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Alles über den Elterngeld Partnerschaftsbonus

Elterngeld Partnerschaftsbonus

Bei Elternpaaren, die sich bei Familie und Beruf alles partnerschaftlich aufteilen, hat der Gesetzgeber einen Bonus geschaffen, dies zusätzlich zu fördern. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es außerdem möglich, diesen Bonus auch als Allein- oder getrennt erziehende Eltern zu erhalten. Wie das genau funktioniert, beschreibt dieser Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Du und der andere Elternteil könnt jeweils bis 4 zusätzliche Elterngeld Plus-Monate bekommen
  • Wichtig: Beide Elternteile müssen gleichzeitig in diesen 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten in Teilzeit zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche arbeiten
  • Die Voraussetzungen müssen in mindestens 2 der 4 aufeinanderfolgenden Monate erfüllt sein, um für 2 Monate den Bonus zu erhalten
  • Sind die Voraussetzungen in allen Monaten erfüllt, gibt es den Partnerschaftsbonus für alle Monate
  • Gilt auch für Alleinerziehende und getrennt Erziehende
  • Nicht zu verwechseln mit den Partnermonaten!

Die Voraussetzungen um den Partnerschaftsbonus zu erhalten

Die Grundvoraussetzung ist, dass beide Eltern mit dem Kind in einem Haushalt leben.

Zudem müssen beide Eltern in 4 aufeinander folgenden Lebensmonaten eine Teilzeitarbeitszeit von mindestens 24 Stunden, aber höchstens 32 Stunden pro Woche erreichen. Hierbei kommt es auf den Durchschnitt im jeweiligen Lebensmonat, NICHT Kalendermonat an. Achtung: auch Über- oder Unterstunden zählen dazu, ebenso wie Urlaubs- und Krankheitstage. Diese werden als ganze Tage gezählt, obwohl effektiv nicht gearbeitet wurde.

Alleinerziehende und der Partnerschaftsbonus

Als alleinerziehend giltst du, wenn der andere Elternteil nicht mit dir oder mit dem Kind zusammen wohnt und du auch steuerlich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bekommst (weitere Informationen findest du hier).
Letztlich gelten für dich dieselben Bedingungen wie für Elternpaare:

  • das Kind muss mit in deinem Haushalt leben und
  • du musst in mindestens 2 der 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonate mindestens 24 und maximal 32 Stunden in der Woche im Lebensmonatsdurchschnitt arbeiten

Getrennt erziehende Eltern und der Partnerschaftsbonus

Wenn ihr als Eltern keinen gemeinsamen Haushalt habt nach einer Trennung z.B. und euch die Betreuung eures Kindes aufteilt, geltet ihr als getrennt erziehend. Elterngeld gibt es in dieser Konstellation nur, wenn das Kind mindestens zu ca. 30% in dem jeweiligen anderen Elternhaushalt lebt.

Der Bezug der Partnerschaftsbonusmonate ist trotzdem möglich. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Lebensmonat gilt wie vorher beschrieben.

Wann kann der Partnerschaftsbonus genommen werden?

Du bestimmst, welche Monate hierfür herangezogen werden sollen. Ob der Bonus vor, während oder nach dem Elterngeld- oder Elterngeld Plus-Bezug genommen wird, liegt ganz bei dir. Die nachfolgenden Beispiele zeigen einige Varianten auf:

Beispiel 1:

Elterngeld Partnerschaftsbonus Beispiel 1

Die Mutter entscheidet sich für das Basiselterngeld in den Lebensmonaten 1 bis 6. Im Anschluss daran bezieht der Vater Basiselterngeld vom 7. bis zum 10. Lebensmonat. Ab dem 11. Lebensmonat wählen beide zusammen den Partnerschaftsbonus bis zum 14. Lebensmonat. Danach bekommt zunächst die Mutter, vom 15. bis zum 18. Lebensmonat, Elterngeld Plus und dann noch einmal der Vater vom 19. bis zum 22. Lebensmonat.

Beispiel 2:

Elterngeld Partnerschaftsbonus Beispiel 2

Es wurde in den ersten 12 Lebensmonaten Basiselterngeld von der Mutter bezogen. Der Vater nimmt in den Lebensmonaten 13 und 14 die ihm zustehenden 2 Partnermonate. Direkt im Anschluss nehmen beide den Partnerschaftsbonus ist Anspruch (15. bis 18. Lebensmonat).

Beispiel 3:

Elterngeld Partnerschaftsbonus Beispiel 3

Vom 1. bis zum 6. Lebensmonat erhält die Mutter Basiselterngeld. Vom 7. bis zum 10. Monat wird von den Eltern der Partnerschaftsbonus beansprucht. In den Lebensmonaten 11 bis 13 bezieht dann der Vater Basiselterngeld und vom 14. bis zum 19. Lebensmonat erhält die Mutter Elterngeld Plus.

An diesen Beispielen wird deutlich, dass auch noch nach den Partnerschaftsbonusmonaten das Basiselterngeld in Anspruch genommen werden kann, wenn noch nicht alle Monatsbeträge aufgebraucht wurden.

Was passiert, wenn die Voraussetzungen in einem Monat überschritten wurden

Wenn ein Elternteil in einem der 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonate eine durchschnittliche Arbeitszeit von 33 Stunden hat, so gelten die Voraussetzungen nur für diesen Monat als NICHT erfüllt. Nur das Elterngeld dieses Lebensmonats muss von beiden Elternteilen zurückgezahlt werden. Gleiches gilt bei Nichteinhaltung der Vorgaben für alleinerziehende Mütter oder Väter.

Beispiel:

In den ersten 14 Lebensmonaten beziehen die Eltern Basiselterngeld. Ab dem 15. Lebensmonat arbeitet die Mutter 25 Wochenstunden im Durchschnitt. Bis zum 18. Lebensmonat behält sie diese Wochenstunden bei. Auch der Vater arbeitet im gleichen Zeitraum in Teilzeit. Im 15. bis zum 17. Lebensmonat arbeitet er 30 Wochenstunden im Durchschnitt. Im 18. Lebensmonat beträgt die durchschnittliche Wochenarbeitszeit jedoch 35 Stunden. Geplant war im Zeitraum vom 15. bis zum 18. Monat den Partnerschaftsbonus in Anspruch zu nehmen. Durch die Überschreitung der Voraussetzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 32 Stunden im 18. Lebensmonat entfällt für beide Elternteile nur dieser Monat des Partnerschaftsbonus.

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass der Partnerschaftsbonus erst beantragt wird, im Nachhinein jedoch durch Nichteinhalten der Grenzwerte wieder zurückgezahlt werden muss. Das ist für viele Familien sehr schmerzlich, weil das schnell ein paar tausend Euro sind. Achtet daher gemeinsam ganz genau darauf, dass ihr die Vorgaben zu jeder Zeit einhaltet!

Achtung:
Eine Krankheit deines Kindes führt oft auch zu weniger Arbeitsstunden als vorgesehen. Prüfe hierzu einmal die Regelung in deinem Arbeitsvertrag. Häufig sind 5 Tage wegen Krankheit des Kindes mit Entgeltfortzahlung enthalten. Ist dein Kind häufiger krank, sind für diese Tage keine Arbeitsstunden zu berücksichtigen. Dadurch kann es schnell zu einer Unterschreitung der 24 Stunden in der Woche kommen.

Umfrage zum Partnerschaftsbonus

Umfrage: Werdet ihr den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen?

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Wir erfüllen die Voraussetzungen in zwei der vier Monate nicht - was nun?

Die Voraussetzungen sind in mindestens 2 der 4 aufeinanderfolgenden Monate von euch beiden zu erfüllen. Der Bonus bleibt für die Monate, in denen die Bedingungen erfüllt sind, erhalten. Daher ist in diesem Fall nur das Elterngeld für zwei Monate von beiden Elternteilen zurückzuzahlen.

Kann man den Partnerschaftsbonus auch mehrfach erhalten?

Nein, auch wenn ihr als Eltern 2x 4 Monate die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus erfüllt, erhaltet ihr diesen nur einmalig.

Ich habe mehrere Arbeitsverhältnisse, wie wird dann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Lebensmonat berechnet?

Die Stunden aus allen Beschäftigungsverhältnissen werden in diesem Fall zusammengerechnet.

Können Selbständige auch den Partnerschaftsbonus erhalten?

Ja, auch Selbstständige haben die Möglichkeit den Partnerschaftsbonus zu erhalten, wenn die Voraussetzungen u.a.  die durchschnittliche Wochenarbeitszeit eingehalten werden. In diesem Fall erfolgt die Erklärung über die Wochenarbeitszeit durch den Selbstständigen. Es muss jedoch glaubhaft gemacht werden, wie ggf. die Reduzierung der Arbeitszeit vorgenommen wurde, z.B. Aushilfe eingestellt oder weniger Aufträge angenommen.

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Veröffentlicht von Yvonne Nagel

Yvonne ist Steuerfachwirtin und bringt 15 Jahre Erfahrung im Steuer- und Lohnbereich durch ihre Tätigkeit im Steuerbüro mit. Seit 2018 ist sie unsere Expertin rund um das Thema Elterngeld, Elternzeit und Formalitäten. Wenn sie nicht eure Fragen rund um Behördengänge und Formalitäten beantwortet oder neue Videos für euch aufnimmt, sitzt sie gern am Basteltisch und ist mit Papier und Stempeln kreativ.

  • Wie verhält es sich mit Urlaub oder Überstunden bei den Partnerschaftsbonus-Monaten.

    Fall: Beide Partner nehmen jeweils 4 Monate in Anspruch und erhalten einen Arbeitsvertrag mit durchweg 25 Stunden , die jeweils in 5 Stunden pro Tag erbracht werden sollen. Aufgrund der Betreuung weiterer Kinder, z.B in den Sommerferien, ist es jedoch erforderlich einen größeren Zeitraum für die Kinderbetreuung mit z.B. Urlaub zu überbrücken.

    Ist es dann möglich mehr Urlaub in Anspruch zu nehmen als die theoretisch erworbenen 10 Tage (2,5 Tage pro Monat bei 30 Tagen im Jahr Anspruch)?

    Können Überstunden die vor der Inanspruchnahme der Partnerschaftsbonus-Monate erworben wurden in dieser Zeit „abgefeiert“ werden?

    Oder fürhren diese Umstände zum Verlust der Anprüche?

    • Hallo K.M.,
      wenn du Resturlaub aus Vollzeit während einer Teilzeittätigkeit nimmst, ist pro Urlaubstag die während der Teilzeit geltende Sollarbeitszeit zugrunde zu legen.
      „Feierst“ du Überstunden ab, dann ist die Arbeitszeit an diesen Tagen Null und es kann zum Verlust der Ansprüche kommen, wenn die vorgegebene Stundenzahl nicht eingehalten wird. Um den Partnerschaftsbonus nicht zu gefährden, solltest du die Überstunden erst danach abbummeln.

  • Hallo,
    Kurze Frage: Muss für den Partnerschaftsbonus Teilzeit IN ELTERNZEIT beantragt werden oder reicht „normale Teilzeit“ aus?
    Danke im voraus für eine Antwort.

    • Hallo Sascha,
      wenn die Stunden auch so passen, muss es nicht unbedingt Teilzeit in Elternzeit sein. Aufgrund der zu erfüllenden Anforderungen für den Partnerschaftsbonus bietet die Teilzeit in Elternzeit jedoch an. Der Vorteil: du unterliegst dem besonderen Kündigungsschutz in der Elternzeit.

    • Hallo Mareen,
      nach dem 14. LM muss der Elterngeldbezug lückenlos sein. Wenn du also bis zum 12. LM Elterngeld bekommst, müsstet ihr beide spätestens ab dem 15. LM die 4 aufeinanderfolgenden Monate Partnerschaftsbonus beantragen und die Vorgaben einhalten.

  • Hallo Yvonne!

    Muss man für den Partnerschaftsbonus vorher Elterngeldplus bezogen haben?

    Im konkreten Beispiel hat meine Frau 12 Monate Basiselterngeld (inkl. 2 Monate Mutterschutz) bezogen. Ich werde innerhalb dieser 12 Monate für zwei Monate daheim bleiben und dafür ebenfalls Basiselterngeld erhalten. Somit sind die 14 Monate aufgebraucht.

    Wir wollten dann ab dem 13. Lebensmonat unseres Kindes, sozusagen nahtlos von der Elternzeit meiner Frau, mit dem Partnerschaftsbonus starten.

    Ich bin jetzt aber verwirrt, ob das überhaupt geht, da ich überall lese, dass man vorher ElterngeldPlus bezogen haben müsse, was wir ja nicht haben.

    Gruß Kevin

    • Hallo Kevin,
      die Bezugsform vor dem Partnerschaftsbonus ist nicht relevant. Ihr könnt ab dem 13. LM mit dem Partnerschaftsbonus starten. Spätestens müsstet ihr im 15. LM starten, da nach dem 14. LM der Elterngeldbezug nicht mehr unterbrochen werden darf.

  • Hallo Yvonne,

    Wir starten im Februar mit unseren Partnerschaftsbonus.
    Mein Mann und ich arbeiten jeweils nicht 5 Tage in der Woche.
    Müssen wir zur korrekten Berechnung und damit Einhaltung der Grenzen aber in jeder Woche von einer 5-Tages-Woche ausgehen?

    Beispiel:
    Ich arbeite montags 6,5h Stunden. In der Zeit fällt ein Feiertag (Ostermontag) rein. Werden nun die 6,5h angerechnet, weil ich feste Arbeitstage habe (Mo-Do), oder muss ich zur korrekten Berechnung eine Annahme für diesen Feiertag von 5h machen (weil eine 5-Tage-Woche zugrunde gelegt wird)?

    Ich bin gespannt.

    Vielen Dank & Viele Grüße

    • Hallo Barbara,
      hierzu sagen die Richtlinien 4.4.3.2 „Erwerbstätigkeit“ zum Elterngeldgesetz Folgendes:
      Als Arbeitszeit gilt die auf diese Zeiten entfallende (vertraglich) vereinbarte
      Teilzeit-Arbeitszeit. Auch bei der Inanspruchnahme von Resturlaub aus Vollzeit, ist für die Stundenzahl pro Urlaubstag die während des Partnerschaftsbonus vereinbarte Teilzeit-Sollarbeitszeit zu veranschlagen. Dasselbe gilt für Zeiten der Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes.
      (…)
      Für eine monatsweise Berechnung nach Arbeitstagen ist die Summe der zu berücksichtigenden Arbeitsstunden in dem Bezugsmonat (Monatsarbeitsstunden) zu teilen durch die Gesamtzahl der möglichen Arbeitstage in dem Monat und sodann mit der Anzahl der möglichen wöchentlichen Arbeitstage (im Beispiel mit fünf) zu multiplizieren.
      Beispiel:
      Bei einer Fünf-Tage-Woche ergibt sich
      bei 20 Arbeitstagen eine Mindestarbeitszeit von 100 Stunden,
      bei 21 Arbeitstagen von 105 Stunden,
      bei 22 Arbeitstagen von 110 Stunden und
      bei 23 Arbeitstagen von 115 Stunden.

      Wenn du üblicherweise also montags arbeitest, es aber ein Feiertag ist, zählt die vereinbarte Stundenzahl. Jeder Lebensmonat ist neu auszurechnen, je nachdem wieviele Arbeitstage dieser Lebensmonat dann hat.

  • Hallo,

    wir möchten den Partnerschaftsbonus voraussichtlich ab dem 16. Lebensmonat in Anspruch nehmen. Darf das Kind dann schon in Betreuung sein, oder muss es während des Bezugs von uns betreut werden?

    Danke und viele Grüße

    • Hallo Ela,
      ihr könnt euch stundenweise Unterstützung von einer Tagesmutter oder Kita holen. Bitte bedenkt, dass der Elterngeldbezug ab dem 15. Lebensmonat lückenlos sein muss. Ist das nicht der Fall, verfällt ein möglicher weiterer Anspruch. Je nach Planung, müsstet ihr mit dem Partnerschaftsbonus einen Monat früher beginnen.

  • Hallo,
    ich bin etwas verwirrt, es heißt hier „Du und der andere Elternteil könnt jeweils 4 zusätzliche Elterngeld Plus-Monate bekommen“, in den FAQ hingegen „Nein, auch wenn ihr als Eltern 2 x 4 Monate die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus erfüllt, erhaltet ihr diesen nur einmalig.“ Würde jetzt mein Mann und ich jeweils 4 Monate Elterngeldplus für die Partnerbonusmonate bekommen oder kann das nur einer beantragen? Zählt auch hier die Kappungsgrenze? Weil als „Vielverdiener“ würde es sich ja dann kaum lohnen, weil man dann ja gleich auf 150 Euro reduziert wird? Oder wird bei der Berechnung der Verdienst von meinem Mann und mir irgendwie zusammen gerechnet? Fragen über Fragen… Ich freue mich von Ihnen zu hören.

    • Hallo W.W.,
      mit „nicht 2 x 4 Monate“ ist gemeint, dass für das gleiche Kind, auch wenn die Voraussetzungen mehrfach erfüllt sind, der Bonus nur einmal beantragt werden kann.
      Partnerschaftsbonus schließt immer beide Eltern ein, es sei denn du bist alleinerziehend. Ihr müsst ihn beide beantragen und für jeden von euch erfolgt die Berechnung auf Basis des jeweiligen individuellen Verdienstes im Bemessungszeitraum vor der Geburt. Bei der Kappungsgrenze handelt es sich um eine grundsätzliche Regel beim Elterngeld. Diese wird auch in der Zeit in der ihr den Partnerschaftsbonus nehmt angewendet. Somit kann es zu einer Kürzung auf den Mindestbetrag kommen, das ist korrekt.

  • Hallo,

    muss das Kind in der Zeit des Partnerschaftsbonus zuhause betreut werden, oder kann es in dieser Zeit teilweise schon in einer Kita/Tagespflege betreut werden?

    Vielen Dank und freundliche Grüße!

  • Hallo Yvonne,
    Wir werden ab Ende September den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen. Allerdings ist nun Kind Nummer zwei unterwegs. Der Mutterschutz beginnt Anfang Januar. Nun habe ich gelesen, dass der Mutterschutz dem nicht entgegen steht. Stimmt das? Und habe ich dann trotzdem Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
    Es geht nicht um ein Beschäftigungsverbot, das wurde ja schon beantwortet.
    Freue mich über eine Rückmeldung!
    Viele Grüße

    • Hallo Hannah,
      ja das stimmt. In den Richtlinien unter Punkt 4.4.3.2 Erwerbstätigkeit steht dazu: “ (…) Zeiten der Inanspruchnahme der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung sind für die Einhalttung des im Partnerschaftsbonus grundsätzlich notwendigen Stundenkorridors unschädlich. Für diese Zeiten ist die für die Einhaltung des Stundenkorridors notwendige Arbeitszeit zu unterstellen. (…)“

  • Wird die Arbeitszeit je Lebenswoche zur Berechnung des Durchschnitts im Lebensmonat herangezogen oder die Arbeitszeit je Kalenderwoche? Das BEEG ist hier nicht eindeutig, dort steht nur „wöchentliche Arbeitszeit in 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten.“ Als Lokführer habe ich sehr unterschiedliche Schichtlängen, die auch noch ungleichmäßig über die Woche verteilt sind und da spielt das schon eine gewisse Rolle weil man zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann je nach Berechnungsmethode.

    • Hallo Timo,
      es geht um die Arbeitsstunden im Bezugszeitraum. Dieser wird in die einzelnen Lebensmonate unterteilt. Der Durchschnitt der wöchentlichen Arbeitszeit muss im Lebensmonat eingehalten sein. Die Überschreitung in einer einzelnen Woche ist nicht schlimm, wenn der Durchschnitt im Lebensmonat stimmt. Für die Berechnung steht in den Richtlinien: „Alle im Bezugsmonat zu berücksichtigenden Arbeitsstunden (Monatsarbeitsstunden) werden addiert. Die so ermittelte Summe wird der zulässigen Arbeitszeit in dem Bezugsmonat gegenübergestellt, die zulässige Arbeitszeit darf nicht überschritten sein:Bei 28 Tagen im Lebensmonat beträgt die zulässige Arbeitszeit 120 Stunden, bei 29 Tagen 125 Stunden, bei 30 Tagen 129 Stunden und bei 31 Tagen 133.“ (RL zum BEEG 1.6.1).
      Du kannst die zulässigen Stunden für den Partnerschaftsbonus in der Elterngeldstelle erfragen.

  • Hallo,
    mein Mann erhält innerhalb der Partnerschaftsmonate sein Weihnachtsgeld und würde somit im Dezember mehr als üblich verdienen. Ist das ein Rückzahlungsgrund für den Bonus?
    Viele Grüße
    Brigitte

  • Hallo Yvonne,
    mein Partner und ich wollen Partnerschaftsbonusmonate im Anschluss an meine Elternzeit nehmen. Gibt es eine Grenze, wieviel wir in TZ verdienen dürfen, um zudem den Zuschuss zu bekommen?
    Beispiel: Beide verdienen (etwas überspitzt) bei 30h/Woche 5000€ brutto. Bekommt man trotzdem noch einen Zuschuss oder wird eine bestimmte Grenze genommen bzw. etwas zum eigenen Verdienst gegengerechnet / gekappt?
    Würden wir also 5000€ brutto von unserem Arbeitgeber bekommen plus 65% von den 10h, die wir nicht arbeiten als Zuschuss? Ich bin dahingehend etwas verwirrt, ob sich das finanziell für uns lohnt?
    Lieben Dank für deine Antwort im Voraus 🙂
    LG Kathi

    • Hallo Kathi,
      es gibt keinen festen Betrag, den ich dir nennen kann. Faustformel ist, dass es zu einer Kürzung kommt, wenn du mehr als 50% im Vergleich zu vor der Geburt verdienst. Je näher ihr am maximalen Elterngeld seid, desto mehr verringert sich dieser Satz, da das maximale Elterngeldnetto bei 2.770 Euro liegt. Liegt euer Elterngeldnetto darüber, wird der Unterschiedsbetrag trotzdem nur ausgehend von diesem Betrag gerechnet. Es könnte sich also auch gar kein Unterschied ergeben. Dann würdet ihr nur das Mindestelterngeld erhalten – hier in diesem Fall beim Elterngeld Plus also 150 Euro pro Elternteil pro Monat.
      Wenn du oder dein Mann vorher in Elternzeit in Teilzeit gearbeitet habt und auch EG+ bekommen habt, werden diese Zeiträume ebenfalls neu berechnet. Am besten nutzt ihr einmal den Elterngeldrechner mit Planer im Familienportal der Bundesregierung für eine genauere Berechnung. In diesem Artikel findet ihr zwei Beispiele wie gerechnet wird: https://www.elterngeld.de/elterngeld-plus/#Anrechnung_des_Zuverdienstes

  • Hallo liebe Yvonne, wir würden gerne den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen. Würde es gehen, dass wir beide in Lebensmonat 13 und 14 Erwerbstätig sind und dann für Monat 15, 16, 17 und 18 den Partnerschaftsbonus erhalten? Oder müsste der erste Monat des Partnerschaftsbonus der 14. Lebensmonat sein?

    • Hallo Jaqueline,
      nein, das ist nicht wichtig. Nur dass der Elterngeldbezug ab dem 15. LM ununterbrochen weiterläuft. Das ist in deinem Beispiel gegeben. Könnt ihr also so machen.

  • Hallo Yvonne,
    ich habe zwei Fragen:
    meine Partnerin und ich arbeiten bereits jeweils 30h in Teilzeit, um mehr Zeit für unseren 4jährigen Sohn zu haben. Nun bekommen wir im November Zwillinge und gehen beide für 14 Monate in Elternzeit.
    1.) Müssten wir danach unsere Stunden noch weiter reduzieren, um den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen zu können oder ginge das auch, wenn wir weiterhin bei 30 Stunden bleiben würden?

    2.) Da die Betreuung von drei selbst mit Teilzeit schwierig wird, würden wir uns relativ zügig auf einen Kita-Platz bewerben. Wieviele Stunden Kita lassen sich denn mit dem Partnerschaftsbonus vereinbaren?

    Herzliche Grüße
    Tobias

    • Hallo Tobias,
      für nach dem 1.9.2021 geborene Kinder dürft ihr im Partnerschaftsbonus zwischen 24 und 32 Stunden arbeiten. Ihr könnt also bei 30 Stunden bleiben, wenn ihr möchtet. Grundsätzlich ist die Unterstützung durch eine Kita/Tagesmutter auch im Elterngeldbezug möglich und erlaubt. Eine standesmäßige Begrenzung gibt es hier nicht.

  • Hallo Yvonne, wie werden Krankheits- und Urlaubstage gerechnet? Muss ich diese dann wieder „nacharbeiten“, weil ich ja in den Tagen nicht gearbeitet habe und damit nicht auf 30 Wochenstunden komme oder werden diese jeweils als 8h (oder 6!?) Arbeit angerechnet, weil ich ja weiterhin mein Gehalt dafür bekomme? Ich verstehe es nicht.

    • Hallo Yvonne,
      Krankheits- und Urlaubstage zählen regulär, also wie ein Arbeitstag mit der zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Stundenzahl. Dies zählt bei Krankheit für die Zeit, in der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht (bis zu 6 Wochen). Beim Urlaub gilt dies nur für bezahlten Urlaub.

    • Hallo Anna,
      wenn du dich bereits im Beschäftigungsverbot befindest, ist das leider nicht mehr möglich. Wurde der Partnerschaftsbonus davor beantragt, gilt die Arbeitszeit als erfüllt.

      • Hallo Yvonne, dazu noch eine konkrete Rückfrage: Mein Sohn ist vor dem 01.09.2021 geboren, sodass für uns noch die alten Regelungen gelten. Wir befunden uns nun im 3/4 Partnerschaftsmonat. Nun bin ich schwanger und meine Ärztin möchte mich ins BV schicken. Bekommen wir dann für den letzten Monat noch den Bonus oder müssen wir plötzlich den gesamten Bonus zurück bezahlen?

        • Hallo Sofia,
          nein, keine Sorge. Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht ist ein Beschäftigungsverbot im Partnerschaftsbonus so zu behandeln, als ob du gearbeitet hättest. Es zählen die zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Arbeitsstunden.

  • Hallo!
    Folgende Frage: Mein Arbeitsvertrag endete während des vierten Partnerschaftsbonusmonats. Es müssen aber Urlaubstage nachbezahlt werden und zwar so viele, dass der Zeitraum für die Partnerschaftsbonusmonate mehr als abgedeckt ist.
    Den Rest der Bedingungen haben wir erfüllt.
    Haben wir Anspruch?
    Danke! KW

    • Hallo KW,
      hier kommt es auf Details an. Wenn der Arbeitsvertrag offiziell beendet ist, erfüllst du nach Ende des Arbeitsverhältnisses voraussichtlich ja nicht mehr die Voraussetzungen der geforderten Wochenstunden. Solltest du mit den Stunden im letzten Partnerschaftsbonusmonat im Lebensmonatsdurchschnitt auf mindestens 25 Stunden kommen, könnte das dennoch durchgehen. Eine Auszahlung von Überstunden oder Urlaubstagen verlängert jedoch das Arbeitsverhältnis nicht, da es sich um eine Abgeltung handelt. Wenn euer Kind vor dem 1. September 2021 geboren ist, gilt die Regel, dass die Voraussetzungen in allen Monaten erfüllt sein müssen. Anderenfalls ist der Bonus von beiden Elternteilen für alle Monate zurückzuzahlen. Sollte es sich um eine überraschend vom Arbeitgeber ausgehende Kündigung handeln, solltet ihr mit der Elterngeldstelle versuchen zu klären, ob es eine Härtefallregelung gibt.

  • Hallo Yvonne,

    mein Partner arbeitet jetzt schon 32 Stunden in Teilzeit (seine normale Arbeitszeit).
    Wieviele Stunden muss er denn mind. reduzieren für den Partnerschaftsbonus? Kann er z.B. auch von 32 auf 30 Stunden kürzen? Finanziell würde sich das vermutlich aber kaum mehr lohnen.

    Besten Dank
    Davina

    • Hallo Davina,
      er müsste nicht reduzieren. Er kann auch nur das Mindestelterngeld nehmen von 150 Euro im Elterngeld Plus. Wichtig ist, diese Arbeitszeit pro Woche im Lebensmonatsdurchschnitt nicht zu überschreiten. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Elterngeld. Ob er dennoch Elternzeit beantragt, ist ihm überlassen. Es schützt ihn für die Zeit des Partnerschaftsbonus vor einer Kündigung, damit er die Stunden erfüllen kann.

  • Hallo Yvonne,

    erst einmal danke für die tolle, ausführliche Seite :-). Mein Mann (Vollzeitbeschäftigt) und ich (selbständig) bekommen Anfang Mai 2022 unser erstes Kind und versuchen gerade, durch das Thema zu steigen… Bei uns ist „Besonderheit“, dass ich schnell, aber schrittweise, wieder in den Beruf zurückmöchte, mein Mann indes anfangs nur Teilzeit (ca. 28 Std/Woche) arbeiten möchen. Haben wir es richtig verstanden, dass wir beide in den ersten 2 Monaten zu Hause bleiben und jeder von uns Basiselterngeld beantragen könnte, anschließend für 4 Monate beide Teilzeit arbeiten und den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen können, ich dann wieder Vollzeit arbeite und mein Mann noch 20 Monate ElterngeldPlus bei Teilzeitarbeit bekommen kann?

  • Hallo Yvonne,
    ich arbeite Vollzeit und werde nach der Geburt 12 Monate Basiselterngeld beantragen. Mein Mann studiert und würde nach meiner Basiselterngeld-Zeit, wenn ich wieder Vollzeit arbeite, direkt im Anschluss 2 Partnermonate nehmen und den Mindestsatz von 300 € (Student ohne Einkommen) erhalten. Soweit verständlich. Was ist nun aber mit dem Partnerschaftsbonus? Hätte mein Mann als Student auch Anspruch darauf? Wir überlegen, nach der Basiselterngeld-Zeit noch 4 Monate mit einer Teilzeittätigkeit für mich und einer Reduzierung der Vorlesungen für ihn anzuhängen, sind aber unsicher, ob mein Mann als Student überhaupt Anspruch auf den Partnerschaftsbonus hat. Selbst wenn er keinen Zuschuss ausgezahlt bekäme würde es sich für uns eventuell trotzdem lohnen, weil ich noch vier Monate Teilzeit hätte und nicht sofort wieder Vollzeit einsteigen musste. Wir haben aber nichts zu einem solchen Fall gefunden und sind etwas verwirrt …
    Schonmal vielen lieben Dank vorab!

    • Hallo Sarah,
      dein Mann kann „reguläre“ Elterngeldmonate nehmen. Die Partnermonate musst jedoch du nehmen. Zitat aus den Richtlinien 4.3.2.1 „Wenn vor der Geburt des Kindes nur ein Elternteil Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen hat, ist für die Bewilligung der Partnermonate erforderlich, dass dieser Elternteil zwei der Monatsbeträge in Anspruch nimmt.“)
      Einen Anspruch auf Partnerschaftsbonus habt ihr nicht, da das Studium deines Mannes nicht als Erwerbstätigkeit zählt. Hierfür müsste er neben dem Studium eine Teilzeitbeschäftigung haben.

  • Hallo Yvonne,
    vielen Dank für diesen hilfreichen und gut aktuell gehaltenen Beitrag!
    Ein Frage stelle ich mir noch:
    Ich würde gerne 2 Jahre Elternzeit nehmen, also bis zum 24. Lebensmonat. Dennoch würden wir auch gerne den Partnerschaftsbonus ausnutzen. Ist es also möglich, dass ich z.B. vom 15-18. Lebensmonat Teilzeit arbeite, wir den Partnerschaftsbonus beziehen und ich anschließend wieder ohne zu arbeiten in Elternzeit bin? Beziehungsweise möchte ich dann noch einige Monate meiner Nebentätigkeit nachgehen, bevor ich wieder bei meinem „Haupt“-Arbeitgeber starte. Klar, Voraussetzung ist natürlich, dass mein Arbeitgeber das akzeptiert, aber darf ich das überhaupt so beantragen oder könnte der Partnerschaftsbonus dann abgelehnt werden?

    • Hallo Tamara,
      wenn es so für euch optimal ist, und der Bezug ab dem 15. LM ununterbrochen läuft, geht das. Voraussetzung ist, der Arbeitgeber macht mit. Achte darauf, dass die Stunden deiner Nebentätigkeit auch mitzählen.

  • Hallo,

    eine blöde Frage aber ich bin plötzlich unsicher. Ich habe meine 5-Tage Woche auf 4 Tage reduziert und möchte 30 Std. arbeiten um den Partnerschaftsbonus zu erhalten. An 3 der 4 Tagen arbeite ich über 6 Std. und muss daher eine Pause machen. Wenn ich also an den Tagen z.B. 8.15 Std. arbeiten kommen am Ende des Tages mit Pause 8.45 auf mein Zeitkonto. Muss ich in meiner wöchentlichen Rechnung dann die 8.45 mit Pause rechnen oder nur die Arbeitszeit von 8.15? Bei meinem Arbeitgeber werden natürlich nur die reine Arbeitszeit angegeben aber ich weiß jetzt nicht wie das beim Partnerschaftsbonus aussieht.

    • Hallo Max,
      es zählt Arbeitszeit, nicht Anwesenheitszeit. Dein Zeitkonto müsste also auch nur 8.15 Stunden aufzeigen an diesen Tagen.

  • Hallo Frau Nagel,

    vielen Dank für die sehr informative Seite! Wir wollen gerade die Partnerschaftsbonus“-Monate in Anspruch nehmen und nun will die Elterngeldstelle neben neben derGewinnermittlung ( ist klar), die „schriftliche Erklärung über die wöchentliche Arbeitszeit! Ich bin selbständig! Genügt hierbei ein: “ Hiermit erkläre ich , dass ich wöchentlich 28 Std selbständig tatig bin“, oder muss dies auch konkret (über Rechnungen mit Stundenangaben) nachgewiesen werden? Denn dies wäre bei mir schwierig!

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    Frank

    • Hallo Frank,
      hier mal ein Auszug aus den Richtlinien dazu: „Selbstständige haben zu erklären, welchen Umfang ihre Arbeitszeit in der Regel vor dem Elterngeldbezug hatte und welche Vorkehrungen im Betrieb getroffen wurden, um die gegebenenfalls reduzierte Arbeitszeit aufzufangen.“ Da kommst du leider nicht drumherum. Weiterhin empfehlen wir Stundenlisten zu führen und regelmäßig den Durchschnitt der Wochenstunden im Lebensmonat zu kontrollieren. So bist du auf der sicheren Seite, denn nach Ende des Bezuges darf die Elterngeldstelle in Zweifelsfällen noch Nachweise anfordern.

  • Hallo Yvonne,
    vielen Dank für das tolle Video und die ganzen Erklärungen.

    Meine Frau wird die ersten 12 Monate in Elternzeit (Basiselterngeld). Ich möchte in dieser Zeit ebenfalls 2 Monate lang das Basiselterngeld nehmen.
    Im Anschluss planen wir 4 Partnerschaftsbonusmonate.
    Müssen diese 4 Monate sich direkt anschließen?

    Da wir noch gar nicht wissen, wie das alles so wird, kann es noch sein, dass meine Frau einfach noch ihre Elternzeit verlängert, ohne weiteres Elterngeld zu bekommen, da dieses dann ja aufgebraucht ist. Wären dann im Anschluss noch Partnerschaftsbonusmonate möglich?

    Oder sollte sie lieber (sobald sie weiß, dass es mehr als die ersten 12 Monate werden) in das Elterngeldplus wechseln? Dadurch wäre keine Unterbrechung zu den möglichen Partnerschaftsbonusmonaten.

    Ich hoffe, dass ich es einigermaßen verständlich ausgedrückt habe und danke schon jetzt für die Antwort.

    Liebe Grüße
    Martin

    • Hallo Martin,
      euer Elterngeldbezug muss ab dem 15. LM lückenlos sein. Es wäre also möglich 12 Monate Basiselterngeld zu beziehen, zwei Monate zu pausieren und dann mit dem Partnerschaftsbonus zu starten. Wenn deine Frau nur 12 Monate Elternzeit beantragt, ist die Verlängerung vom Arbeitgeber abhängig. Wenn ihr den Partnerschaftsbonus fest für euch einplant, wäre es möglicherweise sinnvoll, gleich eine längere Zeit Elternzeit zu nehmen (z.B. 18 LM). Zum einen besteht Kündigungsschutz in dieser Zeit und erst danach lebt der reguläre Arbeitsvertrag wieder auf, sodass deine Frau nicht in der „Teilzeitfalle“ gefangen ist. Hier kommt es natürlich auf die persönlichen Umstände an und wie schnell das Kind in die Betreuung kann usw. Ein Wechsel in das Elterngeld Plus kann sinnvoll sein, falls ihr noch weiteren Nachwuchs plant. Beispielsweise ab dem 11. LM, dann kommt ihr genau auf 14. LM mit Elterngeld (entspricht dann dem maximalen Ausklammerungszeitraum).

  • Hallo zusammen,

    meine Frau wird während ihrer Elternzeit den Arbeitgeber wechseln. Statt ursprünglich bis Ende Oktober 2023 dauerhaft in Elternzeit zu sein wird sie nun für einen Monat erwerbslos sein. Wir hatten geplant, dass sie ab Februar 2023 in Teilzeit und zwischen Mai und August 4 Monate parallel mit mir in Teilzeit und in den Partnerschaftsbonus-Monaten arbeiten wird.
    Zwischen dem 1.1. und 1.2. ist sie bei keinem Arbeitgeber gemeldet. Macht das unsere Pläne für die Partnerbonusmonate zu Nichte? Ich habe den Hinweis gelesen, dass es nach dem 14. Monat keine Unterbrechung mehr im Elterngeldbezug geben darf. Meine Frau war seit der Geburt unseres Sohnes am 26.08.2021 in Elternzeit.

    Viele Grüße
    Oliver

    • Hallo Oliver,
      ja, eine Unterbrechung führt dazu, dass der restliche Anspruch erlischt. Sofern noch Elterngeldmonate übrig sind, könnte sie Basiselterngeld in Elterngeld Plus umwandeln, um die Lücke zu füllen. Solltest du noch keine Partnermonate genommen haben, könntest du diese in die zwei Monate legen und danach im Partnerschaftsbonus gemeinsam zu starten.

  • Hallo,

    ich habe letzte Woche den Bescheid über unser Elterngeld bekommen. Meine Frau und ich haben vom 28.03.22 – 27.04.22 die Partnerschaftsbonusmonate genommen. Laut Bescheid besteht bei uns beiden KEIN Anspruch darauf, da ich in Monat 2 und 4 einmal 3 und einmal 4 Stunden zu wenig gearbeitet habe. Nun sollen wir zusammen 1.200,- € zurück zahlen. Also den gesamten Anspruch. Heisst es nicht das nur die Monate gekürzt werden in denen zu wenig gearbeitet wurde ? Und gibt es noch einen „Tip“ wie ich die Rückzahlung komplett verhindern kann ? Es ist zwar meine Schuld das ich nicht aufgepasst habe, aber wegen 7 Stunden zu WENIG gearbeitet den gesamten Anspruch zu verlieren finde ich echt hart.

    Vielen Dank

    Stephan

    • Hallo Stephan,
      ich gehe davon aus, dass euer Kind vor dem 01. September 2021 auf die Welt gekommen ist? Dann ist noch das alte Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz anzuwenden. Der Stundenkorridor zwischen 25 und 30 Stunden im Lebensmonatsdurchschnitt muss von euch beiden in ALLEN vier Monaten eingehalten werden. Anderenfalls kommt es zur vollständigen Aufhebung. Dabei ist es leider unerheblich, um wie viele Stunden der Korridor über- oder unterschritten wird. Gehe am besten die Stundenaufstellung noch einmal durch, ob ein Fehler passiert ist. Falls nein, gibt es leider keinen Ausweg.

  • Hallo,
    ich habe nach Ende des Mutterschutzes 12 Monate in Teilzeit gearbeitet (25%, 1250€ Brutto) und Elterngeld plus bezogen (900€). Jetzt würden mein Mann und ich gerne noch die 4 zusätzliche Partnerschaftsmonate beantragen. Wenn ich es aber alles zusammen im Elterngeldrechner berechne (2 Monate Basis, 12 Monate Elterngeld plus + 4 Monate Partnerschaftsbonus), sieht es so aus, dass mein Elterngeld plus in den 12 Monaten deutlich gekürzt wird (von 900€ auf 700€). Dadurch würde es sich am Ende fast gar nicht lohnen die Partnerschaftsmonate zu beantragen. Ist es wirklich so, oder habe ich irgendwo einen Fehler gemacht? Vielen Dank!

    • Hallo Michaela,
      das ist sehr wahrscheinlich richtig. Hintergrund ist, dass Zeiträume mit Elterngeld Plus und einem Hinzuverdienst zusammengerechnet werden. Es wird also das Elterngeld Plus während deines Teilzeitverdienstes vor dem Partnerschaftsbonus auch neu berechnet. Da die Stundenanzahl oftmals im Partnerschaftsbonus auch noch einmal höher ist wie auch der Verdienst, kann es zu einer Kürzung des Elterngeldes Plus von vorher kommen. Es ist also möglich, dass es sich für euch nicht lohnt.

  • Hallo,

    müssen wir den Partnerschaftsbonus in dem Monat beziehen in dem wir in Teilzeit arbeiten oder können wir auch sagen, wir arbeiten in Teilzeit, nehmen kein Partnerschaftsbonus oder Elterngeldlpus (weil aufgrund des guten Verdienstes bei 24 Std. Arbeit die 900€ stark gekürzt werden) in Anspruch und nehmen nach den 4 Monaten Teilzeit, den Partnerschaftsbonus in Anspruch (ohne das er da gekürzt wird) und wir arbeiten in den 4 Monaten gar nicht?

    • Hallo Tim,
      für den Partnerschaftsbonus ist es erforderlich, dass ihr zwischen 24 und 32 Stunden in der Woche im Lebensmonatsdurchschnitt arbeitet. Ein Arbeitsstundennachweis darf im Zweifel von der Elterngeldstelle auch angefordert werden. Weiterhin darf der Elterngeldbezug nach dem 14. LM (Ausnahme Frühchenregelung) nicht unterbrochen werden, sonst erlischt jeder weitere Anspruch auf Elterngeld.

  • Hallo Yvonne,

    Mein Mann und ich wollen von Januar – April 2025 die Partnerschaftsmonate nehmen (wurde beantragt und vorläufig bewilligt). Was wäre nun, wenn ich erneut schwanger werden würde und z. B. im Februar in den Mutterschutz gehen würde? Könnte mein Mann die Bonusmonate dennoch nehmen oder sind die Voraussetzungen dann nicht mehr erfüllt?

    Kann man die Bonusmonate je Kind nehmen? Also kann ich die Bonusmonate in der elternzeit für Kind 1 beantragen und danach nochmal für Kind 2?

    LG

    • Hallo Michelle,
      gemäß den Richtlinien zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (4b.1.1) ist es nicht schädlich für den Partnerschaftsbonus, wenn du aufgrund des neuen Mutterschutzes oder eines Beschäftigungsverbotes die erforderlichen Stunden nicht arbeiten kannst. Er würde also trotzdem weiterhin gewährt werden.

      Das Elterngeld ist für jedes Kind gesondert zu beantragen. Die Partnerschaftsbonusmonate kannst du je Kind nur einmal nehmen, aber natürlich für Kind 1 als auch für Kind 2, sofern dies gesetzlich dann noch so gilt und die Voraussetzungen immer entsprechend erfüllt sind.

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