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Elterngeld nutzen und nebenberuflich die Selbstständigkeit aufbauen. Geht das?

Selbstständig in Elternzeit

Selbstständigkeit ist für viele Eltern eine Alternative, wenn die Arbeitszeiten unflexibel sind und der Chef überhaupt kein Entgegenkommen zeigt. Die Elternzeit ist eine ideale Gelegenheit, die berufliche Selbstständigkeit ohne großes Risiko auszuprobieren. Mit einem festen Arbeitsplatz im Rücken, an den die Eltern nach dem Ende der Elternzeit zurückkehren können. Sozusagen ein Fallschirm, falls die Selbstständigkeit schiefgeht. Viele Elternteile fangen zum Ende der Elternzeit eine selbstständige Tätigkeit an. Doch Vorsicht, wer noch Elterngeld bezieht. Einkünfte neben dem Elterngeld rechnet die Elterngeldstelle auf das Elterngeld an. Mit Pech muss Elterngeld zurückgezahlt werden.

Gründe für eine berufliche Tätigkeit während der Elternzeit

Ein wesentlicher Grund, warum viele Eltern während der Elternzeit dennoch durchgehend arbeiten möchten, ist das Geld. Andere Gründe können sein:

  • Interesse am Aufgabengebiet
  • Angst den Anschluss zu verlieren
  • Angst vor einer längeren Lücke im Lebenslauf
  • Interesse an wirtschaftlicher Unabhängigkeit

Wer in einem Unternehmen arbeitet, das mehr als 15 Angestellte hat, hat einen Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit, sofern das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht. Ist eine Teilzeitlösung keine Option, ist die Selbstständigkeit eine echte Alternative. Wenn du noch Elterngeld bekommst, kann es jedoch zur Anrechnung deines Einkommens auf das Elterngeld kommen und zu einer Kürzung führen.

Alternative zur Teilzeittätigkeit: eine selbstständige Tätigkeit

Während der Elternzeit dürfen Eltern bis zu 32 Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgehen, nachzulesen in § 15 Absatz 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Wichtig dabei ist, den Arbeitgeber über die Tätigkeit zu informieren. Er muss der selbstständigen Tätigkeit zustimmen. Tut er dies nicht, muss ein wichtiger Grund vorliegen und die Ablehnung muss schriftlich erfolgen. Was dabei weiterhin zu beachten ist, beschreibt dieser Artikel im Lexoffice-Blog.

Bei der Krankenversicherung gelten andere Richtlinien. Prüft dort ein Sachbearbeiter die Selbstständigkeit auf haupt- oder nebenberufliche Ausführung, gelten mehr als 20 Stunden pro Woche als hauptberuflich selbstständig. Die Folge ist Beitragspflicht.

Die Gründungsphase ist sicherlich eine anstrengende Zeit, vor allem wenn noch ein kleines Kind zu versorgen ist. Eltern sollten sich hier nicht überbeanspruchen und etwa in Teilzeit mit der Selbstständigkeit beginnen. Vier oder fünf Stunden konzentriertes Arbeiten können effizienter sein als ein Acht-Stunden-Tag im Büro.

Die Klippen der Selbstständigkeit umschiffen

Viele Selbstständige, ob haupt- oder nebenberuflich, haben Angst vor der Bewältigung von Verwaltung und Buchhaltung. Wenn die selbstständige Tätigkeit losgeht, heißt es Angebote erstellen, Rechnungen schreiben, Geldeingänge überprüfen und vieles mehr. Wer hier eine intelligente Software-Lösung wie Lexware verwendet, kann viel Zeit sparen und seine Nerven schonen. Angebote lassen sich damit online schreiben, Rechnungen automatisiert erstellen und direkt mit dem Bankkonto abgleichen. Die Buchhaltung erledigt sich quasi nebenbei. Damit ist ein wesentlicher Punkt auf der To-do-Liste schnell abgehakt. Es gibt dabei verschiedene Pakete zur Auswahl, die sich je nach betrieblichen Anforderungen anwenden lassen.

Wie viel dürfen Eltern während der Elternzeit eigentlich dazuverdienen?

Während der Elternzeit im Elterngeldbezug gibt es keine Einkommensgrenze und auch keinen Freibetrag. Eltern müssen sich das gesamte Einkommen während dieser Zeit anrechnen lassen. Durch die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus können sich Eltern unter Umständen Vorteile sichern gegenüber dem Basiselterngeld. Die Elterngeldstelle wendet bei der Berechnung des Elterngeldes eine bestimmte Formel an:

(durchschnittliches Nettoeinkommen vor der Geburt – Einkünfte während der Elternzeit) x 0,65 bzw. 0,67 ergibt das verringerte Elterngeld durch den Hinzuverdienst.

Denn das Elterngeld soll nur das fehlende Einkommen (zu einem Teil) ersetzen. Der Sockelbetrag von 300 Euro beim Basiselterngeld bzw. 150 Euro beim Elterngeld Plus bleibt dabei trotz Hinzuverdienst erhalten. Gut zu wissen: Für den Gesetzgeber sind nicht einzelne Monate ausschlaggebend, sondern der gesamte Zeitraum mit Elterngeld und Einkommen. Das bedeutet, dass Monate mit Verlusten und Monate mit hohem Einkommen sich ausgleichen. Am besten also während der Elternzeit die Einkünfte gut im Auge behalten und etwas Geld beiseitelegen, falls es zu einer Rückzahlung kommt. Die Broschüre „Elterngeld und Elternzeit“ vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erläutert, welche Regelungen für diese spezielle Zeit gelten.

Welche Beschränkungen gibt es bezüglich der gewählten selbstständigen Arbeit?

Welcher Tätigkeit Eltern während der Elternzeit nachgehen, kann ihnen grundsätzlich niemand vorschreiben. Allerdings hat der vorherige Arbeitgeber, mit dem noch ein Arbeitsvertrag besteht, ein gewisses Mitspracherecht, da in vielen Fällen ein Wettbewerbsverbot besteht. Eltern dürfen dann nicht als Konkurrenz ihres Arbeitgebers auftreten. Das ist jedoch schon die einzige Beschränkung, die in diesem Zusammenhang gilt.

Die nebenberufliche Selbstständigkeit während der Elternzeit ist meldepflichtig

Wer sich während der Elternzeit selbstständig macht, unterliegt denselben Vorschriften wie jeder andere Selbstständige auch. Das bedeutet:

  • Wer ein Gewerbe betreibt, muss das Gewerbe bei der zuständigen Behörde anmelden. Unter Umständen lässt sich hierbei die Kleinunternehmerregelung wählen. Welche Bemessungsgrundlagen dabei gelten, hat die Handwerkskammer Hamburg in einem Beitrag zusammengefasst. Dort sind neben den Berechnungsgrundlagen auch Rechenbeispiele zu finden. Außerdem erläutert der Artikel, was bei einem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung passiert.
  • Freiberuflich Tätige müssen ihre Tätigkeit beim Finanzamt anmelden. Sie können ebenfalls die Option der Kleinunternehmerregelung wählen, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.
  • Die Krankenversicherung muss über die selbstständige Tätigkeit eine Information erhalten. Die Versicherung beurteilt aufgrund der Angaben der Unternehmer, ob die Selbstständigkeit Neben- oder Haupterwerb ist. Unter Umständen ist das Einkommen so gering, dass die Familienversicherung für diese Zeit bestehen bleibt.
  • Wer Mitarbeiter beschäftigt, muss seinen Betrieb bei der gesetzlichen Unfallversicherung anmelden.
Mutter mit Kind

Es hat viele Vorteile, sich während der Elternzeit selbstständig zu machen

Während der Elternzeit lässt sich die Selbstständigkeit ohne übersteigerten Erfolgsdruck ausprobieren. Das Einkommen ist für diese Zeit sichergestellt. Wenn Eltern am Anfang den Arbeitseinsatz zugunsten des Nachwuchses reduzieren, hat das Vorteile für alle: die Eltern und die Kinder. Der Arbeitsaufwand lässt sich ausweiten, sobald die Kinder einen Betreuungsplatz haben. Das in dieser Zeit erwirtschaftete Einkommen als eigener Chef oder eigene Chefin ist ein Pluspunkt, der die Familienkasse aufbessert. Auf diese Weise lässt sich die finanzielle Unabhängigkeit langsam und aus einer gesicherten finanziellen Situation heraus starten.

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Veröffentlicht von Patrick Konrad

Patrick ist seit 2017 Papa und Gründer von Elterngeld.de. Die Herausforderungen, vor denen junge Familien in Deutschland stehen, kann er gut nachvollziehen, denn ihnen widmet er auf diesem Portal seine Arbeit und seine persönlichen Erfahrungen. Wenn er nicht arbeitet, zaubert er für seinen Sohn oder geht mit ihm auf Zahnmonster-Jagd. Was ihn antreibt erfahrt ihr hier.

  • Wenn innerhalb der Elternzeit ein Kleingewerbe angemeldet wird, beeinflusst das rückwirkend die Elterngeldberechnung?- als Selbständige gilt ja eigentlich ein anderer Bemessungszeitraum bei der Berechnung von Elterngeld.

    Wenn man sich für ElterngeldPlus entscheiden und 24Monate Elternzeit nehmen möchte, stimmt es dass 3 Monate Basiselterngeld Pflicht sind und man im Monat 22 bis 24 dann komplett leer ausgehen würde?
    Lg

    • Hallo KB,
      jein, der Berechnungszeitraum verändert sich nicht für das aktuelle Elterngeld. Jedoch ist die Änderung (Aufnahme einer Selbstständigkeit) der Elterngeldstelle mitzuteilen. Ebenso die Stunden die voraussichtlich gearbeitet werden und der Hinzuverdienst. So kommt es möglicherweise zu einer Neuberechnung des Elterngeldes. Der Bemessungszeitraum bleibt jedoch für das bestehende Elterngeld gleich.
      „Pflicht“ ist keine der Bezugsformen. Während du Mutterschaftsgeld bekommst kannst du nur nicht in das Elterngeld Plus wechseln. Erst ab dem folgenden Elterngeldmonat ist ein Wechsel möglich. Daher bleiben am Ende weniger Monate Bezugszeit.

  • Hi liebes Elterngeld-Team, toller Beitrag, danke. Ich bin seit 2020 in Elternzeit. Ich habe in ersten 12 Monaten mein Elterngeld bezogen. Diese sind nun schon länger vorbei. Meine Elternzeit läuft noch bis 2023 (ingesamt am Stück 24 Monate). Nun möchte ich mich selbstständig machen (Tätigkeit ist unter 20 Stunden pro Woche). Wird diese Selbstständigkeit nun auch auf mein Elterngeld rückwirkend angerechnet? Ich habe es ja schon bezogen in den erste 12 Monaten. Freue mich auf eure Rückmeldung. -Viele Grüße

    • Hallo Maria,
      wenn dein Elterngeldbezug abgeschlossen ist, erfolgt rückwirkend keine Anrechnung oder Änderung mehr. Für zukünftige Kinder wirst du dann ggf. als Selbstständige behandelt.

  • Hi liebes Elterngeld-Team,
    vielen Dank für den wertvollen Beitrag. Ich habe noch eine Unklarheit.
    Wenn man vor der Geburt (ca. 6 Monate) eine Selbstständigkeit beginnen möchte, wäre der Bemessungszeitraum für das Elterngeld ja das Vorjahr (12 Monate). Hier gab es aber keine (bzw. nur sehr geringfügige) selbstständige Tätigkeit; Hauptberuf war abhängig beschäftigt in Vollzeit. Was greift dann als Bemessungsgrundlage: a) Die nicht vorhandenen bzw. gering vorhandenen selbstständigen Einnahmen (ca. 300 € pro Monat im Schnitt) oder die unselbstständige Tätigkeit im Wirtschaftsjahr oder aber c) der Bemessungszeitraum 12 Monate vor Geburt, was bedeuten würde 6 Monate unselbstständige Tätigkeit + 6 Monate selbstständige Tätigkeit (mit vermutlich recht geringen Einkünften).

    Wäre es sich im Fazit ratsam, das Angestelltenverhältnis bis zur Geburt weiterzuführen, dann Elterngeld (Plus) zu beantragen und von da aus die Selbstständigkeit zu beginnen, da dann der Bemessungszeitraum sich auf die 12 Monate vor Geburt mit zuverlässigen Einkünften bezieht?

    Vielen Dank und beste Grüße
    Mike

    • Hallo Mike,
      wenn du in den 12 Monaten vor dem Monat der Geburt oder im Kalenderjahr vor der Geburt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit hattest, giltst du grundsätzlich als selbstständig. Einkünfte können auch negativ sein. Bemessungszeitraum wäre dann, wie du schreibst, das Jahr vor der Geburt. In diesem Bemessungszeitraum zählen dann alle erzielten Erwerbseinkünfte für die Berechnung des Elterngeldes (sowohl aus selbstständiger als auch aus nichtselbstständiger Arbeit).
      Wenn du maximal 35 Euro Einkünfte (Einnahmen – Ausgaben) pro Monat in den Monaten vor der Geburt und im Jahr vor der Geburt nicht mehr als 420 Euro Einkünfte aus der Selbstständigkeit hast, kommt für dich das Wahlrecht als Arbeitnehmer behandelt zu werden infrage (auf Antrag möglich). Die Selbstständigkeit bleibt dann bei der Berechnung der Höhe außen vor. Im Bezugszeitraum zählt sie jedoch mit. Elterngeld Plus ist dann sicher sinnvoll. In deiner Angestelltentätigkeit kannst du nach der Geburt bis zu 36 Monate Elternzeit beantragen. Auf diese Weise müsstest du sie aktuell zumindest noch nicht beenden.

  • Vielen lieben Dank für die informativen Beiträge.
    Ich habe noch eine Frage.
    Momentan beziehe ich Elterngeld Plus ( bis einschließlich August), habe Elternzeit für 3 Jahre beantragt, werde im Oktober wieder Teilzeit in Elternzeit arbeiten. Nun möchte ich mich allerdings nebenberuflich ab August noch selbständig machen ( Kleinunternehmer). Habe ich dann trotzdem im Elterngeld Plus den Freibetrag oder gilt dies für nebenberufliche Selbständigkeit nicht und es wird auf das gesamte Elterngeld Plus angerechnet?

  • Hallo,
    ich beziehe momentan das Elterngeld für 12 Monate bis Mitte Februar und Elternzeit für zwei Jahre beantragt, mit der Möglichkeit nach dem ersten Jahr in Teilzeit zu arbeiten. Jetzt habe mich entschlossen nach dem ersten Jahr nebenbei selbständig zu arbeiten. Bis dahin soll ich aber für das Leasing eine Gewerbe anmelden, um alles vorzuplanen. Wäre es ein Problem wegen dem Elterngeld, das ich momentan beziehe? Vielen Dank

    • Hallo Alina,
      du müsstest die Elterngeldstelle darüber informieren, dass du dich noch im Bezugszeitraum selbstständig machst. Weiterhin müsstest du angeben, was du voraussichtlich für einen Gewinn erzielen wirst für den Zeitraum, in dem du noch das Elterngeld bekommst. Bei einem Hinzuverdienst während des Elterngeldbezuges kann es zu einer Kürzung deines Elterngeldes kommen. Hier wäre dann ein Wechsel in das Elterngeld Plus von Vorteil.

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