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Alles über den Elterngeld Partnerschaftsbonus

Ein Paar mit Baby im Arm und daneben der Schriftzug Elterngeld Partnerschaftsbonus

Bei Elternpaaren, die sich bei Familie und Beruf alles partnerschaftlich aufteilen, hat der Gesetzgeber einen Bonus geschaffen, dies zusätzlich zu fördern. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es außerdem möglich, diesen Bonus auch als Allein- oder getrennt erziehende Eltern zu erhalten. Wie das genau funktioniert, beschreibt dieser Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Du und der andere Elternteil könnt jeweils bis 4 zusätzliche Elterngeld Plus-Monate bekommen
  • Wichtig: Beide Elternteile müssen gleichzeitig in diesen 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten in Teilzeit zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche arbeiten
  • Die Voraussetzungen müssen in mindestens 2 der 4 aufeinanderfolgenden Monate erfüllt sein, um für 2 Monate den Bonus zu erhalten
  • Sind die Voraussetzungen in allen Monaten erfüllt, gibt es den Partnerschaftsbonus für alle Monate
  • Gilt auch für Alleinerziehende und getrennt Erziehende
  • Nicht zu verwechseln mit den Partnermonaten!
  • Rechtsstand im Artikel: Januar 2025

Die Voraussetzungen um den Partnerschaftsbonus zu erhalten

Die Grundvoraussetzung ist, dass beide Eltern mit dem Kind in einem Haushalt leben.

Zudem müssen beide Eltern in 4 aufeinander folgenden Lebensmonaten eine Teilzeitarbeitszeit von mindestens 24 Stunden, aber höchstens 32 Stunden pro Woche erreichen. Hierbei kommt es auf den Durchschnitt im jeweiligen Lebensmonat, NICHT Kalendermonat an. Achtung: auch Über- oder Unterstunden zählen dazu, ebenso wie Urlaubs- und Krankheitstage. Diese werden als ganze Tage gezählt, obwohl effektiv nicht gearbeitet wurde.

Alleinerziehende und der Partnerschaftsbonus

Als alleinerziehend giltst du, wenn der andere Elternteil nicht mit dir oder mit dem Kind zusammen wohnt und du auch steuerlich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bekommst (weitere Informationen findest du hier).
Letztlich gelten für dich dieselben Bedingungen wie für Elternpaare:

  • das Kind muss mit in deinem Haushalt leben und
  • du musst in mindestens 2 der 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonate mindestens 24 und maximal 32 Stunden in der Woche im Lebensmonatsdurchschnitt arbeiten

Getrennt erziehende Eltern und der Partnerschaftsbonus

Wenn ihr als Eltern keinen gemeinsamen Haushalt habt nach einer Trennung z.B. und euch die Betreuung eures Kindes aufteilt, geltet ihr als getrennt erziehend. Elterngeld gibt es in dieser Konstellation nur, wenn das Kind mindestens zu ca. 30% in dem jeweiligen anderen Elternhaushalt lebt.

Der Bezug der Partnerschaftsbonusmonate ist trotzdem möglich. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Lebensmonat gilt wie vorher beschrieben.

Wann kann der Partnerschaftsbonus genommen werden?

Du bestimmst, welche Monate hierfür herangezogen werden sollen. Ob der Bonus vor, während oder nach dem Elterngeld- oder Elterngeld Plus-Bezug genommen wird, liegt ganz bei dir. Die nachfolgenden Beispiele zeigen einige Varianten auf:

Beispiel 1:

Beispiel Elterngeldbezug mit Partnerschaftsbonus

Die Mutter entscheidet sich für das Basiselterngeld in den Lebensmonaten 1 bis 6. Im Anschluss daran bezieht der Vater Basiselterngeld vom 7. bis zum 10. Lebensmonat. Ab dem 11. Lebensmonat wählen beide zusammen den Partnerschaftsbonus bis zum 14. Lebensmonat. Danach bekommt zunächst die Mutter, vom 15. bis zum 18. Lebensmonat, Elterngeld Plus und dann noch einmal der Vater vom 19. bis zum 22. Lebensmonat.

Beispiel 2:

Beispiel Elterngeldbezug mit Basiselterngeld und Partnerschaftsbonus

Es wurde in den ersten 12 Lebensmonaten Basiselterngeld von der Mutter bezogen. Der Vater nimmt in den Lebensmonaten 13 und 14 die ihm zustehenden 2 Partnermonate. Direkt im Anschluss nehmen beide den Partnerschaftsbonus ist Anspruch (15. bis 18. Lebensmonat).

Beispiel 3:

Beispiel Elterngeldbezug mit Partnerschaftsbonus

Vom 1. bis zum 6. Lebensmonat erhält die Mutter Basiselterngeld. Vom 7. bis zum 10. Monat wird von den Eltern der Partnerschaftsbonus beansprucht. In den Lebensmonaten 11 bis 13 bezieht dann der Vater Basiselterngeld und vom 14. bis zum 19. Lebensmonat erhält die Mutter Elterngeld Plus.

An diesen Beispielen wird deutlich, dass auch noch nach den Partnerschaftsbonusmonaten das Basiselterngeld in Anspruch genommen werden kann, wenn noch nicht alle Monatsbeträge aufgebraucht wurden.

Was passiert, wenn die Voraussetzungen in einem Monat überschritten wurden

Wenn ein Elternteil in einem der 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonate eine durchschnittliche Arbeitszeit von 33 Stunden hat, so gelten die Voraussetzungen nur für diesen Monat als NICHT erfüllt. Nur das Elterngeld dieses Lebensmonats muss von beiden Elternteilen zurückgezahlt werden. Gleiches gilt bei Nichteinhaltung der Vorgaben für alleinerziehende Mütter oder Väter.

Beispiel:

In den ersten 14 Lebensmonaten beziehen die Eltern Basiselterngeld. Ab dem 15. Lebensmonat arbeitet die Mutter 25 Wochenstunden im Durchschnitt. Bis zum 18. Lebensmonat behält sie diese Wochenstunden bei. Auch der Vater arbeitet im gleichen Zeitraum in Teilzeit. Im 15. bis zum 17. Lebensmonat arbeitet er 30 Wochenstunden im Durchschnitt. Im 18. Lebensmonat beträgt die durchschnittliche Wochenarbeitszeit jedoch 35 Stunden. Geplant war im Zeitraum vom 15. bis zum 18. Monat den Partnerschaftsbonus in Anspruch zu nehmen. Durch die Überschreitung der Voraussetzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 32 Stunden im 18. Lebensmonat entfällt für beide Elternteile nur dieser Monat des Partnerschaftsbonus.

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass der Partnerschaftsbonus erst beantragt wird, im Nachhinein jedoch durch Nichteinhalten der Grenzwerte wieder zurückgezahlt werden muss. Das ist für viele Familien sehr schmerzlich, weil das schnell ein paar tausend Euro sind. Achtet daher gemeinsam ganz genau darauf, dass ihr die Vorgaben zu jeder Zeit einhaltet!

Achtung:
Betreust du dein krankes Kind, gelten diese Tage mit der zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Sollarbeitszeit (Teilzeit). Der Partnerschaftsbonus wird also hierdurch nicht gefährdet (4b.1.1 Richtlinien zum BEEG).

Umfrage zum Partnerschaftsbonus

Umfrage: Werdet ihr den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen?

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Wir erfüllen die Voraussetzungen in zwei der vier Monate nicht - was nun?

Die Voraussetzungen sind in mindestens 2 der 4 aufeinanderfolgenden Monate von euch beiden zu erfüllen. Der Bonus bleibt für die Monate, in denen die Bedingungen erfüllt sind, erhalten. Daher ist in diesem Fall nur das Elterngeld für zwei Monate von beiden Elternteilen zurückzuzahlen.

Kann man den Partnerschaftsbonus auch mehrfach erhalten?

Nein, auch wenn ihr als Eltern 2x 4 Monate die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus erfüllt, erhaltet ihr diesen nur einmalig.

Ich habe mehrere Arbeitsverhältnisse, wie wird dann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Lebensmonat berechnet?

Die Stunden aus allen Beschäftigungsverhältnissen werden in diesem Fall zusammengerechnet.

Können Selbständige auch den Partnerschaftsbonus erhalten?

Ja, auch Selbstständige haben die Möglichkeit den Partnerschaftsbonus zu erhalten, wenn die Voraussetzungen u.a.  die durchschnittliche Wochenarbeitszeit eingehalten werden. In diesem Fall erfolgt die Erklärung über die Wochenarbeitszeit durch den Selbstständigen. Es muss jedoch glaubhaft gemacht werden, wie ggf. die Reduzierung der Arbeitszeit vorgenommen wurde, z.B. Aushilfe eingestellt oder weniger Aufträge angenommen.

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Veröffentlicht von Yvonne Nagel

Yvonne ist Steuerfachwirtin und bringt 15 Jahre Erfahrung im Steuer- und Lohnbereich durch ihre Tätigkeit im Steuerbüro mit. Seit 2018 ist sie unsere Expertin rund um das Thema Elterngeld, Elternzeit und Formalitäten. Wenn sie nicht eure Fragen rund um Behördengänge und Formalitäten beantwortet oder neue Videos für euch aufnimmt, sitzt sie gern am Basteltisch und ist mit Papier und Stempeln kreativ.

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