Alles über den Elterngeld Partnerschaftsbonus

Bei Elternpaaren, die sich bei Familie und Beruf alles partnerschaftlich aufteilen, hat der Gesetzgeber einen Bonus geschaffen, dies zusätzlich zu fördern. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es außerdem möglich, diesen Bonus auch als Allein- oder getrennt erziehende Eltern zu erhalten. Wie das genau funktioniert, beschreibt dieser Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Du und der andere Elternteil könnt jeweils bis 4 zusätzliche Elterngeld Plus-Monate bekommen
  • Voraussetzung:
    • Beide Elternteile arbeiten gleichzeitig in diesen 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten in Teilzeit zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche
  • Die Voraussetzungen müssen in mindestens 2 der 4 aufeinanderfolgenden Monate erfüllt sein, um für 2 Monate den Bonus zu erhalten
  • Sind die Voraussetzungen in allen Monaten erfüllt, gibt es den Partnerschaftsbonus für alle Monate
  • Gilt auch für Alleinerziehende und getrennt Erziehende
  • Nicht zu verwechseln mit den Partnermonaten!

Die Voraussetzungen um den Partnerschaftsbonus zu erhalten

Die Grundvoraussetzung ist, dass beide Eltern mit dem Kind in einem Haushalt leben.

Zudem müssen beide Eltern in 4 aufeinander folgenden Lebensmonaten eine Teilzeitarbeitszeit von mindestens 24 Stunden, aber höchstens 32 Stunden pro Woche erreichen. Hierbei kommt es auf den Durchschnitt im jeweiligen Lebensmonat, NICHT Kalendermonat an. Achtung: auch Über- oder Unterstunden zählen dazu, ebenso wie Urlaubs- und Krankheitstage. Diese werden als ganze Tage gezählt, obwohl effektiv nicht gearbeitet wurde.

Alleinerziehende und der Partnerschaftsbonus

Als alleinerziehend giltst du, wenn der andere Elternteil nicht mit dir oder mit dem Kind zusammen wohnt und du auch steuerlich den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bekommst (weitere Informationen findest du hier).
Letztlich gelten für dich dieselben Bedingungen wie für Elternpaare:

  • das Kind muss mit in deinem Haushalt leben und
  • du musst in mindestens 2 der 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonate mindestens 24 und maximal 32 Stunden in der Woche im Lebensmonatsdurchschnitt arbeiten

Getrennt erziehende Eltern und der Partnerschaftsbonus

Wenn ihr als Eltern keinen gemeinsamen Haushalt habt nach einer Trennung z.B. und euch die Betreuung eures Kindes aufteilt, geltet ihr als getrennt erziehend. Elterngeld gibt es in dieser Konstellation nur, wenn das Kind mindestens zu ca. 30% in dem jeweiligen anderen Elternhaushalt lebt.

Der Bezug der Partnerschaftsbonusmonate ist trotzdem möglich. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Lebensmonat gilt wie vorher beschrieben.

Wann kann der Partnerschaftsbonus genommen werden?

Du bestimmst, welche Monate hierfür herangezogen werden sollen. Ob der Bonus vor, während oder nach dem Elterngeld- oder Elterngeld Plus-Bezug genommen wird, liegt ganz bei dir. Die nachfolgenden Beispiele zeigen einige Varianten auf:

Beispiel 1:

Elterngeld Partnerschaftsbonus Beispiel 1

Die Mutter entscheidet sich für das Basiselterngeld in den Lebensmonaten 1 bis 6. Im Anschluss daran bezieht der Vater Basiselterngeld vom 7. bis zum 10. Lebensmonat. Ab dem 11. Lebensmonat wählen beide zusammen den Partnerschaftsbonus bis zum 14. Lebensmonat. Danach bekommt zunächst die Mutter, vom 15. bis zum 18. Lebensmonat, Elterngeld Plus und dann noch einmal der Vater vom 19. bis zum 22. Lebensmonat.

Beispiel 2:

Elterngeld Partnerschaftsbonus Beispiel 2

Es wurde in den ersten 12 Lebensmonaten Basiselterngeld von der Mutter bezogen. Der Vater nimmt in den Lebensmonaten 13 und 14 die ihm zustehenden 2 Partnermonate. Direkt im Anschluss nehmen beide den Partnerschaftsbonus ist Anspruch (15. bis 18. Lebensmonat).

Beispiel 3:

Elterngeld Partnerschaftsbonus Beispiel 3

Vom 1. bis zum 6. Lebensmonat erhält die Mutter Basiselterngeld. Vom 7. bis zum 10. Monat wird von den Eltern der Partnerschaftsbonus beansprucht. In den Lebensmonaten 11 bis 13 bezieht dann der Vater Basiselterngeld und vom 14. bis zum 19. Lebensmonat erhält die Mutter Elterngeld Plus.

An diesen Beispielen wird deutlich, dass auch noch nach den Partnerschaftsbonusmonaten das Basiselterngeld in Anspruch genommen werden kann, wenn noch nicht alle Monatsbeträge aufgebraucht wurden.

Was passiert, wenn die Voraussetzungen in einem Monat überschritten wurden

Wenn ein Elternteil in einem der 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonate eine durchschnittliche Arbeitszeit von 33 Stunden hat, so gelten die Voraussetzungen nur für diesen Monat als NICHT erfüllt. Nur das Elterngeld dieses Lebensmonats muss von beiden Elternteilen zurückgezahlt werden. Gleiches gilt bei Nichteinhaltung der Vorgaben für alleinerziehende Mütter oder Väter.

Besonderheit in der Corona-Krise
Eltern, die sich aktuell im Partnerschaftsbonus befinden, verlieren den Bonus nicht, wenn sie aufgrund der Covid-19-Pandemie aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1. März 2020 und galt bis zum 23. September 2022.

Beispiel:

In den ersten 14 Lebensmonaten beziehen die Eltern Basiselterngeld. Ab dem 15. Lebensmonat arbeitet die Mutter 25 Wochenstunden im Durchschnitt. Bis zum 18. Lebensmonat behält sie diese Wochenstunden bei. Auch der Vater arbeitet im gleichen Zeitraum in Teilzeit. Im 15. bis zum 17. Lebensmonat arbeitet er 30 Wochenstunden im Durchschnitt. Im 18. Lebensmonat beträgt die durchschnittliche Wochenarbeitszeit jedoch 35 Stunden. Geplant war im Zeitraum vom 15. bis zum 18. Monat den Partnerschaftsbonus in Anspruch zu nehmen. Durch die Überschreitung der Voraussetzung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 32 Stunden im 18. Lebensmonat entfällt  für beide Elternteile nur dieser Monat des Partnerschaftsbonus.

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass der Partnerschaftsbonus erst beantragt wird, im Nachhinein jedoch durch Nichteinhalten der Grenzwerte wieder zurückgezahlt werden muss. Das ist für viele Familien sehr schmerzlich, weil das schnell ein paar tausend Euro sind. Achtet daher gemeinsam ganz genau darauf, dass ihr die Vorgaben zu jeder Zeit einhaltet!

Achtung:
Eine Krankheit deines Kindes führt oft auch zu weniger Arbeitsstunden als vorgesehen. Prüfe hierzu einmal die Regelung in deinem Arbeitsvertrag. Häufig sind 5 Tage wegen Krankheit des Kindes mit Entgeltfortzahlung enthalten. Ist dein Kind häufiger krank, sind für diese Tage keine Arbeitsstunden zu berücksichtigen. Dadurch kann es schnell zu einer Unterschreitung der 24 Stunden in der Woche kommen.

Umfrage zum Partnerschaftsbonus

Umfrage: Werdet ihr den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen?

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Wir erfüllen die Voraussetzungen in zwei der vier Monate nicht - was nun?

Die Voraussetzungen sind in mindestens 2 der 4 aufeinanderfolgenden Monate von euch beiden zu erfüllen. Der Bonus bleibt für die Monate, in denen die Bedingungen erfüllt sind, erhalten. Daher ist in diesem Fall nur das Elterngeld für zwei Monate von beiden Elternteilen zurückzuzahlen.

Achtung: Durch Corona gibt es Ausnahmen für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021: Es gelten die zum Zeitpunkt der Beantragung glaubhaft gemachten Angaben und Nachweise. Sollte es durch Corona zur Unter- oder Überschreitung der Stunden kommen, sind die Elterngeldstellen angewiesen, den Bonus nicht zurückzufordern.

Kann man den Partnerschaftsbonus auch mehrfach erhalten?

Nein, auch wenn ihr als Eltern 2 x 4 Monate die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus erfüllt, erhaltet ihr diesen nur einmalig.

Ich habe mehrere Arbeitsverhältnisse, wie wird dann die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Lebensmonat berechnet?

Die Stunden aus allen Beschäftigungsverhältnissen werden in diesem Fall zusammengerechnet.

Können Selbständige auch den Partnerschaftsbonus erhalten?

Ja, auch Selbstständige haben die Möglichkeit den Partnerschaftsbonus zu erhalten, wenn die Voraussetzungen u. a.  die durchschnittliche Wochenarbeitszeit eingehalten werden. In diesem Fall erfolgt die Erklärung über die Wochenarbeitszeit durch den Selbstständigen. Es muss jedoch glaubhaft gemacht werden, wie ggf. die Reduzierung der Arbeitszeit vorgenommen wurde z.B. Aushilfe eingestellt oder weniger Aufträge angenommen.

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  • Wie verhält es sich mit Urlaub oder Überstunden bei den Partnerschaftsbonus-Monaten.

    Fall: Beide Partner nehmen jeweils 4 Monate in Anspruch und erhalten einen Arbeitsvertrag mit durchweg 25 Stunden , die jeweils in 5 Stunden pro Tag erbracht werden sollen. Aufgrund der Betreuung weiterer Kinder, z.B in den Sommerferien, ist es jedoch erforderlich einen größeren Zeitraum für die Kinderbetreuung mit z.B. Urlaub zu überbrücken.

    Ist es dann möglich mehr Urlaub in Anspruch zu nehmen als die theoretisch erworbenen 10 Tage (2,5 Tage pro Monat bei 30 Tagen im Jahr Anspruch)?

    Können Überstunden die vor der Inanspruchnahme der Partnerschaftsbonus-Monate erworben wurden in dieser Zeit „abgefeiert“ werden?

    Oder fürhren diese Umstände zum Verlust der Anprüche?

    • Hallo K.M.,
      wenn du Resturlaub aus Vollzeit während einer Teilzeittätigkeit nimmst, ist pro Urlaubstag die während der Teilzeit geltende Sollarbeitszeit zugrunde zu legen.
      „Feierst“ du Überstunden ab, dann ist die Arbeitszeit an diesen Tagen Null und es kann zum Verlust der Ansprüche kommen, wenn die vorgegebene Stundenzahl nicht eingehalten wird. Um den Partnerschaftsbonus nicht zu gefährden, solltest du die Überstunden erst danach abbummeln.

      • Hallo Yvonne,

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        Danke schonmal für deine Antwort.
        LG Manja

        • Hallo Manja,
          Urlaubstage, genauer gesagt bezahlte Urlaubstage, werden mit der vertraglich vereinbarten Stundenzahl berücksichtigt. Hast du also so viel Urlaub, sollte es keine Probleme geben. Mögliche kritische Sachverhalte:
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  • Hallo,
    Kurze Frage: Muss für den Partnerschaftsbonus Teilzeit IN ELTERNZEIT beantragt werden oder reicht „normale Teilzeit“ aus?
    Danke im voraus für eine Antwort.

    • Hallo Sascha,
      wenn die Stunden auch so passen, muss es nicht unbedingt Teilzeit in Elternzeit sein. Aufgrund der zu erfüllenden Anforderungen für den Partnerschaftsbonus bietet die Teilzeit in Elternzeit jedoch an. Der Vorteil: du unterliegst dem besonderen Kündigungsschutz in der Elternzeit.

      • Das wäre auch meine Frage gewesen. Mein Mann arbeitete schon vor der Elterngeld 24h in Teilzeit, nebenberuflich betreibt er ein Gewerbe an zwei Tagen die Woche. D.h. für den Bezug des Bonus reicht es, wenn er die gewerbliche Tätigkeit auf 1-6h / Woche reduziert, oder?
        Kann diese gewerbliche Tätigkeit auch aus Aquise / Marketing etc. ohne Einnahmen bestehen, oder muss ein Geldeingang nachgewiesen werden, um die Stundenzahl glaubhaft zu machen?

        • Hallo Valerie,
          dein Mann muss gegenüber der Elterngeldstelle glaubhaft nachweisen können, wie viele Stunden er für sein Gewerbe im Lebensmonat aufwendet. Hat er beispielsweise weniger Aufträge angenommen oder einen Mitarbeiter eingestellt. Ob das Gewerbe in dieser Zeit Einnahmen hat oder nicht, spielt für die Stundengrenze keine Rolle. Geldeingänge führen aber in der Regel zur Kürzung beim Elterngeld.

  • Ich habe gelesen, dass für den Bonus beide Elternteile gleichzeitig in Teilzeit arbeiten müssen. Also beide 4 Monate z.B. Elterngeld plus beziehen und danach weitere 4 Monate Partnerschaftsbonus. Dass Jeweils einer Zwei Monate Basis bezieht und damit 4 Monate „nicht voll gearbeitet“ wird ist doch damit ausgeschlossen? Zitat: „sofern ihr in vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig in Teilzeit arbeitet“
    Was ist denn nun richtig?

    • Hallo Patrick,
      es gibt einmal die Partnermonate und den Partnerschaftsbonus. Hier gelten unterschiedliche Regeln. Aufgrund der ähnlichen Namen kommt es ab und an zu Verwechslungen.
      Der Partnerschaftsbonus erfordert die wöchentliche Arbeitszeit von beiden Elternteilen zwischen 25 und 30 Stunden (im Lebensmonat) in 4 aufeinanderfolgenden Monaten. Für diese „Bonusmonate“ besteht kein Wahlrecht der Bezugsform, hier gibt es nur Elterngeld Plus. Welche Bezugsform vor dem Partnerschaftsbonus vorlag, ist nicht relevant.
      Bei den Partnermonaten gibt es ein Wahlrecht ob 2 Monate mit Basiselterngeld oder 4 Monate mit Elterngeld Plus genommen werden (oder 1 Monat Basiselterngeld und 2 Monate Elterngeld Plus). Bei den Partnermonaten ist es, auch bei der Wahl von Elterngeld Plus, nicht erforderlich nebenbei zu arbeiten. Diese Vorgabe gilt nur und ausschließlich für den Partnerschaftsbonus.

    • Hallo Mareen,
      nach dem 14. LM muss der Elterngeldbezug lückenlos sein. Wenn du also bis zum 12. LM Elterngeld bekommst, müsstet ihr beide spätestens ab dem 15. LM die 4 aufeinanderfolgenden Monate Partnerschaftsbonus beantragen und die Vorgaben einhalten.

  • Hallo Yvonne!

    Muss man für den Partnerschaftsbonus vorher Elterngeldplus bezogen haben?

    Im konkreten Beispiel hat meine Frau 12 Monate Basiselterngeld (inkl. 2 Monate Mutterschutz) bezogen. Ich werde innerhalb dieser 12 Monate für zwei Monate daheim bleiben und dafür ebenfalls Basiselterngeld erhalten. Somit sind die 14 Monate aufgebraucht.

    Wir wollten dann ab dem 13. Lebensmonat unseres Kindes, sozusagen nahtlos von der Elternzeit meiner Frau, mit dem Partnerschaftsbonus starten.

    Ich bin jetzt aber verwirrt, ob das überhaupt geht, da ich überall lese, dass man vorher ElterngeldPlus bezogen haben müsse, was wir ja nicht haben.

    Gruß Kevin

    • Hallo Kevin,
      die Bezugsform vor dem Partnerschaftsbonus ist nicht relevant. Ihr könnt ab dem 13. LM mit dem Partnerschaftsbonus starten. Spätestens müsstet ihr im 15. LM starten, da nach dem 14. LM der Elterngeldbezug nicht mehr unterbrochen werden darf.

  • Hallo,
    wie kann man sich die Bedingungen für den Partnerschaftsbonus selbst errechnen? Also z.B. wie genau ermitteln sich die Arbeitstage (Beispiel: Geburt ist am 20.3.2020, ein Partnerschaftsbonus-Monat ist der Dezember 2021)? Wieviele Stunden müsste ich also im Dezember min/max arbeiten? Und kann ich bspw. 2 Wochen voll arbeiten und dann 2 Wochen Überstunden abbauen? Konkret gibt es im Dezember einige Feiertage und die letzte Dezemberwoche ist Betriebsruhe, in der man zwingend Urlaub nehmen muss. Ich frage mich nun wie ich im Vorfeld prüfen kann wie ich dann die restlichen Tage arbeiten muss, damit die 25-30 Wochenstunden eingehalten werden.
    VG
    Stefan

    • Hallo Stefan,
      die Richtlinien bestimmen dazu Folgendes:
      „Für die monatsweise Berechnung der Mindeststundenzahl für den Partnerschaftsbonus nach Kalendertagen gilt Folgendes:
      Bei 28 Tagen im Lebensmonat beträgt die für den Partnerschaftsbonus mindestens erforderliche Arbeitszeit 100 Stunden,
      bei 29 Tagen 103 Stunden,
      bei 30 Tagen 107 Stunden und bei 31 Tagen 110 Stunden.“ und weiterhin
      „Für eine monatsweise Berechnung nach Arbeitstagen ist die Summe der zu berücksichtigenden Arbeitsstunden in dem Bezugsmonat (Monatsarbeitsstunden) zu teilen durch die Gesamtzahl der möglichen Arbeitstage in dem Monat und sodann mit der Anzahl der möglichen wöchentlichen Arbeitstage (im Beispiel mit fünf) zu multiplizieren.
      Beispiel:
      Bei einer Fünf-Tage-Woche ergibt sich
      bei 20 Arbeitstagen eine Mindestarbeitszeit von 100 Stunden,
      bei 21 Arbeitstagen von 105 Stunden,
      bei 22 Arbeitstagen von 110 Stunden und
      bei 23 Arbeitstagen von 115 Stunden.“
      Es geht jedoch immer um den Lebensmonat!
      Als Arbeitszeit gilt die auf diese Zeiten entfallende (vertraglich) vereinbarte
      Teilzeit-Arbeitszeit. Auch bei der Inanspruchnahme von Resturlaub aus Vollzeit, ist für die Stundenzahl pro Urlaubstag die während des Partnerschaftsbonus vereinbarte Teilzeit-Sollarbeitszeit zu veranschlagen. Überstunden werden nicht explizit erwähnt, wohl aber die maximale wöchentliche Arbeitszeit. Diese darf 30 Stunden nicht überschreiten.

  • Hallo Yvonne!
    Wir haben sich beide auf Partnerschaftsbonus entschieden und den in Anspruch genommen. Leider statt Lebensmonate haben wir 4 Kalendermonate gearbeitet. Jetzt heißt das wir müssen der Bonus züruck zahlen. Ist da noch was zu retten. Wir waren uns sicher dass wir alles richtig gemacht haben.
    Grüße Natalia

    • Hallo Natalia,
      das ist schwierig zu beurteilen mit den vorliegenden Informationen. Habt ihr es nach Lebensmonaten mit den Stunden einmal berechnet? Am besten legt ihr euch eine Tabelle an und rechnet noch einmal nach. Kommt ihr nicht auf mindestens 25 Stunden im Lebensmonat, dann ist der Bonus leider zurückzuzahlen.

  • Hallo Yvonne,

    Wir starten im Februar mit unseren Partnerschaftsbonus.
    Mein Mann und ich arbeiten jeweils nicht 5 Tage in der Woche.
    Müssen wir zur korrekten Berechnung und damit Einhaltung der Grenzen aber in jeder Woche von einer 5-Tages-Woche ausgehen?

    Beispiel:
    Ich arbeite montags 6,5h Stunden. In der Zeit fällt ein Feiertag (Ostermontag) rein. Werden nun die 6,5h angerechnet, weil ich feste Arbeitstage habe (Mo-Do), oder muss ich zur korrekten Berechnung eine Annahme für diesen Feiertag von 5h machen (weil eine 5-Tage-Woche zugrunde gelegt wird)?

    Ich bin gespannt.

    Vielen Dank & Viele Grüße

    • Hallo Barbara,
      hierzu sagen die Richtlinien 4.4.3.2 „Erwerbstätigkeit“ zum Elterngeldgesetz Folgendes:
      Als Arbeitszeit gilt die auf diese Zeiten entfallende (vertraglich) vereinbarte
      Teilzeit-Arbeitszeit. Auch bei der Inanspruchnahme von Resturlaub aus Vollzeit, ist für die Stundenzahl pro Urlaubstag die während des Partnerschaftsbonus vereinbarte Teilzeit-Sollarbeitszeit zu veranschlagen. Dasselbe gilt für Zeiten der Freistellung zur Pflege eines kranken Kindes.
      (…)
      Für eine monatsweise Berechnung nach Arbeitstagen ist die Summe der zu berücksichtigenden Arbeitsstunden in dem Bezugsmonat (Monatsarbeitsstunden) zu teilen durch die Gesamtzahl der möglichen Arbeitstage in dem Monat und sodann mit der Anzahl der möglichen wöchentlichen Arbeitstage (im Beispiel mit fünf) zu multiplizieren.
      Beispiel:
      Bei einer Fünf-Tage-Woche ergibt sich
      bei 20 Arbeitstagen eine Mindestarbeitszeit von 100 Stunden,
      bei 21 Arbeitstagen von 105 Stunden,
      bei 22 Arbeitstagen von 110 Stunden und
      bei 23 Arbeitstagen von 115 Stunden.

      Wenn du üblicherweise also montags arbeitest, es aber ein Feiertag ist, zählt die vereinbarte Stundenzahl. Jeder Lebensmonat ist neu auszurechnen, je nachdem wieviele Arbeitstage dieser Lebensmonat dann hat.

  • Hallo,

    wir möchten den Partnerschaftsbonus voraussichtlich ab dem 16. Lebensmonat in Anspruch nehmen. Darf das Kind dann schon in Betreuung sein, oder muss es während des Bezugs von uns betreut werden?

    Danke und viele Grüße

    • Hallo Ela,
      ihr könnt euch stundenweise Unterstützung von einer Tagesmutter oder Kita holen. Bitte bedenkt, dass der Elterngeldbezug ab dem 15. Lebensmonat lückenlos sein muss. Ist das nicht der Fall, verfällt ein möglicher weiterer Anspruch. Je nach Planung, müsstet ihr mit dem Partnerschaftsbonus einen Monat früher beginnen.

  • Hallo,
    ich bin etwas verwirrt, es heißt hier „Du und der andere Elternteil könnt jeweils 4 zusätzliche Elterngeld Plus-Monate bekommen“, in den FAQ hingegen „Nein, auch wenn ihr als Eltern 2 x 4 Monate die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus erfüllt, erhaltet ihr diesen nur einmalig.“ Würde jetzt mein Mann und ich jeweils 4 Monate Elterngeldplus für die Partnerbonusmonate bekommen oder kann das nur einer beantragen? Zählt auch hier die Kappungsgrenze? Weil als „Vielverdiener“ würde es sich ja dann kaum lohnen, weil man dann ja gleich auf 150 Euro reduziert wird? Oder wird bei der Berechnung der Verdienst von meinem Mann und mir irgendwie zusammen gerechnet? Fragen über Fragen… Ich freue mich von Ihnen zu hören.

    • Hallo W.W.,
      mit „nicht 2 x 4 Monate“ ist gemeint, dass für das gleiche Kind, auch wenn die Voraussetzungen mehrfach erfüllt sind, der Bonus nur einmal beantragt werden kann.
      Partnerschaftsbonus schließt immer beide Eltern ein, es sei denn du bist alleinerziehend. Ihr müsst ihn beide beantragen und für jeden von euch erfolgt die Berechnung auf Basis des jeweiligen individuellen Verdienstes im Bemessungszeitraum vor der Geburt. Bei der Kappungsgrenze handelt es sich um eine grundsätzliche Regel beim Elterngeld. Diese wird auch in der Zeit in der ihr den Partnerschaftsbonus nehmt angewendet. Somit kann es zu einer Kürzung auf den Mindestbetrag kommen, das ist korrekt.

  • Hallo,

    muss das Kind in der Zeit des Partnerschaftsbonus zuhause betreut werden, oder kann es in dieser Zeit teilweise schon in einer Kita/Tagespflege betreut werden?

    Vielen Dank und freundliche Grüße!

  • Hallo Yvonne,

    mein Unternehmen hatte während unserer Partnerschaftsbonus-Monate aus betrieblichen Gründen Kurzarbeitzeiten. Dadurch wurde jedem Mitarbeiter jede zweite Woche ein Arbeitstag „gestrichen“. So bin ich teilweise unter die 25 Stunden/Woche gekommen, obwohl die 25 Stunden vertraglich vereinbart sind und Teile des Entfallenen Entgelts vom Arbeitsamt übernommen werden. Nach deinem Artikel befürchte ich, dass wir zurückzaheln müssen. Gehe ich Recht in dieser Annahme?

    Viele Grüße,
    Fabian

    • Hallo Fabian,
      wenn die Ursache des Kurzarbeitergeldes nachweislich durch Corona zustande kam, kann ich dir diese Frage noch nicht abschließend beantworten. Die Bundesfamilienministerin verhandelt noch mit den Ländern wie das beurteilt werden soll.
      Bestand die Kurzarbeit aus anderen Gründen bereits vor März 2020, ist der Partnerschaftsbonus vermutlich zurückzuzahlen. Je nach wirtschaftlicher Lage eurer Familie würde ich da dann versuchen mich auf einen Härtefall zu beziehen.

  • Hallo, mich würde interessieren wie sich beim Partnerschaftsbonus die aktuelle Corona Krise auswirkt. Als Solo-Selbstständiger dessen Geschäft nun komplett still steht kann ich 25-30 Wochenstunden einfach nicht mehr glaubhaft argumentieren und auch keine Einnahmen mehr generieren. Wozu raten sie mir.

    • Hallo Andreas,
      die Situation ist noch zu neu um konkrete Aussagen treffen zu können. Wir haben einige Maßnahmen in diesem Artikel zusammengestellt: https://www.elterngeld.de/corona-nachteile-beim-elterngeld-vermeiden/
      Es soll lt. der Bundesfamilienministerin Erleichterungen geben für Eltern die sich aktuell im Partnerschaftsbonus befinden. Wie das genau aussehen soll ist noch nicht gesetzlich festgeschrieben. Wir aktualisieren den o.g. Artikel sobald es konkrete Infos gibt.

  • Hallo Yvonne,

    ist der gleichzeitige Bezug von Kurzarbeitergeld und dem Partnerschaftsbonus möglich? Ich habe eine Andeutung an mehreren Stellen gelesen, nach dem Motto „Nutzte doch dass Dein AG Dich in Kurzarbeit schickt und prüfe ob Du damit nicht dann die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus erfüllst“. Sollte dem so sein gilt es auch anders herum? Also wenn man bereits Partnerschaftsbonus erhält und danach in Kurzarbeit geschickt wird?

    Danke und Gruß,
    Peter

    • Hallo Peter,
      Wenn du derzeit im Partnerschaftsbonus bist und in Kurzarbeit gehen musst, kann es sein, dass du die Voraussetzungen nicht mehr einhalten kannst. Die Familienministerin Giffey hat mit den Ländern eine Übereinkunft erzielt, dass es Erleichterungen für diese Zeit geben soll. Wie genau die aussehen, ist noch nicht bekannt. Kurzarbeitergeld wird, wie auch dein Gehalt, auf das Elterngeld angerechnet.
      Weitere Informationen, die wir auch regelmäßig aktualisieren findest du in unserem Beitrag hier: https://www.elterngeld.de/corona-nachteile-beim-elterngeld-vermeiden/

  • Hallo Yvonne,
    Wir werden ab Ende September den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen. Allerdings ist nun Kind Nummer zwei unterwegs. Der Mutterschutz beginnt Anfang Januar. Nun habe ich gelesen, dass der Mutterschutz dem nicht entgegen steht. Stimmt das? Und habe ich dann trotzdem Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
    Es geht nicht um ein Beschäftigungsverbot, das wurde ja schon beantwortet.
    Freue mich über eine Rückmeldung!
    Viele Grüße

    • Hallo Hannah,
      ja das stimmt. In den Richtlinien unter Punkt 4.4.3.2 Erwerbstätigkeit steht dazu: “ (…) Zeiten der Inanspruchnahme der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung sind für die Einhalttung des im Partnerschaftsbonus grundsätzlich notwendigen Stundenkorridors unschädlich. Für diese Zeiten ist die für die Einhaltung des Stundenkorridors notwendige Arbeitszeit zu unterstellen. (…)“

  • Hallo,
    wenn man die Partnerschaftsbonusmonate nimmt , ist man dann in dieser Zeit weiterhin in Elternzeit?
    Vielen Dank,
    Steffi

    • Hallo Steffi,
      das kommt drauf an wie du es bei deinem Arbeitgeber beantragt hast. Solange du die Stundenzahl zwischen 25 und 30 Wochenstunden erfüllst, ist Elternzeit nicht erforderlich. Es wäre unter dem Aspekt des Kündigungsschutzes jedoch besser. Ohne Elternzeit bist du regulär kündbar. Sollte die im Partnerschaftsbonus passieren, könnte es zu einer Rückzahlung kommen.

  • Ich hatte als Vater vom 14LM – 15LM EZ geplant, konnte diese leider nicht wahrnehmen, da ich in der Corona Pandemie als Soldat in den Einsatz gegangen bin. Nun würde ich diese gerne im LM 19 machen. Meine Frau hat vom 1LM-22LM EZ ist es überhaupt noch möglich für mich ?

    • Hallo Karl,
      durch Corona gibt es einige Lockerungen. Daher kannst du von der Aufschubmöglichkeit Gebrauch machen, wenn du als Soldat einen systemrelevanten Beruf ausübst. Das ist nicht in allen Bundesländern einheitlich. Wenn ja, kannst du noch Basiselterngeld für 2 Monate beantragen. Anderenfalls darfst du Elterngeld Plus wählen und 4 Monate in Anspruch nehmen.

  • Hallo,
    viele Dank für die ausführlichen Infos. Wir wollen ab Ende Dezember den Partnerschaftsbonus nehmen. Ich bin dann angestellt mit 25h/Woche. Meine Frau hat derzeit ein Kleingewerbe und will dann Ihre selbstständige Arbeit auf 25-30h/Woche erhöhen.
    Ich habe normal eine 40h Woche an 6 Arbeitstagen. D.h. wenn ich auf 25h runtergehe müsste ich theoretisch täglich 4h und 10min arbeiten. Wie ich die Arbeit auf die Woche dann tatsächlich aufteile ist an sich ja egal. Nur an Urlaubs- und Feiertagen ist es relevant. Wird an solchen Tagen gerechnet, als ob ich 4h10min gearbeitet hätte, wird auf 4h abgerundet, auf 4,25h aufgerundet oder wird generell eine 5-Tage Woche angenommen und 5h gerechnet? Und was gilt, wenn am Samstag oder Sonntag ein Feiertag ist? Denn ich habe nicht immer sonntags frei, sondern an verschiedenen Tagen.
    Eine zweite Frage ist, wie es sich bei der Selbstständigkeit meiner Frau verhält? Kann sie in dieser Zeit Urlaub machen? Angenommen wir würden eine Woche wegfahren wollen, kann sie da irgendwie 5h/Tag angerechnet bekommen oder hat sie defacto keine Möglichkeit auf Urlaub in diesen 4 Monaten (weil es letztlich ja eher unbezahlter Urlaub wäre) bzw. müsste die 25 Stunden an den restlichen Arbeitstagen im Lebensmonat nachholen?
    Ich hoffe, Sie können helfen, da unser Fall doch etwas speziell ist. 😊

    • Hallo chrubler,
      mit den Stunden bei dir musst du bei wechselnden Tagen darauf achten, dass du im Lebensmonat den Durchschnitt der minimalen bzw. maximalen Stunden einhältst. Diese berechnest du anhand der Arbeitstage im (Lebens-)Monat multipliziert mit deiner Stundenzahl. Wenn ein Arbeitstag ein Feiertag ist und du an diesem Tag normalerweise gearbeitet hättest lt. Dienstplan oder Arbeitsvertrag, dann zählt dieser Tag wie ein normaler Arbeitstag. Gleiches gilt für Urlaub und Krankheit.
      Bei deiner Frau ist es ein wenig anders. Als Selbstständige muss auch sie den Stundenkorridor einhalten. Bei Krankheit (auch Krankheit des Kindes) oder Urlaub, muss sie die Stunden an anderen Tagen in dem Lebensmonat erfüllen. Dabei darf sie die 30 Stunden in einer Woche mal überschreiten, wenn der Durchschnitt im Lebensmonat wieder zwischen 25 und 30 Stunden liegt.

      • Vielen Dank. Ich habe laut Arbeitsvertrag eine 6 Tage Woche. Wann ich aber den freien Tag nehme, ist mir überlassen. Ich arbeite halt auch größtenteils selbstständig im Home Office oder Außendienst (mit selbst gemachten Terminen). Diese Flexibilität macht es an dieser Stelle natürlich etwas schwierig. Vermutlich wäre es wohl sinnvoll, der Elterngeldstelle zu erklären, einen festen Tag in der Woche als freien anzunehmen.

  • Wird die Arbeitszeit je Lebenswoche zur Berechnung des Durchschnitts im Lebensmonat herangezogen oder die Arbeitszeit je Kalenderwoche? Das BEEG ist hier nicht eindeutig, dort steht nur „wöchentliche Arbeitszeit in 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten.“ Als Lokführer habe ich sehr unterschiedliche Schichtlängen, die auch noch ungleichmäßig über die Woche verteilt sind und da spielt das schon eine gewisse Rolle weil man zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen kommen kann je nach Berechnungsmethode.

    • Hallo Timo,
      es geht um die Arbeitsstunden im Bezugszeitraum. Dieser wird in die einzelnen Lebensmonate unterteilt. Der Durchschnitt der wöchentlichen Arbeitszeit muss im Lebensmonat eingehalten sein. Die Überschreitung in einer einzelnen Woche ist nicht schlimm, wenn der Durchschnitt im Lebensmonat stimmt. Für die Berechnung steht in den Richtlinien: „Alle im Bezugsmonat zu berücksichtigenden Arbeitsstunden (Monatsarbeitsstunden) werden addiert. Die so ermittelte Summe wird der zulässigen Arbeitszeit in dem Bezugsmonat gegenübergestellt, die zulässige Arbeitszeit darf nicht überschritten sein:Bei 28 Tagen im Lebensmonat beträgt die zulässige Arbeitszeit 120 Stunden, bei 29 Tagen 125 Stunden, bei 30 Tagen 129 Stunden und bei 31 Tagen 133.“ (RL zum BEEG 1.6.1).
      Du kannst die zulässigen Stunden für den Partnerschaftsbonus in der Elterngeldstelle erfragen.

  • Hallo Yvonne,
    wir haben folgende Fragen:

    1. Wir haben beide einen Vertrag über 25 Std. – dürfen wir trotzdem bis zu 30 Std. arbeiten?

    2. Müssen die 25 Std. wöchentlich eingehalten werden, oder darf einfach die Gesamtstundenzahl im Lebensmonat nicht überschritten werden?

    3. Mein Mann hat ein Projekt, dass er während der Partnerbonusmonate fertig stellen muss. Aufgrund Corona kam es zu Lieferverzögerungen der benötigten Hardware, nun wurden durch den Arbeitgeber Überstunden angeordnet. Kann dies dazu führen, dass wir den Bonus zurückzahlen müssen?

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten!

    • Hallo Julia,
      das kommt nun ein wenig auf die Gesamtumstände an.
      Für den Partnerschaftsbonus ist die Stundenvorgabe 25 – 30 Stunden pro Woche. Diese darf im Durchschnitt des Lebensmonats nicht unter- oder überschritten werden. Es wäre also nicht schlimm, wenn mal eine Woche nicht passt solange der Durchschnitt stimmt.
      Wenn ihr den Partnerschaftsbonus bis zum 27.Mai 2020 beantragt habt, dann gelten in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31.12.2020 die Stunden, die bei der Beantragung glaubhaft gemacht wurden. Falls ihr den Partnerschaftsbonus erst danach beantragt habt, dann wären Überstunden schädlich, wenn der Durchschnitt im Lebensmonat nicht eingehalten werden kann. Eine Verschiebung der Partnerschaftsbonusmonate ginge nur, wenn einer von euch einen systemrelevanten Beruf hat.

  • Hallo,
    mein Mann erhält innerhalb der Partnerschaftsmonate sein Weihnachtsgeld und würde somit im Dezember mehr als üblich verdienen. Ist das ein Rückzahlungsgrund für den Bonus?
    Viele Grüße
    Brigitte

  • Hallo Yvonne,
    mein Partner und ich wollen Partnerschaftsbonusmonate im Anschluss an meine Elternzeit nehmen. Gibt es eine Grenze, wieviel wir in TZ verdienen dürfen, um zudem den Zuschuss zu bekommen?
    Beispiel: Beide verdienen (etwas überspitzt) bei 30h/Woche 5000€ brutto. Bekommt man trotzdem noch einen Zuschuss oder wird eine bestimmte Grenze genommen bzw. etwas zum eigenen Verdienst gegengerechnet / gekappt?
    Würden wir also 5000€ brutto von unserem Arbeitgeber bekommen plus 65% von den 10h, die wir nicht arbeiten als Zuschuss? Ich bin dahingehend etwas verwirrt, ob sich das finanziell für uns lohnt?
    Lieben Dank für deine Antwort im Voraus 🙂
    LG Kathi

    • Hallo Kathi,
      es gibt keinen festen Betrag, den ich dir nennen kann. Faustformel ist, dass es zu einer Kürzung kommt, wenn du mehr als 50% im Vergleich zu vor der Geburt verdienst. Je näher ihr am maximalen Elterngeld seid, desto mehr verringert sich dieser Satz, da das maximale Elterngeldnetto bei 2.770 Euro liegt. Liegt euer Elterngeldnetto darüber, wird der Unterschiedsbetrag trotzdem nur ausgehend von diesem Betrag gerechnet. Es könnte sich also auch gar kein Unterschied ergeben. Dann würdet ihr nur das Mindestelterngeld erhalten – hier in diesem Fall beim Elterngeld Plus also 150 Euro pro Elternteil pro Monat.
      Wenn du oder dein Mann vorher in Elternzeit in Teilzeit gearbeitet habt und auch EG+ bekommen habt, werden diese Zeiträume ebenfalls neu berechnet. Am besten nutzt ihr einmal den Elterngeldrechner mit Planer im Familienportal der Bundesregierung für eine genauere Berechnung. In diesem Artikel findet ihr zwei Beispiele wie gerechnet wird: https://www.elterngeld.de/elterngeld-plus/#Anrechnung_des_Zuverdienstes

  • Hallo Yvonne,

    wie verhält es sich mit Gleitzeit und Gleittage während der Elternteilzeit? Darf ich mir ein Guthaben ansparen, welches ich in Gleittage umsetze?

    LG Bianka

    • Hallo Bianka,
      das kommt darauf an, auf welcher Basis diese angespart wurden und ob du in der Elternzeit arbeitest. Vergleichbar ist es mit Urlaubstagen, diese sind keine Elternzeit. Hintergrund ist, dass diese Tage regulär mit deinem (Vollzeit-)Gehalt vergütet werden. Nimmst du statt Elternzeit Gleittage, kannst du kein Elterngeld erhalten, wenn du den Wochendurchschnitt von 30 Std. überschreitest. Erhältst du Basiselterngeld, weil der Durchschnitt darunter liegt, fließt dir dennoch Gehalt und Elterngeld gleichzeitig zu. Im Basiselterngeldbezug führt dies zu einer erheblichen Kürzung des Elterngeldes. Weiterhin bist du ohne Elternzeit regulär nach gesetzlichen und oder vertraglichen Vereinbarungen kündbar. Nimmst du die Gleittage mittendrin in deiner Elternzeit, beginnt danach ein neuer Elternzeitabschnitt.

  • Hallo Yvonne! Zunächst: Vielen Dank für das super Informationsangebot eurer Seite, die wirklich klasse ist, um sich durch den Elterngeld-Dschungel zu kämpfen. Meine Frage bezieht sich auf die Berechnungsgrundlage des Partnerschaftsbonus. Zählt zur Berechnung des Partnerschaftsbonus das Einkommen vor dem Elterngeldbezug (in meinem Fall Vollzeit) und entspricht somit einfach der Höhe des ElterngeldPlus-Betrags? ODER wird das Teilzeit-Einkommen (25 Std), das man während der 4 Partnerschaftsbonus-Monate erhält, als Berechnungsgrundlage genommen, (d.h. 65% von Teilzeiteinkommen / 2)? In a nutshell: Mit welcher Formel wird der Partnerschaftsbonus berechnet :)?

    • Hallo Theda,
      es bleibt beim Bemessungszeitraum vor der Geburt. Da das Elterngeld nur fehlendes Einkommen ersetzen soll, bemisst es sich für den Zeitraum in dem du in Teilzeit arbeitest anhand des Unterschiedsbetrages deines Gehaltes vor und nach der Geburt.

  • Hallo Yvonne,
    für den Partnerschaftsbonus müssen mein Mann und ich zwischen 25-30 Stunden arbeiten, das sind 63%-75%.
    Verstehe ich dann richtig, dass es beim Partnerschaftsbonus immer zwingend zu Kürzungen kommt, weil wir jeweils max. 50% des Bruttoeinkommens VOR Geburt in diesem Zeitraum erhalten dürfen, damit es nicht zu Kürzungen käme?
    Vielen Dank für die Hilfe.

    • Hallo Kristina,
      das ist richtig. Hinzu kommt: Wenn ihr vorher auch schon Elterngeld Plus bezogen habt, dann wird dieser Zeitraum auch mit einbezogen und es kann zusätzlich hier zu einer Kürzung im Nachhinein kommen.

  • Hallo liebe Yvonne, wir würden gerne den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen. Würde es gehen, dass wir beide in Lebensmonat 13 und 14 Erwerbstätig sind und dann für Monat 15, 16, 17 und 18 den Partnerschaftsbonus erhalten? Oder müsste der erste Monat des Partnerschaftsbonus der 14. Lebensmonat sein?

    • Hallo Jaqueline,
      nein, das ist nicht wichtig. Nur dass der Elterngeldbezug ab dem 15. LM ununterbrochen weiterläuft. Das ist in deinem Beispiel gegeben. Könnt ihr also so machen.

  • Hallo Yvonne,
    ich habe zwei Fragen:
    meine Partnerin und ich arbeiten bereits jeweils 30h in Teilzeit, um mehr Zeit für unseren 4jährigen Sohn zu haben. Nun bekommen wir im November Zwillinge und gehen beide für 14 Monate in Elternzeit.
    1.) Müssten wir danach unsere Stunden noch weiter reduzieren, um den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen zu können oder ginge das auch, wenn wir weiterhin bei 30 Stunden bleiben würden?

    2.) Da die Betreuung von drei selbst mit Teilzeit schwierig wird, würden wir uns relativ zügig auf einen Kita-Platz bewerben. Wieviele Stunden Kita lassen sich denn mit dem Partnerschaftsbonus vereinbaren?

    Herzliche Grüße
    Tobias

    • Hallo Tobias,
      für nach dem 1.9.2021 geborene Kinder dürft ihr im Partnerschaftsbonus zwischen 24 und 32 Stunden arbeiten. Ihr könnt also bei 30 Stunden bleiben, wenn ihr möchtet. Grundsätzlich ist die Unterstützung durch eine Kita/Tagesmutter auch im Elterngeldbezug möglich und erlaubt. Eine standesmäßige Begrenzung gibt es hier nicht.

  • Hallo Yvonne, wie werden Krankheits- und Urlaubstage gerechnet? Muss ich diese dann wieder „nacharbeiten“, weil ich ja in den Tagen nicht gearbeitet habe und damit nicht auf 30 Wochenstunden komme oder werden diese jeweils als 8h (oder 6!?) Arbeit angerechnet, weil ich ja weiterhin mein Gehalt dafür bekomme? Ich verstehe es nicht.

    • Hallo Yvonne,
      Krankheits- und Urlaubstage zählen regulär, also wie ein Arbeitstag mit der zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Stundenzahl. Dies zählt bei Krankheit für die Zeit, in der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht (bis zu 6 Wochen). Beim Urlaub gilt dies nur für bezahlten Urlaub.

    • Hallo Anna,
      wenn du dich bereits im Beschäftigungsverbot befindest, ist das leider nicht mehr möglich. Wurde der Partnerschaftsbonus davor beantragt, gilt die Arbeitszeit als erfüllt.

      • Hallo Yvonne, dazu noch eine konkrete Rückfrage: Mein Sohn ist vor dem 01.09.2021 geboren, sodass für uns noch die alten Regelungen gelten. Wir befunden uns nun im 3/4 Partnerschaftsmonat. Nun bin ich schwanger und meine Ärztin möchte mich ins BV schicken. Bekommen wir dann für den letzten Monat noch den Bonus oder müssen wir plötzlich den gesamten Bonus zurück bezahlen?

        • Hallo Sofia,
          nein, keine Sorge. Sowohl nach altem als auch nach neuem Recht ist ein Beschäftigungsverbot im Partnerschaftsbonus so zu behandeln, als ob du gearbeitet hättest. Es zählen die zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Arbeitsstunden.

  • Hallo!
    Folgende Frage: Mein Arbeitsvertrag endete während des vierten Partnerschaftsbonusmonats. Es müssen aber Urlaubstage nachbezahlt werden und zwar so viele, dass der Zeitraum für die Partnerschaftsbonusmonate mehr als abgedeckt ist.
    Den Rest der Bedingungen haben wir erfüllt.
    Haben wir Anspruch?
    Danke! KW

    • Hallo KW,
      hier kommt es auf Details an. Wenn der Arbeitsvertrag offiziell beendet ist, erfüllst du nach Ende des Arbeitsverhältnisses voraussichtlich ja nicht mehr die Voraussetzungen der geforderten Wochenstunden. Solltest du mit den Stunden im letzten Partnerschaftsbonusmonat im Lebensmonatsdurchschnitt auf mindestens 25 Stunden kommen, könnte das dennoch durchgehen. Eine Auszahlung von Überstunden oder Urlaubstagen verlängert jedoch das Arbeitsverhältnis nicht, da es sich um eine Abgeltung handelt. Wenn euer Kind vor dem 1. September 2021 geboren ist, gilt die Regel, dass die Voraussetzungen in allen Monaten erfüllt sein müssen. Anderenfalls ist der Bonus von beiden Elternteilen für alle Monate zurückzuzahlen. Sollte es sich um eine überraschend vom Arbeitgeber ausgehende Kündigung handeln, solltet ihr mit der Elterngeldstelle versuchen zu klären, ob es eine Härtefallregelung gibt.

  • Hallo,

    vielen Dank für den tollen Artikel.
    Wir haben beide den Partnerschaftsbonus beantragt und in allen Monaten die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Meine Frau arbeitete 25 Stunden wöchentlich mit einem 20 Stunden-Vetrag und 5 Überstunden. Daher hat sie nur das Gehalt von 20 Stunden erhalten.
    Muss sich meine Frau die Überstunden nun auszahlen lassen um den Anspruch nicht zu verlieren oder kann sie diese zu einem späteren Zeitpunkt abbauen? Wo ist dieser Sachverhalt konkret geregelt? Ich konnte auch in den Richtlinien zum BEEG dazu nichts finden.

    Vielen Dank bereits im Voraus!
    Dagmar

    • Hallo Dagmar,
      der Arbeitgeber muss bescheinigen, dass mehr gearbeitet wurde, da der Arbeitsvertrag weniger vereinbarte Stunden aufweist. Eine Auszahlung der Überstunden ist für den Partnerschaftsbonus nicht unbedingt erforderlich. Es wäre aber möglich, wenn es keine Regelung zur Auszahlung oder zum Abbummeln gibt, dass die Elterngeldstelle die Überstunden anzweifelt.

  • Hallo Yvonne,

    mein Partner arbeitet jetzt schon 32 Stunden in Teilzeit (seine normale Arbeitszeit).
    Wieviele Stunden muss er denn mind. reduzieren für den Partnerschaftsbonus? Kann er z.B. auch von 32 auf 30 Stunden kürzen? Finanziell würde sich das vermutlich aber kaum mehr lohnen.

    Besten Dank
    Davina

    • Hallo Davina,
      er müsste nicht reduzieren. Er kann auch nur das Mindestelterngeld nehmen von 150 Euro im Elterngeld Plus. Wichtig ist, diese Arbeitszeit pro Woche im Lebensmonatsdurchschnitt nicht zu überschreiten. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Elterngeld. Ob er dennoch Elternzeit beantragt, ist ihm überlassen. Es schützt ihn für die Zeit des Partnerschaftsbonus vor einer Kündigung, damit er die Stunden erfüllen kann.

  • Hallo Yvonne,

    erst einmal danke für die tolle, ausführliche Seite :-). Mein Mann (Vollzeitbeschäftigt) und ich (selbständig) bekommen Anfang Mai 2022 unser erstes Kind und versuchen gerade, durch das Thema zu steigen… Bei uns ist „Besonderheit“, dass ich schnell, aber schrittweise, wieder in den Beruf zurückmöchte, mein Mann indes anfangs nur Teilzeit (ca. 28 Std/Woche) arbeiten möchen. Haben wir es richtig verstanden, dass wir beide in den ersten 2 Monaten zu Hause bleiben und jeder von uns Basiselterngeld beantragen könnte, anschließend für 4 Monate beide Teilzeit arbeiten und den Partnerschaftsbonus in Anspruch nehmen können, ich dann wieder Vollzeit arbeite und mein Mann noch 20 Monate ElterngeldPlus bei Teilzeitarbeit bekommen kann?

  • Hallo Yvonne,
    ich arbeite Vollzeit und werde nach der Geburt 12 Monate Basiselterngeld beantragen. Mein Mann studiert und würde nach meiner Basiselterngeld-Zeit, wenn ich wieder Vollzeit arbeite, direkt im Anschluss 2 Partnermonate nehmen und den Mindestsatz von 300 € (Student ohne Einkommen) erhalten. Soweit verständlich. Was ist nun aber mit dem Partnerschaftsbonus? Hätte mein Mann als Student auch Anspruch darauf? Wir überlegen, nach der Basiselterngeld-Zeit noch 4 Monate mit einer Teilzeittätigkeit für mich und einer Reduzierung der Vorlesungen für ihn anzuhängen, sind aber unsicher, ob mein Mann als Student überhaupt Anspruch auf den Partnerschaftsbonus hat. Selbst wenn er keinen Zuschuss ausgezahlt bekäme würde es sich für uns eventuell trotzdem lohnen, weil ich noch vier Monate Teilzeit hätte und nicht sofort wieder Vollzeit einsteigen musste. Wir haben aber nichts zu einem solchen Fall gefunden und sind etwas verwirrt …
    Schonmal vielen lieben Dank vorab!

    • Hallo Sarah,
      dein Mann kann „reguläre“ Elterngeldmonate nehmen. Die Partnermonate musst jedoch du nehmen. Zitat aus den Richtlinien 4.3.2.1 „Wenn vor der Geburt des Kindes nur ein Elternteil Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezogen hat, ist für die Bewilligung der Partnermonate erforderlich, dass dieser Elternteil zwei der Monatsbeträge in Anspruch nimmt.“)
      Einen Anspruch auf Partnerschaftsbonus habt ihr nicht, da das Studium deines Mannes nicht als Erwerbstätigkeit zählt. Hierfür müsste er neben dem Studium eine Teilzeitbeschäftigung haben.

  • Hallo Yvonne,
    vielen Dank für diesen hilfreichen und gut aktuell gehaltenen Beitrag!
    Ein Frage stelle ich mir noch:
    Ich würde gerne 2 Jahre Elternzeit nehmen, also bis zum 24. Lebensmonat. Dennoch würden wir auch gerne den Partnerschaftsbonus ausnutzen. Ist es also möglich, dass ich z.B. vom 15-18. Lebensmonat Teilzeit arbeite, wir den Partnerschaftsbonus beziehen und ich anschließend wieder ohne zu arbeiten in Elternzeit bin? Beziehungsweise möchte ich dann noch einige Monate meiner Nebentätigkeit nachgehen, bevor ich wieder bei meinem „Haupt“-Arbeitgeber starte. Klar, Voraussetzung ist natürlich, dass mein Arbeitgeber das akzeptiert, aber darf ich das überhaupt so beantragen oder könnte der Partnerschaftsbonus dann abgelehnt werden?

    • Hallo Tamara,
      wenn es so für euch optimal ist, und der Bezug ab dem 15. LM ununterbrochen läuft, geht das. Voraussetzung ist, der Arbeitgeber macht mit. Achte darauf, dass die Stunden deiner Nebentätigkeit auch mitzählen.

  • Hallo,

    eine blöde Frage aber ich bin plötzlich unsicher. Ich habe meine 5-Tage Woche auf 4 Tage reduziert und möchte 30 Std. arbeiten um den Partnerschaftsbonus zu erhalten. An 3 der 4 Tagen arbeite ich über 6 Std. und muss daher eine Pause machen. Wenn ich also an den Tagen z.B. 8.15 Std. arbeiten kommen am Ende des Tages mit Pause 8.45 auf mein Zeitkonto. Muss ich in meiner wöchentlichen Rechnung dann die 8.45 mit Pause rechnen oder nur die Arbeitszeit von 8.15? Bei meinem Arbeitgeber werden natürlich nur die reine Arbeitszeit angegeben aber ich weiß jetzt nicht wie das beim Partnerschaftsbonus aussieht.

    • Hallo Max,
      es zählt Arbeitszeit, nicht Anwesenheitszeit. Dein Zeitkonto müsste also auch nur 8.15 Stunden aufzeigen an diesen Tagen.

  • Hallo Frau Nagel,

    vielen Dank für die sehr informative Seite! Wir wollen gerade die Partnerschaftsbonus“-Monate in Anspruch nehmen und nun will die Elterngeldstelle neben neben derGewinnermittlung ( ist klar), die „schriftliche Erklärung über die wöchentliche Arbeitszeit! Ich bin selbständig! Genügt hierbei ein: “ Hiermit erkläre ich , dass ich wöchentlich 28 Std selbständig tatig bin“, oder muss dies auch konkret (über Rechnungen mit Stundenangaben) nachgewiesen werden? Denn dies wäre bei mir schwierig!

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    Frank

    • Hallo Frank,
      hier mal ein Auszug aus den Richtlinien dazu: „Selbstständige haben zu erklären, welchen Umfang ihre Arbeitszeit in der Regel vor dem Elterngeldbezug hatte und welche Vorkehrungen im Betrieb getroffen wurden, um die gegebenenfalls reduzierte Arbeitszeit aufzufangen.“ Da kommst du leider nicht drumherum. Weiterhin empfehlen wir Stundenlisten zu führen und regelmäßig den Durchschnitt der Wochenstunden im Lebensmonat zu kontrollieren. So bist du auf der sicheren Seite, denn nach Ende des Bezuges darf die Elterngeldstelle in Zweifelsfällen noch Nachweise anfordern.

  • Hallo Yvonne,
    vielen Dank für das tolle Video und die ganzen Erklärungen.

    Meine Frau wird die ersten 12 Monate in Elternzeit (Basiselterngeld). Ich möchte in dieser Zeit ebenfalls 2 Monate lang das Basiselterngeld nehmen.
    Im Anschluss planen wir 4 Partnerschaftsbonusmonate.
    Müssen diese 4 Monate sich direkt anschließen?

    Da wir noch gar nicht wissen, wie das alles so wird, kann es noch sein, dass meine Frau einfach noch ihre Elternzeit verlängert, ohne weiteres Elterngeld zu bekommen, da dieses dann ja aufgebraucht ist. Wären dann im Anschluss noch Partnerschaftsbonusmonate möglich?

    Oder sollte sie lieber (sobald sie weiß, dass es mehr als die ersten 12 Monate werden) in das Elterngeldplus wechseln? Dadurch wäre keine Unterbrechung zu den möglichen Partnerschaftsbonusmonaten.

    Ich hoffe, dass ich es einigermaßen verständlich ausgedrückt habe und danke schon jetzt für die Antwort.

    Liebe Grüße
    Martin

    • Hallo Martin,
      euer Elterngeldbezug muss ab dem 15. LM lückenlos sein. Es wäre also möglich 12 Monate Basiselterngeld zu beziehen, zwei Monate zu pausieren und dann mit dem Partnerschaftsbonus zu starten. Wenn deine Frau nur 12 Monate Elternzeit beantragt, ist die Verlängerung vom Arbeitgeber abhängig. Wenn ihr den Partnerschaftsbonus fest für euch einplant, wäre es möglicherweise sinnvoll, gleich eine längere Zeit Elternzeit zu nehmen (z.B. 18 LM). Zum einen besteht Kündigungsschutz in dieser Zeit und erst danach lebt der reguläre Arbeitsvertrag wieder auf, sodass deine Frau nicht in der „Teilzeitfalle“ gefangen ist. Hier kommt es natürlich auf die persönlichen Umstände an und wie schnell das Kind in die Betreuung kann usw. Ein Wechsel in das Elterngeld Plus kann sinnvoll sein, falls ihr noch weiteren Nachwuchs plant. Beispielsweise ab dem 11. LM, dann kommt ihr genau auf 14. LM mit Elterngeld (entspricht dann dem maximalen Ausklammerungszeitraum).

  • Hallo zusammen,

    meine Frau wird während ihrer Elternzeit den Arbeitgeber wechseln. Statt ursprünglich bis Ende Oktober 2023 dauerhaft in Elternzeit zu sein wird sie nun für einen Monat erwerbslos sein. Wir hatten geplant, dass sie ab Februar 2023 in Teilzeit und zwischen Mai und August 4 Monate parallel mit mir in Teilzeit und in den Partnerschaftsbonus-Monaten arbeiten wird.
    Zwischen dem 1.1. und 1.2. ist sie bei keinem Arbeitgeber gemeldet. Macht das unsere Pläne für die Partnerbonusmonate zu Nichte? Ich habe den Hinweis gelesen, dass es nach dem 14. Monat keine Unterbrechung mehr im Elterngeldbezug geben darf. Meine Frau war seit der Geburt unseres Sohnes am 26.08.2021 in Elternzeit.

    Viele Grüße
    Oliver

    • Hallo Oliver,
      ja, eine Unterbrechung führt dazu, dass der restliche Anspruch erlischt. Sofern noch Elterngeldmonate übrig sind, könnte sie Basiselterngeld in Elterngeld Plus umwandeln, um die Lücke zu füllen. Solltest du noch keine Partnermonate genommen haben, könntest du diese in die zwei Monate legen und danach im Partnerschaftsbonus gemeinsam zu starten.

  • Hallo,

    ich habe letzte Woche den Bescheid über unser Elterngeld bekommen. Meine Frau und ich haben vom 28.03.22 – 27.04.22 die Partnerschaftsbonusmonate genommen. Laut Bescheid besteht bei uns beiden KEIN Anspruch darauf, da ich in Monat 2 und 4 einmal 3 und einmal 4 Stunden zu wenig gearbeitet habe. Nun sollen wir zusammen 1.200,- € zurück zahlen. Also den gesamten Anspruch. Heisst es nicht das nur die Monate gekürzt werden in denen zu wenig gearbeitet wurde ? Und gibt es noch einen „Tip“ wie ich die Rückzahlung komplett verhindern kann ? Es ist zwar meine Schuld das ich nicht aufgepasst habe, aber wegen 7 Stunden zu WENIG gearbeitet den gesamten Anspruch zu verlieren finde ich echt hart.

    Vielen Dank

    Stephan

    • Hallo Stephan,
      ich gehe davon aus, dass euer Kind vor dem 01. September 2021 auf die Welt gekommen ist? Dann ist noch das alte Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz anzuwenden. Der Stundenkorridor zwischen 25 und 30 Stunden im Lebensmonatsdurchschnitt muss von euch beiden in ALLEN vier Monaten eingehalten werden. Anderenfalls kommt es zur vollständigen Aufhebung. Dabei ist es leider unerheblich, um wie viele Stunden der Korridor über- oder unterschritten wird. Gehe am besten die Stundenaufstellung noch einmal durch, ob ein Fehler passiert ist. Falls nein, gibt es leider keinen Ausweg.

  • Hallo Frau Nagel,

    Mein Mann und ich haben im Zeitraum vom 08/2020 – 12/2021 Elterngeldplusmonate und von 01/2021 – 04/2021 Partnerschaftsbonusmonate gehabt.
    Im 15. LM kam es zu einer Unterschreitung und im 17. LM zu einer Überschreitung der Arbeitsstunden, weshalb uns der Anspruch auf die Partnerschaftsbonusmonate entzogen wurde und wir das Geld erstatten mussten. Bis dahin war es auch alles rechtens und das Geld wurde von uns erstattet.
    Nun wurde ich auf die „Besonderheiten in der Corona-Krise“ aufmerksam:

    Besonderheit in der Corona-Krise
    Eltern, die sich aktuell im Partnerschaftsbonus befinden, verlieren den Bonus nicht, wenn sie aufgrund der Covid-19-Pandemie aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1. März 2020 und gilt bis zum 23. September 2022.

    Wenn ich es richtig verstehe, stünde uns das Geld für die Partnerschaftsbonusmonate auf Basis dieser Neuregelung erneut zu?

    Als Hinweis: Ich arbeite in einem Krankenhaus, also in einem Systemrelevanten Beruf.

    Danke im Vorraus für die Antwort

    • Hallo Manuela,
      das ist die Regelung §27 Absatz 3 BEEG, auch bereits in der alten Fassung galt diese Ausnahme (Frist da noch 31.12.2021) Und ja, es hätten die Stunden gelten müssen, die bei der Beantragung glaubhaft gemacht wurden. Ich gehe davon aus, dass der Aufhebungsbescheid schon länger zurückliegt? Ihr solltet eine Rücknahme des Bescheides verlangen nach § 44 SGB X. Das Recht wurde unrichtig angewandt. Viel Erfolg! Und wenn du magst, schreib uns gern, wie es ausgegangen ist.

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