
Kindergeld
Das Kindergeld dient zur Grundversorgung der Kinder ab dem ersten Geburtsmonat und soll die Mehrausgaben für Kinder zumindest anteilig auffangen. Die Höhe des Kindergeldes ist gesetzlich geregelt und unabhängig vom Einkommen der Eltern.
Inhaltsverzeichnis
Kindergeld Höhe 2018
2015 | 2016 | 2017 | 2018 | |
---|---|---|---|---|
1. + 2. Kind | 188 Euro | 190 Euro | 192 Euro | 194 Euro |
3. Kind | 194 Euro | 196 Euro | 198 Euro | 200 Euro |
ab dem 4. Kind | 219 Euro | 221 Euro | 223 Euro | 225 Euro |
Kindergeld oder Kinderfreibetrag?
Generell gilt: Kindergeld oder Kinderfreibetrag – beides zusammen kann nicht genutzt werden. Das Finanzamt macht dazu automatisch eine sogenannte Günstigerprüfung, bei der festgestellt wird, welche Variante für Sie den größten finanziellen Vorteil bietet. Ab etwa 64.000 Euro Jahreseinkommen (Mutter + Vater) ist der Kinderfreibetrag finanziell lohnenswerter. Dennoch müssen Sie im Vorfeld den Kindergeldantrag stellen, auch wenn Sie jetzt schon wissen, dass Sie den Kinderfreibetrag nutzen werden. Am Jahresende kommt es zu einer Verrechnung von Kindergeld und Kinderfreibetrag und Sie erhalten ggf. eine weitere Gutschrift (füllen Sie bei der Steuererklärung die Anlage „Kind“ aus). Für die Meisten ist das Kindergeld jedoch die günstigere Variante.
Der Kinderfreibetrag liegt für Familien in 2018 bei 7.428 Euro (siehe § 32 Abs. 6 EStG), bestehend aus dem Kinderfreibetrag (2.394 Euro; 4.788 Euro für Mutter und Vater) und dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (1.320 Euro; 2.640 Euro für Mutter und Vater).
Was ist der Kinderzuschlag?
Neben dem Kindergeld (das einkommensunabhängig gezahlt wird) gibt es für Geringverdiener auch noch einen Kindergeldzuschlag. Dieser wird gezahlt, wenn Ihr Kind unter 25 Jahre alt ist, in Ihrem Haushalt lebt, Kindergeld bezogen wird und das monatliche Einkommen der Eltern über 900 Euro, bei Alleinerziehenden über 600 Euro liegt, aber nicht höher als der Höchstbetrag ist.
Beispiele für den Höchstbetrag:
Alleinerziehend + Kind und Warmmiete von 560 Euro: 2.000 Euro Bruttoeinkommen
Eltern + 2 Kinder und Warmmiete von 690 Euro: 2.400 Euro Bruttoeinkommen
Eltern + 3 Kinder und Warmmiete von 780 Euro: 3.000 Euro Bruttoeinkommen
Der Kinderzuschlag beträgt auch 2018 170 Euro je Kind und soll die Familien unterstützen, die zwar ein Einkommen haben, durch ein Kind jedoch möglicherweise Hartz IV beziehen müssten. Wer Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe bezieht und kein weiteres Einkommen hat, erhält jedoch nur Kindergeld und keinen Kinderzuschlag.
Zusätzliche finanzielle Unterstützung bei Schulbedarf
Sie können außerdem bei Bedarf zusätzliche Leistung für Schulbedarf anmelden und erhalten dadurch zusätzlich 100 Euro im Jahr (zum Beispiel für Schulranzen, Hefter, Stifte…). Die Zahlung über 70 Euro erfolgt zum 1. August und über 30 Euro zum 1. Februar eines jeden Jahres (siehe § 28 SGB II). Wenn Sie hilfebedürftig sind, erhalten Sie den Zuschuss bis zum Ende der Schulausbildung. Den Antrag dazu müssen Sie bei Ihrer Stadt oder dem Landkreis stellen.
Wer hat Kindergeldanspruch?
Anspruch auf Kindergeld haben Eltern oder Erziehungsberechtigte für Kinder, die im Haushalt der Familie leben. Es kann sich dabei auch zum Beispiel um die Großeltern handeln. Außerdem ist wichtig, dass man einen Wohnsitz in Deutschland oder den Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. Außerdem ist das Alter und der Ausbildungsstatus des Kindes entscheidend:
Alter des Kindes | Kindergeldanspruch |
---|---|
Geburt bis 18. Geburtstag | für alle Kinder |
18. - 21. Geburtstag | für Kinder mit abgeschlossener Berufsausbildung ohne Arbeitsplatz |
18. - 25. Geburtstag | für Kinder in der Ausbildung / Studium |
für Kinder in der Übergangszeit (bis zu 4 Monate) zwischen Schulabschluss und Beginn der Ausbildung / Studium | |
für Kinder ohne Ausbildungsplatz (Bedingungen beachten!) | |
für Kinder in einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, im Bundesfreiwilligendienst oder in einem anderen anerkannten Freiwilligendienst | |
nach dem 25. Geburtstag | für behinderte Kinder |
Kindergeldanspruch bis 18 Jahre
Eltern haben ab dem Tag der Geburt ihres Kindes bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf Kindergeld. Die Auszahlung erfolgt monatlich (siehe kindergeld-auszahlungstermine.de). Für den ersten Monat ist der Tag der Geburt entscheidend. Auch wenn das Kind am 31.08. geboren wird, erhalten die Eltern für den kompletten August noch Kindergeld.
Kindergeldanspruch von 18-25 Jahre
Bei volljährigen Kindern besteht der Kindergeldanspruch nur weiter, wenn sich das Kind in einer Ausbildung oder Studium befindet. Sofern es bei der Arbeitsagentur als arbeits- oder ausbildungssuchend registriert ist, besteht ebenfalls ein Anspruch. Dieser gilt allerdings nur bis zum 25. Lebensjahr. Sofern das Kindergeld den Kindern nicht mehr zu Gute kommt, kann das Kind auch einen Abzweigungspunkt auf Kindergeld stellen, um das Kindergeld selbst zu erhalten.
Hinweis: Die Wartezeit auf einen Ausbildung-oder Studienplatz wird ebenfalls mit einbezogen: Kindergeld wird bis zu 4 Monate in der Wartezeit weiterbezahlt.
Wenn das Kind einer sogenannten „unschädlichen Erwerbstätigkeit“ nachgeht, wird ebenfalls Kindergeld gezahlt. Dazu gehören zum Beispiel die Arbeitszeit im Betrieb bei einer betrieblichen Ausbildung, eine geringfügige Beschäftigung oder bei einer maximalen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden.
Wenn das Kind zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr arbeitslos ist, besteht nur ein Anspruch auf Kindergeld, wenn nachweisbar ist, dass es sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle bemüht. Dies kann zum Beispiel durch die Vorlage der Bewerbungen geschehen. Wichtig: Alle 3 Monate muss sich dass Kind bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeits-bzw. berufssuchend melden.
Kindergeldanspruch bei behinderten Kindern
Bei behinderten Kindern gibt es keine Altersbeschränkung für Kindergeld. Es spielt hier auch keine Rolle, ob sich das Kind in Ausbildung befindet oder nicht.
So erhalten Sie das Kindergeld
Nur weil Sie Anspruch auf Kindergeld haben, erhalten Sie es auch nicht automatisch. Sie müssen bei der jeweiligen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit dies beantragen. Das sollte man am besten direkt nach der Geburt machen. Je länger Sie warten, desto später beginnen die Kindergeld-Zahlungen. 4-6 Wochen sollten Sie für die Bearbeitung des Antrags einkalkulieren. Rückwirkend kann das Kindergeld für bis zu 4 Jahren gezahlt werden.
Hier finden Sie das Formular für den Kindergeldantrag. Einfach ausdrucken, ausfüllen, unterschreiben und per Post zur zuständigen Familienkasse einsenden.
Bei Adressänderungen oder Abschluss der Schulausbildung müssen Sie sich bei der Familienkasse melden, ansonsten reicht der Antrag für die Zahlung des monatlichen Kindergeldes aus.
Für den Kindergeldantrag benötigen Sie ebenfalls Ihre Steueridentifikationsnummer und die Ihres Kindes. Das ist deshalb wichtig, um Doppelzahlungen zu vermeiden. Sollten Sie Ihre Steueridentifikationsnummer nicht mehr zur Hand haben, können Sie die Zusendung Ihrer Nummer über dieses Formular beantragen. Das Bundeszentralamt für Steuern sendet Ihnen die Nummer dann erneut zu.
Einfach mehr Kinder-und Elterngeld erhalten:
Wir beraten Sie zum Kindergeld und Elterngeld, holen für Sie mehr raus und füllen die Anträge komplett für Sie aus. Sie haben so mehr Zeit für Ihre Kinder, vermeiden Fehler und erhalten meist deutlich mehr Geld:
Wer erhält das Kindergeld?
Kindergeld erhält immer nur eine berechtigte Person. In einem gemeinsamen Haushalt bestimmen die Eltern gemeinsam, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Bei getrennt lebenden Eltern bekommt der Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind den Lebensmittelpunkt hat (dort wo es lebt, betreut und versorgt wird). Ist der andere Elternteil zu Unterhalt verpflichtet, erfolgt eine 50%ige Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhalt. Lebt ein Kind in nahezu gleichem Umfang in verschiedenen Haushalten, muss das Familiengericht entscheiden.
FAQ – Häufig gestellte Fragen
Wer zahlt bei Beamten und im öffentlichen Dienst das Kindergeld?
In diesem Fall sind die Familienkassen nicht zuständig und das Kindergeld ist beim Dienstherren bzw. der Vergütungsstelle zu beantragen.