Der Bundesrat verabschiedete am 12. Februar 2021 die von der damaligen Bundesfamilienministerin Franziska Giffey angestrebte Reform des Elterngeldes. Endlich wird das Elterngeld partnerschaftlicher und flexibler. Eltern von Frühchen sind nicht länger im Nachteil. Was für Geburten ab dem 01. September 2021 gilt, darüber informieren wir dich in diesem Artikel.
Das ändert sich ab September 2021 beim Elterngeld (für Geburten ab 01.09.2021!)
Absenkung der Verdienstgrenze
Paare mit einem Einkommen von mehr als 300.000 Euro (vorher: 500.000 Euro) haben zukünftig keinen Anspruch mehr auf Elterngeld. Entscheidend für diese Beurteilung ist das zu versteuernde Einkommen (steuerliche Rechengröße) im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes. Für Alleinerziehende liegt die maximale Einkommensgrenze weiterhin bei 250.000 Euro.
Verzicht auf Ausklammerung Mutterschutzfrist für Arbeitnehmer wieder möglich
Seit Januar 2018 war es nicht mehr möglich auf die Ausklammerung der Mutterschutzfrist zu verzichten. Das traf beispielsweise besonders Eltern hart, die den Steuerklassenwechsel zu spät angegangen sind, weil die Mutterschutzfrist vor der Geburt nicht mehr in die Berechnung einbezogen werden konnte.
Was ist eine Ausklammerung?
Bei der Berechnung des Elterngeldes können einzelne Monate im 12-monatigen Bemessungszeitraum ausgenommen werden. Dies betrifft Monate
- mit Mutterschutz oder Beschäftigungsverbot, wenn eine Einkommensminderung vorliegt,
- mit Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind (längstens bis 14. LM) oder
- in denen eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vorlag
Diese können übersprungen und mit weiter zurückliegenden Monaten aufgefüllt werden. Eltern dürfen darauf jedoch auch verzichten.
Die Reform regelt nun, dass angestellte Mütter auch wieder auf die Ausklammerung des Mutterschutzes verzichten dürfen. Es lohnt sich also besonders für Eltern mit einem knappen Steuerklassenwechsel im Bemessungszeitraum oder auch Studentinnen und Azubis zu schauen, ob ein Verzicht auf die Mutterschutzfrist sich positiv auf ihr Elterngeld auswirkt.
Mehr Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezuges möglich
Während der Elternzeit haben ArbeitnehmerInnen Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit. Die Reform erhöht die mögliche Wochenarbeitszeit auf bis zu 32 Stunden (vorher: 30 Stunden) im Lebensmonatsdurchschnitt. So soll eine 4-Tage-Woche ermöglicht werden. Nur wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Lebensmonat darunter bleibt, besteht Anspruch auf Elternzeit und besonders auch auf Elterngeld.
Partnerschaftsbonus
Zukünftig dürfen die Eltern parallel im Partnerschaftsbonus zwischen 24 und 32 Stunden (vorher: 25-30 Stunden) in der Woche arbeiten. Ebenfalls neu ist, dass dieser Bonus nun auch nur für zwei aufeinanderfolgende Monate genommen werden kann. Bis zu maximal vier Monate sind jedoch weiterhin möglich. Eine weitere große Erleichterung: Kommt es während dieser Monate beispielsweise zu einer Unter- oder Überschreitung der Wochenstundengrenze, muss der Bonus nur noch für den betroffenen Monat zurückgezahlt werden. Dadurch eventuell entstehende Lücken im Elterngeldbezug sind für den weiteren Elterngeldbezug nicht relevant. Mindestens sind die Voraussetzungen jedoch in zwei von vier Monaten zu erfüllen, damit der Anspruch für zwei Monate erhalten bleibt.
Bemessungszeitraum für Eltern mit Mischeinkünften
Wenn sich das Erwerbseinkommen aus einem Anstellungsverhältnis und einer nebenberuflichen Selbstständigkeit zusammensetzt, liegen sogenannte Mischeinkünfte vor. Ist das Einkommen aus der Selbstständigkeit dabei nur gering, gibt es ein Wahlrecht für den Bemessungszeitraum. Auf Antrag können die betroffenen Eltern wählen, ob sie für die Elterngeldberechnung als Angestellte (12 Monate vor der Geburt bzw. vor Beginn des Mutterschutzes) oder Selbstständige (Kalenderjahr vor der Geburt) behandelt werden wollen.
„Geringes Einkommen“ im Sinne des Elterngeldgesetzes
Was heißt nun geringes Einkommen? Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nennt einen Gewinn von 420 Euro. Zu beachten ist, dass für das Elterngeld nicht nur die Gesamtsumme in Höhe von 420 Euro im Jahr relevant ist, sondern auch eine durchschnittliche monatliche Höhe der Einkünfte von 35 Euro bis zum Monat vor der Geburt.
Beispiel:
Antragstellerin: Angestellte Mutter mit zusätzlichem selbstständigem Nebeneinkommen
Geburt: 15. November 2022
Grundsätzlich ist der Bemessungszeitraum das Kalenderjahr vor der Geburt. Hier das Jahr 2021. Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Jahr 2021 betrugen 390 Euro. Zusätzlich ist entscheidend, wie hoch die Einkünfte im Geburtsjahr bis zum Monat vor der Geburt sind. In diesem Fall die Monate Januar bis Oktober 2022. Hier liegen die Einkünfte aus der Selbstständigkeit bei 250 Euro.
Lösung: Die Mutter dürfte den Bemessungszeitraum auswählen und auf Antrag (!!!) ist der Bemessungszeitraum der einer Arbeitnehmerin.
Wichtig: Wenn sich Eltern mit Mischeinkünften für eine Berechnung als Arbeitnehmer entscheiden, entfällt die Berücksichtigung der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bei der Berechnung der Höhe ihres Elterngeldes. Es bleibt dennoch dabei, dass eine Vorhersage des Einkommens für den Bezugszeitraum erstellt werden muss. Und im Bezugszeitraum erfolgt dennoch eine Anrechnung, wenn es einen Hinzuverdienst aus der Selbstständigkeit kommt.
Mehr Elterngeld für Eltern mit Frühgeburten
Das Gesetz geht zukünftig auf die Bedürfnisse von Familien mit Frühgeburten ein. Immer mehr Kinder werden zu früh geboren. Die Entwicklung der zu früh geborenen Kinder nach der Elternzeit mit Kindern, die zum errechneten Termin kommen, seien nicht vergleichbar, so Giffey.
Zusätzlich kann so eine medizinische Frühgeburt schon einmal die Elternzeit- und Elterngeldplanung durcheinander bringen. Je nachdem wie viel zu früh das Kind auf die Welt kommt, ergibt sich Folgendes:
Ist das Kind
- mindestens 6 Wochen vor dem errechneten Termin* geboren = 13 Monate Basiselterngeld
- mindestens 8 Wochen vor dem errechneten Termin* geboren = 14 Monate Basiselterngeld
- mindestens 12 Wochen vor dem errechneten Termin* geboren = 15 Monate Basiselterngeld
- mindestens 16 Wochen vor dem errechneten Termin* geboren = 16 Monate Basiselterngeld
* Maßgeblich für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem „tatsächlichen Tag der Geburt „und dem „errechneten Termin“ ist das Attest der Ärztin oder der Hebamme über den errechneten Geburtstermin
Das sind Folgen einer Frühgeburt beim Elterngeld
Die Mutterschutzfrist nach der Geburt beträgt im Fall einer Frühgeburt 12 statt der regulären 8 Wochen. Kommt das Baby also noch vor der 6-wöchigen Schutzfrist vor der Geburt auf die Welt, beträgt die Schutzfrist nach der Geburt insgesamt 18 Wochen (4,14 Monate). Diese gelten als Monate mit Basiselterngeld. Teilmonate gibt es beim Elterngeld nicht, sodass bereits 5 Monate des Elterngeldanspruchs verbraucht sind. In der Folge entstehen in der Elternzeit möglicherweise ungewollt Monate ohne Elterngeldbezug. Durch die Reform geschaffene Extramonate bringen den Familien mit einer Frühgeburt eine deutliche Entlastung.
Erleichterung der Nachweispflichten bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum
Nach Ablauf des Bezugszeitraums müssen Eltern bisher das tatsächliche Einkommen und die tatsächliche Arbeitszeit nachweisen. Dieser Nachweis über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entfällt zukünftig. In Zweifelsfällen darf die Elterngeldstelle diese jedoch nachträglich anfordern. Wir empfehlen daher weiterhin einen Stundennachweis zu führen.
Begrenzung der Bezugsmonate mit Elterngeld Plus
Für Eltern, die erst sehr spät mit dem Elterngeldbezug beginnen (z.B. nach Still-Beschäftigungsverbot) besteht nur noch ein Anspruch auf Elterngeld bis zum 32. Lebensmonat (vorher: 46. Lebensmonat). Da es sich hier um besondere Konstellationen handelt, sind von dieser Verschlechterung nur wenige Eltern betroffen.
Fazit
Mit der Reform ergeben sich viele gute Veränderungen. Die geänderten Punkte sind notwendig, um das Gesetz dem Wandel bei Familien anzupassen. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gilt seit dem Jahr 2007. Zuletzt wurden im Jahr 2015 kleinere Veränderungen vorgenommen, die Anpassungen aufgrund der Corona-Pandemie einmal außen vor gelassen. Die Änderungen treten ab dem 1. September 2021 in Kraft. Für vor diesem Stichtag geborene Kinder gilt weiterhin das alte Recht!
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- bmfsfj.de: Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/zweites-gesetz-zur-aenderung-des-bundeselterngeld-und-elternzeitgesetzes-147674(abgerufen am 12.02.2021) - bundesrat.de: Gesetzbeschlüsse des Bundestages
https://www.bundesrat.de/DE/plenum/bundesrat-kompakt/21/1000/1000-pk.html?nn=4352766#top-2 (abgerufen am 12.02.2021) - haufe.de: Elterngeld: Reform für 2021 geplant
https://www.haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/elterngeldreform_242_499492.html (abgerufen am 19.02.2020) - evangelisch.de: Giffey will Verdienstgrenze beim Elterngeld senken
https://www.evangelisch.de/inhalte/166041/17-02-2020/giffey-will-verdienstgrenze-beim-elterngeld-senken (abgerufen am 19.02.2020) - bmfsfj.de: Umfrage zum Thema Familie – Moderne Familienpolitik gestalten
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/moderne-familienpolitik-gestalten-138236 (abgerufen am 18.10.2019) - Zeit.de: Familienministerin will Elterngeld reformieren
https://www.zeit.de/politik/deutschland/2019-09/franziska-giffey-elterngeld-elternzeit-familie-reform (abgerufen am 18.10.2019) - Haufe.de: Elterngeld: Reform noch für 2019 geplant
https://www.haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/elterngeldreform_242_499492.html (abgerufen am 18.10.2019) - Bild: the word of REFORM on building blocks concept – BilderTypoArt BS / shutterstock.com
Hallo!
Schade, dass die Änderungen bei den Partnermonaten so minimal sind. Warum wird der Bereich der möglichen Arbeitszeiten hier nicht auf 20 – 32 Std pro Woche ausgeweitet? Wenn beide Eltern mit 50% arbeiten entspricht das ja letztlich einer vollen Stelle und kann genau ausgleichen, dass ein Elternteil ganz zu Hause bleibt… Besonders beim fortbestehenden Mangel an Kitaplätzen wäre das sicher sinnvoll!
Hallo Hanna,
es bleibt abzuwarten, wie das Gesetz festgeschrieben wird. Bisher ist noch nichts in Stein gemeißelt, da nicht final abgestimmt wurde.
1 Monat für ein Frühchen ist zu wenig, schön wäre es wenn es so lange verlängert wird wie das Kind zu früh kam. Außerdem hätte ich es toll gefunden es Eltern(1 Elternteil) zu ermöglichen 2 oder gar 3 Jahre bezahlt zu Hause zu bleiben ohne das das Geld aufgeteilt wird wie beim ElterngeldPlus. Das wäre für alle besser als das man mehr Teilzeitarbeiten kann. Den was macht man den während dieser Zeit mit dem Kind? Es in eine Betreuung zu geben muss man Finanziell gut abwägen ob diese dann nicht das verdiente Gehalt gänzlich auffrisst. Dann hat man nichts gewonnen weder das Geld das man „verdient“ hat noch hatte man Zeit für sein Kind. Schade, hatte mir etwas mehr erhofft