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Elterngeld für Ausländer

Elterngeld für Ausländer

Lebst du in Deutschland, hast aber eine andere Staatsangehörigkeit? Dann kannst du dennoch unter bestimmten Umständen Elterngeld in Anspruch nehmen. Hierbei kommt es vor allem darauf an, ob du in Deutschland erwerbstätig bist oder dir das Recht zugesprochen wurde, in Deutschland zu bleiben. Unterschieden wird jedoch zwischen Bürgern aus EU-Staaten und Bürgern aus Nicht-EU-Staaten. Ob dir Elterngeld zusteht, erfährst du in diesem Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

  • EU-Bürger sowie Bürger aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz, die in Deutschland erwerbstätig sind und oder in Deutschland leben, können (deutsches) Elterngeld erhalten
  • Bist du kein EU-Bürger, entscheidet dein Aufenthaltstitel darüber, ob du Elterngeld bekommen kannst oder nicht (voraussichtlich dauerhafter Aufenthalt)
  • Grenzgänger sind Personen, die in unterschiedlichen Ländern leben und arbeiten
  • Für das Elterngeld gilt das Beschäftigungslandprinzip: Das Land, in dem du arbeitest, ist vorrangig für die Familienleistung zuständig
  • Die Höhe des Elterngeldes richtet sich, sofern ein Anspruch besteht, nach dem Einkommen im Bemessungszeitraum

Elterngeld für ausländische Mitbürger aus EU-Ländern

Stammst du aus einem der EU-Länder, der Schweiz oder hast einen Pass aus einem Land, das sich im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet, dann giltst du als ein freizügigkeitsberechtigter Ausländer.

Es gelten für dich dann die gleichen Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld wie auch für deutsche Staatsbürger: Du musst in Deutschland erwerbstätig sein oder in Deutschland leben, um Anspruch auf Elterngeld zu haben.

Elterngeld für Grenzgänger

Gehörst du zu den Grenzgängern (leben und arbeiten in unterschiedlichen Ländern), kann Elterngeld für dich ebenfalls interessant sein. Hast du einen Arbeitsvertrag in Deutschland und lebst im EU-Ausland oder in der Schweiz, kannst du Elterngeld beantragen. Die Lohnersatzleistung steht dir in diesem Fall zu. Die Zusage zum Elterngeld basiert in diesem Fall auf dem Beschäftigungslandprinzip: Das Land, in dem du beschäftigt bist, ist vorrangig für Familienleistungen zuständig.

Hast du deinen Wohnsitz in Deutschland und arbeiten beide Elternteile in der Schweiz oder im EU-Ausland, hast du ebenfalls Anspruch auf Elterngeld. Dies ist erst seit dem 1. Januar 2009 der Fall. Allerdings ist es auch hier dringend notwendig, dass die Vorgaben für das Elterngeld erfüllt sind. Arbeitet ein Elternteil im Ausland und ein Elternteil in Deutschland, erhältst du ebenfalls Elterngeld, da das Wohnland des Kindes hier die Grundlage für den Anspruch bildet.

Anders sieht es aus, wenn nur ein Elternteil im Ausland arbeitet und der andere Elternteil gar nicht arbeitet. In diesem Fall gilt die Vorgabe des Beschäftigungslandes. Allerdings hast du in diesem Fall möglicherweise Anspruch auf die Zahlung von Unterschiedsbeträgen, wenn die sozialen Leistungen in dem nachrangigen Land höher sind. Diesen Anspruch musst du jedoch geltend machen – das geschieht nicht automatisch.

Wichtig:
Wenn du in der Schweiz arbeitest und in Deutschland lebst und ein Elternteil nicht erwerbstätig ist, gelten die Leistungen der Schweiz. Hier gibt es jedoch keine Familienleistungen. Daher kannst du in diesem Fall die Leistungen aus Deutschland in Anspruch nehmen.

Beispiel: Die Familie wohnt mit ihrem Kind in Deutschland. Die Mutter ist in Frankreich beschäftigt. Der Vater hat kein Arbeitsverhältnis. In diesem Fall besteht vorrangiger Anspruch auf Elterngeld im Beschäftigungsland, also in Frankreich. Ist das Elterngeld in Deutschland höher als die vergleichbare französische Leistung, erhalten die Eltern aus Deutschland nur den Unterschiedsbetrag zwischen der französischen Leistung und dem Elterngeld.

Hinweis:
Wenn du Grenzgänger bist, ist es wichtig zunächst in dem Staat die Familienleistungen zu beantragen, in dem du arbeitest. Die deutsche Elterngeldstelle wird den Antrag erst dann abschließend bearbeiten, wenn der Nachweis über die ausländische Familienleistung vorliegt, da diese Vorrang hat. Die Fristen für die Beantragung bleiben dabei gleich.

Elterngeld für ausländische Mitbürger aus Nicht-EU-Staaten

Die Regelung für freizügigkeitsberechtigte Mitbürger aus dem Ausland ist klar definiert und einfach nachzuvollziehen. Was ist jedoch, wenn du aus einem Nicht-EU-Land stammst, keinen Schweizer Pass hast oder nicht aus einem Land kommst, das zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört? In diesem Fall bist du „nicht freizügigkeitsberechtigt“ und es gelten für dich andere Vorgaben in Bezug auf die Inanspruchnahme von Elterngeld.

Die Kernfrage ist: Ist dein Aufenthalt in Deutschland voraussichtlich dauerhaft oder nicht? Kannst du nachweisen, dass du einer Arbeit in Deutschland nachgehst und der Vertrag nicht befristet ist, dann hast du die Möglichkeit, Elterngeld zu beantragen. Zudem kannst du durch eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis einen Nachweis erbringen. Gehen wir davon aus, dass du eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Diese kannst du in Kopie beim Antrag für Elterngeld beifügen. Hast du eine Aufenthaltserlaubnis, dann ist es möglich, dass du kein Elterngeld erhalten kannst. Abhängig ist die Zusage oder Ablehnung davon, ob du die Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit in Deutschland hast oder hattest. Ist dies nicht der Fall, kannst du kein Elterngeld beziehen.

Wenn du eine Aufenthaltserlaubnis auf Basis eines Härtefalles hast, musst du für den Bezug von Elterngeld wenigstens drei Jahre in Deutschland leben und hier einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) haben.

Wichtig zu wissen: Eine besondere Regelung gilt für dich dann, wenn du aus Marokko, Algerien, Tunesien oder der Türkei stammst. Grund dafür ist, dass hier ein Assoziationsabkommen mit Deutschland besteht. Solange du Arbeitnehmer bist, ist dein Anspruch auf Elterngeld unabhängig von der Aufenthaltserlaubnis. Dafür ist die Versicherung in einer der Sozialversicherungen notwendig. Dies kann eine Versicherung in der Rentenversicherung oder auch in der Arbeitslosenversicherung sein.

Für Kinder, die außerhalb der EU zur Welt kamen, musst du eine beglaubigte deutsche Übersetzung der Geburtsurkunde vorlegen. Für Kinder, in einem Land der EU geboren wurden, reicht oftmals eine Kopie der Geburtsurkunde aus. Eine beglaubigte deutsche Übersetzung erhältst du hier.

Wann erhältst du kein Elterngeld?

Nicht freizügigkeitsberechtigte Mitbürger, die aus dem Ausland kommen, erhalten aus verschiedenen Gründen kein Elterngeld. Hast du lediglich eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten, damit du eine Ausbildung in Deutschland machen kannst, bist du nicht für den Bezug von Elterngeld berechtigt. Wurde dir die Aufenthaltserlaubnis ausgesprochen, weil du aus einem Kriegsland kommst, besteht ebenfalls kein Anrecht auf Elterngeld, es sei denn, du gehörst zu den oben genannten Menschen, die auf der Basis eines Härtefalles seit mehr als drei Jahren in Deutschland leben und hier auch arbeiten oder Sozialleistungen beziehen.

Dies gilt auch dann, wenn du die Aufenthaltsgewährung nur hast, weil du durch Deutschland einen vorübergehenden Schutz erhalten hast.

Wenn deine Arbeitserlaubnis eine Grenze aufweist und somit ein Höchstzeitraum erkennbar ist, wird dein Antrag auf Elterngeld ebenfalls abgelehnt werden.

Hinweis: Es erfolgt beim Elterngeld eine Prüfung der Einzelfälle. Daher ist es empfehlenswert, einen Antrag zu stellen oder zu einem persönlichen Gespräch zur Elterngeldstelle zu gehen und sich beraten zu lassen.

Wie hoch ist das Elterngeld für ausländische Bürger und Bürgerinnen?

Erfüllst du die Voraussetzungen für den Bezug von Elterngeld, hast du den Anspruch auf dieselbe Höhe, die auch den deutschen Bürgern zusteht. Du hast die Möglichkeit, zwischen Elterngeld und Elterngeld Plus zu wählen oder beide Varianten nach Belieben zu kombinieren. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Elterngeldzahlungen für bis zu 14 Lebensmonate des Kindes. Bei Elterngeld Plus kann dieser Anspruch auf bis zu 28 Lebensmonate erhöht werden.

Der Basisbetrag liegt bei 300 Euro. Grundlage für die Berechnung ist dein Einkommen in den 12 Monaten vor Geburt deines Kindes, wenn du angestellt bist. Bist du selbstständig, wird das Einkommen aus dem Wirtschaftsjahr vor der Geburt des Kindes für die Berechnung genutzt. Der Höchstbetrag liegt bei einer Zahlung von 1.800 Euro pro Monat. Was genau dir zusteht, kannst du mit unserem Elterngeldrechner berechnen.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Erhalten Asylbewerber Elterngeld?

Asylbewerber, die sich in Deutschland nur vorübergehend geduldet aufhalten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld, es sei denn, sie sind marokkanische, tunesische, algerische oder türkische Staatsangehörige. Hier kann eine Duldung ausreichend sein.

Was ist, wenn ich nur eine Ausbildung in Deutschland absolviere?

Wenn du nur eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung in Deutschland erhalten hast, erhältst du kein Elterngeld. Das gilt auch dann, wenn deine Arbeitserlaubnis begrenzt ist.

Hast du weitere Fragen zum Thema Elterngeld für Ausländer? Dann schreib uns einen Kommentar!

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Veröffentlicht von Yvonne Nagel

Yvonne ist Steuerfachwirtin und bringt 15 Jahre Erfahrung im Steuer- und Lohnbereich durch ihre Tätigkeit im Steuerbüro mit. Seit 2018 ist sie unsere Expertin rund um das Thema Elterngeld, Elternzeit und Formalitäten. Wenn sie nicht eure Fragen rund um Behördengänge und Formalitäten beantwortet oder neue Videos für euch aufnimmt, sitzt sie gern am Basteltisch und ist mit Papier und Stempeln kreativ.

  • Guten Tag,
    Ich komme aus Rumanien und bin seit 2013 in Deutschland angestellt(Arbeitnehmer).
    Mein Mann ist in Rumanien beschaftigt.
    Unsere Kind ist in Deutschland geboren.
    Mein Mann wiel Elternzeit /Elterngeld nehmen, aber wir wollen in Deutschland alle zusammen in dieser Zeit leben, weil ich beginne wieder in Deutschland arbeiten..
    Bitte schreiben Sie mich wie kann das.. funktioniren.
    Danke

    • Hallo Maria-Magdalena,
      weil du in Deutschland lebst und arbeitest, hast du Anspruch auf Elterngeld. Wenn dein Mann nicht in Deutschland lebt, hat keinen er Anspruch auf Elterngeld. Entscheidend ist der Wohnsitz in diesem Fall, dieser muss sich in Deutschland befinden. Wenn er seinen Wohnsitz nach Deutschland verlegt und weiterhin in Rumänien arbeitet, sind vorrangig dort die Familienleistungen zu beantragen. Gibt es in Rumänien keine oder weniger Familienleistungen, dann kann er in Deutschland Elterngeld bekommen oder wenn es in Deutschland höher ausfällt, die Differenz zu den rumänischen Leistungen erhalten.

  • Hallo bala mein Name
    Also ich bin hier in Deutschland geboren und wollte den Antrag auf Elterngeld stellen aber aufgrund da ich kein Reisepass hab und lebe seit der Geburt mit einem funktionsbescheininung da meine Eltern auch kein Reisepass haben jetzt hab ich die Frage bin 18 Jahre alt und bin in Deutschland geboren und die Wurzeln kommen aus dem Kosovo bekomme ich mir einen funktionsbescheinigung Elterngeld?
    Liebe Grüße bald
    Das ist die E-Mail von meinem Freund !

    • Hallo Bala,
      das kommt darauf an, welche Fiktionsbescheinigung du hast (§ 81 Abs. 4 AufenthG Anspruch/ §81 Abs. 3 oder § 21 Abs 1 S.3 AufenthG kein Anspruch). Am besten gehst du mit deiner Fiktionsbescheinigung einmal zur Elterngeldstelle und klärst das persönlich.

  • Hallo,

    Mein Name ist Guillermo Ortiz, komme aus Venezuela und bin Assistenzarzt seit 06.2016. Außerdem habe ich eine Blau-Karte. Meine Frage ist. ob ich Rechts für das Elterngeld habe ?

    MfG

    Guillermo Ortiz

  • Guten Morgen Yvonne,

    Mein Name ist Daniel Diaz und arbeite bei VW in Spanien. Am 1ten Oktober beginne ich in Deutschland zu arbeiten.

    Ich brauche Ihre Beratung. Am 4ten Juli wird meine Tochter geboren und meine Frau wird krankgeschrieben bis 31ten Dezember. Kann entweder meine Frau oder ich die Elterngeld bitten? wie lange dauert diese Hilfe falls wir es bekommen? Ab 1ten Januar arbeite meine Frau als teleworker für eine Spanische Firma.

    Danke im Voraus und grüsse.

    Daniel Diaz

    • Hallo Daniel,
      wenn ihr in Deutschland lebt und/oder arbeitet, könnt ihr regulär Elterngeld bekommen.
      Für euch als Spanier (EU-Bürger) gelten in Deutschland die „normalen“ Vorgaben, um Elterngeld erhalten zu können. Ihr solltet entweder nicht oder nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten und wenn ihr arbeitet und Elterngeld beziehen möchtet, solltet ihr das Elterngeld Plus wählen.

  • Hallo,

    Ich wohne als österreichischer Staatsbürger mit meiner Frau, die selbst russische Staatsbürgerin ist, in Deutschland. Meine Frau ist nicht berufstätig, hätte aber eine entsprechende Arbeitserlaubnis.

    Ich selbst arbeite in Österreich und zahle dort auch meine Steuern (da Wohnort mehr als 30km Luftlinie zur österreichischen Grenze).

    Meine Annahme ist das ich als Alleinverdiener aus Österreich für unsere ungeborene Tochter „Familienbeihilfe“ also Kindergeld beziehen darf.

    Österreich sieht allerdings kein Elterngeld (in Österreich Kinderbetreuungsgeld) für nicht Erwerbstätige vor. In Deutschland sind immerhin 300€ für 14 Monate vorgesehen.

    Hat meine Frau Anspruch auf Elterngeld in Deutschland?

    • Hallo Dominic,
      es gibt viele verschiedene Formen von Aufenthaltstiteln und Arbeitserlaubnissen und es ist schwierig deine Frage mit einem klaren ja oder nein zu beantworten. Am besten nehmt ihr das Dokument einmal mit zu eurer Elterngeldstelle und klärt das dort direkt, ob ein Anspruch besteht. Der Wohnsitz in Deutschland spricht zunächst einmal dafür.

  • Guten Morgen Ich und meine Frau sind 5 Jahre alt in Deutschland. Dieses Jahr hatten wir unser erstes Kind. Meine Frage ist … Aus persönlichen Gründen denken wir darüber nach, in unser Land zurückzukehren. Wenn ja, werden wir das elterngeld und kindergeld weiterhin erhalten?

  • Hallo Yvonne,

    Ich komme aus eonem nicht E-U Land. Ich arbeite als Architektin in Deutschland,( Arbeitsvertrag unbefristet) und habe eine Aufenthaltserlaubnis 18Abs 4. habe ich Anspruch auf Elterngeld?

  • Hallo Frau Nagel,

    ich bin Leili. Ich wohne seit 4 Jahren in Hamburg, Deutschland. Hier habe meine Masterstudium in Architektur abgeschlossen und seitdem arbeite ich in einem Architekturbüro als Architektin. Ich bin gerade Schwanger und mir fehlt es schwer zu finden ob ich Elterngeld berechtigt bin oder nicht.

    Mein Arbeitsvertrag ist leider befristet und endet am 1.September 2019. An selben Tag fängt mein Mutterschutzzeit. Mein Ehemann besitzt eine Blau Karte und damit habe ich gerade ein Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 30 Abs.1 S.1 Nr.3g.

    Könnten Sie bitte mir dabei helfen und sagen ob ich ein Anspruch auf Elterngeld habe?

    Viele Grüße
    Leili Almaz

    • Hallo Leili,
      bei den Aufenthaltserlaubnissen ist es tatsächlich immer etwas schwierig, da es viele Ausnahmen gibt. Wenn dein Mann eine Blaue Karte hat und du im Rahmen des Familiennachzuges hierher gekommen bist mit Erlaubnis auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, spricht viel dafür, dass du Elterngeld erhalten kannst. Bitte wende dich mit eine Kopie deiner Aufenthaltserlaubnis an deine mögliche Elterngeldstelle. Die Adressen findest du hier: https://www.elterngeld.de/elterngeldstellen-hamburg/

  • Hallo Frau Nagel,
    Ich komme aus eonem nicht E-U Land. Ich arbeite in Deutschland. Mein Arbeitsvertrag ist leider befristet und endet am 30.12. 2019. An 01.05.2020 fängt mein Mutterschutzzeit. Ich werde höchstwahrscheinlich einen anderen Arbeitsvertrag bekommen. Der Vater des Kindes ist Deutscher und arbeitet in Deutschland. Er hat einen unbefristeten Vertrag. Wir sind nicht verheiratet. Habe ich Anspruch auf Elterngeld?

    • Hallo Lilith,
      das kommt ein wenig darauf an, ob du eine Niederlassungserlaubnis hast oder was du für eine Aufenthaltsgenehmigung. Hier gibt es viele Möglichkeiten, sodass ich dir deine Frage nicht pauschal beantworten kann. Am besten gehst du mit einer Kopie deiner Papiere einmal zu der zuständigen Elterngeldstelle und erkundigst dich dort.

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich komme aus Italien Habe einen Italienischen-Staatsangehorigkeit und arbeite jetzt seit 2 jahren in Deutschland. Meine Frau ist schwanger und die geburt haven wir in Italien geplant. Habe ich trotzdem einen anspruch auf Elternzeit von 2 Monaten.

    MIT freundlichen Grusen

    Alessandro

    • Hallo Alessandro,
      die Familienleistungen erhältst du vorrangig aus dem Land, in dem du arbeitest, also aus Deutschland. Wenn die Familienleistungen in Italien höher sind, kannst du dort den Unterschieds-Betrag beantragen.
      Dein Anspruch auf Elternzeit richtet sich nach deinem Vertrag. Ist dieser nach deutschem Recht geschlossen, kannst du Elternzeit beantragen.

  • Meine Kollegin hat am 3.11.2019 ein Kind geboren. Sie kam aus einem nicht EU Staat. Sie ist im Arbeitsverhältnis bis zum Februar 2021. Sie hat auch keinen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland/Hessen. Hat sie Recht auf Elterngeld und auf das Kindergeld?

    • Hallo Aranka,
      das kommt darauf an, was in ihrer Aufenthaltsgenehmigung genau steht, bzw. nach welchem Paragraph diese besteht. Am besten einmal mit einer Kopie des Aufenthaltstitels einmal zur Elterngeldstelle gehen.
      Für das Kindergeld gibt die Familienkasse Auskunft. Anspruch besteht hier mit einem Kind unter 18 Jahren, welches deine Kollegin regelmäßig versorgt und das in ihrem Haushalt lebt und wenn ihr Wohnort in Deutschland ist.

  • Hallo Yvonne, ich bin Französin und wohne und arbeite mit meinem deutschen Freund in Frankreich. Ich bin schwanger und wir haben beschlossen, zurück nach Deutschland zu ziehen und das Kind dort großzuziehen. Meine Frage: wird zur Berechnung des Elterngeldes in Deutschland das Einkommen der letzten 12 Monate meiner Tätigkeit hier in Frankreich zugrunde gelegt?

    • Hallo Anne,
      in den Richtlinien zum BEEG 2.1.3.2.1 steht dazu folgendes:
      „Einkommen, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, (…)versteuert wird, ist „im Inland zu versteuerndem Einkommen“ gleichgestellt (vgl. Artikel 5 VO (EG) 883/2004). (…)“
      Solltet ihr in Deutschland leben und in Frankreich arbeiten, gelten die Bedingungen für Grenzgänger für euch (Vorrang der Familienleistungen im Arbeitsland).

  • Guten Abend,

    ich bin Däne und bekomme in Juli 2020 ein kind mit meine deutsche freundin. bis jetzt bin ich in Dänemark als selbständig gemeldet und steuerpflichtig, bin aber gleichzeitig auch in Deutschland wohnhaft (kind wird in Deutschland geboren). Habe ich dann anspruch an Elterngeld und auf welcher Berechnungsgrundlage?

    wegen ein grosses Auftrag in Deutschland in 2020 überlege ich mich ab januar hier selbständig zu melden. hätte ich dann recht auf Elterngeld und werden die dann auf grundlage meiner einkommen in deutschland in 2020 berechnet oder aus Dänemark 2019?

    vielen dank im voraus!

    • Hallo Rolf,
      Einkommen innerhalb der EU, welche im anderen EU-Staat zu versteuern sind, werden Einkommen im Inland gleichgestellt. Um in Deutschland Elterngeld bekommen zu können, müsste dein Wohnsitz in Deutschland liegen. Als Selbstständiger ist das Kalenderjahr vor der Geburt dein Bemessungszeitraum/Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. Hierfür werden alle deine relevanten Einkommen berücksichtigt.

  • Ich frage im Auftrag.
    Eine iranische Familie lebt seit 2 Jahren in D. Der Mann hat eine Arbeit und sie wohnen auch in einer eigenen Wohnung. Die Frau hatte vor der Geburt keine Arbeit und sie besitzt auch nur eine „Aufenthaltsgestattung“ Bekommt die Familie Elterngeld? Und wenn nicht Elterngeld, gibt es andere Möglichkeiten, dieses auszugleichen?
    Vielen Dank

    • Hallo Ines,
      das ist ein sehr komplexes Thema. Nach den gegebenen Informationen besteht vermutlich kein Anspruch auf Elterngeld für die Mutter (Vater möglicherweise schon). Jedoch gibt es davon wiederum Ausnahmen, sowie Änderungen die rückwirkend greifen können, je nach Umstand bis zum Tag der Geburt. Am besten mit den Kopien der jeweiligen Aufenthaltstitel einmal in die Elterngeldstelle gehen und das dort erfragen.
      Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz könnte die Familie auch einen Anspruch auf Grundsicherung haben. Auch das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hierzu erteilt die örtliche Sozialbehörde Auskunft.

  • Ich habe mein Baby im Januar zur Welt gebracht. Die aktuelle Aufenthaltserlaubnis gilt bis Mai 2020. Ich habe eine Antwort erhalten, die Elterngeld bis Mai zugute kommen könnte. Kann mit die neue Aufenthaltserlaubnis den Zeitraum des Elterngeldes verlängern?
    Vielen Dank im Voraus,
    Mit freundlichen Grüße

    • Hallo Erma,
      wenn du eine neue Aufenthaltserlaubnis bekommst, musst du schnellstmöglich einen weiteren Antrag auf Elterngeld stellen. Der Sachverhalt wird dann von der Elterngeldstelle neu geprüft.

  • Hallo, ich habe seit 01.11.2018 einen Aufenthaltstitel §18 abs. 4. Mein Vertrag ist unbefristet und mein Aufenthaltstitel ist bis 28.10.2021. Im Juli 2020 kriege ich ein Kind. Habe ich einen Anspruch auf das Elterngeld? Danke im Voraus

    • Hallo Marharyta,
      bitte wende dich an deine zuständige Elterngeldstelle. Dort kannst du mit Hilfe einer Kopie deines Aufenthaltstitels eine Antwort für deine persönliche Situation erhalten.

  • Hallo Frau Nagel,
    ich bin Daniel. Ich komme aus Spanien, aber ich habe beide deutsche und spanische Staatsangehörigkeit. Ich wohne und arbeite bei einer deutschen Firma seit 10 Jahren in Deutschland.

    Meine Freundin wohnt und arbeitet in Spanien. In Spanien bekommt die Mutter 4 Monate Mutterzeit.

    Das Kind wird in Spanien geboren. Das Kind wird auch deutsche-spanische Staatsangehörigkeit kriegen.

    – Habe ich Anspruch auf Elterngeld?
    – Wie viele Monate habe ich (als Mann) Anspruch auf Elterngeld (0, 8 oder 10)?
    – Kann ich in Spanien mit das Kind(8/10 Monate) leben, während meine Elternzeit (mit Elterngeld)?

    – Ich gehe davon aus dass, man Kindergeld bekommt, nur wenn die Mutter und das Kind in Deutschland leben, egal ob ich(als Mann) hier arbeite und lebe, richtig?

    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen

    • Hallo Daniel,
      Elterngeld kannst du leider nicht bekommen. Hierfür müsstest du mit deinem Kind einen gemeinsamen (dauerhaften) Wohnsitz in Deutschland haben.
      Anspruch auf Elternzeit hast du durch dein Anstellungsverhältnis nach deutschem Recht hingegen schon. Ob dir dafür in Spanien eine vergleichbare Leistung wie das Elterngeld zusteht, weiß ich leider nicht.
      Anspruch auf Kindergeld besteht nach dem Einkommensteuergesetz oder der Bundeskindergeldgesetz. Je nach möglichen Leistungen aus Spanien, erhältst du es nur anteilig aus Deutschland. Weitere Auskünfte erteilt die Familienkasse.

  • Hallo Yvonne,

    wir kommen aus Slowakei. Wir leben in Deutschland 1,5 Jahre. Mein Man arbeitet hier ab Februar 2019 bis Dezember 2021. Ich bin zu Hause mit meinem ersten Kind (sie ist in der Slowakei geboren). Wir sind hier normal Angemeldet und Krankenversichert. Ich habe hier nicht gearbeitet. Wir bekommen im Februar 2021 ein Kind. Haben wir (oder ich) Anspruch auf Elterngeld?

    Vielen Danke

    Mit freundliche Grüssen
    Ivana

    • Hallo Ivana,
      da ihr in Deutschland lebt und hier mit eurem Kind einen gemeinsamen Haushalt habt schon. Solange ihr diese Voraussetzung erfüllt, gibt es auch Elterngeld. Du bekommst aber nur das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro (plus Geschwisterbonus).

  • Hallo
    Folgender Sachverhalt:
    Ehefrau ist Grenzgängerinnen arbeitet in Deutschland wohnt in Polen und hat in Polen noch ein Einzelunternehmen woraus Sie Einnahmen erhält.
    Nettoeinkommen monatlich in Deutschland: ca 2100€
    Einkommen aus Einzelunternehmerschaft in Polen monatlich 3000€

    Steht ihr Elterngeld zu ? Wenn ja welche Höhe ?

    • Hallo Andy,
      da der Wohnsitz nicht in Deutschland liegt, müssen zunächst in Polen Familienleistungen beantragt werden. Sollten diese geringer sein, darf die Differenz in Deutschland beantragt werden.

  • Sehr geehrte Frau Nagel

    Meine Frau arbeitet seit fünf Jahren in Deutschland (Bayern) und ich in der Schweiz. Wir leben jedoch in Österreich. Nächstes Jahr erwarten wir ein Kind. Haben wir Anspruch auf das Bayerische Familiengeld?

    • Hallo Flash,
      da bei diesem Sachverhalt möglicherweise noch weitere Detailfragen zu klären sind, wende dich bitte mit deiner Frage einmal direkt an das Servicetelefon vom ZBFS.

  • Sehr geehrte Frau Nagel,

    wir haben ein Frage zum Bezug von Elterngeld. Ich bin Deutscher, meine Partnerin Nicht-EU Ausländerin (Indonesien). Wir sind nicht verheiratet, wohnen aber im gleichen Haushalt. Da wir gerade in der Familienplanung sind, stellt sich jetzt die Frage über das Elterngeld. Meine Partnerin hat nach der Ausbildung nur einen befristeten 1 Jährigen Arbeitsvertrag. Daher ist ihre Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung aktuell auch auf dieses Jahr befristet. Sie ist bereits seit 8 Jahren in Deutschland. Der Lebensmittelpunkt ist Deutschland und soll auch hier bleiben. Die Frage ist, ob wir (bzw. sie) Anspruch aus Elterngeld haben? Das Kind wird ja die Deutsche Staatsbürgerschaft bekommen.

    Vielen Dank für ihre Hilfe

    • Hallo Markus,
      grundsätzlich geht es beim Anspruch auf Elterngeld um die Frage, ob sich deine Frau voraussichtlich dauerhaft in Deutschland aufhält. Diese Frage ist hier wichtig. Es gibt für Aufenthaltsgenehmigungen verschiedene Paragraphen auf die Bezug genommen wird, daher kann ich dir die Frage nicht einfach mit ja oder nein beantworten leider. Am besten klärt ihr das einmal mit der Elterngeldstelle direkt anhand einer Kopie der Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, ob deine Frau neben dir auch anspruchsberechtigt ist.

  • Hallo wie ist es, wenn ich in selber deutsche Staatsbürgerin und arbeite in Deutschland, mit meinem Mann, er hat die Niederländische Staatsbürgerschaft und arbeitet in den Niederlanden; in Deutschland leben und ein Kind kriegen. Dürfen wir beide Elterngeld bekommen oder nur ich, da ich in Deutschland arbeite?

    • Hallo Mariya,
      eine der Voraussetzungen für den Bezug des Elterngeldes ist ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind. Lebt dein Mann mit dir und deinem Kind zusammen in Deutschland? Wenn ja, ist der Wohnsitz eures Kindes entscheidend, da ihr in verschiedenen Ländern arbeitet. Lebt ihr beide mit eurem Kind zusammen in Deutschland könnt ihr auch beide Elterngeld in Deutschland bekommen.

    • Hallo Patty,
      ja, das ist möglich. Sofern der 4. Lebensmonat noch nicht beendet ist, kannst du sogar noch das volle Elterngeld ab der Geburt erhalten. Das Elterngeld wird nur bis zu 3 Lebensmonate rückwirkend ausgezahlt. Im schlimmsten Fall bekommst du einen Monat nicht.

  • Guten Tag, meine Frage:
    unser deutsches Kind ist im vergangenen Mai geboren worden. Die Aufenthaltserlaubnis (nicht EU) meines Mannes läuft bis Anfang Juni. Er hat auch die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt. Wegen des ablaufenden Aufenthalts wurde meinem Mann gesagt, er könne nur Monate 11 und 12 beantragen, er würde aber gerne 13 und 14 nehmen.
    Ist die Tatsache, dass er ein deutsches Kind hat und auch bereits die Staatsangehörigkeit beantragen durfte (andere Anträge werden nicht angenommen), nicht Hinweis genug auf eine „Dauerhaftigkeit“ des Aufenthalts? Die Ausländerbehörde sagt, sie könne gesetzlich bedingt leider nicht vorzeitig verlängern. Daher sind wir dort auch am Ende.
    Es wäre halt gut, wenn er die Monate nicht ganz gleichzeitig mit mir nehmen müsste.
    Vielleicht haben Sie einen Tipp
    Vielen Dank im Voraus

    • Hallo Jenny,
      leider ist es so, solange das Aufenthaltsrecht nicht verlängert wurde, darf die Behörde auch darüber hinaus keine Leistungen bewilligen. Erst wenn die Grundlage sicher erfüllt ist (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder dt. Staatsbürgerschaft), kann dein Mann das Elterngeld für die entsprechenden Monate beantragen.

  • Hallo guten Morgen, ich frage im Auftrag eine Freundin. Ich versuche denen zu helfen. Die Familie kommen aus Syrien. Sie haben auch Kinder die hier in Deutschland geboren. Der jungste ist fast 10 Monate alt. Sie haben bis jetzt kein Elterngeld bekommen. Wir haben eigentlich alle Anträge erfüllt aber jedesmal kommen sie zurück und verlangen immer wieder was anderes. Das Kind wurde letztes Jahr 2021 im Juli geboren. Neuerdings fragen das Elterngeldstelle einen Aufenthaltstitel von 2021. Sie haben den aber schon abgegeben und haben schon eine neue bekommen für das Jahr 2022 bis 2025. Wie kommen sie an das Aufenthaltstitel von 2021? Es wurde von Bürgeramt schon abkassiert und auch vernichtet. Und das Elterngeldstelle wollen sie haben. Was können wir dann tun? Und ohne diese Aufenthaltstitel kriegen sie kein Elterngeld.

    • Hallo Meusel,
      wurde denn keine Kopie angefertigt vom alten Aufenthaltstitel? Wenn diese mit des Antrag eingereicht wurde, halte noch einmal persönlich Rücksprache mit dem Sachbearbeiter der Elterngeldstelle. Vielleicht wurde es übersehen.
      Ansonsten wendest du dich am besten einmal an die Ausländerbehörde in eurem Bundesland. Diese sind auch für Einzelfälle ein guter Ansprechpartner. Wenn du dort nicht weiterkommst, kannst du dich an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wenden. Du kannst das Bürgertelefon nutzen: 0911-943-0 oder auch dich per E-Mail an sie wenden: service(at)bamf.bund.de

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