalendermonat der Geburt Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit hast, gilt der Zeitraum für Nicht-Selbstständige. Auch wenn du deine Selbstständigkeit im Jahr 2020 beendest, würde für das zweite Kind im Jahr 2021 der Zeitraum betrachtet, wie bei einer Selbstständigen.

  • Liebe Frau Nagel,
    Ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen. Meine Situation ist wie folgt:
    Meine Tochter kam am 10.10.2019 zur Welt. Ich generierte Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit. Somit zieht das Amt den Zeitraum 2018 als Bemessungsgrundlage. Leider hatte ich in 2018 sehr wenig Einkommen – arbeitslos bis 10/18 und ab 11/18 Angestellte sowie Anmeldung Nebengewerbe. Ergo: 2 Monate Verdienst in 2018 🙁
    In 2019 generierte ich wesentlich mehr Einnahmen über mein Nebengewerbe.
    Könnte ich bei der Elterngeldstelle Einspruch erheben und mich auf das Gerichtsurteil vom 17.01.2011 beziehen oder wäre das aussichtslos?

    Lieben Gruß, Mandy

  • Hallo Frau Nagel,

    ich arbeite als Angestellte auf 32Std. und bin zusätzlich seit Ende 2017 als Kleingewerbe selbstständig.

    Verstehe ich es richtig das die 65% Des Verdienstes als Angestellte PLUS oben drauf 65% des Verdienstes meiner Selbstständigkeit im letzte Jahr (in dem Fall 2019) das Elterngeld ausmacht? Also ich Vorteile durch die Selbstständigkeit habe?

    Momentan befinde ich mich im Mutterschutz & wollte durch das Elterngeld Plus ab Juli im Kleingewerbe wieder anfangen zu arbeiten (als Angestellte erst nach 2 Jahren Elternzeit). Wie ich heraus gefunden habe wird mir der Verdienst dann vom Elterngeld abgezogen? Wo kann ich heraus finden welche Summen mir da abgezogen werden?

    Zudem weiß ich leider nicht, welchen Antrag ich zum Elterngeld ausfüllen soll, den der Angestellten oder den der Selbstständigen?

    Ich hoffe, sie können mir weiter helfen. Danke im Voraus

    Liebe Gruße

    • Hallo Ricarda,
      du beziehst sogenannte Mischeinkünfte. Für die Elterngeldberechnung gelten beide Einnahmequellen. Im Antrag musst du die entsprechenden Anlagen ausfüllen und Unterlagen einreichen.
      Es ist richtig, dass jeder Hinzuverdienst auf das Elterngeld angerechnet wird. Mit dem Elterngeld Plus fällt die Kürzung geringer aus. Die Höhe des Hinzuverdienstes sollte ca. 50% im Vergleich zu vor der Geburt nicht überschreiten. Eine weitere Möglichkeit wäre, den Elterngeldbezug für einen Lebensmonat für die Kundenzahlungen zu unterbrechen. Dies geht jedoch nur in den ersten 14. Lebensmonaten und verlängert die Bezugszeit entsprechend. Nach dem 14. Lebensmonat gibt es nur noch das Elterngeld Plus.

  • Hallo,

    wir erwarten im Mai 2020 ein Baby.

    Zur Zeit bin ich in Elternzeit von unserer ersten Tochter (seit September 2018 bis April 2020). Seit August 2019 bekomme ich kein Elterngeld mehr.

    Ich bin in einem angestellten Arbeitsverhältnis. Seit Oktober 2019 habe ich zusätzlich ein Nebengewerbe und auch Rechnungen geschrieben (im Dezember 2019). Im Jahr 2020 habe ich auf Grund der Schwangerschaft im Nebengewerbe nicht mehr arbeiten können. Habe daher aktuell auch keine Einkünfte und werde ich vermutlich auch nicht bis zum Mutterschutz.

    Welcher Bemessungszeitraum liegt nun vor? Im Jahr 2019 habe ich ein Nebengewerbe angemeldet und Elterneld erhalten, sowie Elterngeldbezug im Jahr 2018. Wird nun 2017 herangezogen? Oder zählt das Nebengewerbe in 2019 nicht und es wird anhand der letzten 12 Monate vor beginn des Mutterschutzes berechnet?

    Vielen Dank und beste Grüße
    Sarah

    • Hallo Sarah,
      wenn du in den 12 Monaten vor der Geburt Selbstständig warst und auch im Kalenderjahr vor der Geburt, dann ist der Zeitraum für Selbstständige anzuwenden. Bei einer Geburt im Jahr 2020 wäre das also das Jahr 2019. Möchtest du das Jahr 2017 als Bemessungsgrundlage haben, musst du die Ausklammerung explizit beantragen. Die Begründung wäre dann der Elterngeldbezug deines älteren Kindes.

  • Hallo liebe Frau Nagel,
    ich habe folgende Frage an Sie. Unser erstes Kind ist im Aug.2018 geboren. Bis Juli. 2019 habe ich Elterngeld bezogen und ab Aug. 2019 habe ich meine Elternzeit um ein weiteres Jahr verlängert, (kein eigenes Einkommen) und bin erneut schwanger geworden. (ET im Sept. 2020). Für das 2. Kind werde ich erneut 12 Monate Elterngeld beantragen. Ich habe jetzt im Februar 2020 ein Kleingewerbe angemeldet (bin trotzdem noch fest angestellt in Elternzeit) aber es wird sehr wahrscheinlich im ersten Jahr kein hoher Gewinn/sogar Verlust erzielen.
    Meine Befürchtung ist, dass beim 2. Kind als Bemessungszeitraum 2017 herangezogen wird, weil 2018 und 2019 wegen Elterngeld ausgeklammert werden. Da würde ich zwar mehr Elterngeld bekommen, aber am Ende des Bezugszeitraums müsste ich Einkommensnachweise über das Jahr 2020 nachreichen und die Elterngeldstelle wird feststellen, dass mir doch nur der Mindestbetrag von 300€ zusteht und dann müsste ich das zu viel bezahlte Elterngeld zurückzahlen.
    Ist mein Gedankengang richtig?
    Würde mich auf eine Aufklärung sehr freuen!

    • Hallo Lena,
      durch das Kleingewerbe gilt das Jahr vor der Geburt 2019 als Bemessungszeitraum. Möchtest du eine Ausklammerung erreichen und somit das Jahr 2017 als Bemessungsgrundlage, musst du diese explizit, da du als Selbstständig giltst, beantragen.
      Für den Bezugszeitraum wird anschließend überprüft, ob du ein Erwerbseinkommen hattest. Wenn ja, werden Verdienst vor und nach der Geburt gegenübergestellt und entsprechend das Elterngeld an der Höhe der Differenz bemessen. Hattest du keinen Verdienst oder weniger als 50 % im Vergleich zu vor der Geburt, dann ändert sich nichts an deinem Elterngeld.

  • Guter Artikel und informative Kommentare, aber eine Frage habe ich noch. Wenn das Nebengewerbe im Gründungsjahr nicht im Steuerbescheid auftaucht, weil keine Einkünfte und die Ausgaben nicht angegeben (steuertechnisch egal), kann dann die Elterngeldstelle das ganze für nichtig erklären? Oder kann ich es anders, zb. mit einer Gewerbeanmeldung belegen? Also ist der Steuerbescheid die juristische Bestätigung für die Verschiebung des Berechnungszeitraumes oder was gilt da? Vielen Dank und herzliche Grüße

    • Hallo Charlotte,
      zum steuerlichen Aspekt würde ich dir empfehlen einen Steuerberater zu kontaktieren.
      Elterngeldrechtlich ist laut der Richtlinien zum BEEG ein Steuerbescheid als Nachweis der Selbstständigen Einkünfte maßgeblich. Ein Nachweis der Einnahmen und Ausgaben ist vorläufig auch mit anderen geeigneten Unterlagen möglich. Der Steuerbescheid muss aber nachgereicht werden, da die Zahlung des Elterngeldes nur vorläufig erfolgt. Sollte kein Bescheid oder auch kein geänderter Bescheid zu erstellen sein, dann ist anstelle dessen dafür ein Nachweis des Finanzamtes zu erbringen.

  • Hallo Frau Nagel,
    da ich in verschiedenen Artikeln unterschiedliche Auskünfte erhalten habe, hoffe ich, dass Sie Licht ins Dunkel bringen können.

    Mein Sohn kam im November 2019 zur Welt. Ich bin in einer Festanstellung, derzeit jedoch zu 100 % in Elternzeit. Nun möchte ich gerne in einer weiteren Firma 6 Stunden pro Woche als Freelancer arbeiten.

    Ich habe zum einem gelesen, dass sich die Einnahmen nicht auf ElterngeldPlus auswirken. Zum anderen habe ich gelesen, dass sich das ElterngeldPlus sehr wohl ändert und die Einnahmen mit einbezogen werden.Was stimmt denn nun? Bezieht sich die Höhe des ElterngeldPlus auf mein Gehalt vor der Geburt ohne dass die neuen Einnahmen mit einbezogen werden oder werden diese mit einberechnet?

    Vielen Dank und herzliche Grüße

    Sabrina

    • Hallo Sabrina,
      der Bemessungszeitraum für das Elterngeld (deines bereits geborenen Kindes) verändert sich nach der Geburt nicht mehr. Das Elterngeld bleibt also gleich, unabhängig zunächst betrachtet von möglichen Einnahmen im Bezugszeitraum.
      Beim Elterngeld Plus kommt es auf die Höhe deiner Einnahmen im Bezugszeitraum an. Übersteigen deine Einnahmen nicht ca. 50% der Einnahmen vor der Geburt, kommt es sehr wahrscheinlich nicht zu einer Kürzung. Du kannst eine Vergleichsrechnung mit deinen individuellen Zahlen einmal anhand dieser Beispiele ausrechnen: https://www.elterngeld.de/elterngeld-plus/#Anrechnung_des_Zuverdienstes

  • Hallo liebe Frau Nagel, folgende Situation. Unser erstes Kind wurde im Feb.2019 geboren. Elternzeit ist bis Feb 2021 beantragt wurden. Unser zweites Kind kommt im Okt. 2020 auf die Welt. Da ja das Elterngeld bis April 20 ausgeklammert wird- würden lediglich die Monate von dahin bis zum Mutterschutz mit dem Teilzeitgehalt angesetzt werden. Die restlichen Monate mit Vollzeitgehalt, richtig? Wie verändert sich die Situation, wenn ich ab Mai20 ein Nebengewerbe anmelde- mit ca. 4Rechnungen.Welcher Bemessungszeitraum zählt dann? Danke und viele Grüße

    • Hallo Denise,
      wenn du in 2020 ein Gewerbe anmeldest und auch in 2020 ein Kind bekommst, zählt immer das vorherige Kalenderjahr (2019) als Bemessungsgrundlage. Möchtest du dieses ausklammern lassen, musst du dies explizit beantragen. Dann wäre das Jahr 2018 maßgeblich für die Elterngeldberechnung.
      Für die steuerlichen Aspekte einer Selbstständigkeit und der damit verbundenen Rechte und Pflichten, wende dich bitte an einen Steuerberater.

  • Guten Tag Frau Nagel, folgende Situation: Wenn das Kind im Oktober 2020 zur Welt kommt und ich als Mutter bis Ende Juni 2019 Mischeinkünfte hatte (teils freiberuflich & teils selbstständig), seit 01.07.19 aber zu 100% im angestellten Verhältnis arbeite – was ist dann Bemessungsgrundlage? Meine Einkünfte im Kalenderjahr 2019 oder die Einkünfte 12 Monate vor Geburt des Kindes (oder vor Mutterschutz?). Danke für eine Rückmeldung und viele Grüße, Lisa

    • Hallo Lisa,
      zu betrachten ist einmal der Zeitraum der 12 Monate vor Beginn deines Mutterschutzes UND das Kalenderjahr vor der Geburt. Liegt in diesem Zeitraum eine Selbstständigkeit vor, ist der Bemessungszeitraum für dein Elterngeld wie bei einer Selbstständigen. Für die Elterngeldberechnung gilt also das Kalenderjahr 2019.

  • Guten Tag Frau Nagel,
    auch ich habe eine Frage zum Elterngeld.
    Mein Sohn wurde im Oktober 2018 geboren und ich habe 1 Jahr Eltergeld bezogen. Am 1.11.19 habe ich wieder als Angestellte in Teilzeit begonnen und ab dem 1.12 habe ich ein Nebengewerbe (Nähen) angemeldet. Nun bin ich erneut schwanger und wir erwarten unser zweites Kind im September. Welcher Zeitraum gilt für die Bemessung des Elterngeldes? 2018 vor meiner ersten Schwangerschaft? Irgendwie nicht ganz nachvollziehbar.
    Vielen lieben Dank

    • Hallo Lisa,
      bei Mischeinkünften, gilt immer der Bemessungszeitraum für Selbstständige, somit das Kalenderjahr vor der Geburt (2019). Du kannst auf Antrag die Jahre ausklammern lassen, in denen du Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind bezogen hast (längstens bis 14. LM). Dann wäre das Jahr 2017 die Bemessungsgrundlage für das neue Elterngeld, da du in 2018 und 2019 jeweils Elterngeld für dein 1. Kind bekamst. Je nachdem was für dich günstiger ist.

  • Liebe Yvonne,
    Vielen Dank erstmal für die vielen tollen Beiträge hier. Ich habe ebenfalls eine Frage. Und zwar ist unsere Tochter im Januar 2020 geboren. So wie ich es hier verstanden habe und auch die Elterngeldberaterin mir mitgeteilt hat, gilt somit auch bei Mischeinkünften 2019 als Bemessungszeitraum. Wir haben extra zum 1. Juli 2019 die Steuerklassen gewechselt, um davon profitieren zu können, haben allerdings nicht das Mutterschaftsgeld beachtet, welches Ab dem 1. Dezember 2019 bezahlt wurde. Welche Steuerklasse gilt nun für den Dezember 2019? Zählt dies als Steuerklasse 3? Oder als schlechtere Steuerklasse 4, da nur noch selbstständige Einnahmen vorhanden waren und können somit nicht von dem Steuerklassenwechsel profitieren?
    Wäre sehr dankbar um eine Antwort.
    Liebe Grüße
    Mareike

    • Hallo Mareike,
      der Dezember zählt nicht mehr für die Betrachtung der Steuerklasse, da du Mutterschaftsgeld erhalten hast. Nur die vollständig abgerechneten Monate davor sind relevant. Leider kam der Wechsel hierfür zu spät.
      Durch deine Mischeinkünfte ist es korrekt, dass grundsätzlich das Kalenderjahr vor der Geburt für die Elterngeldberechnung relevant ist. Da du dort aber Mutterschaftsgeld erhalten hast, darfst du einen formlosen Antrag auf Verschiebung des Bemessungszeitraums nach 2018 stellen. Dies ist eine Kann-Option. Sollte dein Verdienst in dem Jahr (2018) höher ausgefallen sein, so dürftest du diese Option wählen.

  • Hallo Frau Nagel
    Auch ich habe eine Frage.
    Im Januar 2020 ist meine Tochter zur Welt gekommen. Ich arbeite als selbstständige Hebamme. Die Beraterin der Elterngeldstelle hat mir empfohlen mich 2019 Schwangerschaftsbedingt krank schreiben zu lassen da ich dann 2019 ausklammern kann. Dann würde 2018 berücksichtigt. Und dann ich 2018 noch Elterngeld bezogen habe könne ich dann auch 2018 ausklammern. Allerdings waren das in 2018 Monat 21-24 des Elterngeldes. Nun hab ich den Antrag gestellt und es heißt sie haben sich vertan und das ginge nun doch nicht. (Längstens 14 Monate) allerdings ist mir das nicht schlüssig da ja 2018 kein vollständiges Wirtschaftsjahr für mich war. Und ab August 2019 war ich ja nun auf Anraten der Elterngeldstelle krank geschrieben. Das alles lief leider telefonisch und nicht schriftlich. Habe ich nun wirklich einfach Pech gehabt oder kann ich da in irgendeiner Art gegen vor gehen?
    Lieben Dank für die Mühe, Sarah

    • Hallo Sarah,
      als Selbstständige gilt das Vorjahr vor der Geburt. Nur auf Antrag (mit Ausklammerungstatbestand) kannst du in ein weiter zurückliegendes Jahr verschieben. Du solltest schauen, welches Jahr besser war, 2018 oder 2019 und entsprechend auf dein Wahlrecht der Verschiebung verzichten (2019 als Basis) oder 2018 aktiv wählen. Richtig ist leider, dass längstens bis zum 14. LM gezahlte Elterngeld ausgeklammert werden kann. Du kannst versuchen eine Härtefallregelung aufgrund der Falschauskunft zu erstreiten. Allerdings ist es aufgrund der telefonisch erteilten Auskünfte schwierig.

  • Hallo Frau Nagel,
    ich habe folgendes Problem wegen dem Elterngeld. Mein Sohn ist am 27.12.19 auf die Welt gekommen. 2019 hatte ich eine Mischeinkunft bis Juli 19 und seit August habe ich meine Einkünfte nur noch als Angestellte bezogen. In dem Fall gelten dann ja trotzdem meine Einnahmen für das Jahr 2018 als Bemessungszeitraum. Leider hatte ich 2018 jedoch viel weniger Einnahmen als Angestellte, dies hat sich erst im April 2019 geändert wo ich nach und nach mehr Stunden dazu bekommen habe. Die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sind in beiden Jahren sehr gering (unter 400€ / Monat). Auch wenn ich auf eine Anrechnung aus selbstständiger Arbeit komplett verzichten würde, hätte ich 2019 wesentlich mehr raus, als in 2018. Dies habe ich auch der Elterngeldstelle mitgeteilt, aber sie haben es leider nicht bewilligt, was mir jedoch nicht ganz plausibel scheint. Könnte ich dagegen noch etwas tun oder muss ich es jetzt einfach so hinnehmen…?
    Viele Grüße

    • Hallo Marie,
      es gilt das Vorjahr vor der Geburt. Wenn du in 2019 mehr verdient hast, dann könnte das nur als Bemessungsjahr gelten, bei gleichen Verhältnissen Arbeitnehmertätigkeit und Selbstständigkeit. Dies ist bei dir nicht der Fall.

  • Hallo liebe Frau Nagel,

    erst einmal vielen Dank für den informativen Artikel plus diverser Weiterer Ausführungen in den Kommentaren. Da blickt man dann schon etwas besser durch 🙂

    Auch ich habe eine Fragen. Vorab folgende Infos: Wir erwarten im August 2020 unser erstes Kind. Ich habe zum 01.07.19 meinen Vollzeitjob gewechselt, um rechtzeitig vor dem ersten Kind zugunsten des Elterngeldes mehr zu verdienen.

    Folgendes „Problem“ (evtl. ja auch nicht?): Ich befand mich sowohl 2019 als auch 2018 in Festanstellung. In beiden Jahren habe ich auf Freelance-Basis/ nebenberuflich selbstständig kleine redaktionelle Aufträge per Rechnung übernommen. Zuletzt war ich im Juno 2019 gebucht – neben dem neuen Job konnte ich einfach nichts mehr zusätzlich machen. Dennoch: Bis Juno 2019 habe ich exakt drei Rechnungen geschrieben, dabei kamen knapp 2934 € zusammen.

    Meine Hoffnung ist jetzt: Da unser Kind voraussichtlich im August diesen Jahres zur Welt kommen wird, passt das alles auf den ersten Blick ja ganz gut. Meine Befürchtung: Wird aufgrund dieser 3 Rechnungen nun evtl. das Kalenderjahr 2019 der Bemessungszeitraum?

    Meine weiteren Fragen: Welcher Bemessungszeitraum liegt in meinem Fall eigentlich zugrunde? Ich habe seit 06/19 keine nebenberuflichen Einkünfte mehr erzielt und befand mich stets in Festanstellung. Liegen für die Bemessung des Elterngeldes in meinem Falle nun die letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt zugrunde?

    Über eine Antwort würde ich mich riesig freuen!

    Viele Grüße aus dem Norden.

    • Hallo Anne,
      lieben Dank für dein positives Feedback.

      Der Bemessungszeitraum für dein Elterngeld wird leider das Kalenderjahr 2019 sein. Betrachtet werden einmal die 12 Monate vor dem Monat der Geburt und zusätzlich das Kalenderjahr vor der Geburt. Liegt in einem dieser Zeiträume eine selbstständige Tätigkeit vor, wirst du für das Elterngeld wie eine Selbstständige behandelt. Maßgeblich ist also das Kalenderjahr vor der Geburt. Dein Einkommen setzt sich aber sowohl aus dem Gehalt 2018 als auch dem Überschuss deiner Nebentätigkeit zusammen.

  • Hallo!
    Vielen lieben Dank für die vielen hilfreichen Beiträge.Wenn ich alles richtig verstanden habe,dann müsste es in meinem Fall folgendermaßen sein.
    August 2018 ist mein Sohn auf die Welt gekommen,habe EG plus bis einschließlich Mai 2020.Elternzeit endet August.Habe ein Kleingewerbe jetzt im März 20 angemeldet.
    Nun bin ich Schwanger u Kind kommt Ende Okt 20.Durch das Kleingewerbe würde das Steuerjahr 2019 berücksichtigt werden,da ich da aber EG plus erhalten habe, wird das Jahr 2018 herangezogen.
    Da hab ich aber auch EGplus erhalten.Wird dann 17 herangezogen oder die 12 Monate vor der Geburt meines Sohnes (Aug 18)
    Und damals hatte ich Steuerklasse 4, momentan aber 5.Ist es sinnvoll wieder auf 4 zu wechseln?
    Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen.
    Lg

    • Hallo Steffi,
      grundsätzlich ist bei Mischeinkünften das Jahr vor der Geburt der Bemessungszeitraum. Auf Antrag kannst du das Jahr entsprechend deinen Ausführungen verschieben. Es bleibt jedoch beim Bemessungszeitaums des Kalenderjahres.
      Die Steuerklasse, die angewendet wird, beurteilt die Elterngeldstelle nach aktuellen Werten. Hierzu ist entscheidend, ob dein Gewinn über oder unter deinem Elterngeld-Brutto aus Nichtselbständiger Tätigkeit liegt. Da du dein Kleingewerbe erst aufgenommen hast, liegt das Nebeneinkommen vermutlich darunter. Es gilt die aktuell eingetragene Steuerklasse, also Steuerklasse V. Für einen Wechsel ist es aufgrund des ETs im Oktober zu spät. Die Steuerklasse muss in mindestens 6 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes vorliegen.

  • Guten Tag Frau Nagel,

    auch wir haben eine Frage zum Elterngeld für unser zweites Kind (ET Nov 2020).
    Unser erstes Kind ist im Nov 2017 geboren und meine Frau hat zwei Jahre das Elterngeld Plus bezogen.
    Sie war vor der Geburt des ersten Kindes und auch aktuell in einem Angestellten Verhältnis.
    Zurzeit befindet Sie sich aber noch offiziell in Elternzeit bis Nov 2020.
    Sie hat jetzt zwei Monate bei Ihrem eigentlichen Arbeitgeber auf 450,- Euro Basis gearbeitet, erhält aber höchst wahrscheinlich ein Beschäftigungsverbot durch den Arzt. Haben wir eine Möglichkeit mehr Elterngeld als den Mindestsatz von 300,- Euro zu erhalten?

    Über eine Antwort wären wir sehr dankbar.

    Viele Grüße
    Christian

    • Hallo Christian,
      ich sehe keinen Verschiebetatbestand, der auf euch zutreffen könnte, um nicht nur das Mindestelterngeld zu erhalten. Die zwei Monate auf 450 Euro Basis werden nicht wirklich ins Gewicht fallen leider. Sofern die Möglichkeit besteht, kannst du in Elternteilzeit gehen und Elterngeld beantragen um möglicherweise ein höheres Elterngeld zu erhalten.

  • Hallo Frau Nagel,

    ich spiele mit dem Gedanken ein Nebengewerbe anzumelden, aber auch gleichzeitig eine Familie zu gründen.

    Wenn ich nun in diesem Jahr 2020 ein Gewerbe anmelde, mein Kind aber Ende diesen Jahres noch geboren wird, welches ist dann der Bemessungszeitraum für das Elterngeld? Theoretisch das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes, in diesem Fall das Jahr 2019, aber da bestand das Nebengewerbe doch noch gar nicht? Oder spielt das keine Rolle?

    Ich wäre Ihnen für eine Antwort sehr dankbar.

    Liebe Grüße
    Oriana

    • Hallo Oriana,
      sobald du Selbstständig bist bzw. Mischeinkünfte hast, ist das Kalenderjahr vor der Geburt der Bemessungszeitraum vor der Geburt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gewerbe im Vorjahr bereits bestand oder nicht.

  • Hallo Patrick,
    ich hätte dazu auch eine konkrete Frage. Ich spiele gerade auch mit dem Gedanken ein Nebengewerbe anzumelden – neben meinem bestehenden passiven Arbeitsverhältnisses. Im August 19 kam mein Kind zur Welt, Basiselterngeld beziehe ich 12Monate lang. Mitte/Ende des Jahres machen wir uns allerdings wieder an die Familienplanung und hoffen 2021 auf ein zweites Kind.
    Auf welches Jahr wird dann zurückgegriffen? 2020 und 2019 habe ich ja Elterngeld bezogen weshalb ja auf diese Jahre nicht zurückgegriffen werden kann oder? Demnach wäre es das Jahr 2018.
    Vielen lieben Dank
    Manuela

    • Hallo Manuela,
      machst du dich Selbstständig, ist der Bemessungszeitraum für das Elterngeld immer das Kalenderjahr vor der Geburt. Das gilt auch, wenn die Selbstständigkeit dort noch nicht vorlag. Auf Antrag (!) kannst du den Bemessungszeitraum verschieben, wenn im Kalenderjahr/den Kalenderjahren) vor der Geburt Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind bezogen wurde (längstens bis zum 14. LM).

  • Hallo Manuela,
    vielen Dank für diese tolle Seite.
    Ich möchte gerne wissen, ob ein Antrag der Verschiebung des Bemessungszeitraums für die Nichtselbstständige Tätigkeit bei Mischeinkünften wirklich erforderlich ist.

    Kurz unser Sachverhalt:
    – 1. Kind Juli 2018
    – Elterngeld 14 Monate Bezug bis September 2019
    – Selbstständig mit Einkommensrechnung ab Dezember 2019
    – 2. Kind Juli 2020

    Bei mir würde das Jahr 2019 nach §2b (2) S.1 BEEG für den Bemessungszeitraum Selbstständigkeit hergenommen werden. Angenommen ich beantrage keine Verschiebung nach Satz 2 (Antragserfordernis), dann wird doch dennoch nach (3) S.2 die zusätzliche Maßgabe angewendet werden, wonach der Bemessungszeitraum für die Nichtselbstselbständige Tätigkeit das Vorjahr darstellt, sollten im Jahr 2019 MuschG oder Elterngeld oder ähnliches nach (1) S.2 vorliegen (keine Antragserfordernis).

    Demnach wäre der Bemessungszeitraum für die Selbstständigkeit das Jahr 2019, während vollautomatsch (ohne gesonderten Antrag) das Jahr 2017 in meinem Fall als Bemessungszeitraum für die nicht selbstständige Tätigkeit hergenommen werden würde!?

    Habe ich da was falsch verstanden?
    Vielen lieben Dank für eine Antwort.

    • Hallo Christopher,
      wenn eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, dann ist der Bemessungszeitraum das Kalenderjahr vor der Geburt (hier: 2019). Auf Antrag ein früheres Jahr, wenn ein Verschiebetatbestand vorliegt (Liegt vor, Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind: Jahr 2017). Das gilt unabhängig davon, wann die Selbstständigkeit im Jahr aufgenommen wurde. Die Maßstäbe für Arbeitnehmer kommen zu keiner Zeit zur Anwendung bei Mischeinkünften. Beantragst du keine Verschiebung gilt das Jahr 2019.

  • Hallo,
    meine Frau hat sich in 2018 Selbstständig gemacht und hat daher Mischeinkünfte aus selbstständiger Arbeit und aus nichtselbstständiger Arbeit.
    Kurzer Überblick:
    Wir erwarten unser Kind im Juni 2020.

    Damit ist der Bemessungszeitraum das Jahr 2019, richtig?

    Die Gewinne aus der selbstständigen Arbeit waren im Jahr 2019 jedoch negativ (Verlust laut Steuerbescheid 2019 ca. 3.000,00 € aufgrund von Hardware-Anschaffungen).
    Einkommen aus der nichtselbstständigen Arbeit waren in 2019 jedoch vorhanden (ca. 20.000,00 € brutto)
    Meine Frage:
    Mindert der negative Gewinn (Verlust) aus der nichtselbstständigen Arbeit das Elterngeld? Werden die negativen Gewinne (Verlust) aus der selbstständigen Arbeit mit dem Einkommen aus der nichtselbstständigen Arbeit verrechnet?

    Vielen Dank für eine Antwort.

    • Hallo Johannes,
      nein, ein Verlust geht mit Null in die Berechnung des Elterngeld mit ein. Das Elterngeld wird von dem Verlust nicht verringert. Der Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr vor der Geburt, also 2019.

  • Hallo Patrick,
    danke für den Beitrag, ich bräuchte auch einmal Deine Unterstützung. Wir haben im Nov 2017 unser erstes Kind bekommen. Dann habe ich Elterngeld bezogen bis Aug 2019. Seit Okt 2019 arbeite ich wieder.
    Jetzt bekommen wir im Juli 2020 unser zweites Kind und ich möchte jetzt im Mai 2020 ein Kleingewerbe anmelden. Welches Kalenderjahr ist dann für die Bemessung relevant? Oder welches Jahr kann auf Antrag genommen werden?
    Besten Dank und viele Grüße
    Jennifer

    • Hallo Jennifer,
      durch die Anmeldung eines Gewerbes im Mai würde der Bemessungszeitraum für das Elterngeld das Kalenderjahr vor der Geburt sein. Bei dir also das Jahr 2019. Sofern noch ein Elterngeldmonat im Jahr 2019 (bis maximal 14. LM) enthalten ist, kannst du auf Antrag das Bemessungsjahr in die Vergangenheit schieben. 2017 und 2018 fallen dann aufgrund des Mutterschaftsgeldes und Elterngeldes ebenfalls aus, sodass du 2016 als Grundlage für die Elterngeldberechnung erreichen kannst.

  • Hallo Patrick,
    ich habe auch eine Frage. Ich habe seit Januar 2020 ein Kleingewerbe zu meinem Vollzeitjob.
    Das Kleingewerbe leiden bisher ohne viel Erfolg. Auch wegen Corona konnte ich nicht richtig Fuß fassen. Ein reiner Gewinnen (hohe Investitionen) wird dieses Jahr nicht mehr zu verzeichnen sein.
    Wir planen im Jahr 2021 ein Kind zu bekommen. Welche Einkommen werden für die Berechnung berücksichtigt?
    Vielen Dank und liebe Grüße

    • Hallo Mona,
      durch die Nebeneinkünfte als Selbstständige gilt immer das Jahr vor der Geburt als Bemessungsgrundlage.

  • Hallo ihr Lieben,
    meine Situation ist folgende :
    ich bin Angestellte (35,5 Std/Woche) und habe mit meiner Schwester eine GbR, in der wir zwei Angestellte beschäftigen und dadurch dort auch nicht arbeiten.
    Jedoch werde ich dadurch, während der Elternzeit weiterhin Einkommen haben.
    wie berechnet sich bei mir das Elterngeld?

    Liebe Grüße

    • Hallo Julia,
      das kommt ein wenig auf eure (schriftlichen) Vereinbarungen an. Am besten wendest du dich einmal an den Steuerberater eurer GbR. Hilfreich ist dieses Urteil: (BSG, Urteil vom 13.12.2018, Az. B 10 EG 5/17 R)

  • Hallo Patrick,
    Vielen Dank fuer deine tolle Seite. Ich habe eine Frage zur Elterngeldoptimierung. Ich werde mein Kind im Okt 2020 bekommen und werde dann genau 12 Monate arbeitslos gewesen sein. Im letzten Jahr (bis zum Beginn meiner Arbeitslosigkeit) habe ich dahingehend ein sehr gutes Gehalt bezogen. Da ich nun ein Angebot habe als Selbstständige ein Projekt noch vor der Geburt umzusetzen, frage ich mich ob dies auch hinsichtlich des Elterngeldes sinnvoll ist. Würde dann 2019 statt 2020 in die Berechnung eingehen? Vielen Dank für deine Unterstützung.

    • Hallo Nina,
      wenn du dich jetzt selbstständig machst, dann gilt als Bemessungszeitraum das Jahr vor der Geburt, also 2019. Erkundige dich unbedingt bei einem Steuerberater nach weiteren Verpflichtungen bei der Aufnahme einer Selbstständigkeit.

  • Hallo Yvonne / Patrick,
    unser Sohn wurde im April 2019 geboren, meine Frau erhielt 12 Monate Elterngeld, ich 2 Monate.
    Wir hoffen, im Sommer 2021 unser zweites Kind zu bekommen.
    Ich bin voll berufstätig, meine Frau ist in Elternzeit und wird dies noch bis zum zweiten Kind bleiben. Sie hat aktuell kein Einkommen. Während der Elternzeit hat sie sich ein Hobby angeeignet, durch welches sie evtl. ein bisschen Geld verdienen kann und wir überlegen uns, für sie ein Kleingewerbe anzumelden, damit der Bemessungszeitraum auf 2018 verschoben wird.
    Ist das zulässig? Es kann auch sein, dass sie mit dem Kleingewerbe fast nichts verdient.
    Vielen Dank für Eure Unterstützung.

    • Hallo Martin,
      wenn deine Frau „fast nichts verdient“ im Kleingewerbe, ist das eher eine Frage für einen Steuerberater, Stichwort: „Liebhaberei“. Am besten lasst ihr euch dazu einmal beraten.
      Grundsätzlich wird bei einer Selbstständigkeit das Kalenderjahr vor der Geburt als Bemessungsgrundlage genommen. Auf Antrag kann dieses Jahr ausgeklammert werden (z.B. aufgrund von Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind (längstens bis zum 14. LM unabhängig von der Bezugsform, triffst aber auf 2019 und 2020 zu) und ein älteres Jahr (2018) herangezogen werden.

  • Hallo Yvonne,

    wir bekommen im Oktober 2020 unser erstes Kind.

    Da ich neben meiner Festanstellung bereits seit mehreren Jahren auch ein Kleingewerbe angemeldet habe, gilt ja als Bemessungszeitraum das Jahr vor der Geburt, also 2019.
    Meine Einnahmen aus dem Kleingewerbe betrugen in 2019 500 Euro. In 2020 habe ich 2000 Euro Einnahmen aus dem Kleingewerbe bis jetzt. Gibt es eine Möglichkeit, dass Aufgrund der höheren Einnahmen aus dem Kleingewerbe für den Bemessungszeitraum doch die letzten 12 Monate vor Mutterschutz herangezogen werden können?

    Vielen Dank und liebe Grüße
    Katrin

    • Hallo Katrin,
      durch deine Selbstständigkeit ist der Bemessungszeitraum das Kalenderjahr vor der Geburt. Eine Ausnahme aufgrund der Einnahmenhöhe ist nicht vorgesehen.

      • Wie sieht es aus, wenn man durch das Kleingewerbe im Jahr 2020 keine Einnahmen hatte und es abmeldet? Wird dann das Jahr 2020 als Bemessung genommen, wenn der Geburtstermin zB Dezember 2020 ist?

        • Hallo Moni,
          wenn du im Kalenderjahr vor der Geburt und in den 12 Monaten vor der Geburt selbstständig warst, dann bist du für das Elterngeld im Bemessungszeitraum für Selbstständige. Das gilt auch, wenn du das Gewerbe noch vor der Geburt abmeldest. Verluste bei einer Selbstständigkeit wirken sich nicht auf das Elterngeld aus. Sie gehen mit Null in die Berechnung ein.

  • Hallo Yvonne und Patrick,

    auch ich habe eine konkrete Frage:

    Wir bekommen Mitte September 2020 unser erste Kind. Seit 12/18 bin ich 40 Std festangestellt. Außerdem bin ich seit diesem Zeitpunkt auch nebenberuflich selbstständig.
    Einen Steuerbescheid für 2019 haben wir noch nicht. Kann ich meine Einkünfte aus der selbstständigen Arbeit auch aktiv außen vor lassen und dementsprechend das Elterngeld nur auf Basis meines Angestelltverhältnisses und damit 12 Monate rückwirkend ab Geburt berechnen lassen?
    Unabhängig davon, ob der Gewinn aus der selbstständigen Arbeit das Elterngeld erhöhen würde.

    Lieben Dank!

    • Hallo Sara,
      nein, das ist nicht möglich. Auch was den Bemessungszeitraum angeht, hast du keine Wahl. Durch die nebenberufliche Selbstständigkeit ist das Kalenderjahr vor der Geburt der Bemessungszeitraum. Wenn dir der Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegt, kannst du zunächst die Einnahmen-Überschuss-Rechnung bei der Elterngeldstelle einreichen. Dein Elterngeld wird aufgrund der Selbstständigkeit auch nur vorläufig berechnet.

  • Hallo Yvonne,

    eine kurze Frage: Wir sind gerade dabei den Elterngeldantrag für meinen Mann Auszufüllen. Er hat schon seit Jahren ein Kleinstgewerbe (mit dem er nur sehr wenig verdient) und ist ansonsten fest angestellt. Müssen wir das Kleinstgewerbe zwingend angeben? Oder dürfen wir auch nur das Angestelltenverhältnis angeben.

    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
    Sandre

    • Hallo Sandra,
      auf die Höhe des Verdienstes im Nebengewerbe kommt es nicht an. Gebt es unbedingt an, denn Falschangaben können zu Bußgeldern führen. Außerdem spielt es eine wichtige Rolle für den Bemessungszeitraum.

  • Was für ein toller Beitrag! Vielen Dank! Auch ich habe eine Frage.

    Kind 1 kam im Februar 2019 zur Welt, Elterngeld plus habe ich bis einschl Juli 2020 bezogen. Ab September wollte ich eigentlich wieder eine halbe Stelle antreten und die Elternzeit vorzeitig beenden, bin aber nun unerwartet wieder schwanger geworden und habe es deshalb abgesagt.

    Kind 2 kommt im Februar 21 (hoffentlich!). Wir haben gerade ein Haus gekauft und fest mit meinem Gehalt gerechnet und bis zur Geburt könnte ich durch ein Nebengewerbe (als Designerin) was dazu verdienen. In wiefern würde sich das auf die Berechnung des Elterngeldes für Pupsi Nr. 2 auswirken?

    Meiner Logik nach: aufgrund Selbstständigkeit wird das Jahr 2020 berücksichtigt, da in dem Jahr aber auch Bezug von Elterngeld (bis 14. LM) vorlag, wird automatisch das Jahr vor Geburt Kind 1 herangezogen – richtig?

    Liebe Grüße

    • Hallo Anne,
      das kommt ein wenig darauf an, wann dein Mutterschutz genau begonnen hat. Wenn dieser schon in 2018 begonnen hat, dann wäre 2017 das Bemessungsjahr.
      Ps: wenn innerhalb von 6 Monaten nach dem Einzug (Meldebestätigung) ein Kind geboren wird, dann könnt ihr noch Baukindergeld bekommen. Vielleicht könnt ihr das bei eurem Umzugstermin berücksichtigen.

  • Liebe Frau Nagel,

    ich habe auch eine Frage. Ich hab dieses Jahr ein Nebengewerbe angemeldet parallel zu meinem Angestelltenverhältnis. Durch Corona und fehlende Einnahmen werde ich das Gewerbe dieses Jahr wieder abmelden. Wir verhält es sich wenn ich nächstes Jahr (2021) ein Kind bekommen würde mit dem Elterngeld. Liegt da trotz abgemeldeten Gewerbe in 2020 der Betrachtungszeitraum des Vorjahres der Berechnung zur Grunde also trotzdem Steuerjahr 2020?
    Wenn in 2021 das Kind kommen würde und das Gewerbe dieses Jahr noch abgemeldet wird dann sollte ja ganz normal 12 Monate vor Geburt getrachtet werde durch das AN-Verhältnis oder?

    VG Josi

    • Hallo Josi,
      für das Elterngeld betratet die Elterngeldstelle einmal das Kalenderjahr vor der Geburt und die 12 Monate vor der Geburt. Liegt in diesem Zeitraum eine Selbstständigkeit vor, dann giltst du als Selbstständige im Sinne des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Kommt dein Kind im Jahr 2021, ist das Jahr 2020 der Bemessungszeitraum.

  • Hallo, mein Kind wurde 06/2019 geboren (Mutterschutz ab Anfang 06/2019). Ich habe bis 08/2020 Elterngeld (Mischung aus normalen Elterngeld Monaten und Elterngeld Plus Monaten) bezogen. Das zweite Kind ist für 03/2021 ausgerechnet. Ich bin aktuell in Elternzeit, beziehe allerdings kein Elterngeld mehr. Außerdem endet mein Arbeitsvertrag zum 30.11.2020 und ich erhalte ab 01.12.2020 Arbeitslosengeld bis zum Beginn Mutterschutz (Ende 01/2021). Nun möchte ich gern ein paar Euros durch den Verkauf von Selbstgenähtem online dazu verdienen. Dadurch würde sich mein Bemessungszeitraum für das zweite Elterngeld auf 2018 verschieben, richtig? Oder gilt dies nur, wenn man in einem Angestelltenverhältnis ist? Das werde ich ja nicht mehr sein, wenn das zweite Kind auf die Welt kommt. Daher auch die Frage, ob das Kleingewerbe dann überhaupt als Nebentätigkeit betrachtet werden kann oder ob es als Haupttätigkeit gilt, da kein anderes Arbeitsverhältnis vorliegt? Danke für die Hilfe und LG, Janine

  • Hallo Frau Nagel,

    ich habe eine Frage in die andere Richtung 🙂

    Kurz die Eckdaten:
    – angestellt (seit Jan 2018 aber in Mutterschutz und Elternzeit)
    – Geburt Kind 1 Feb 2019
    – Geburt Kind 2 Okt 2020
    – Kleingewerbe seit April 2020
    – Bemessungszeitraum Elterngeld jetzt somit 2018

    Wenn ich das Kleingewerbe nun weiter betreibe und Einnahmen generiere – wäre es dann besser Elterngeld oder Elterngeld Plus zu wählen? Oder wird mir sowieso jeglicher Gewinn angerechnet?

    Lieben Dank für die Antwort
    Birgit

    • Hallo Birgit,
      ja jeder Hinzuverdienst wird beim Elterngeld angerechnet. Beim Elterngeld Plus fällt die Kürzung wenn es dazu kommt etwas geringer aus. Du kannst aber auch Monate mit Elterngeld pausieren in den ersten 14. LM um dort deine Rechnungen zu schreiben und bezahlen zu lassen.

  • Hallo, danke für die bisherigen Ausführungen. Ich bekomme voraussichtlich in 1,5 Wochen mein Kind (also Oktober 2020) und mich trifft das hier alles wie ein Schlag ins Gesicht. Mir war bisher nicht bewusst, dass man als Festangestellte – auch wenn eine freiberufliche Nebentätigkeit ruht, also weder 2020 noch 2019 Gewinn gebracht hat, dennoch als Selbstständige eingestuft wird und somit 2019 als Berechnungszeitraum fürs Elterngeld angesetzt wird. Ich habe seit Februar 2020 in meinem Hauptberuf eine Beförderung mit Gehaltsunterschied zu 2019 von 1000€ monatlich erhalten. Das soll nun nicht angerechnet werden können? Wie unfair ist das? Gibt es eine Möglichkeit dagegen vorzugehen? Würde das Urteil von 2011 greifen? Ich bin gerade am verzweifeln, wir sind wegen des Nachwuchses eben noch in eine deutlich teurer Wohnung umgezogen und mein Lebenpartner ist seit März coronabedingt in Kurzarbeit und wird dies sicherlich auch noch bis mindestens Mitte kommenden Jahres bleiben. Ich hoiffe, Sie haben einen Tipp für uns! Vielen lieben Dank!

    • Hallo Lina,
      leider ist ein ruhendes Gewerbe dennoch als Einkunftsart zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus den Regelungen im Einkommensteuergesetz – Ruhen ist keine Beendigung. Weiterhin geht es auch nicht nur um daraus erzielte Gewinne. Auch mit Null oder einem Verlust zählt diese selbständige Nebentätigkeit als Einnahme (Verluste werden mit Null berücksichtigt). Das Urteil (BSG, Urteil vom 17.1.2011, Az. B 10 EG) ist nicht zutreffend in deinem Fall meiner Meinung nach. Ich würde versuchen einen Antrag zu stellen von der Regelung aufgrund von Corona abzuweichen. Einen Versuch ist es wert. Einen Anspruch hast du darauf jedoch nicht.

  • Hallo Frau Nagel,

    ich hätte auch eine Frage diesbezüglich.

    Ich erwarte im April 2021 mein erstes Kind und bin gerade im folgenden Arbeitsverhältnis:

    – Vollzeit angestellt seit April 2012
    – Kleingewerbe seit Mai 2017 mit hohen Einnahmen (15-17.000 € jährlich)

    Wie kann ich es am Besten händeln, um so wenig ‚Abgaben‘ bzw. Verlust vom Elterngeld wie nur möglich zu haben?

    Kann ich mein Elterngeld für zwischendurch pausieren? Oder gibt es da eine andere Alternative?

    Vielen lieben Dank für ihre Antwort schon einmal!

    • Hallo Kevser,
      du kannst in den ersten 14. LM deinen Bezug pausieren. Wenn du deine Einnahmen aus dem Nebenerwerb steuern kannst, ist das eine sinnvolle Lösung. Bei derart hohen Einnahmen im Nebengewerbe empfehle ich dir unsere Elterngeldberatung. Noch ist Zeit Dinge für dieses Jahr zu beeinflussen (Basisjahr für dein Elterngeld) und dann für das kommende Jahr den Bezug zu optimieren. Dabei helfen unsere Elterngeldexperten.

  • Super Seite, aber hierzu eine Frage: Wie lange muss denn die Selbständigkeit vor der Geburt zur Entgeltoptimierung bestehen?
    Meine Frau wollte sowieso eine Nebentätigkeit starten, reichen hierzu 7 Monate vorher?

    • Hallo Martin,
      wenn eine Selbstständigkeit im Kalenderjahr vor der Geburt bzw. in den 12 Monaten vor dem Kalendermonat in dem das Kind geboren wurde vorliegt/angemeldet ist, erfolgt elterngeldrechtlich (nach derzeitigem Rechtsstand) eine Behandlung als Selbstständige. Eine kurzfristige Anmeldung einer Selbstständigkeit in den Mutterschutzfristen wird als rechtsmissbräuchlich gesehen und nicht akzeptiert.

  • Hallo Frau Nagel, vielen Dank für diesen tollen Artikel.
    Leider musste ich heute mit Schrecken auf das Thema Mischeinkünfte aufmerksam werden bzw. dass die Handhabung nicht gleichzusetzen ist mit anderen Bereichen (ALG I oder ähnliches).

    Nun habe ich ein paar Unklarheiten bzgl. des Bemessungszeitraums und der Bemessungsgrundlage.

    Folgende Fakten:

    – Unser Geburtstermin liegt im Dezember 2020 (24.12.)

    – Ich (der Vater) bin seit 2016 als Freiberufler beim Finanzamt angemeldet und bin auch heute noch angemeldet.

    – freiberufliche Tätigkeit wurde in Vollzeit bis 31. Oktober 2019 ausgeübt.

    – ich bin seit 1.November 2019 wieder in einer Vollzeit-Festanstellung tätig, habe jedoch lediglich meine Einkünfte / Prognose aus selbständiger Tätigkeit beim Finanzamt für das Jahr 2020 auf NULL setzen lassen, damit ich keine Steuern vorauszahlen muss.

    – ich bin aktuell weiterhin als Freiberufler beim Finanzamt angemeldet aber hatte seit 1. November 2019 und im Jahr 2020 keine Einkünfte mehr aus meiner freiberuflichen Tätigkeit. Es gab lediglich einen Garantiefall eines Geräts für welches ich einen Zeitwert erstattet bekam (450 Euro welche wohl als Einnahme gelten) – ansonsten Ausgaben.

    Aktuell habe ich noch keine Steuererklärung gemacht für 2019 / Unterlagen gehen nun schnellstmöglich zu meinem Steuerberater.

    Meine Gewinne für 2019 werden meiner Schätzung zufolge jedoch weit unter 18.000 Euro liegen.
    Mein Netto Gehalt aus der Festanstellung der letzten 12 Monate bzw. seit 1. November 2019 allerdings bei ca. 26.500.

    Nun die Fragen:

    Liege ich richtig in der Annahme, dass ich Schlechte Karten hab und der Bemessungszeitraum auf 1.1.2019 bis 31.12.2019 fallen wird?

    Werden dort die 2 Monate meines Gehalts und die Einnahmen aus meiner Selbständigkeit (November und Dezember 2019) zusammengerechnet?

    Wird mein restliches Gehalt aus 2020 komplett ignoriert?

    Entschuldigen Sie bitten diesen ewigen Text und vielen Dank für Ihre Zeit und Mühen.

    Beste Grüße
    J

    • Hallo Jhn,
      ja, bei dir ist der Bemessungszeitraum das Jahr vor der Geburt. Es ist unerheblich, ob Einnahmen aus der Nebentätigkeit generiert wurden. Da du das Gewerbe nur ruhend gestellt hast, zählst du im Sinne des Elterngeldgesetzes als Selbstständiger. Für das Elterngeld werden alle relevanten Tätigkeiten zusammengerechnet, also das Ergebnis aus deiner Angestelltentätigkeit und deine Selbstständigkeit. Dein Gehalt aus 2020 wird nicht mit einbezogen.

  • Hallo,
    Ich habe auch eine Frage. Und zwar beziehe ich noch bis zum 28.12.2020 Elterngeld. Nun möchte ich aber ein Gewerbe anmelden (Einzelperson, Kleingewerbetreibende). Wirkt sich das irgendwie auf das aktuelle Elterngeld aus, welches ich bis Dezember beziehe?
    Vielen lieben Dank im Voraus,
    U.

    • Hallo Ulrike,
      sofern du angestellt bist und dein Arbeitsvertrag in Elternzeit ruht, brauchst du eine Erlaubnis von deinem Arbeitgeber für die Selbstständigkeit. Weiterhin werden voraussichtlich eigene Beiträge zur Krankenversicherung fällig mit Gründung deines Gewerbes. Nimm hier am besten Kontakt zu deiner Krankenkasse auf.
      Der Elterngeldstelle gegenüber bist du auskunftspflichtig, teile denen die Anmeldung des Gewerbes unbedingt mit. Nach Abschluss des Bezuges musst du für die Elterngeldmonate nachweise, wie hoch deine Einnahmen waren. Diese werden auf das Elterngeld angerechnet. Beim Basiselterngeld kommt es ab dem ersten Euro zu einer Kürzung. Für weitere Kinder verschiebt die Selbstständigkeit deinen Bemessungszeitraum auf das Kalenderjahr vor der Geburt.

  • Hallo, vielen Dank für den Artikel. Wir recherchieren gerade relativ viel darüber, da wir vor einem ähnlichem Problem stehen. Unser Sohn kommt Anfang Dezember 2020 zur Welt. Wir sind beide Hauptberuflich angestellt, aber zusätzlich nebenbei freiberufliche Designer (kein großer Dazuverdienst, 0-1000Euro pro Jahr), aber dennoch nebenberuflich und deswegen der Bemessungszeitraum das Jahr 2019. Nun waren wir im Jahr 2019 von Juni bis August im „Sabatical“, also einfach unbezahlter Urlaub. Das mindert das Einkommen erheblich und auch das nebenberufliche ist ja nicht ausgleichend. Gibt es eine Möglichkeit, den Bemessungszeitraum zu schieben oder haben wir einfach Pech?
    Viele Grüße

    • Hallo M. Hansen,
      ein Sabatical ist leider kein Grund für eine Verschiebung oder Ausklammerung. Für euer Kind zählt aufgrund der nebenberuflichen Selbstständigkeit der Bemessungszeitraum 2019.

  • Hallo Frau Nagel,
    das ist wirklich eine hilfreiche Seite. Ebenfalls habe ich eine Frage bzgl. Elterngeld. Kurz die Eckdaten:
    – Kind 1: April 2019
    – Bezug Elterngeld: 12 Monate
    – Teilzeit bei nichtselbständiger Arbeit: ab April 2020
    – Kurzarbeit wegen Corona bei nichtselbständiger Arbeit: ab April 2020
    – Anmeldung Kleingewerbe: Mai 2020
    – Kind 2: voraussichtlich Januar 2021

    Welcher Bemessungszeitraum wird für das Elterngeld genommen?
    Muss ich das Kleingewerbe nun außerdem pausieren oder komplett abmelden?

    Vielen lieben Dank im Voraus!
    Sina

    • Hallo Sina,
      es gilt bei einer angemeldeten Selbstständigkeit immer das Vorjahr vor der Geburt als Bemessungszeitraum. Da du in 2019 und 2020 noch Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind bezogen hast, kannst du beantragen, dass 2018 genommen wird. Das musst du aktiv mit dem Elterngeldantrag machen. Ob du das Gewerbe weiterführst oder ruhen lässt, ist dir überlassen. Wenn du Einnahmen generierst während du Elterngeld bekommst, erfolgt eine Anrechnung die zur Kürzung führen kann.

  • Hallo Frau Nagel.
    Ich habe folgende Thematik.
    Das Versorgungsamt fordert von mir nun im Nachhinein für meine beiden Elternzeitmonate (Oktober-November 2019 und August-September 2020) den nachträglichen Verdienstnachweis über mein Nebengewerbe.
    Da sich dieses im zweiten Elternzeitmonat (zwischen Mitte August und Mitte September 2020) aus der EÜR deutlich im Minus befindet (ca. 3200€ Minus), da wir gleichzeitig einige Anschaffungen für das Gewerbe unternommen haben, ist die Frage, ob ich das auch so angebe und ob mir das Versorgungsamt dies auch glaubt, da wir seinerzeit bei der voraussichtlichen Berechnung von einem kleinen Plus-Betrag ausgegangen sind.

    • Hallo Frank,
      du bist der Elterngeldstelle gegenüber verpflichtet deine Zahlen offen zu legen. Verluste, auch in Elterngeldmonaten, können vorliegen. Vermutlich hast du Auswertungen von einem Steuerberater oder erstellst deine Einnahmen-Überschuss-Rechnung selbst. Die Monate liegen in der Vergangenheit, ändern kannst du so gesehen nichts mehr. Ein Gestaltungsmittel bleibt noch: Als Selbstständiger darfst du entscheiden, ob die Elterngeldstelle deine Betriebsausgaben mit 25% pauschal ansetzt oder die tatsächlichen Betriebsausgaben. Je nachdem was für dich günstiger ist. Beachte: Anschaffungen von Wirtschaftsgütern führen in den meisten Fällen nicht zu einem sofortigen Betriebsausgabenabzug – diese werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Dein Ergebnis mindert sich dadurch nur anteilig.

  • Guten Abend,

    Ich habe eine Frage diesbezüglich.
    Ich werde dieses Jahres mein Kind bekommen.
    Bin Festangestellt und habe seit September 2018 ein Kleingewerbe angemeldet was jedoch nicht Gewinn einbringend war (ca.400€/Jahr).
    Wie wird es jetzt berechnet?
    Wird mein Gehalt mitgerechnet oder nur mein Gewinn vom Kleingewerbe?
    Mit freundlichen grüßen

    • Hallo M.S.,
      alle relevanten Einkünfte werden für die Berechnung des Elterngeldes verwendet. Du wirst als Selbstständig behandelt durch dein angemeldetes Nebengewerbe.

  • Sehr geehrte Fr. Nagel,

    wir beschäftigen uns gerade mit der Beantragung des Elterngeldes. Unser Kind wird im Juni 2021 geboren. Folgende Situation(en) liegen vor:

    Ich bin hauptberuflich Vollzeit im Angestelltenverhältnis beschäftigt und möchte eine freiberufliche Nebentätigkeit als Autorin für einen Verlag aufnehmen. Ein Angebot liegt vor. Wirtschaftlichen Ertrag würde ich aus dieser freiberuflichen Tätigkeit allerdings erst im Jahr 2022 erwirtschaften. Wenn ich die Angaben richtige verstehe, gilt für mich als Bemessungszeitraum trotzdem die Grundlage der Selbstständigen, also das Kalenderjahr 2020 und nicht die 12 Monate vor der Geburt meines Kindes, richtig?

    Wenn ich im zweiten Elternzeitjahr (also 2022) erneut schwanger würde, könnte ich allerdings aufgrund der Nebeneinkünfte durch die freiberufliche Tätigkeit beantragen, dass mein Bemessungszeitraum für das Elterngeld des 2. Kindes ebenfalls 2020 ist, da in den 12 Monaten vor Geburt und im Kalenderjahr 2021 Elterngeld und Muttschaftsgeld bezogen wurde, richtig?

    Sehr komplex alles.
    Herzlichen Dank für die Hilfe!

    • Hallo Denise,
      wenn du noch vor Beginn des Mutterschutzes eine selbstständige Tätigkeit aufnimmst, giltst du als Selbstständige beim Elterngeld. Wie du bereits schriebst, ist dann das Kalenderjahr vor der Geburt, hier 2020, maßgeblich. Du bist jedoch verpflichtet eine Prognose über die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit für den Bezugszeitraum abzugeben.
      Wirst du erneut schwanger, dann kannst du möglicherweise eine Verschiebung beantragen. Grundsätzlich gilt das Kalenderjahr vor der Geburt für dich als Selbstständige, auch wenn es nur nebenberuflich ist. Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind bis längstens zum 14.LM ist ein Ausklammerungsgrund. Du musst diese Verschiebung jedoch aktiv mit dem Antrag auf Elterngeld schriftlich beantragen.

  • Guten Abend,
    sehr hilfreicher Artikel. Folgendes bei uns:

    – unbefristeter Arbeitsvertrag seit 2017
    – Kind 1 kam im Juli 2019
    – ElterngeldPlus bis einschließlich 30.03.2021
    – November 2020 habe ich ein Kleingewerbe angemeldet (geringer verdienst, ca. 50€)
    – geplantes Kind 2: November 2021.

    Ist es richtig, dass ich in dem Fall für Kind 2 das Elterngeld aus dem Letzten steuerlich abgeschlossenen Jahr ohne Mischeinkunft bekomme (2018)?

    Was passiert mit meinem ElterngeldPlus, wenn ich ein Kleingewerbe anmelde und nur 35€ verdiene?

    Kann ich nachträglich ElterngeldPlusmonate zu Elterngeldmonate umwandeln?

    Vielen Dank im Voraus 🙂

    • Hallo Anina,
      durch die Anmeldung des Kleingewerbes im November 2020 wirst du für zukünftige Geburten als Selbstständige behandelt. Dein Bemessungszeitraum für das zweite Kind ist daher das Kalenderjahr vor der Geburt, also 2020. Nur auf Antrag kannst du den Bemessungszeitraum in das Jahr 2018 verschieben. Das ist das erste Jahr in dem du kein Mutterschaftsgeld oder Elterngeld erhalten hast.
      Jeder Hinzuverdienst wird auf das Elterngeld angerechnet. Ob es dabei auch zu einer Kürzung kommt, hängt von der Höhe des Hinzuverdienstes ab. Verglichen wird dein Verdienst vor und nach der Geburt. Bleibst du unter ca. 50 % des Verdienstes vor der Geburt, führt das voraussichtlich nicht zu einer Kürzung.
      Rückwirkend kannst du Elterngeld Plus Monate umwandeln in Monate mit Basiselterngeld. Vorher solltest du prüfen, ob dadurch eine Krankenversicherungspflicht eintritt. Wenn du im Bezug vom Elterngeld Plus nicht gearbeitet hast, entfällt rückwirkend durch die Umwandlung dein Krankenversicherungsschutz. Du musst dann nachträglich Krankenkassenbeiträge für die entsprechenden Monate zahlen.

  • Hallo,
    vielen Dank für den Beitrag.
    Ich habe dieses Jahr ein Kleingewerbe angemeldet, welches aber nicht so gewinnbringend war. Ich würde das Gewerbe erstmal wieder abmelden wollen.
    Ist es für die Elterngeldberechnung relevant, ob das Gewerbe noch besteht? Oder nur, dass man in den letzten 12 Monaten vor Mutterschutz Einkünfte/Ausgaben hatte. Und was ist, wenn man in der Zeit zwar angestellt war, aber dann arbeitslos wurde. Gelten die Regeln dann trotzdem?
    Lg

    • Hallo Anna,
      entscheidend für das Elterngeld ist es, ob du im Bemessungszeitraum – also in den 12 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes und oder im Kalenderjahr vor der Geburt ein Gewerbe angemeldet hattest – in so einem Fall giltst du als Selbstständige. Das bleibt auch so, wenn du inzwischen das Gewerbe abgemeldet hast oder arbeitslos wurdest. Zeiten in denen du Arbeitslosengeld bezogen hast, werden mit Null bei der Berechnung berücksichtigt, wenn diese im Bemessungszeitraum liegen.

  • Hallo,
    Ich habe auch eine Frage. Bei Verlusten aus Gewerbebetrieb während des elterngeldbezugzeitraumes, bleibt das Elterngeld von der Höhe her gleich oder erhalte ich sogar eine Nachzahlung des Elterngelds (nachträgliche ERhöhung) da mein mtl Einkommen sogar geringer war als angenommen.

    • Hallo Carina,
      nach dem Ende deines Elterygeldbezuges erfolgt eine Überprüfung. Wenn du weniger verdient hast als vorher angegeben, kannst du auch eine Nachzahlung erhalten. Liegt dein Verdienst über der Schätzung kann es so aber auch zu einer Nachzahlung kommen. Das Elterngeld für Selbstständige wird daher immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ausgezahlt.

  • Sehr geehrte Frau Nagel,

    ich habe eine Frage, ab wann man als selbstständig gilt. Überall lese ich, dass es der Fall ist, wenn die letzten zwölf Monate vor der Geburt oder das Betriebsjahr vor der Geburt eine Selbstständigkeit bestand. Konkreter Fall: Kind wird Februar 2021 geboren, 2019 bestand Selbstständigkeit, 2020 keine Selbstständigkeit. Damit sollte ich nicht als selbstständig gelten. Jetzt habe ich von einer Elterngeldstelle die Information erhalten, dass nicht das Jahr vor der Geburt, sondern das Jahr vor Eintritt in den Mutterschutz (bei mir 28.12.2020) gilt, um die Selbstständigkeit zu bestimmen. Also demnach 2019, obwohl das Kind 2021 geboren wird. Ist das korrekt so?

    • Hallo Ulrike,
      geprüft wird, ob du als Mutter im Bemessungszeitraum 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes und oder im Kalenderjahr vor der Geburt selbstständig warst. Auch wenn es bei dir nur ein paar Tage sind, wirst du als Selbstständige behandelt. Bemessungszeitraum ist korrekterweise das Jahr 2019.

  • Hallo Frau Nagel, wir erwarten im Mai 2021 unser 2. Kind.
    Meine Frau ist Beamtin und ich Handwerker mit einem eher geringen Gehalt. Außerdem in der ungünstigeren Steuerklasse, da meine Frau deutlich mehr Lohn bekommt. Ich habe noch ein Kleingewerbe angemeldet (Handel mit Küchengeräten)
    Habe, nachdem ich mich hier durchgelesen habe, im Dezember möglichst viel verkauft ohne viel einzukaufen.
    Wenn ich das richtig sehe macht es ab 1.5.2021 (Beginn meiner Elternzeit) finanziell kaum Sinn das Gewerbe weiter zu führen da die Einnahmen dann fast komplett am Elterngeld abgezogen werden.
    Also sollte ich den Zeitraum nutzen um mein Lager aufzufüllen (falls doch noch ein Verkauf zu stande kommt) . Der Zeitraum fängt aber erst mit der Elternzeit an, oder das ganze Kalenderjahr (ab 1.1.2021)?

    • Hallo Karlo,
      die Betrachtung des Hinzuverdienstes beginnt mit dem Bezug des Elterngeldes. Es ist leider möglich, dass die Einnahmen des Gewerbes das Elterngeld bis auf das Mindestelterngeld schmälern. Wenn die Ausgaben überwiegen, ist das nicht der Fall. Du hast aber auch die Möglichkeit dein Gewerbe ruhen zu lassen oder aber für die Rechnungsstellung dein Elterngeld zu pausieren. Die Kunden müssen dann nur in dem Zeitraum unbedingt zahlen. Möglicherweise wäre für euch unsere Elterngeldberatung interessant. Link findest du rechts oben auf unserer Webseite.

  • Hallo Yvonne, vielen Dank für den Artikel und auch die ausdauernde Behandlung von Sonderfällen und Fragen.

    Bei mir zeigt sich auch noch eine Unsicherheit bezüglich des Bemessungszeitraums.

    Geburt 6.1.2021 (Erstes Kind)
    Beginn Mutterschutz 25.11.2020

    Antragsteller: Mutter

    – Bei Geburt, sowie auch bei Beginn des Mutterschutzes „Arbeitslos“ und Bezug von ALG I (Aufgrund offener Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht)

    innerhalb letzter 12 Monate, sowie letztes Kalenderjahr vor Geburt gab es Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Kalenderjahr = Wirtschaftsjahr)

    Also „Mischeinkünfte“ und dadurch Behandlung analog Selbstständiger.

    Fragen:

    Teil A) Ist jetzt (ohne gesonderten Antrag) das Jahr vor der Geburt (2020) oder das Jahr vor Beginn der Mutterschutzzeit (2019) das Jahr der Bemessungsgrundlage?

    …diese Unsicherheit versuche ich gerade aufzulösen – auch auf dieser Seite finde ich einen Indiz, dass unser Fall eine Sondersituation darstellt. Siehe:

    „durch die Nebeneinkünfte als Selbstständige gilt immer das Jahr vor der Geburt als Bemessungsgrundlage“
    (siehe Frage/Antwort von 13.Mai2020)
    „das kommt ein wenig darauf an, wann dein Mutterschutz genau begonnen hat.“
    (siehe Ihre Antwort vom 10. September 2020)

    Teil B) Gibt es eine hier erwähnenswerte Besonderheit durch den Status „Arbeitslos“ bei Bezug von ALG I zum Zeitpunkt des Antrags / Geburtstags / Beginn der Mutterschutz-Zeit / Beginn des Bezugs von Elterngeld

    • Hallo Jens,
      deine Frau gilt, wie du richtigerweise schreibst, als Selbstständig. Per Gesetz ist daher das Kalenderjahr vor der Geburt 2020 der Bemessungszeitraum. Wenn deine Frau diesen verschieben möchte nach 2019, dann ist dies aufgrund des Mutterschutzes möglich. Hierfür ist ein gesonderter Antrag erforderlich, der zusammen mit dem Elterngeldantrag eingereicht werden muss.
      ALG zählt mit Null in die Berechnung des Elterngeldes. Dies sollte bei der Verschiebung berücksichtigt werden. Je nachdem wie die Kündigungsschutzklage ausgeht, kann es sich auf den Elterngeldanspruch auswirken. Hierzu ist vielleicht noch dieses Urteil für dich/euch von Interesse: LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.5.2020, 12 Sa 716/19. Ob dieser Sachverhalt hier übertragen werden kann (da deiner Frau ja ggf. dann auch Gehalt zu spät zufließt, wenn sie Recht bekommt), weiß ich nicht – ein Fachanwalt kann sicher hierzu Auskunft geben und ggf. auch Ansprüche geltend machen. Lass uns gern wissen, wie es ausgegangen ist. Wir freuen uns über Feedback!

  • Hallo ich hoffe ihr könnt mir helfen. Mein erstes Kind ist im August 2018 auf die Welt gekommen, ich hab Elterngeld Plus bis Dezember 2019 bezogen. November/Dezember 19 habe ich auf 450 Euro Basis gearbeitet. Im Mai 2020 habe ich mein Gewerbe (Kleingewerbe bis 5.200 Euro) angemeldet.
    mein zweites Kind kommt voraussichtlich im März 2021 auf die Welt. Ich habe auf 20 Std. ab Januar 2020 Teilzeit in meinem Angestelltenverhältnis gearbeitet. Seit Oktober 2020 bin ich im Beschäftigungsverbot.
    Kann ich den Bemessungszeitraum auf vor der Geburt meines Sohnes verschieben oder wird da das Jahr 2020 genommen. Ich werde nicht schlau daraus und mir wurde damals gesagt, dass Mischeinkünfte mehr Elterngeld bedeuten. Sollte das nicht so sein, zahl ich mit meinem Gewerbe mit mehr Ausgaben als Eingaben ja drauf. Ich bin dezent überfordert mit allem. Viele Grüße Janine

    • Hallo Janine,
      bei Mischeinkünften ist das Jahr vor der Geburt der Bemessungszeitraum, also 2020. Es gibt auch keinen Ausklammerungsgrund (z.B. Elterngeld für älteres Geschwisterkind) vor. Es zählt sowohl dein Einkommen aus dem Anstellungsverhältnis als auch aus dem Gewerbe. Wenn du mit deinem Gewerbe Verlust gemacht hast, geht es mit Null in die Berechnung des Elterngeldes mit ein.

  • Guten Tag Frau Nagel,

    mein Fall sieht folgendermaßen aus.
    Im März 2020 kam meine Tochter zur Welt. Bis dahin war ich vollzeit berufstätig. Seit Mai beziehe ich Basiselterngeld (LM 1 bis 10). Ab jetzt kommen noch 4 Monate ElterngeldPlus hinzu.
    Meine Plan war jetzt ein Kleingewerbe anzumelden und bis zur Geburt von Kind 2 auszuüben. Eine Teilzeit Berufstätigkeit ist nicht geplant, sodass keine Mischeinkünfte vorliegen werden. Ist dadurch der Tatbestand erfüllt, dass sich der Bemessunsgzeitpunkt für das Elterngeld des 2. Kindes in das letzte volle Steuerjahr verschiebt, in meinem Fall in das Jahr 2019?

    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen, viele Grüße
    Lisa

    • Hallo Lisa,
      wenn du im Bemessungszeitraum von Kind Nr. 2 Selbstständig bist, wirst du als Selbstständige beim Elterngeld behandelt. Das gilt auch, wenn du zusätzlich noch in Teilzeit arbeiten möchtest. Allerdings ist bei Selbstständigen IMMER das Kalenderjahr vor der Geburt maßgeblich. Nur AUF ANTRAG kannst du den Bemessungszeitraum in ein früheres Jahr verschieben, z.B. weil du Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind bis längstens zum 14. LM erhalten hast. Das träfe auf die Jahre 2020 und 2021 zu und somit käme 2019 als Bemessungsjahr zum Ansatz.

      • Hallo Frau Nagel,

        mein Fall ist ganz ähnlich wie dieser hier, da würde ich gerne noch mal im Detail fragen.
        Auch mein Kind kam im März 2020 zur Welt. Basis Elterngeld hatte ich 12 Monate von März 20 bis März 21.

        Ab März 21 fange ich in Elternzeit an Teilzeit zu arbeiten und plane zusätzlich ein Kleingewerbe nebenher.

        Das zweite Kind soll im Laufe 2021 entstehen und käme dann 2022 auf die Welt.

        Da ich ja dieses Jahr zusätzlich selbstständig bin, wäre der Bemessungszeitraum ja dann 2021.
        hier habe ich dann 2 Monate (Januar und Februar 2021) Elterngeld für Kind 1 bezogen und 10 Monate Teilzeit gearbeitet + selbstständige Arbeit nebenher.

        Würden Januar und Februar dann mit 0 abgerechnet werden da ich da Elterngeld bekommen habe?

        Oder könnte ich beantragen, dass das Jahr 2019 als Bemessungszeitraum für Kind 2 genommen wird?

        Wird das in so einem Fall immer bewilligt oder könnte es auch sein dass es abgelehnt wird und man mir aus 2021 nur die 10 Monate bis zur Geburt von Kind 1 abrechnet?

        Ich hoffe, das war verständlich und bedanke mich herzliche für ihre Antwort!

        • Hallo Isabel,
          wenn du dich Selbstständig machst, dann gilt für dich das Kalenderjahr vor der Geburt als Bemessungszeitraum. Auf Antrag kannst du ein weiter zurückliegendes Jahr nehmen, das erste ohne Elterngeld wäre dann 2019. Einzelne Monate kannst du als Selbstständige nicht ausklammern.
          Geburtstermin nach dem 1.9.21: Mit der Elterngeldreform kommen in diesem Bereich einige Änderungen, hier kommt es darauf an, wie „groß“ dein Gewerbe sein wird. Mehr Infos findest du hier: https://www.elterngeld.de/elterngeldreform-2021/

  • Hallo, wir erwarten gerade unser zweites Kind und uns kommt gerade eine Frage auf, die hier zum Thema passt. Und zwar kommt das Kleine im Mai 2021. Meine Frau ist nach der Geburt unseres ersten Sohnes (Oktober 2018) im Februar 2020 in Teilzeit an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt. Juni 2020 hat sie dann noch den Arbeitgeber gewechselt, bei dem sie dann seit Oktober 2020 auch wieder Vollzeit arbeitet. Soweit die Rahmenbedingungen. Nun hat meine Frau im April 2020 bei der hiesigen Kreismusikschule einen Vertrag als Übungsleiterin unterschrieben. Aufgrund der Corona-Maßnahmen hat sie ihren ersten Kurs der frühkindlichen Musikerziehung allerdings erst im September 2020 geben können. Diese Kurse werden monatlich nach gegebenen Stunden abgerechnet, meine Frau stellt der Kreismusikschule also jeden Monat eine Rechnung. Diese Rechnungen umfassten nie über 100€.

    Unsere Frage wäre nun, wie sich diese Nebentätigkeit auf das Elterngeld auswirkt. Meine Frau stellt ihre Stunden ja in Rechnung, ist sie dadurch selbstständig?

    Beste Grüße
    Eric

    • Hallo Eric,
      ja deine Frau ist dadurch selbstständig. Allerdings handelt es sich um eine unterrichtende Tätigkeit. Diese fällt unter den Übungsleiterfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG. Wenn sie in 2020 nicht mehr als 2.400 Einnahmen (nicht Gewinn!) und in 2021 nicht über 3.000 Euro Einnahmen im Bemessungszeitraum hat, dann ist das steuerfrei. Bitte dennoch in der Steuererklärung angeben und auf den Freibetrag verweisen. Der Elterngeldstelle mit dem Antrag gegenüber erklären, dass es sich um steuerfreie Einnahmen handelt, da diese dort mit Null ausgewiesen werden. Selbständige Einkünfte aus einer Tätigkeit als Übungsleiterin oder Übungsleiter (unterhalb des Freibetrages) dürfen nicht zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums führen.

  • Hallo Frau Nagel,

    ich habe folgenden Sachverhalt:
    wir bekommen im August 2021 unser erstes Kind. Meine Frau ist in einem festen Arbeitsverhältnis beschäftigt und hat zusätzlich im November 2020 ein Gewerbe angemeldet damit sie als Visagistin im Rahmen der Kleingewerberegelung arbeiten kann. Allerdings hat sie bis heute keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit als Visagistin erzielt und wird auch bis nach der Geburt (bis zum Elterngeldantrag) keine haben. Somit hat meine Frau keinerlei „Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit“ erzielt und auch keine Freibetragsgrenze überschritten.

    Fällt meine Frau trotzdem unter die Mischeinkünfte-Regelung und wenn ja, kann man das Gewerbe noch irgendwie „annullieren/stornieren“, damit unser Bemessungszeitraum nach wie vor „12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes“ bleibt und nicht das Kalenderjahr 2020? Bzw. gibt es eine gesetzliche Regelung im EStG, mit welcher wir der Verschiebung des Bemessungszeitraums entgegenwirken können (wie z.B. im Falle von Eric Baur)? Weil Anfang des Jahres 2020 war meine Frau aufgrund eines Jobwechsels 2 Monate lang nicht beschäftigt und die restlichen 10 Monate in den Steuerklassen IV und V.

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!

    Viele Grüße
    Alex Wild

    • Hallo Alex,
      ich fürchte das ist nicht möglich. Nur weil keine Einnahmen vorliegen, ist die Anmeldung des Gewerbes nicht rückwirkend zu stornieren. Bei Mischeinkünften ist das Jahr vor der Geburt maßgeblich. Auf Antrag, unter bestimmten Voraussetzungen, ein früheres Jahr. Eine Idee wäre eine Verschiebung nach 2019 zu beantragen mit dem Elterngeldantrag, aufgrund von Corona.

  • Hallo Frau Nagel,
    wir erwarten unser Kind im Juli 2021. Meine Frau hat seit längerer Zeit ein Nebengewerbe angemeldet – Fotographie.
    Jedoch hat sie in 2020 keinerlei Einkünfte gehabt da sie dieses Thema für 1 Jahr ruhen lies.
    Zählt dies als selbstständig, selbst wenn sie mehr als 1 Jahr keine Einkünfte hatte? Letzte Rechnung war vom August 2019.

    • Hallo Kevin,
      es geht leider nicht darum, ob das Gewerbe einen Gewinn gebracht hat sondern um die Gewerbeanmeldung Ansicht. Diese liegt klar im Bemessungszeitraum vor und daher wird deine Frau als Selbstständige beim Elterngeld behandelt. Es zählt das Kalenderjahr vor der Geburt, also 2020. Vielleicht könnt ihr euch den Umstand jedoch auch zu Nutze machen und eine Verschiebung (zusammen mit dem Elterngeldantrag einreichen!) nach 2019 beantragen aufgrund von Corona.

  • Hallo, ich bin leicht überfordert 🙁

    Geburt 1. Kind November 2019

    Elternzeit mit Elterngeld plus bis Juli 2021 beantragt. Ich Arbeite auf 450€ Basis während der Elternzeit nebenbei. Jetzt habe ich seit diesem Jahr ein Kleingewerbe angemeldet und habe auch schon ein paar Einnahmen gehabt (120€) und jetzt kam die Hiobsbotschaft das wir wieder ein kleines Wunder erwarten… bekomme ich jetzt nur von den Einnahmen die ich mit meinem Kleingewerbe habe und dem 450€ Job mein Elterngeld?? Oder verschiebt sich der bemessungszeitraum?

    Viele Grüße Sandra

    • Hallo Sandra,
      Benessungszeitraum ist immer das Vorjahr: hier 2020. Auf Antrag kannst du erreichen, dass 2018 für die Berechnung des neuen Elterngeldes genommen wird. Begründung: Sowohl in 2020 als auch in 2019 hast du Elterngeld bis zum 14. LM für ein älteres Geschwisterkind bezogen. Wenn du mit dem Elterngeldantrag auch den Wunsch nach einer Verschiebung erklärst, kann 2018 die Grundlage bilden.

  • Hallo Frau Nagel,

    erst einmal danke für diesen Artikel. Ich stehe gerade vor der Beantragung des Elterngeldes und bin durch Google hierher gelangt. Ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.

    Folgender Sachverhalt:
    Im November 2020 ist unser Sohn zur Welt gekommen. Ich habe zwei Kleingewerbe angemeldet, welche ich früher (seit 2004 bzw. 2008) hauptberuflich ausgeübt habe, seit 2012 aber nur noch als Kleingewerbe betreibe, über welche ich ab und zu Altkunden betreue. (Dienstleistungen) Der Gesamtgewinn aus beiden Gewerben lag durchschnittlich bei ca. 1500 – 3000 € pro Jahr.

    Seit 2012 bin ich immer in einem festen Anstellungsverhältnis mit fixen Einkünften gewesen.

    Die beiden Kleingewerbe sind für mich ein zusätzliches Mini-Einkommen, um die Urlaubskasse aufzubessern.

    Auf welcher Grundlage wird nun mein Elterngeld berechnet?

    Ich plane meine väterliche Elternzeit von 2 Monaten auf 2 Monate aufzuteilen. (März 2021 und August 2021). Mein Steuerberater sagt, wenn ich die Elternzeit splitte, hätte ich gar keinen Anspruch auf Elterngeld. Die Dame vom Amt sagt, das sei kein Problem. Was stimmt denn nun?

    Ich freue mich auf Ihre Meinung.

    Beste Grüße

    Achim

    • Hallo Achim,
      durch deine Gewerbe ist das Jahr vor der Geburt der Bemessungszeitraum für dein Elterngeld, hier 2019.
      Natürlich darfst du deine Elternzeit aufteilen. Sofern du mindestens 2 Monate nimmst (am besten dann innerhalb der ersten 14. LM), bekommst du auch Elterngeld. Am besten nimmst du die Elternzeit nach Lebensmonaten und, sofern du es steuern kannst, generierst du in diesen Monaten deiner Elternzeit mit Elterngeld aus deinem Gewerbe keine Einnahmen.

  • Hallo Frau Nagel,
    gibt es keine Mindestgrenze? Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nichtmal 0,5% meines regulären Einkommens aus nicht selbstständiger Arbeit. Macht ein Einspruch gegen den Elterngeld Bescheid Sinn? Mit Bekanntwerden der Schwangerschaft Ende 2019 war das Gewerbe ruhend und so auch bei Stadt und Finanzamt gemeldet.

  • Hallo Frau Nagel,

    mein Mann geht Vollzeit arbeiten und hat ein Nebengewerbe angemeldet als Fotograf. Ich gehe Teilzeit. 2020 mit 30 Std. Seit 2021 mit 35 Std und habe seit Juli 2020 ein Kleingewerbe.
    Laut ihrem Artikel werden die Gehälter des Jahres 2020 als Grundlage verwendet, wenn wir dieses Jahr ein Kind bekommen.
    Wenn ich nun mein Kleingewerbe abmelde gilt dann die Regelung trotzdem? Gilt die Regelung dann auch, wenn nur mein Mann ein Gewerbe angemeldet hat?
    Durch die Corona Regelung ist auf Antrag eine Verschiebung auf das Jahr 2019 möglich, richtig?

    Vielen Dank für die Hilfe und Ihre Zeit.

    • Hallo Carolin,
      jeder Elternteil wird getrennt für das Elterngeld betrachtet. Bei Mischeinkünften die im Kalenderjahr vor der Geburt vorlagen und oder in den 12 Monaten vor der Geburt, erfolgt die Berechnung des Elterngeldes als Selbstständige. Auch, wenn das Gewerbe abgemeldet wurde in diesem Zeitraum oder ruhend gestellt wird. Es gilt immer das Vorjahr und nur auf Antrag ein älteres Jahr, wenn ein gesetzlicher Ausklammerungstatbestand erfüllt ist. Der Bemessungszeitraum kann aufgrund von Corona verschoben werden, wenn nachweisbar ist, dass dies der Grund für das geringere Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist.

  • Liebe Frau Nagel,

    meine Tochter ist im Sept. 2019 geboren und bin seitdem in Elternzeit. Ich hätte große Lust und bin gerade am überlegen ein Nebengewerbe anzumelden. Nun habe ich aber erfahren, dass wir unser zweites Kind im September 2021 erwarten. Laut ihrem Artikel würde sich das Nebengewerbe aber eher positiv, als negativ auf das Elterngeld für Kind 2 auswirken, da somit 2021 und auch 2020 (Elterngeldbezug) ausgeklammert werden würden. Habe ich das so richtig verstanden?
    Ich habe etwas bedenken, dass mir die Elterngeldstelle Betrug vorwerfen könnte, da das Gewerbe nun angemeldet werden würde nachdem wir von der zweiten Schwangerschaft erfahren haben. Haben sie hierzu Erfahrungen?

    Vielen Dank schonmal im Voraus für ihre Antwort!
    Grüße Bianca

    • Hallo Bianca,
      für das Elterngeld wäre es Gestaltungsmissbrauch, wenn du das Gewerbe erst ganz kurz vor oder im neuen Mutterschutz anmelden würdest. Wenn du jetzt eine Idee hast und ja durchaus weißt, was in der Schwangerschaft auf dich zukommen könnte, sollte es keine Probleme geben. Wichtig ist, dass du dich auch steuerrechtlich dazu beraten lässt, dass du dort auf der sicheren Seite bist!
      Bemessungszeitraum wäre immer das Kalenderjahr vor der Geburt. Auf Antrag ein früheres Jahr. Bei dir aufgrund des Elterngeldes in 2020 und 2019 das Jahr 2018.

  • Halo Sabine,

    folgende Frage hätte ich an Dich:

    Kind 2: 11/2018 Elterngeld hatte ich für ein Jahr!
    Kleingewerbetreibende seit Mitte 2018 jedoch hatte ich nur in 2018 Einkünfte daraus!
    Angestellt in Teilzeit wieder seit 11/2020
    Kind 3: voraussichtlich 10/2021 mein Kleingewerbe liegt seit 2018 still…

    Wird hier auch der Bemessungszeitraum aus 2020 genommen obwohl noch in Elternzeit war u somit keinerlei Einkünfte hatte? Dann bekäme ich nur den Mindestsatz? Obwohl ich die letzten 10 Monaten vor der Entbindung in 2021 Einkommen hatte u somit hier mehr Elterngeld bekommen würde?
    Kann ich hier noch irgendwas „retten“?

    Danke für Deine Rückmeldung und viele Grüße Simone

  • Hallo Sabine,
    Ich überlege aktuell in meiner Elternzeit ein Kleingewerbe anzumelden und mir nebenbei mit meiner Fotografie etwas dazu unverdienen. Jetzt sind wir uns aber etwas unsicher wegen unserer weiteren Familienplanung. Unser Sohn in 12/2020 geboren wir planen Nachwuchs im Sommer 2022.
    Aktuell erhalte ich bis 07/21 Basiselterngeld und anschließend Elterngeldplus mit Teilzeiteinnahmen.
    Das Gewerbe wird voraussichtlich nicht allzu viel Geld abwerfen sondern soll lediglich als kleiner nebenverdienst dienen.
    Wenn ich das richtig verstanden habe gilt dann für die Berechnung des Elterngeldes für das 2. Kind das Einkommen aus dem Jahr 2021. Hier erhalte ich aber ja erst ab 07/21 Teilzeiteinkommen und dieses ist auch noch deutlich niedriger wie das Gehalt dann im Jahr 2022.
    Gibt es da eine Möglichkeit entweder das Einkommen aus 2019 oder die 12 Monate vor Geburt für die Berechnung heranzuziehen?

  • Hallo, ich hab zu diesem Thema bisher nur vom elterngeld gelesen. Wenn ich es richtig verstehe, würde ich als Extra für diese Optimierung angemeldete Selbstständige ja kein Mutterschaftsgeld erhalten, das ja immerhin die ersten zwei Monate nach und 6 Wochen vor Geburt das volle Nettogehalt gewährleistet. Oder?

    • Hallo Issi,
      wenn du eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hast, erhältst du daraus als Pflichtversicherte in der gesetzlich Krankenversicherung die entsprechenden Leistungen. Die selbstständige Nebentätigkeit hat, sofern sie eine untergeordnete Rolle spielt darauf keinen Einfluss.

  • Hallo 🙂
    ich hoffe, man kann mir bei meinem persönlichen Fall helfen:
    Mein 1. Kind kam im April 2020 zur Welt. Bezug von Basiselterngeld aus nicht-selbstständiger Tätigkeit dementsprechend bis April 2021 und Elternzeit bis 2022. Im November 2020 haben mein Mann und ich ein Haus mit Photovoltaik-Anlage gekauft. Die gewonnene Energie wird vollständig eingespeist, sodass wir direkt im November eine GbR gegründet haben und somit zusätzlich selbstständig sind. Die erste konkrete Einnahme bzw. Einspeisevergütung erhalten wir durch bürokratisches Hin und Her erst jetzt im Laufe diesen Monats.
    Seit ein paar Tagen weiß ich, dass Baby Nr. 2 auf dem Weg ist.
    Nun meine Frage: welcher Bemessungszeitraum wird dem kommenden Elterngeld zugrunde liegen, wenn unsere GbR zwar bereits 2020 angemeldet war, aber erst im Geburtsjahr des Kindes konkrete Gewinne abwirft?
    Herzlichen Dank für eine Rückmeldung und liebe Grüße

    • Hallo Sina,
      es ist für das Elterngeld nicht relevant, ob die selbstständige Tätigkeit einen Gewinn bringt oder nicht. Verluste gehen aktuell mit Null in die Berechnung des Elterngeldes ein. Wird euer zweites Kind nach dem 1.9.2021 geboren, habt ihr unter Umständen ein Wahlrecht was den Bemessungszeitraum angeht. Mehr dazu in diesem Artikel unter dem Punkt Mischeinkünfte https://www.elterngeld.de/elterngeldreform-2021/
      Grundsätzlich gilt bei Selbständigen für Geburten vor dem 1.9.2021 das Kalenderjahr vor der Geburt, hier 2020. Wenn du in dem Jahr Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind bezogen hast, das Jahr davor (auf Antrag!). Es kann also auch zum Vorteil sein. Hier solltet ihr Vergleichsberechnungen anstellen. In unserer Elterngeldberatung übernehmen wir das für euch. Schaut doch das Angebot einmal an: https://www.elterngeld.de/elterngeldberatung/

  • Hallo, wie verhält es sich bei der Berechnung des Elterngeldesaus Mischeinkünften, wenn das Kleingewerbe im Jahr der Geburt des Kindes angemeldet wurde, eine Anstellungsverhältnis ziemlich genau ein Jahr vor Geburt begonnen wurde, d.h. es bestanden in dem Jahr davor keine Einkünfte aus einer Selbstständigkeit sondern nur aus einem Anstellungsverhältnis. Im Jahr gab es keine Einnahmen (Studium). Beste Grüße

  • Hallo, gilt man denn für die Berechnung des Elterngeldes (bei Geburt nach 01.09.21) auch als „nebenberuflich selbständig“ bzw. mit Mischeinkünften, wenn man nur einmalige Einkünfte aus nebenberuflicher Selbstständigkeit hatte und diese auch nur so in der Einkommenssteuererklärung angegeben hat?
    Oder gilt das nur, wenn man die nebenberufliche Selbstständigkeit tatsächlich auch beim Finanzamt als solche angemeldet hat (per Fragebogen). Und auch nur dann kann ich nach der neuen Regelung auswählen, ob ich als Selbständiger oder Nichtselbständiger betrachtet werden will.
    Besten Dank im Voraus!

    • Hallo Tom,
      schau einmal in diesen Artikel hier: https://www.elterngeld.de/elterngeldreform-2021/. Dort findest du unter dem Punkt „Bemessungszeitraum für Eltern mit Mischeinkünften“ die Information, wann du das Wahlrecht ausüben kannst.

      In Bezug auf Pflichten, die aus einer Selbstständigkeit gegenüber dem Finanzamt entstehen, wende dich bitte an einen Steuerberater.

  • Hallo, auch mich treibt eine Frage zu Mischeinkünften, Verschiebe und Ausklammerungstatbeständen und den maßgeblichen Bemessungszeitraum zum Elterngeld um.
    Folgende Situation: Kind 1 wurde im Juni 2019 geboren (mit einem Jahr Elterngeldbezug), Kind 2 wird im Juni 2021 geboren. Seit November 2020 betreiben wir eine Photovoltaik-Anlage inkl. Einspeisung. Wenn ich die Gesetzeslage und Ausführungen richtig verstanden habe, wird bei Mischeinkünften das vorangegangene Kalenderjahr (2020) herangezogen. In diesem besteht jedoch wie auch im Jahr 2019 ein Ausklammerungs/Verschiebetatbestand in Form des Bezugs von Elterngeld. Wird deshalb der Bemessungszeitraum auf das Jahr 2018 geschoben, obwohl dort gar keine Mischeinkünfte vorliegen? Danke für eine Antwort.

    • Hallo Peter,
      genau, allerdings müsst ihr diese Verschiebung zusammen mit den Elterngeldantrag beantragen. Automatisch erfolgt keine Ausklammerung bei Selbstständigen. Durch die Photovoltaik-Anlage geltet ihr als Selbstständig. Hier ist regulär das Kalenderjahr vor der Geburt der Bemessungszeitraum. Sollte das Jahr 2020 vom Einkommen her besser sein, als das Jahr 2018, dürft ihr es auch beim Jahr 2020 belassen.

  • Hallo, ich habe auch eine speziellen Fall. Vielleicht können Sie mir hier auch helfen.
    Erstes Kind kam Nov. 2018 zur Welt. Davor war ich 100% Angestellte. Elterngeld Bezug 1 Jahr (bis Januar 2020).
    Von März 2020 bis September 2020 wieder als Angestellte mit 15 Stunden/Woche gearbeitet. Nebenher im Mai 2020 mit einem Etsy Shop selbständig gemacht. 30 Bestellungen erhalten.
    Seit November 2020 offiziell Arbeitssuchende (Bezug Arbeitslosengeld) bzw. Selbstständig mit Kleingewerbe. Bis zur Geburt des 2. Kindes (November 2021) wird sich die Situation auch nicht mehr ändern.
    Welches Jahr wird nun für die Elterngeldberechnung herangezogen? 2020 ist ja kein „vollständiges“ Jahr (weder Job noch Kleingewerbe). 2019 war noch Elternzeit und 2018 kam Kind 1 zu Welt… wird dann 2017 herangezogen?

    • Hallo Diana,
      grundsätzlich ist durch deine Selbstständigkeit der Bemessungszeitraum das Kalenderjahr vor der Geburt. Das ist unabhängig davon, ob du da schon selbstständig warst oder ob das Jahr vollständig ist. Wenn du bis zum 14. LM Elterngeld bekommen hast, wie ich es rauslese, rutscht durch deine Selbstständigkeit der Bemessungszeitraum in das Jahr 2017. Allerdings nur auf Antrag! Waren es keine 14 Monate, ist 2020 das Bemessungsjahr. Hier könntest du, wenn du aufgrund von Corona deinen Job verloren hast (musst du nachweisen können), dann kannst du ebenfalls eine Verschiebung beantragen. Auch in diesem Fall wäre 2017 das Bemessungsjahr.

  • Guten Morgen
    Die Elterngeldstelle sagt da die Selbständigkeit mit null ausgewiesen ist kann der berechnungszeitraum nicht anerkannt werden. Nur negativ oder positiv Einkünfte. Somit wollen die eine Neuberechnung machen. Dachte es gelten auch null Einkünfte??

    Mit freundlichen Grüßen

    • Hallo Susana,
      wenn du grundsätzlich anspruchsberechtigt bist, spielt die Höhe des Einkommens bei der Beurteilung des Zeitraums keine Rolle. Negativeinkünfte gehen mit Null in die Berechnung ein. Wenn du selbstständig bist in den 12 Monaten vor dem Kalendermonat in dem dein Kind geboren wurde sowie im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum (meist Kalenderjahr vor Geburt), wirst du als Selbstständige behandelt. Es gibt die Möglichkeit einen Widerspruch einzulegen.

  • Hallo Yvonne,
    ich habe eine Frage dazu:
    ich habe im Juli 2020 ein Nebengewerbe als Hochzeitsplanerin angemeldet, allerdings keine Einkünfte erzielt, wir hatten nur Ausgaben. Bis heute habe ich als Festangestellte 40 Std./Woche gearbeitet. Im August 2021 kommt unser Baby.
    Werde ich hier dann etwa auch als Selbständige gewertet?
    Viele Grüße

    • Hallo Irina,
      ja, du giltst mit Mischeinkünften als Selbstständige. Bemessungszeitraum ist das Kalenderjahr vor der Geburt.

  • Hallo, ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.
    Kind 1 wurde im Juli 2019 geboren. Bin im Angestelltenverhaltnis tätig.
    Habe 12 Monate Basiselterngeld bezogen.

    Kind 2 kommt Anfang August 2021. Seit November 2020 habe ich eine Nebentätigkeit angemeldet.

    Wenn ich es richtigverstanden habe liegt der Bemessungszeitraum somit im Kalenderjahr 2020. Da habe ich aber bis einschließlich Juli noch elterngeld erhalten.
    Wird dann das Jahr 2019 genommen ?
    Da habe ich aber ja auch elterngeld und Mutterschaftsgeld erhalten. Werden nur diese jeweiligen Monate ausgeklammert oder wird das ganze übersprungen und nimmt man das Jahr 2018, was für mich perfekt wäre
    Muss man sowas separat beantragen?

    • Hallo Klaudia,
      ja das Jahr 2018 kann auf Antrag von dir gewählt werden. Du giltst durch deine Nebentätigkeit als Selbstständige. Liegen Ausklammerungstatbestände in einem Kalenderjahr vor, wird dieses komplett übersprungen. Im Elterngeldantrag wird diese Möglichkeit mit angeboten. Meist im Bereich der Abfrage deines Selbstständigen Einkommens.

  • Hallo, das Wahlrecht in Bezug auf die Mischeinkünfte tritt am 01. September diesen Jahres in Kraft. Wieviel Geld darf ich mit meinem Gewerbe verdienen, um das Wahlrecht geltend zu machen? Ich arbeite zu 80% fest angestellt in einem Grafikbüro. Als Nebeneinkunft habe ich ein Kleingewerbe angemeldet, welches derzeit nicht mehr als 100€ pro Jahr abwirft. Nun möchte ich noch eine zusätzliche Freiberuflichkeit als Yogalehrerin anmelden. Ist es möglich, dennoch als Angestellte Person in Bezug auf das Elterngeld behandelt zu werden, wenn ich im Jahr 2022 oder 2023 das erste Kind zur Welt bringe?

  • Hallo,

    Ich hätte eine dringend Frage.

    Mein 1. Sohn kam im März 2020 zur Welt. Elterngeld habe ich bis März 2021 bezogen. Im Juni 2021 habe ich dann mein Kleingewerbe auf der Gemeinde angemeldet. Vor der Geburt meines 1. Sohnes war ich zu 100% im Angestelltenverhältnis. Mein 2. Kind kommt voraussichtlich im April 2022.

    Nach meinem Kenntnisstand würde aufgrund des Gewerbes des Bemessungszeitraum von den letzten 12 Monaten vor Geburt auf das Veranlagungsjahr (Jan.-Dez.) 2021 geändert. Da allerdings im Jahr 2021 und 2020 noch Elterngeld bezogen wurde, wäre es somit das Jahr 2019. Im Jahr 2019 hatte ich allerdings nur Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit. Werden somit diese zur Berechnung herangezogen?

    Nun habe ich allerdings bei der L-Bank gelesen, dass ein gewisser Gewinn erzielt werden muss um als „Selbstständig“ behandelt zu werden. Das ist mir neu… stimmt das?

    Meine Gewerbe wird 2021 nur Negativeinkünfte erzielen, aufgrund der hohen Erstanschaffungskosten und da es natürlich auch Zeit benötigt bis sowas anläuft.

    Auch würde ich gerne die Antragstellung von euch übernehmen lassen, da ja für den neuen Bemessungszeitraum ein „Zusatz-Antrag“ gestellt werden muss. Eine extra Beratung benötige ich allerdings nicht. Der Antrag meines 1. Sohnes sowie alle Unterlagen liegen bereits vor. Was würden hierfür für Kosten anfallen?

    Hoffen auf eine schnelle Antwort.
    Glg Anja

    • Hallo Anja,
      vermutlich meinst du das Wahlrecht nur als Arbeitnehmerin behandelt zu werden? Einen bestimmten Gewinn, um als selbstständig behandelt zu werden, gibt es nicht im Elterngeldgesetz.
      Grundsätzlich muss es eine vom Finanzamt anerkannte Selbstständigkeit sein. Die Elterngeldstelle folgt hier der Einschätzung vom Finanzamt. Hier kann dir sicher dein Steuerberater weiterhelfen.

      Gern kannst du dich in das Kontaktformular eintragen für den Elterngeldantrag. Alle Informationen (und das Formular) findest du hier: https://www.elterngeld.de/elterngeldberatung/

  • Hallo,
    ich habe ebenfalls eine Frage zu den Mischeinkünften. Ich habe nun mehrmals gelesen, dass hier auch 3 Jahreswechsel gelten und nicht nur 2. Ist das korrekt? Ich habe nämlich folgenden Fall bzw Planung.
    Kind 1 geboren 07/2020
    Elterngeld bis 07/2021
    Elternzeit bis 01/2022
    Kleingewerbe seit 01/2022
    +Teilzeit als AN wieder seit 01/2022
    Kind 2 geplant für 2023.
    Welche Bemessungsgrundlage würde für das Elterngeld für Kind 2 genommen?
    VG Milena

  • Hallo Yvonne,

    Ich habe eine Frage zur Gewerbeanmeldung. Ist es für die Elterngeldstelle relevant, ob das Gewerbe im Handelsregister eingetragen ist, also das Einzelunternehmen von eingetragenen Kaufleuten geführt wird?
    Vielen Dank im Voraus.
    Viele Grüße

    • Hallo Julia,
      nein. Nicht alle Gewerbetreibende müssen im Handelsregister eingetragen sein, daher ist nur die Gewerbeanmeldung relevant.

  • Hallo Yvonne,
    unser Kind kommt vrsl. Anfang des neuen Jahres. Ich möchte zusätzlich zu Teilzeittätigkeit ein Kleingewerbe zum neuen Jahr anmelden. Muss ich das für den Elterngeldantrag angeben?
    Vielen Dank für deine Hilfe

    • Hallo Joachim,
      ja, unbedingt mit angeben für den Bezugszeitraum. Du musst auch eine Vorausschau erstellen für die Monate mit Elterngeldbezug. Achtung auch bei der Wahl der Bezugsform. Beim Basiselterngeld führt jeder Hinzuverdienst ab dem ersten Euro zu einer Kürzung.

  • Hallo Yvonne,

    bei uns ist die Situation wie folgt:
    Ich bin aktuell in Elternzeit (2. von 2 Jahren) und angestellt. Wir fragen uns gerade, ob die Anschaffung einer PV-Anlage im Jahr 2023 mit Inbetriebnahme vor der Geburt noch als Mischeinkunft zählt. Das kürzlich vorgestellte Jahressteuergesetz 2022 sieht ja zahlreiche Änderungen vor, die die Besteuerung von PV-Anlagen betrifft.
    Wie wird das denn gehandhabt, wenn man nächstes Jahr evtl. von Umsatz- und Einkommenssteuer befreit wird?
    Ist hier mit Änderungen zu rechnen?

    Viele Grüße

    • Hallo Eva,
      kleine Photovoltaikanlagen mit einer Gesamtbruttoleistung (laut Markenstammregister) von 30 kW (peak) unterliegen bereits rückwirkend durch das JStG 2022 ab 01.01.2022 nicht mehr der Einkommensteuer. Es liegen in diesem Fall dann keine Mischeinkünfte mehr vor. Bisher war es auf Antrag möglich eine Befreiung für die Einkommensteuer zu erreichen.

  • Gilt das Kleingewerbe (Kleinunternehmen ohne Abgabe von Steuern) als Selbstständigkeit und rutscht man hierdurch auf die Seite der Mischeinkünfte?

  • Hallo,
    Ich würde gerne in der Elternzeit mit meinem ersten Kind, als Babysitterin ein weiteres Kind betreuen. Hierfür muss man kein Kleingewerbe anmelden, sondern zählt als Freiberufler. Wird die Elterngeldstelle dies auch als Mischeinkünfte zählen, bei der Geburt eines 2. Kindes?

    • Hallo Regina,
      für das Vorliegen von Mischeinkünften kommt es nicht darauf an, was du genau machst und welche gesetzliche Vorgabe es für dich zur Anmeldung gibt. Es geht darum, dass verschiedene Einkunftsarten vorliegen, die unterschiedlich beim Elterngelde behandelt werden. Wenn du ein Anstellungsverhältnis hast und nebenher andere Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft, dann hast du sogenannte Mischeinkünfte. Entsprechend würde die Elterngeldstelle dich behandeln. Hierfür schaut sie den Zeitraum 12 Monate vor der Geburt und die Monate bis zum Monat vor der Geburt an.

  • Hallo Yvonne,

    Ich habe eine Frage,
    Vor der Geburt meines ersten Kindes im August 2022 war ich im Nebenerwerb tätig. Bis August 2023 habe ich Elterngeld erhalten, bin aktuell immer noch in Elternzeit und auf 520€ basis angestellt.
    Das Unternehmen (kleingewerbe) wurde damals aufgegeben (Anfang 2022). Ich plane aber eine neue Selbstständigkeit zum Verkauf / vermietung von Deko-Artikeln und Veranstaltungstechnik. Im August 2024 erwarten wir unser 2. Kind, wird dann als Bemessenszeitraum wieder das gesamte geschäftsjahr 2021 genommen oder wird anteilig was aus dem zeitraum von 2022 genommen weil ich da ja nicht selbstständig war.

    • Hallo Christina,
      grundsätzlich das Kalenderjahr vor der Geburt. Du kannst aber weiter zurück gehen, wenn es günstiger ist und du erneut selbstständig bist. Wenn geht es immer um ein komplettes Kalenderjahr. 2021 wäre möglich, da du 2022 Elterngeld erhalten hast.

  • Hallo:)

    Ich habe auch eine Frage:
    Kind 1 ist im Januar 2022 geboren. Ich habe bis Oktober 2023 Elterngeld bezogen. Und habe seit Mai 2023 ein Nebengewerbe ( umsatzsteuerfrei)
    Kind 2 kommt im März 2024.
    Kann ich hier den Bemessungszeitraum verschieben, auch wenn ich keine Steuern auf das Nebengewerbe zahle ?

    • Hallo Sarah,
      wenn du Mischeinkünfte hast, ist das Kalenderjahr vor der Geburt ausschlaggebend für dich. Ob Umsatzsteuerpflicht besteht oder nicht, ist an dieser Stelle nicht relevant.

      Eine Verschiebung bzw. eine Ausklammerung aufgrund von Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind ist möglich. 2023 wäre das Bemessungsjahr. Du hast jedoch auch im Jahr 2023 noch Elterngeld bezogen (14. LM liegt im Jahr 2023). Daher wäre das nächste Kalenderjahr 2022. Auch hier wäre eine weitere Verschiebung möglich durch das Elterngeld, also könnte 2021 dein Bemessungsjahr sein. Hast du im Jahr 2021 aufgrund deines Mutterschutzes Mutterschaftsgeld bekommen, wäre sogar 2020 denkbar.

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