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Mehr Elterngeld durch Steuerklasse wechseln

Mehr Elterngeld erhalten

Der Steuerklassenwechsel – für verheiratete Paare oder eingetragene Lebenspartnerschaften ein sehr beliebter Trick, um auf legalem Weg mehr Elterngeld zu erhalten. Worauf du dabei unbedingt achten solltest (Fristen) und wo du Hilfe bekommst, erfährst du in diesem Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Steuerklassen-Trick funktioniert nur für Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartnerschaften
  • Vor der Geburt steht dadurch monatlich weniger Geld zur Verfügung
  • Der Steuerklassenwechsel erfolgt auf Antrag beim Finanzamt
  • Die neue Steuerklasse sollte mindestens 7 Monate vor Beginn des Mutterschutzes gelten
  • Ein Wechsel ist spätestens bis 30.11. eines Jahres für das laufende Jahr möglich

Wer kann die Steuerklasse wechseln?

Nur Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften können derzeit zwischen drei verschiedenen Steuerklassenkombinationen wählen:

  • IV – IV

    Beide Partner sind in der Steuerklasse IV. Nach einer Heirat vergibt das Finanzamt diese Kombination automatisch.
  • IV Faktor – IV Faktor
    Diese Steuerklasse mit Faktor gibt es nur auf Antrag. Hier wird der sogenannte Splittingvorteil durch die Heirat in der Steuertabelle bereits während des Jahres berücksichtigt. Die Steuerabzüge vom Gehalt erfolgen bereits annähernd so, wie bei der Steuererklärung im Folgejahr. Es besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
  • III – V bzw. V – III

    Ein Partner ist in der Steuerklasse III (höheres Netto-Einkommen), der andere in der Steuerklasse V (niedrigeres Netto-Einkommen). Dies ist günstiger, sofern ein Partner ca. 60% oder mehr zum Familieneinkommen beiträgt. Diese Kombination ist nur auf Antrag wählbar. Sie verpflichtet zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung und kann außerdem zu Nachzahlungen im Rahmen der Veranlagung führen

Die aktuelle Bundesregierung plant langfristig, die Steuerklassen III und V abzuschaffen. Was das genau für das Elterngeld und den Steuerklassentrick bedeutet, steht noch nicht fest. Es gibt auch noch kein konkretes Datum für die Abschaffung.

Beeinflusst die Steuerklasse die Höhe des Elterngeldes?

Ja! Denn durch eine günstigere Steuerklasse fällt das Nettogehalt höher aus. Die Elterngeldberechnung funktioniert ähnlich wie eine Gehaltsabrechnung. Daher lohnt es sich als verheiratete Eltern, die Steuerklasse rechtzeitig vor der Geburt zu ändern.

Beispiel:

Manuela ist verheiratet und verdient im Bemessungszeitraum 2.700 Euro brutto monatlich. Sie ist in der ungünstigen Steuerklasse V und erhält monatlich ca. 1.580 Euro Gehalt netto ausgezahlt. In dieser Steuerklasse beträgt ihr Elterngeld 956 Euro monatlich (Stand: 2024). Sie möchte als Mutter länger in Elternzeit gehen. Sie wechselt rechtzeitig in die Steuerklasse III und bekommt sie ca. 2.111 Euro Nettogehalt. Ihr Elterngeld beträgt dann 1.304 Euro. Das sind 348 Euro mehr Elterngeld jeden Monat bzw. 4.176 Euro auf 12 Monate gerechnet!

Wer sollte wechseln, um das Elterngeld zu erhöhen?

Es gibt zwei Fälle, in denen sich ein Steuerklassenwechsel bei Ehepartnern für das Elterngeld lohnt:

1) Eure aktuelle Steuerklassenkombination ist IV/IV

Derjenige von euch, der überwiegend in Elternzeit gehen möchte, sollte schnellstmöglich in die Steuerklasse III wechseln. Der andere Elternteil bekommt die Steuerklasse V.

2) Eure aktuelle Steuerklassenkombination ist III/V

Derjenige von euch, der überwiegend in Elternzeit gehen möchte, sollte schnellstmöglich in die Steuerklasse III wechseln. Der andere Elternteil bekommt die Steuerklasse V, auch wenn er der Besserverdiener ist.

Achtung: In beiden Fällen habt ihr gemeinsam vor der Geburt eures Kindes monatlich weniger Nettogehalt zur Verfügung. Besonders bei Beispiel 2! Denn die Abzüge für den Besserverdiener in der Steuerklasse V sind sehr hoch. Der Auszahlungsbetrag ist entsprechend niedrig. Aber keine Sorge: Dies ist lediglich eine Verschiebung. Durch die Einkommensteuerklärung gleicht sich das wieder aus. Zu viel gezahlte Steuern bekommt ihr nach der Steuererklärung wieder zurück (vorbehaltlich der Steuer auf andere zu verrechnende Sachverhalte, wie z.B. Elterngeld).

Wie kann ich die Steuerklasse wechseln?

Auf Antrag könnt ihr als Eheleute die Steuerklasse verändern – mit einem bestimmten Antragsformular. Das Formular heißt „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“. Ausgefüllt und unterschrieben reicht ihr es anschließend bei eurem Wohnsitzfinanzamt ein.

Wie schnell erfolgt ein Steuerklassenwechsel?

Wenn ihr den Antrag einreicht, gilt der Steuerklassenwechsel immer erst ab dem folgenden Kalendermonat. Davon gibt es eine Ausnahme: das Jahr der Eheschließung. Hier ist eine rückwirkende Antragstellung zum Monat der Heirat möglich (längstens bis 30.11. eines Jahres).

Übrigens: Wir helfen euch gern beim Steuerklassenwechsel im Rahmen unserer Elterngeldberatung.  Mehr Informationen zur Elterngeldberatung

Wann muss ich die Steuerklasse für mehr Elterngeld wechseln?

Rechtzeitig! Eigentlich sofort nach dem positiven Schwangerschaftstest oder bereits vor der Schwangerschaft. Hintergrund: Für die Berechnung des Elterngeldes wird die Steuerklasse angewendet, die im Bemessungszeitraum überwiegend vorlag.

Um einen Effekt für das Elterngeld zu haben, ist es also erforderlich, mindestens 7 Monate VOR Beginn des Mutterschutzes in der neuen Steuerklasse zu sein.

Keine der Steuerklassen überwiegt, was gilt dann?

Wenn in den 12 Monaten des Bemessungszeitraumes keine der Steuerklassen überwiegt, verwendet die Elterngeldstelle die zuletzt gültige Steuerklasse für die Berechnung deines Elterngeldes.

Beispiel:

Bemessungszeitraum:
Monat 1-6: Steuerklasse IV (6 Monate)
Monate 7-12 vor Beginn Mutterschutz: Steuerklasse III (6 Monate)

Keine der Steuerklassen gilt länger als 6 Monate. In diesem Fall wird die Steuerklasse III für die Berechnung herangezogen, weil sie zuletzt Gültigkeit hatte.

Steuerklasse zu spät gewechselt, was nun?

Es kommt auf die erreichten Monate in der neuen Steuerklasse an. Zwei Szenarien sind denkbar.

Aktuell bist du als Frau in der Steuerklasse III und kommst auf…

  1. … genau 5 Monate bis zum Mutterschutz?

    Dann hast du Glück. Nur als Mutter bzw. Arbeitnehmerin kannst du auf Antrag auf die Ausklammerung des Mutterschutzes für einen (Kalender-)Monat verzichten (§2b Absatz 1 BEEG). Dies ist ein extra Kreuzchen im Elterngeldantrag. Länger zu verzichten ist nicht unbedingt von Vorteil, da der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld steuerfrei ist. Er erhöht also dein Elterngeld nicht. Auch wenn du mit dem Zuschuss und dem Geld der Krankenkasse auf dein ursprüngliches Nettogehalt kommst.
  2.  … weniger als 5 Monate bis zum Mutterschutz?
    Leider kam der Wechsel für ein höheres Elterngeld zu spät. Auf das Mutterschaftsgeld wirkt er sich trotzdem positiv aus. Es sei denn, der Wechsel findet ausschließlich zur Erhöhung des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld statt. Dies muss der Arbeitgeber nicht akzeptieren.

Hinweis: Der Bemessungszeitraum für angestellte Väter sind die 12 Monate vor dem Monat der Geburt. Hier gibt es nachträglich keine Möglichkeit, auf mehr Monate zu kommen. Es ist keine Ausklammerung aufgrund von Mutterschutz möglich.

Steuerklassenwahl für die Zeit nach der Geburt

Für die Zeit nach der Geburt habt ihr die Wahl. Es hat keinen Einfluss auf euer jetziges Elterngeld, ob ihr die Lohnsteuerklasse nach der Geburt verändert. Die Elterngeldstelle vergleicht euer Bruttoeinkommen vor und nach der Geburt. Die Berechnung des Elterngeldanspruchs bleibt auf Basis der überwiegend gültigen Steuerklasse im Bemessungszeitraum vor der Geburt. Änderungen der Lohnsteuerklasse nach der Geburt bleiben unberücksichtigt.

Ist ein Elternteil zunächst Vollzeit beim Kind, kann der andere in die günstigere Steuerklasse wechseln. So habt ihr monatlich im Elterngeldbezug ein höheres Nettoeinkommen zur Verfügung.

Fängt auch der andere Elternteil wieder an zu arbeiten? Ihr könnt ihr die Lohnsteuerklasse auch mehrmals im Jahr verändern. Längstens bis 30. November eines Jahres (§ 39 Absatz 6 EStG). Beachtet dabei, dass der Wechsel immer erst ab dem Folgemonat gilt.

Auswirkung des Elterngeldes auf die Einkommensteuer

Das Elterngeld selbst ist zwar steuer- und sozialabgabenfrei. Es unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, wenn du Elterngeld beziehst, kommt es voraussichtlich zu einer Nachzahlung bei der Einkommensteuer. Der Bezug von Elterngeld (Lohnersatzleistung) verpflichtet dich dazu, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Was ist der Progressionsvorbehalt beim Elterngeld?

Das Finanzamt schaut sich einmal dein Einkommen mit und einmal ohne Elterngeld an. Für dein Einkommen mit Elterngeld entsteht ein höherer Steuersatz. Dieser kommt nun für dein Einkommen ohne Elterngeld zur Anwendung. Daher ist es wichtig, hierfür ein paar Rücklagen zu bilden. So wirst du nicht von der Zahlungsaufforderung im Steuerbescheid überrascht.

Beispiel Progressionsvorbehalt durch das Elterngeld

Elternpaarohne Elterngeldmit ElterngeldMehrbelastung
Elterngeld0 Euro10.000 Euro
Zu versteuerndes Einkommen30.000 Euro30.000 Euro
Bemessungsgrundlage zur Einkommensteuer30.000 Euro30.000 Euro
Steuersatz10,00%14,00% (wg. Progressionsvorbehalt)
Steuer3.000 Euro4.200 Euro+ 1.200 Euro
Elterngeld10.000 Euro
Zu versteuerndes Einkommen 40.000 Euro
Bemessungsgrundlage zur Einkommensteuer40.000 Euro
Steuersatz14,00%

Fazit: Durch das Elterngeld kommt es bei diesem Elternpaar zu einer Mehrbelastung bei der Einkommensteuer in Höhe von 1.200 Euro.

Hast du weitere Fragen zum Elterngeld und dem Steuerklassenwechsel? Dann schreib uns einen Kommentar!

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Veröffentlicht von Yvonne Nagel

Yvonne ist Steuerfachwirtin und bringt 15 Jahre Erfahrung im Steuer- und Lohnbereich durch ihre Tätigkeit im Steuerbüro mit. Seit 2018 ist sie unsere Expertin rund um das Thema Elterngeld, Elternzeit und Formalitäten. Wenn sie nicht eure Fragen rund um Behördengänge und Formalitäten beantwortet oder neue Videos für euch aufnimmt, sitzt sie gern am Basteltisch und ist mit Papier und Stempeln kreativ.

  • Ich arbeite 100 Stunden pro Monat bekommen Mindestlohn 8.87 bin verheiratet meine Frau ist schwanger sie macht jetzt Deutschkurs was kann man Antrag machen um mehr Geld zu verdienen ich bitte um ihre Hilfe ich werde mich freuen wenn Sie zurückschreiben

    • Hallo Aylin,
      Du hast rechtzeitig gewechselt, Deine neue Steuerklasse wird für die Monate vor dem Mutterschutz berücksichtigt. D. h. von Mai bis November sind 7 Monate und somit ist diese in der überwiegenden Zeit gültig und wird für die Berechnung des Elterngeldnettos verwendet.

      Alles Gute wünscht
      Yvonne von elterngeld.de

    • Hallo. Da ich am 15.Januar Entbindungstermin habe. Würde Sich die Umstellung der Steuerklassen nicht lohnen?
      Da ich zu spät Bin?
      Mein Mann arbeitet und ich bleibe dann 2Jahre Daheim/ Elternzeit.
      Würden Sie mir dann auch empfehlen dass mein Mann die 3 bekommt und ich die 5?
      LG Jessica

      • Hallo Jessica,
        nein, der Wechsel ist für dein jetziges Elterngeld zu spät. Mindestens 7 Monate muss die Steuerklasse im Bemessungszeitraum vorliegen. In der Zeit wo du kein Gehalt beziehst ist der Wechsel der Steuerklasse sicherlich sinnvoll, sodass dein Mann die 3 nimmt. Grundsätzlich ist die Kombination 3/5 sinnvoll wenn einer von euch ca. 60 % oder mehr des Haushaltseinkommen verdient. Wenn ihr ungefähr gleich verdient ist 4/4 okay.

  • Und nochmal die Frage zur Zeit – da das ganze augenscheinlich recht knapp ist. Wir haben Ende Oktober den Antrag auf Umstellung III->V gestellt – nur wenige Tage nach Bekanntwerden der Schwangerschaft; geplante Geburt ist der 19.06.2019… Reicht das aus? Im September hätten wir den Antrag gar nicht stellen können, um noch früher zu sein, da hier noch nichts bekannt war…. :/

    • Hallo Alex,

      in eurem Fall liegt keine der Steuerklassen im Bemessungszeitraum zu einem überwiegenden Teil vor. Der Wechsel wird zum November wirksam und gilt bis zur Geburt. Allerdings werden 12 Monate VOR Beginn der Mutterschutzes herangezogen, somit steht es quasi 6:6. Daher gilt die zuletzt gültige Steuerklasse, in diesem Fall die III.

      Alles Gute,
      Yvonne von Elterngeld.de

      • Hallo liebes Elterngeld-Team,
        wir erwarten Mitte Juni unseren Nachwuchs. Mutterschutz beginnt am 02.05.2019. Seit November 18 haben wir die Steuerklassen in 3 für meine Frau und 5 für mich geändert.
        Der Bemessungszeitraum für das EG meiner Frau wird somit Mai 18 bis April 19 -> 6 Monate Stkl. 5 und 6 Monate die Stkl. 3. Somit sollte für Ihr die Stkl.3 herangezogen werden.
        Der Bemessungszeitraum meines EG wird Juni 18 bis Mai 19 sein.
        Wäre ein Stkl-Rückwechsel bereits ab Mai 2019 ohne negative Auswirkung für das EG meiner Frau möglich und würde auch ich dann ein höheres EG für meine 2 Partnermonate erhalten? Ich hätte ebenfalls 6 Monate mit der günstigeren Steuerklasse 3 (Juni bis Oktober 18 u. Mai 19).

        Vielen lieben Dank für eine Antwort im Voraus.
        Viele Grüße Mario

        • Hallo Mario,
          die Formulierung in den Richtlinien besagt, dass wenn keine Steuerklasse überwiegt, die zuletzt gültige Steuerklasse verwendet wird, könnte also klappen.

  • Sie schreiben auf Ihrer Website:
    „Eine Ausklammerung der Monate des Mutterschutzes um die 7 Monate zu erreichen, ist durch die Änderung der Richtlinien zum Bundeselterngeldgesetz seit dem 01.01.2018 nicht mehr möglich. Bis 2018 war das ein beliebter Trick, um sich etwas mehr Zeit zu verschaffen, falls der Trick erst zu spät angewendet wird.“

    Diesen Hinweis habe ich bisher nur auf Ihrer Website entdeckt, sonst nirgendwo. Viele andere Ratgeber verweisen noch auf diese Möglichkeit. Können Sie bitte die relevante Stelle der Richtlinien zum Bundeselterngeldgesetz nennen, damit ich diese Änderung nachvollziehen kann? Das wäre prima.

    • Hallo Ralph,
      vielen Dank für deine Frage. In den Richtlinien heisst es, „die Aufzählung der Ausklammerungstatbestände ist abschließend“ (vgl. 2b.1.2 Bestimmung des Zwölfmonatszeitraums Richtlinien zum BEEG Stand 09/2018). Somit gelten nur die in § 2b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BEEG aufgezählten Tatbestände. Der § 2b BEEG wurde per 01.01.2018 neu gefasst und bezieht sich nun auf den gesamten § 3 MuSchG und schließt daher auch den freiwilligen Verzicht mit aus. In der alten Fassung war nur ausdrücklich § 3 Abs. 2 MSchG genannt.

      Alles Gute,
      Yvonne von Elterngeld.de

    • Hallo Harry,
      leider nicht, denn der Wechsel gilt dann erst im Monat danach, also ab Dezember. Der Mutterschutz beginnt im Mai, sodass die neue Steuerklasse nur von Dezember bis April (5 Monate) im Bemessungszeitraum des Elterngeldes berücksichtigt wird. Für die Berechnung des Elterngeldes würde die Steuerklasse herangezogen, die überwiegend in den 12 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes vorlag.
      Sofern du als Vater in Elternzeit gehen möchtest und Elterngeld beantragen möchtest und derzeit in der ungünstigeren Steuerklasse sein solltest, wäre der Wechsel noch zu empfehlen. Für die Mutter ist der Wechsel (durch die Mutterschutzzeit) leider zu spät.

  • Hallo,

    der Geburtstermin liegt Mitte Januar 2019. Wir haben ab Juni 18 die Steuerklasse gewechselt.
    Meine Frau verzichtet auf den Mutterschutz im Dezember, um noch wichtige Projekte abzuschließen.
    Bringt der Verzicht auf den Mutterschutz im Dezember noch etwas oder erfolgte der Steuerklassenwechsel zu spät ? Einschließlich November kommen wir nur auf 6 Monate in der gewechselten Steuerklasse.

    Viele Grüße

    • Hallo Felix,
      wann habt ihr den Antrag gestellt um die Steuerklasse zu wechseln? Dieser ist erst im Folgemonat wirksam. Wenn der Juni schon mit der neuen Steuerklasse berechnet wurde, dann liegt diese 6 Monate vor Beginn des Mutterschutzes vor. Da keine Steuerklasse überwiegt, wird dann die zuletzt gültige Steuerklasse für die Elterngeldberechnung verwendet. Sofern der Antrag erst im Juni gestellt wurde, fehlt leider ein Monat.
      Der Verzicht auf den Mutterschutz vor der Geburt führt seit der Änderung des Bundeselterngeldgesetzes zum 1.1.2018 leider nicht mehr zum Erfolg.

  • Hallo liebes Elterngeldteam,
    Mein Termin wäre am 14.8.2019. Lohnt sich noch eine Änderung ab Februar? Der Antrag ist noch nicht gestellt. Mutterschutzbeginn wäre im Juli und das wäre auch der sechste Monat. Wird der dann noch eingerechnet, wenn der Mutterschutz da beginnt? Danke für die Auskunft.

    • Hallo Anja,
      leider ist der Wechsel dann zu spät, da der Monat in dem der Mutterschutz beginnt komplett ausgelassen wird.

  • Was, wenn man zu spät dran ist?

    Diese Frage stellen Sie, leider fehlt aber eine Antwort unter dieser Frage.
    Wir sind leider definitiv zu spät dran, da ich erst im Januar 2019 den Antrag einreichen kann und Geburtstermin Anfang Juni 2019 ist.

    Daher: Können wir uns den ganzen Antrag sparen oder bringt es trotzdem noch etwas, den Antrag „zu spät“ zu stellen, um die „Verluste einzudämmen“? Auf diese Frage habe ich leider auch auf den anderen Info-Seiten keine eindeutige Antwort gefunden.

    Vielen Dank!

    • Hallo Florian,
      die neue Steuerklasse muss mindestens 7 Monate vor Beginn des Mutterschutzes (Mutter)/vor der Geburt (Vater) vorliegen, damit sich der Wechsel noch für das Elterngeld lohnt. In eurem Fall wäre ein Wechsel nicht mehr sinnvoll, wenn euer Kind Anfang Juni auf die Welt kommt, da für die Berechnung die Steuerklasse herangezogen wird, die im Bemessungszeitraum überwiegend gültig war.

  • Hallo,

    der Geburtstermin ist 18.02.19 für einen Wechsel zu spät. Wir würden dann nach der Geburt in Steuerklasse 3 und 5 wechseln wollen, zur Zeit befinden wir uns in 4 und 4. Wie wirkt sich das auf Elterngeld aus?
    Und sollen wir sofort wechseln oder 8 Wochen Mutterschutz abwarten?

    • Hallo Anja,
      der Wechsel nach der Geburt beeinflusst das Elterngeld nicht mehr. Ihr könnt die Steuerklasse also bereits jetzt wechseln.

  • Hallo liebes Elterngeld.de Team,

    unser Geburtstermin ist der 14.08.
    Ich habe heute Morgen bereits mit dem Finanzamt gesprochen, die mir mitteilten, dass ein Wechsel erst am Folgemonat gültig ist.
    Also erst ab 01.02.19
    Wäre ein Wechsel noch im zeitlichen Rahmen oder sollen wir bei IV / IV bleiben, oder sogar wechseln zu ich III und sie IV, sodass wir von meinem Gehalt mehr haben?
    Vielen Dank für die Unterstützung.

    • Hallo Andreas,
      wenn ihr jetzt wechselt, sind es dann nur noch 5 Monate und somit kommt der Wechsel, für das Elterngeld zumindest, leider zu spät. Ob der Wechsel dennoch sinnvoll ist, müsstet ihr für euch abwägen oder euren steuerlichen Berater fragen.

  • Hallo,

    leider habe ich auch noch keine Antwort auf meine Frage gefunden: Ich bin Beamte und erhalte somit bis zum Ende des Mutterschutzes meine Bezüge. Wie verhält es sich da mit der „Frist“ des Steuerklassenwechsels?
    Ich habe bereits im Dezember 2018 den Antrag für die Steuerklassenkombination 3/5 gestellt, wirksam ist der Wechsel leider erst zum 01.01.2019. Der errechnete Entbindungstermin ist der 05.08.19. War ich zu spät mit dem Wechsel? Was ist, wenn das Kind schon im Juli geboren würde?

    Danke für Ihre Hilfe!

    • Hallo Rebi,
      die Schutzfrist bleibt in der Definition gleich. Der Unterschied bei dir als Beamtin ist nur, dass du in der Schutzfrist weiter deine Bezüge von deinem Dienstherren erhältst, statt von der Krankenkasse und vom Arbeitgeber bei einer normalen Angestellten.
      Die Berechnung ist demnach identisch, 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist sind der Bemessungszeitraum für das Elterngeld. Dein Mutterschutz beginnt bereits im Juni, sodass der Wechsel der Steuerklasse leider zu spät erfolgt ist, da nur 5 Monate dann in der Steuerklasse 3 abgerechnet werden/wurden. Sollte das Kind bereits im Juli geboren werden, wird die nicht genutzte Schutzfrist von vor der Geburt, einfach nach der Geburt noch angehängt.

  • Hallo,
    eine Frage zum errechneten Geburtstermin (wegen Beginn des Mutterschutzes, ob sich ein Steuerklassenwechsel noch lohnt).
    Mein ET ist der 12.9,2019. Wenn ich alles richtig verstanden habe, ergibt sich daraus der Beginn des Mutterschutzes am 1.8.2018. Wenn ich jetzt von Steuerklasse 5 in 3 wechsle, habe ich also von Februar bis einschließlich Juli auf den Tag genau 6 Monate, woraus sich als Berechnungsgrundlage für das Elterngeld die für mich günstigere Klasse 3 ergeben würde.
    Was würde passieren, wenn sich der ET im Laufe der Schwangerschaft noch nach vorne verschiebt, und sich dadurch der Mutterschutz nach vorne verschiebt? Muss dann (auch in der Bescheinigung für die Krankenkasse) der korrigierte Termin verwendet werden, woraus sich dann der Steuerklassenwechsel ab Februar als sinnlos erweisen würde?
    Vielen Dank!

    • Hallo Lisa,
      wenn der ET korrigiert wird, kann das schon passieren leider. Oftmals ist der Termin aber bereits zu Beginn recht genau. Frühestens 7 Wochen vor Beginn der Mutterschutzfrist stellt der Arzt oder die Hebamme die Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin aus, eine für deinen Arbeitgeber und eine für die Krankenkasse. D.h. der letzte Termin ist bindend.

  • Guten Tag,
    Super beschriebener Beitrag vielen Dank.

    Eine Frage hab ich aber noch. Meine Frau wird in die Steuerklasse 3 wechseln und ich in die 5. (Sie 3000 Brutto – ich 3500 brutto).

    Wenn meine Frau die 12 Monate Elternzeit nimmt, kann ich theoretisch für das Jahr 2020 die Steuerklasse 3 nehmen und meine Frau die 5?

    Ich verstehe es so, dass meine Frau dann die volle 12 Monate die 67% des Nettogehalts erhält, egal welche Steuerklasse sie dann hat?!

    Oder sollten wir beide wieder in die Steuerklasse 4 wechseln um eine Steuerrückzahlung zu vermeiden?

    Vielen Dank und ihr macht einen tollen Job.

    Viele Grüße

    Adrian

    • Hallo Adrian,
      ja, das hast du richtig verstanden. Im Bezugszeitraum ist die Steuerklasse für deine Frau quasi egal für die (Nach-)Berechnung des Elterngeldes.Hier wird die Steuerklasse aus dem Bemessungszeitraum verwendet.
      Ob ein Wechsel in der Elternzeit in die Kombination 3 (Mann)/5 (Frau) sinnvoll ist, hängt von mehreren Faktoren ab, z. B. ob deine Frau in TZ wieder arbeiten wird in der Elternzeit oder nur Hausfrau und Mutter sein wird. Das müsstet ihr einmal durchrechnen und dann entscheiden, aber zu einer Nachzahlung wird es, aufgrund des Elterngeldes, kommen.

  • Hallo 🙂
    Ich muss leider auch einmal Fragen.
    Also ET steht vorrausslich für den 11.10.2019. Ab März würde meine Frau die Steuerklasse 3 erhalten.
    Laut einem Online Rechner beginnt der Mutterschutz ab dem 30.08.2019…

    Da fehlen jetzt genau 2 Tage. Lohnt sich es noch zu beantragen oder sollten wir jetzt bei 4/4 bleiben?

    Vielen Dank

    Artur

    • Hallo Artur,
      leider wären es nur 5 Monate, da der Monat in dem der Mutterschutz beginnt nicht mehr mitzählt. Ein Wechsel kommt für das Elterngeld zu spät.

  • Hallo Elterngeld.de,
    vielen Dank für die guten Infos. Ich wollte meinen Mutterschutz um ein paar Tage verschieben, um ganz sicher zu gehen. Aber nun lese ich, dass dies nicht mehr akzeptiert wird. Aber vielleicht reicht es ja auch so, wie es ist, für das höhere Elterngeld?
    Steuerklassenwechsel von fünf auf drei: 01.10.2018 (geht ja nur zum vollen Monat)
    Mutterschutz ab: 27.03.2019 (wollte ich auf den 01.04. verschieben)
    Ich freu mich auf eine Antwort, liebe Grüße
    Inka

    • Hallo Inka,
      leider kommt dein Wechsel zu spät, da der März bereits nicht mehr mitgezählt wird. Du kannst das mit dem Verschieben versuchen (hier sind es in deinem Fall ja nur wenige Tage), wenn du es dir in deinem Zustand zutraust! Möglicherweise ist das Wissen darüber, dass es nicht mehr geht, noch nicht in deiner Elterngeldstelle angekommen und es klappt doch.

  • Hallo – leider ist in eurem Beispiel (wer sollte wechseln) nicht aufgeführt, wenn die Mutter die Besserverdienende ist UND länger in Elternzeit bleiben wird. Sprich, sie verdient 60%, er 40%. Beide sind derzeit in der 4 weil der Vorteil nicht allzu groß ist. Bemerkbar wird es aber beim Elterngeld – Sie verdient 5.800brutto, er 3.800 brutto. Kind wird zum 1.10.2019 erwartet. Was macht da Sinn?

    • Hallo Jules,
      es geht darum, dass derjenige, der überwiegend in Elternzeit geht, in die günstigere Steuerklasse geht. In deinem Fall stimmt das überein, du gehst in Elternzeit und verdienst ca. 60 % des Einkommens. Leider kommt ein Wechsel für das Elterngeld zu spät, da der Antrag erst zum April wirksam ist (es sei denn du hast dieses Jahr geheiratet). Bis zum Beginn deines Mutterschutzes wären es nur 4 Monate in der neuen Steuerklasse und das reicht nicht aus.

  • Hallo! Ich hätte auch eine Frage zum Steuerklassenwechsel. Ich habe den Antrag auf Steuerklassenwechsel im November 2018 von fünf auf vier gestellt, Geburtstermin am 08.07.19. Welche Steuerklasse wird dann für die Elterngeldberechnung angewendet? Danke.

    • Hallo Vera,
      es liegen 7 Monate in der Steuerklasse V vor und 5 Monate in der Steuerklasse IV vor, in der Zeit vor Beginn des Mutterschutzes am 27.5 (der Monat Mai zählt nicht mehr mit). Leider überwiegen die Monate mit der Steuerklasse V, sodass diese für die Berechnung des Elterngeldes herangezogen wird.

  • Hallo Frau Nagel,

    ich frage mich, ob man tatsächlich erst nach der Geburt in die „alten“ Steuerklassen zurück wechseln kann, oder ob hier nicht vielmehr der Bemessungszeitraum eine Relevanz trägt. Ich habe seit Dezember 2018 die Steuerklasse III. Mutterschutz beginnt am 18.06. Somit habe ich (hoffentlich) schonmal die Kriterien erfüllt, dass der neue Nettolohn die Grundlage bildet. Nun hatte ich überlegt, bereits zum Juni in die IV zurück zu gehen, da ja der Bemessungszeitraum dann mit III abgeschlossen ist.

    Freue mich auf eine Antwort, denn ich finde seit Wochen nichts Konkretes dazu.

    Liebe Grüße

    • Hallo Nora,
      das ist theoretisch richtig. Die Formulierung in den Richtlinien sagt „wird das Merkmal zugrunde gelegt, das zuletzt galt“(2c.3.2.2 RL BEEG). Näher wird das nicht definiert. Es gibt zwar ein Beispiel, dieses geht aber nicht auf die Mutterschutzfrist ein. Es ist anzunehmen, dass es so ist, wie du schreibst.

  • Hallo Frau Nagel Sagt,
    wir haben im September 2018 die Steuerklasse nach der Heirat gewechselt. Ich habe 3, da ich Besserverdienerin bin, mein Mann 5. Ich werde länger in Elternzeit gehen, mein Mann voraussichtlich 2 Monate. ET ist 25.11. Verstehe ich es richtig, dass es für uns besser ist, wenn die Steuerklassen so bleiben? Vielen Dank.

    • Hallo Aleksandra,
      ja, wenn du als Besserverdienende bereits in der Steuerklasse III bist, dann braucht ihr nichts zu ändern. Wenn du länger in Elternzeit gehen wirst, könntet ihr nach der Geburt tauschen, sodass ihr monatlich mehr zur Verfügung habt. Bedenkt dabei, dass der Wechsel nicht unbedingt mehrfach in einem Jahr möglich ist.

  • Hallo Frau Nagel,

    meine Frau und Ich sind derzeit beide in Steuerklasse 4, Gehälter sind relativ ähnlich. Meine Frau wird 2 Jahre in die Elternzeit gehen, ich voraussichtlich 2 Monate. Wir haben vor, dass meine Frau dann in Steuerklasse 3 wechselt und ich in Klasse 5. Macht doch Sinn, oder?
    Unser ET ist Ende Oktober, heißt wir sind für dieses Jahr schon zu spät dran, oder?

    • Hallo Daniel,
      ja, mit dem ET Ende Oktober kommt der Wechsel leider zu spät, die neue Steuerklasse muss mindestens 6 Monate vor Beginn des Mutterschutzes vorliegen.

      • Hallo Frau Nagel,

        Da wir die gleiche Konstellation haben, noch eine Rückfrage:
        Das der Wechsel der steuerklasse für die Berechnung des
        Elterngeldes zu spät ist, ist verständlich. Macht der Wechsel nach der
        Geburt von 4/4 in 3/5 dennoch Sinn, um netto-Gehalt vom weiter arbeitenden Elternteil zu erhöhen ?

        • Hallo Claudia,
          das lässt sich pauschal, ohne weitere Informationen, schwierig beantworten. Wenn derjenige von euch, der weiter arbeiten geht in die III wechselt, dann habt ihr monatlich und damit unterjährig mehr Netto zur Verfügung, das ist korrekt und da spricht i. d. R. nichts dagegen. Es kommt in einigen Fällen aber auch darauf an, wann der zweite Elternteil wieder zu arbeiten beginnt und ob z. B. ein Arbeitsvertrag in der Elternzeit ausläuft. Gemeint ist hierbei der Bezug von möglichen Lohnersatzleistungen wie z. B. ALG I, welches sich u. a. nach der Steuerklasse richtet, die zu Beginn des Jahres gültig ist.

  • Guten Tag,

    bei meiner Frau ist der Geburtstermin am 6.9.19.
    Wir haben Mitte Januar den Steuerklassenwechsel beantragt. (Sie ist der Besserverdiener, es ist also erkennbar dass wir nicht wegen dem Elterngeld gewechselt haben) Der Wechsel wurde damit ab Februar gültig.
    Sind wir damit noch rechtzeitig dran gewesen?

    Vielen Dank für eine Auskunft.

    • Hallo Michael,
      für das Elterngeld kam der Wechsel leider zu spät zu spät (5 Monate Feb.-Jun.). Es wird sich dann aber positiv auf das Mutterschaftsgeld auswirken.

  • Guten Tag,
    es wird immer nur von bereits verheirateten Paaren gesprochen. Wie verhält es sich denn wenn man während der Schwangerschaft heiratet? Müsste ich dann auch spätestens 7 Monate vor Mutterschutz heiraten und dabei direkt die Steuerklasse wählen oder gibt es hierfür gesonderte Regeln?

    • Hallo Dajana,
      nein, es gibt keine gesonderten Regeln. Der Wechsel der Steuerklasse ist in der Regel im Monat nach dem Wechsel-Antrag wirksam. Im Fall der Heirat ist die Rückwirkung maximal auf den Monat der Heirat gegeben, somit hättest du Recht mit den 7 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes.

  • Hallo,

    wann ist der optimale Zeitpunkt wieder zurück in die alte Steuerklassenkombination zu wechseln? Der errechnete Geburtstermin ist der 23.01.2020

    • Hallo Kim,
      das kommt immer ein bisschen auf die Situation an z. B. wie schnell du wieder arbeiten gehen wirst usw., aber grundsätzlich könntest du im Mutterschutz bereits wieder wechseln.

      • Hallo Yvonne, ich werde im ersten und siebten Lebensmonat Elterngeld beziehen.
        Wann wäre der optimale Zeitpunkt zurück in die alte Steuerklassenkombination zu wechseln? Hätte es negative Auswirkungen, wenn ich den Antrag bereits im Dezember stelle und im Januar wieder zurück wechsel?

  • Liebes Elterngeld-Team,
    meine Frau und ich haben im Mai diesen Jahres geheiratet. Wir wurden vom Finanzamt beide in die Steuerklasse IV eingestuft.

    Nun ist meine Frau schwanger und wir überlegen, dass Sie in die Steuerklasse III wechselt. Dies ist, aufgrund der Hochzeit rückwirkend möglich, wenn ich Ihren Artikel richtig verstanden habe.

    Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember. Es wären dann ausreichend Monate, die sie in der Steuerklasse IV ist bevor der Mutterschutz beginnt, richtig?

    Könnte man theoretisch auch bis zum Monat August mit dem Wechsel der Steuerklasse warten, da aufgrund der Hochzeit doch der Wechsel rückwirkend zum Termin der Hochzeit möglich ist?

    Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!

    Viele Grüße

    Lenny

    • Hallo Lenny,
      es wären dann 7 Monate von Mai bis November und somit genug um das Elterngeld zu beeinflussen. Wann ihr rückwirkend auf den Monat der Heirat die Steuerklasse wechselt, bleibt euch überlassen. Die Gehaltsabrechnungen werden aufgrund der Rückwirkung der Änderung eure Gehaltsabrechnungen vom Mai an alle geändert und die Unterschiedsbeträge mit der aktuellsten Abrechnung verrechnet. Es gibt also eigentlich keinen Grund zu warten.

  • Hallo Frau Nagel,
    wir haben im März geheiratet und ich bin noch für den März in Steuerklasse 3 gegangen, da ich schwanger bin und wir Ende September Geburtstermin haben. Der Gedanke war die ersten beiden Monate im August bzw. die ersten beiden Wochen Mutterschutz auf Mutterschutz zu verzichten um die Monate für die Steuerklasse 3 voll zubekommen. Sie schreiben nun, dass seit dem 1.1.18 ein Verzicht auf Mutterschutz keine Auswirkungen mehr auf das Elterngeld hat. Wo steht das denn genau, weil diese Info habe ich bisher nur bei Ihnen und nirgends sonst gelesen und es wird von Beratern immernoch dazu geraten diesen „Trick“ anzuwenden. Nun bin ich verwirrt.

    Freundliche Grüße

    • Hallo Lenchen,
      der § 2b BEEG wurde per 01.01.2018 neu gefasst und bezieht sich nun auf den gesamten § 3 MuSchG und schließt daher auch den freiwilligen Verzicht mit aus. In der alten Fassung war nur ausdrücklich § 3 Abs. 2 MSchG genannt.

  • Hallo liebes Team,

    ich hoffe, Sie können mir weiterhelfen.

    Wir würden gern für die Zeit, wo ich in Elternzeit bin, die Steuerklasse von meinem Mann von der 4 in die 3 wechseln, um mehr von seinem Lohn raus zu bekommen. Wir haben allerdings Bedenken, ob es dann am Ende des Jahres noch zu einer dicken Nachzahlung kommen wird?

    Lieben Dank und schöne Grüße
    Sabine

    • Hallo Sabine,
      das kann man so pauschal leider nicht sagen, weil da verschiedene Faktoren mit reinspielen. Es ist sehr wahrscheinlich, dass es zu einer Nachzahlung kommt, das liegt aber im Zweifel nicht an der Steuerklasse III von deinem Mann, sondern am Elterngeld. Das ist zwar eigentlich steuerfrei, jedoch unterliegt es dem Progressionsvorbehalt. Wenn du kein Einkommen hast, dann ist das Einkommen deines Mannes „höher“ als deins und die Steuerklasse III nicht verkehrt. Von dem Geld solltet ihr aber unbedingt eine Reserve zurücklegen, für die Steuernachzahlung die durch das Elterngeld entsteht.

  • Hallo liebes Team,

    sorry, dass ich mich jetzt auch noch den Fragen anschleiße, aber so ganz bin ich aus der Berechnung nicht schlau geworden.

    Bei uns ist der errechnete Geburtstermin für das zweite Kind Ende März 2020, d.h. der Mutterschutz beginnt ca. Anfang /Mitte Februar 2020. Reicht es aus, wenn wir den Wechsel von aktuell 4/4 auf 3/5 noch im August 2019 beantragen?

    Und gibt es eine Möglichkeit, dass als Bemessungszeitraum zur Elterngeldberechnung die Zeit vor der Geburt des ersten Kindes (Oktober 2017) herangezogen wird? Zwischen beiden Kindern liegen also 2,5 Jahre. Meine Frau ist noch in Elternzeit (für 2 Jahre beantragt), hat aber nach ca. 15-16 Monaten Elternzeit angefangen mit 50% zu arbeiten. Elterngeld wurde nur für 1 Jahr bezogen.

    Macht eine Verlängerung auf 3 Jahre Elternzeit überhaupt Sinn?

    Danke im voraus, Thomas

    • Hallo Thomas,
      der Wechsel wäre ab September gültig und somit wären die mind. 6 Monate nicht erfüllt für deine Frau, da der Februar nicht mehr mitzählt. Für dich hingegen würde der Wechsel noch sinnvoll sein, für dein Elterngeld wenn du Elternzeit nehmen möchtest, da für dich der Zeitraum bis einen Monat vor der Geburt zählt. Allerdings würde deine Frau dann weniger Mutterschaftsgeld bekommen, wenn du in die Steuerklasse 3 gehst und sie in die 5. Solltest du eine längere Elternzeit mit Elterngeld planen z. B. könnte sich das aber wieder lohnen. Am besten einmal grob ausrechnen.
      Der Zeitraum vor dem ersten Kind ist zu weit weg und könnte auch mit einer Ausklammerung der ersten 14. Lebensmonate mit Elterngeld nicht erreicht werden. Durch die Teilzeittätigkeit werdet ihr aber wahrscheinlich mehr als das Mindestelterngeld erhalten.

  • Sehr geehrtes Team,
    wir sind nicht verheiratet und haben beide die Lohnsteuerklasse 1.
    Der Mann steuert unter kinderlosen Bedingungen 58 % des Haushaltseinkommen bei, die Frau 42 %.
    Der Plan ist, dass die Frau zwölf Monate nach der Geburt nicht arbeitet, somit 2 Monate Mutterschaftsleistung und 10 Monate Elterngeld bezieht, der Mann bezieht kein Elterngeld und arbeitet wie gewohnt weiter.
    Würde es Sinn machen, dass man kurz vor der Geburt heiratet und der Mann die Lohnsteuerklasse 3 und die Frau die 5 nimmt? Somit würde die Frau das Elterngeld auf Basis von Lohnsteuerklasse 1 (besser als 5 aber natürlich schlechter als 3!) erhalten, der Mann dafür aber seinen zukünftigen Lohn auf Basis von Lohnsteuerklasse 3 versteuern. Hätte das nicht zu empfehlende Auswirkungen in Bezug auf die folgenden Steuererklärungen?
    Vielen Dank

    • Hallo Frank,
      in Bezug auf das Elterngeld ändert sich bei einer Heirat kurz vor der Geburt für das jetzige Kind nichts.
      Was deine steuerliche Frage angeht, wendest du dich am besten an einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein und lässt dich dort beraten.

  • Hallo,

    nochmal zum Thema Frist des Steuerklassenwechsel:

    Meine Frau ist schwanger und der errechnete Termin ist Mitte April 2020.

    Der Mutterschutz startet somit im März 2020.

    Der Bemessungszeitraum sollte also März 2019 bis Februar 2020 sein.

    Derzeit hat meine Frau Steuerklasse 5. Noch sollten sie mit Wirkung zum 01.09.2019 auf Steuerklasse 3 wechseln können.

    Somit komme ich auf 6 Monate mit Steuerklasse 5 und 6 Monate mit Steuerklasse 3.

    Ist der Wechsel also noch rechtzeitig, weil keine Steuerklasse überwiegt?

    Oder hätte die Steuerklasse 3 einen Monat länger als Steuerklasse 5 gelten müssen, damit es wirklich sicher klappt? Ein Wechsel 7 Monate vor Mutterschutzbeginn wäre da ja bei uns meiner Meinung nach nicht mehr…

    Danke
    Martin

    • Hallo Martin,
      wenn keine Steuerklasse überwiegend vorliegt (6/6), dann wird die zuletzt gültige Steuerklasse für die Elterngeldberechnung angewendet. Wenn ihr in diesem Jahr geheiratet habt, dann wäre ein Wechsel auf den Monat der Heirat möglich. Aber so funktioniert es auch.

  • Guten Tag, unser ET ist der 19.9.2019 und wir haben im Januar 2019 den Steuerklassenwechsel beantragt, sprich seit dem 1.2.2019 ist meine Frau in der Steuerklasse 3 und ich in 5. Abzüglich des Mutterschutzes haben wir genau 6 volle Monate (Februar bis einschließlich Juli) in der besseren Steuerklasse und somit ist dies ja auch der Bemessungszeitraum für das Elterngeld.

    Jetzt ist meine Frage, wenn unser kleiner jetzt ein bis zwei Wochen früher käme, ob sich dann der Bemessungszeitraum ändert oder man als Grundlage immer den ET nimmt oder dann doch den tatsächlichen Entbindungstermin?

    Dies würde dann nämlich bedeuten, dass wir doch nicht nach der neuen Steuerklasse berechnet werden. Hoffe Sie können mir da weiterhelfen.

    LG
    Lukas

    • Hallo Lukas,
      der Bemessungszeitraum sind bei deiner Frau die 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Wenn die Mutterschutzfrist vor der Geburt nicht voll ausgeschöpft wird, weil das Kind früher zur Welt kommt, wird die fehlende Mutterschutzfrist an die 8-wöchige Schutzfrist nach der Geburt angehängt. Es verschiebt sich also nicht nachträglich nach vorn.

  • Guten Tag,
    der Entbindungstermin unseres Kindes ist auf den 24.12. festegelegt, demnach wäre ich ab dem 12.11.19 in Mutterschutz. Ich habe im April dieses Jahres geheiratet und dann im Mai rückwirkend eine Änderung der Steuerklasse beantragt, so dass ich in Steuerklasse III bin. Die Änderung wurde erst im Juni auf dem Gehaltszettel sichtbar.

    Können Sie mir sagen, ob das Elterngeld dann in der für mich günstigeren Steuerklasse 3 ausgezahlt wird?

    Vielen Dank im Voraus!

    Kristina Muth

    • Hallo Kristina,
      wenn mit dem Antrag auf Änderung alles glatt gelaufen ist, dann sollte die Änderung für das Elterngeld greifen. Darüber hatte dein Arbeitgeber erst mit dem Juni Kenntnis. In der Regel führt der Arbeitgeber sogenannte Nachberechnungen durch, wenn sich die Steuermerkmale in den Vormonaten verändern. Du würdest du also für den April und den Mai eine Nachzahlung bekommen mit der Abrechnung für den Juni. Sollte dies nicht der Fall sein, erfrage bitte zu wann die Änderung im ElSTAM eingetragen wurde. Möglicherweise ist hier ein Kreuzchen vergessen worden, dass es rückwirkend auf den Monat der Heirat gelten soll.

      • Liebe Yvonne Nagel,

        vielen dank für Ihre Antwort! Ich habe gerade Nachricht erhalten, dass die Änderung erst zum 6. Mai einpflegbar war, da mein Mann erst zu diesem Zeitpunkt in Deutschland gemeldet wurde (er kommt aus dem Ausland). Das heißt dann wohl, dass für mich nicht mehr die günstigere Steuerklasse für das Elterngeld zählen wird?

        Viele Grüße und vielen Dank noch einmal!

        Kristina

  • Hallo Frau Nagel,
    der errechnete geburtstermin unseres Kindes ist Anfang Dezember. Somit beginnt der Mutterschutz Ende Oktober. Die Änderung in die Steuerklasse 3 ist ab Mai gültig. Kann ich nun noch freiwillig auf der Mutterschutz im Oktober verzichten, damit der Oktober noch als volles Gehalt berücksichtigt wird und ich somit 6 Monate in Steuerklasse 3 wäre oder gilt dies nicht mehr?
    Danke und Grüße

    • Hallo Juliane,
      der Verzicht auf die Mutterschutzfrist ändert leider nichts mehr für die Berechnung des Elterngeldes. Dein Mutterschaftsgeld wird nun jedoch an der günstigeren Steuerklasse bemessen, das ist ein Vorteil. Nach Beginn des Mutterschutz kannst du dann die Steuerklasse mit deinem Mann bereits wieder wechseln, damit er wieder ein höheres Nettogehalt hat.

  • Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben leider zu spät von diesem Wechseltrick erfahren/gelesen. Wenn der Mutterschutz (errechnet) zum 04.03.2020 beginnen sollte, dann sind wir heute (26.09.2019) zu spät für einen Wechsel um von diesem Trick zu profitieren – sehen wir das korrekt?

    Würde mich über eine kurze Rückmeldung freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

  • Hallo Frau Nagel,
    mein Anliegen ist etwas komplizierter. Mein Mann und ich sind seit August diesen Jahres verheiratet und planen Nachwuchs. Uns kam auch schon die Idee, dass ein Steuerklassenwechsel von Vorteil wäre. Im Internet wird aber oftmals davon ausgegangen, dass der Mann der mit dem höheren Einkommen ist. Bei uns ist es aber genau anders herum. Ich trage ungefähr 60% und mein Mann 40% zu unserem Einkommen bei. Wenn ich die III wechsel, habe ich noch mehr netto und mein Mann noch weniger netto zur Verfügung, was zunächst nicht weiter problematisch ist, auch nicht für eine eventuelle Elterngeldberechnung. Kann man aber nach der Geburt des Kindes wieder zurück in die IV/IV, sodass mein Mann wieder „Normalverdienst“ hat? Oder würde dies erhebliche Nachzahlungen bedeuten? Was würden Sie raten?

    Freundliche Grüße

    • Hallo Mareike,
      es ist schwierig in so einem Fall pauschal zu raten, da steuerlich viele Faktoren eine Rolle spielen könnten. Es wäre vielleicht sinnvoll einen Steuerberater zu kontaktieren und Vor- und Nachteile einmal ausrechnen zu lassen.
      Grundsätzlich ist ein Wechsel nach Beginn des Mutterschutzes möglich. Zu einer Steuernachzahlung wird es bereits aufgrund des Elterngeldes ohnehin kommen.
      Ob die IV/IV dann sinnvoll ist oder ob dein Mann dann sogar in die III geht, hängt auch von Faktoren ab, wann du wieder arbeiten gehen möchtest oder ob es noch weiteren Nachwuchs geben soll. Wichtig ist auch zu beachten, ob einer von euch möglicherweise in naher Zukunft andere Lohnersatzleistungen beziehen könnte (ALG I, Krankengeld). Denn auch hier spielt die Steuerklasse eine Rolle für die Höhe der Leistung.

  • Hallo Frau Nagel,
    ich habe eine Frage. Ich bin im Juli 2019 Mama geworden und bin jetzt 1 Jahr in Elternzeit. Bekomme auch Elterngeld für 12 Monate. Mein Mann und ich sind Steuerklasse 4. Meine Frage, wann sollen wir die Steuerklasse ändern in 3/5? Wirkt sich das noch auf das Elterngeld aus?
    Über eine Antwort würde ich mich freuen.
    MfG
    S. Mathes

    • Hallo Simone,
      auf das aktuelle Elterngeld hat das keinen Einfluss. Ob ein Wechsel in die Kombination III/V für euch sinnvoll ist, läßt sich pauschal schwer sagen. Es kommt immer auf die Umstände an. Verdient ihr normal ungefähr gleich viel, ist IV/IV nicht verkehrt. Geht es um weiteren Nachwuchs, wäre es interessant, dass du rechtzeitig davor in die III gehst, wenn du Zuhause bleiben möchtest.

  • Hallo Frau Nagel,
    ich habe vorsorglich schon zum 01.01.2019 in die Steuerklasse III gewechselt, noch bevor ich schwanger wurde. Zum 01.01.2020 würde ich wieder in die Steuerklasse V zurück wechseln. Der Mutterschutz beginnt am 10.03.2020.
    Somit würde dann auch die Steuerklasse III (Monat 1 – 10) überwiegen und für die Berechnung herangezogen werden? Oder gäbe es da Probleme?
    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    • Hallo Alexandra,
      der Wechsel so weit vor dem Mutterschutz ist nicht unbedingt zu empfehlen, da diese Monate als Basis für die Berechnung deines Mutterschaftsgeldes dienen. Wechselst du zu früh in die Steuerklasse V fällt dein Mutterschaftsgeld bzw. genauer gesagt der Zuschuss deines Arbeitgebers geringer aus. Der günstigste Zeitpunkt für den Wechsel wäre, mit den mir vorliegenden Informationen zu deiner Situation in diesem Fall, im Februar 2020 (Antrag) mit Wirkung ab März 2020.

  • Guten Morgen ! Das scheint aber auch erst mal alles kompliziert . Ich bin mir gerade auch unsicher ob es noch hinkommen würde. Daher die Frage :

    Wenn ich heute einen Wechsel beantrage , dann geht es frühstens zum 01.12.2019, richtig ?!
    Geburtstermin ist der 06.06.2020 – sprich Mutterschutz würde dann schon am 25.04.2020 starten .
    Bin ich sehr wahrscheinlich zu spät oder würde es noch einen Vorteil bringen ?

    Herzlichen Dank schon Mal!!!

    • Hallo Laura,
      für die Berechnung des Elterngeldes kommt der Wechsel zu spät. Die Berechnung des Mutterschaftsgeldes kannst du damit noch positiv beeinflussen.

  • Hallo Frau Nagel,
    der Geburtstermin war am 26.8.2019.Mein Mutterschutz hatte am 13. Juli 2019 begonnen.Wir hatten am 1.1.2019 die Steuerklasse gewechselt auf Steuerklasse drei. Wir haben nicht exakt sieben Monate vor Mutterschutz die Steuerklasse gewechselt. Aber ich war ja sechs Monate in Steuerklasse vier und die letzten sechs Monate in Steuerklasse drei. Also müsste doch mit Steuerklasse drei mein Elterngeld berechnet werden, da keine der beiden Steuerklassen überwiegt. können Sie mir bitte eine Gesetzesgrundlage nennen. Mein Elterngeld wurde mit Steuerklasse vier berechnet.
    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

    • Hallo Hatice,
      wenn du den Wechsel erst im Januar 2019 beantragt hast, gilt dieser erst ab Februar 2019. Das waren dann bis zum Mutterschutz nur 5 Monate. Dann wäre die Steuerklasse vier korrekt, da diese überwiegend im Bemessungszeitraum gültig war.
      Galt die Steuerklasse III bereits im Januar 2019, dann überwog keine der Steuerklasse und es ist das letzte Merkmal im Bemessungszeitraum für die Berechnung anzuwenden (Richtlinien zum BEEG 2c.3.2.2). Am besten legst du Widerspruch ein.

  • Guten Tag wir haben im Oktober die Steuerklassen gewechselt und dies war ab Nov wirksam. Ich bin seitdem in 3 und kein Mann in 5. Der ET ist am 10.06 20 also ist der Mutterschutz ab dem 28.04.20 haben wir es gerade noch so geschafft, das die steuerklasse III angerechnet wird ? Lg und vielen Dank.

    • Hallo IR,
      der Wechsel kam für das Elterngeld leider zu spät. Es ergeben sich nur 5 Monate in der neuen Steuerklasse, da der April kein vollständig abgerechneter Monat mehr ist. Dieser zählt nicht mehr mit. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist die neue Steuerklasse jedoch relevant.

      • Oh nein vorher konnten wir dies ss gar nicht wissen 🙁 wenn ich auf die Mutterschutzfrist verzichte, würde dies noch etwas bewirken ? Wäre der ET am 12. 06 also zwei Tage später , würde die Mutterschutzfr. Am 1.5 beginnen und die Steuerklasse 3 würde zählen ?
        Vielen herzlichen Dank

        • Ja, wenn dein Mutterschutz später beginnt, kommt du auf 6 Monate. Diese sind mindestens erforderlich. Mit dem Verzicht auf die Mutterschutzfrist ist das so eine Sache… eigentlich ist das seit dem 1.1.2018 nicht mehr möglich. Vielleicht klappt es noch, denn nicht in allen Elterngeldstellen ist das bisher angekommen. Da es sich nur um wenige Tage handelt, kannst du diese mit Urlaub überbrücken oder tatsächlich arbeiten und den Mutterschutz dann ab 1. bzw. 2.5 beginnen. Du musst nicht die ganze Mutterschutzfrist arbeiten, nur bis die 6 Monate erreicht sind.

  • Hallo Frau Nagel,
    ich habe auch eine Frage zur Steuerklassenwechsel. Zur Zeit sind ich und mein Mann in der Steuerklasse IV/IV. Der errechnete ET ist der 21.08.2019. Für den Trick mit dem Steuerklassenwechsel in III/V ist es schon zu spät. Also bleiben wir erst mal in Klasse IV/IV. Aber können wir kurz vor Geburt oder auch danach in die Klasse V/III wechseln? Damit mein Mann dann Netto mehr verdient?
    Es hat aber möglicherweise Auswirkungen auf die spätere Nachzahlung oder?
    Vielen Dank!

    • Hallo Julia,
      es ist richtig, dass der Wechsel für das Elterngeld zu spät ist für dich. Für das Mutterschaftsgeld könntest du noch wechseln. Hierfür muss die neue Steuerklasse in 3 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes vorliegen. Wenn du nach der Geburt erstmal kein Einkommen hast, könnt ihr nach der Geburt dann noch einmal wechseln, dass dein Mann die III nimmt und du die V. Für eure Steuerveranlagung kann diese Kombination zu einer Nachzahlung führen, das ist korrekt. Jedoch kommt es durch das Elterngeld bereits zu einer Nachzahlung.

  • Hallo Frau Nagel,
    Ich habe eine Frage zum Thema Steuerklassenwechsel.
    Meine Frau ist seit Ende Dezember 2019 in Mutterschutz und unser ET ist für Anfang Februar 2020.
    Da das Mutterschutzgeld Steuerfrei ist , macht es einen Sinn sofort die Steuerklasse zu wechsel ? . Zur Zeit haben wir beide IV / IV .
    Und ich würde wechseln wollen auf III und Sie ab sofort dann auf V.
    Ich würde dadurch ca. 300-400€ monatlich mehr Netto haben. Würden Sie uns davon abraten weil dadurch eine Nachzahlung mit sich bringt .Oder lieber erst zur Elternzeit die Steuerklasse wechseln ?
    Unser Bruttoeinkommen ist jeweils 3600 Eur pro Monat, jedoch wird meine Frau ja in der Elternzeit deutlich weniger erhalten.

    • Hallo Akay,
      ihr könnt im Mutterschutz bereits wechseln. Zu einer Nachzahlung kommt es in der Steuererklärung durch das Mutterschaftsgeld und das Elterngeld leider trotzdem, egal welche Kombination ihr wählt. Die beiden Ersatzleistungen sind zwar steuerfrei, aber unterliegen dem Progressionsvorbehalt, wodurch es zu einer Nachzahlung kommt.

  • Hallo Frau Nagel,
    errechneter Termin 14.09.2020. Dann würde Mutterschutz am 3.8.2020 beginnen, glaube ich. Bedeutet wenn wir jetzt in StKlasse 3 wechseln sind es ab Februar – Juli genau 6 Monate und damit noch rechtzeitig oder? Kann ich den Antrag beim Finanzamt 23.01.2020 nach dem ersten Ultraschall einreichen. Ob am 10.01 oder 23.01 sollte ja keinen Unterschied machen.

    Danke und Gruß
    Chris

    • Hallo Chris,
      das würde gehen. Sollte sich der Mutterschutzbeginn allerdings in den Juli verschieben, dann wäre der Wechsel zu spät erfolgt, weil es dann nur 5 Monate sind. Für das Mutterschaftsgeld ist der Wechsel aber auch von Vorteil.

  • Liebes Elterngeld.de Team,

    ich habe eine Frage bezgl der Ermittlung des Elterngeldes und der zugrunde gelegten Steuerklasse. Was ist maßgeblich für die Ermittlung des Elterngeldes, die Gültigkeit des Eintrags in ELSTAM oder die Eintragung auf den Gehaltsabrechnungen? Hintergrund ist der, dass aufgrund einer nicht zu erklärenden Bearbeitungsdauer des Finazamtes der Antrag auf Steuerklassenwechsel von Ende 11/2019 erst in 01/2020 bearbeitet wurde und damit erst für 02/2020 auf der Gehaltsabrechnung zu sehen ist. Eine Korrektur für 2019 wir der Arbeitsgeber wohl nicht mehr vornehmen, sondern nur für 2020. Die ELSTAM Eintrag hat eine Gültigkeit ab 1.12.2019.

    Danke und viele Grüße
    Björn

    • Hallo Björn,
      wenn ELStAM-Merkmale sich für die Vergangenheit ändern, lösen die sie in der Regel korrigierte Abrechnungen aus. Der Arbeitgeber bekommt die neuen Merkmale erst per Anfang Februar elektronisch übermittelt. Sollte also nicht automatisch eine korrigierte Abrechnung erstellt werden, kannst du darum bitten den Vorgang manuell anzusteuern. In den Richtlinien heißt es, dass die Merkmale der Lohnabrechnung maßgeblich und nicht anzuzweifeln sind. Demnach wäre es ungünstig die Dezemberabrechnung nicht mehr zu korrigieren, wenn denn die Zeit knapp ist und du damit nicht auf die mindestens 6 Monate kommst. Am besten teilst du es der Lohnsachbearbeiterin bzw. deinem Chef mit, dass sich etwas verändert hat, dann kann bei der Bearbeitung der Gehälter für den Februar explizit darauf geachtet werden. Das wird klappen!

  • Hallo liebes Elterngeld.de Team,

    spielt es für die Frage der überwiegenden Steuerklassenmonate eine Rolle, dass nur in den letzten 8 Monaten vor der Mutterschutzzeit Arbeitslohn kommt oder sind rein unsere Steuerklasseneinordnungen relevant?
    Hintergrund: Nach einer 3 Jährigen Elternzeit (ohne Erwerbstätigkeit) arbeitet meine Frau seit letztem November wieder und nun erwarten wir Anfang August ein weiteres Kind. 🙂

    Auf den Zeitraum (November 2019 – Juni 2020) bezogen, können wir eine überwiegende Anzahl an Monaten in der Klasse III für sie noch hinbekommen. Wenn allein die Dauer der Steuerklasseneinordnung (ungeachtet von Einkommen) relevant ist, dürfte es zu spät sein.

    Habt ihr diesen Fall schon gehabt und eine Einschätzung dazu? Da wäre ich sehr dankbar für.

    Viele Grüße
    Ecki

    • Hallo Ecki,
      der Bemessungszeitraum für das Elterngeld sind die 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Es zählt das Einkommen in diesem Zeitraum. Liegt nicht in allen Monaten ein Einkommen vor, so werden die anderen Monate mit Null in die Berechnung aufgenommen. Die Summe des so ermittelten Einkommens wird durch 12 geteilt und davon das Elterngeld berechnet.
      Der Wechsel der Steuerklasse kann durch den Jahreswechsel nicht mehr nachträglich erfolgen. Sofern ihr noch nicht gewechselt habt, kann der Wechsel frühestens zum Februar vorgenommen werden (Antrag bis 31.1. erforderlich). Damit ist die Steuerklasse dann nicht in 6 Monaten gültig (lediglich in 5 Monaten) und für das Elterngeld nicht relevant. Allerdings gilt die Steuerklasse III dann für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes. Dafür muss die Steuerklasse in 3 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes vorliegen.

      • Hallo Frau Nagel,
        vielen Dank für die schnelle Einschätzung. Dann können wir es ja auch lassen wie es ist. 😉
        Beste Grüße Ecki

  • Hallo Elterneld.de-Team,
    macht ein Steuerklassenwechsel Sinn, wenn beide Elternteile aufgrund des Einkommens Anspruch auf den Maximalbetrag von 1.800 € haben? Das Elterngeld ließe sich ja nicht erhöhen. Oder bewirkt es war etwas bei dem weiter arbeitenden Partner?

    Besten Dank und viele Grüße

    • Hallo Stefan,
      der Maximalbetrag läßt sich, wie du schon richtig schreibst, nicht noch weiter erhöhen. Je nachdem welche Kombination ihr derzeit habt (ich gehe von IV/IV aus), kann sich ein Wechsel für das Mutterschaftsgeld lohnen. Hierfür müssen 3 vollständige Monate mit der neuen Steuerklasse vor Beginn des Mutterschutzes vorliegen. Weiterhin kommt es darauf an, wie schnell deine Frau wieder in ihren Beruf zurückkehrt. Bleibt sie erstmal zu Hause, kann ein Wechsel für dich in die Steuerklasse III sinnvoll sein, um monatlich mehr Netto zu haben. Hinweis: Seit 1.1.2020 könnt ihr auch mehrfach im Jahr die Steuerklasse wechseln ohne dass Besonderheiten vorliegen.

      • Hallo Yvonne,
        lieben Dank für deine Antwort! Das hilft uns sehr. Wir arbeiten beide als verbeamtete Lehrkräfte mit fast identischem Einkommen in Schulen (Steuerklasse IV/IV). Daher ist das Mutterschaftsgeld für uns nicht relevant, richtig?
        Geplant ist, dass meine Frau 12 Monate nach der Geburt zu Hause bleibt und dann wieder zur Arbeit in die Schule geht. Wenn wir dazu die Steuerklasse (wie von dir oben beschrieben) wechseln, hätten wir monatlich mehr netto und eine kleinere Steuererstattung. Wenn wir nicht wechseln und bei IV/IV bleiben, haben wir weniger netto und eine höhere Steuererstattung. Unterm Strich stehen bei beiden Optionen also die gleichen Beträge für das verfügbare Einkommen. Nur der Zeitpunkt der Verfügbarkeit über das Einkommen ist anders. Habe ich das so richtig verstanden?
        Besten Dank & viele Grüße!

  • Hallo Yvonne,
    diese Frage wurde bestimmt bereits mehrfach gestellt. Ich entschuldige mich vorab.
    Mein Mann und ich sind aktuell beide in Steuerklasse IV und haben beide Anspruch auf den Elterngeldmaximalbetrag von 1800€. Macht es für uns Sinn, dass mein Mann nach der Geburt in Steuerklasse III wechselt und ich in V? Oder bleibt es sich aufgrund der Steuernachzahlung im Endeffekt gleich? Das Elterngeld wird nicht noch verstreut, oder? Wir wollen beide Elternzeit nehmen, ich aber im Endeffekt etwas mehr.
    Herzlichen Dank im Voraus,
    Anni

    • Hallo Anni,
      wenn du länger nicht arbeiten wirst nach der Geburt, kann ein Wechsel sinnvoll sein. Am Jahresende bei der Steuerveranlagung gleicht sich das im Zweifel wieder aus. Allerdings wird das Elterngeld durch die Hintertür besteuert (sog. Progressionsvorbehalt). Es kann also so oder so zu einer Nachzahlung kommen.

  • Hallo Frau Nagel,
    Wir haben die gegenteile Situation. Meine Frau ist am SK3 mit genug höhes Gehalt um die maximum limitierte Elternzeitgeld zu bekommen. Baby ist geboren am 06.01, also wir beantragen Elternzeit am ggn 06.03. Können wir die SK wechsel und wenn ja – wann? Villeicht nach dem Mutterschutz, und dann ich kann am SK3 sein. Dann wieder wechseln zurück in 2021 wenn sie wieder arbeitet. Ist das technisch möglich? Danke im Voraus

    • Hallo Krystian,
      deine Frau bekommt in der Schutzfrist nach der Geburt Mutterschaftsgeld. Dieses wird wie Basiselterngeld behandelt. Das Elterngeld müsstet ihr ab der Geburt beantragen, nicht erst ab 6.3. Die Steuerklasse könnt ihr wechseln. Seit Anfang 2020 sogar mehrmals im Jahr (nur vor dem 30.11. des Jahres möglich). Also wenn ihr wechseln möchtet, dann könnt ihr das machen. Wenn deine Frau wieder beginnt zu arbeiten, wechselt ihr einfach wieder zurück.

  • Liebe Frau Nagel,

    Ich habe eine Frage zum Verzicht auf den vorgeburtlichen Mutterschutz. Sie schreiben hierzu

    „Achtung: Eine Ausklammerung der Monate des Mutterschutzes um die 7 Monate zu erreichen (auch durch einen freiwilligen Verzicht auf die Anwendung der Schutzfrist vor der Geburt), ist durch die Änderung der Richtlinien zum Bundeselterngeldgesetz seit dem 01.01.2018 nicht mehr möglich. Bis Ende 2017 war das ein beliebter Trick, um sich etwas mehr Zeit zu verschaffen.“

    Meines Erachtens müsste ein derartiges Vorgehen aber sehr wohl möglich sein.

    Das folgt aus § 2b I Nr. 2 BEEG, wonach bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, in denen die bezugsberechtigte Person während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld (…) bezogen hat.

    Bei einem Verzicht auf den vorgeburtlichen Mutterschutz darf man aber weiterbeschäftigt werden und bezieht auch kein Mutterschaftsgeld. Dementsprechend muss auch dieser Kalendermonat, in den man auf die Schutzfrist verzichtet, in den Bemessungszeitraum einbezogen werden.

    In dem Leitfaden des Familienministeriums heißt es dazu auch „Nach Nr. 2 finden die Ausklammerungstatbestände auf Frauen Anwendung, die die Schutzfristen nach § 3 MuSchG in Anspruch genommen haben, mit oder ohne Mutterschaftsgeld zu beziehen (gesetzlich oder privat versicherte Arbeitnehmerinnen).“ Umgekehrt gilt also: wenn man die Schutzfristen NICHT in Anspruch genommen hat, gilt die Ausklammerung.

    Oder übersehe ich hier etwas?

    Vielen Dank!
    Dominika

    • Hallo Dominika,
      es gibt eine Verwaltungsanweisung für die Elterngeldstellen, diesen Verzicht nicht mehr zuzulassen. Basis ist ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 16.03.2017, Aktenzeichen B 10 EG 9/15 R).

      • Besten Dank für Ihre Antwort.

        Aus der Entscheidung ergibt sich nur, dass eine freiwillige Ausklammerung nicht mehr möglich ist, wenn man Mutterschaftsgeld bezogen hat. Das entspricht auch dem Leitfaden, der allein auf den Bezug von Mutterschaftsgeld abstellt.

        Ihr hier auf der Seite angebrachter Hinweis, der Trick funktioniere auch nicht mehr „durch einen freiwilligen Verzicht auf die Anwendung der Schutzfrist vor der Geburt“ halte ich zumindest für missverständlich. Entscheidend ist, ob man Mutterschaftsgeld bezogen hat oder nicht. Wenn man auf den Mutterschutz verzichtet (und dementsprechend kein Mutterschaftsgeld erhält), geht der „Trick“ weiterhin. Er geht nur nicht mehr, wenn man tatsächlich in Mutterschutz geht und dann erklärt, man würde auf die gesetzlich angeordnete Ausklammerung dieser Zeit verzichten.

        In der Beratung wäre also darauf hinzuweisen, dass man durch den Verzicht auf den vorgeburtlichen Mutterschutz sehr wohl noch die notwendigen Monate erfüllen kann.

        Vielleicht helfen meine Ausführungen hierzu ja noch jemandem anderen.

        Beste Grüße

  • Hallo Yvonne!
    Beim zweiten Kind werden ja die 12 Monate vor Mutterschutz berücksichtigt, in dem man kein Elterngeld (oder Elterngeld Plus, Partnerschaftsbonus) bekommen hat.
    Ist es denn möglich, dass für Mutter UND Vater Steuerklasse III. verwendet wird? Mein Beispiel: Nach der Geburt des ersten Kindes haben wir zurückgewechselt: Mutter Steuerklasse 5, Vater Steuerklasse 3. Das zweite Kind wird ca. 2 Jahre und 4 Monate später kommen. Zwischen das letzte Elterngeld (Partnerschaftsbonus) für mich (Mutter) und das nächste Mutterschutz liegen 8 Monate. Für das Elterngeld für meinen Mann werden die 12 Monate vor Mutterschutz berechnet, für mich aber auch 4 Monate von vor dem ersten Kind, wo ich in der Steuerklasse 3 war. Mit einem rechtzeitigen Steuerklassenwechsel vor dem 2. Kind könnten wir theoretisch für mich 4+4=8, und für meinen Mann auch 8 „Steuerklasse-3-Monate“ anrechnen lassen. Dann würden wir beide mehr Elterngeld bekommen. Stimmt das?

    • Hallo Fruszina,
      ich kann deine Berechnung nicht ganz nachvollziehen. Der Bemessungszeitraum für dich sind die 12 Monate vor Beginn des neuen Mutterschutzes. In dieser Zeit liegt bei einer Zeitspanne von 28 Monaten zwischen den Kindern keine Möglichkeit einer Ausklammerung von Monaten mit Elterngeld vor (längstens bis zum 14. LM). Es ist also deine Steuerklasse im Bemessungszeitraum vom 2. Kind maßgeblich. Aber theoretisch ist es möglich, dass für beide Elternteile die gleiche Steuerklasse bei der Berechnung gilt.

  • Hallo Frau Nagel,
    wir erwarten am 22.09. Baby Nummer 3. Mutterschutz beginnt also am 11.08. Wenn wir mit Wirkung März die SK wechseln (Frau lll/Mann V), ist fürs EG noch relevant? Den halben August arbeite ich noch ganz „normal“. Herzlichen Dank für eine kurze Info. Steffi

    • Hallo Stefanie,
      es müssen 6 vollständig abgerechnete Monate in der neuen Steuerklasse vorliegen. Wenn du nicht dieses Jahr erst im Januar geheiratet hast (rückwirkender Wechsel möglich), kommt der Wechsel leider zu spät.
      Wenn du deinen Mutterschutz erst am 1.7 beginnen würdest (Verzichtserklärung gegenüber Arbeitgeber und Krankenkasse erforderlich!!), dann wäre der August noch mit drin und die 6 Monate erfüllt. Es ist aber eine recht lange Zeitspanne „zu überbrücken“ mit tatsächlicher Arbeit oder Urlaubstagen. Sollte das Kind früher kommen, könnte es knapp werden.

  • Hallo liebes Team,

    mein Mutterschutz beginnt am 23.8.2020. Den Steuerklassenwechsel habe ich am 31.01.2020 eingereicht und wurde am 03.02.2020 durchgeführt. Mein AG hat aber nun für Februar noch die StKl. 3 verwendet. Kann ich nun von vornherein auf paar Tage Mutterschutz und Mutterschaftsgeld verzichten um auf die 6 Monate zu kommen?

    • Hallo Sarah,
      vermutlich hat sich der Abruf der neuen ELStAM Daten mit der Abrechnung überschnitten. Der Wechsel sollte ab Februar gelten. Bitte frage einmal in der Personalabteilung nach. In der Regel erfolgt mit dem nächsten Monat (März) eine Nachberechnung für den Februar, wo dann die Steuerklasse III angewendet wird. Ist das nicht so, müsstest du noch einmal mit dem Finanzamt Rücksprache halten zu wann der Wechsel eingetragen wurde.
      Sollte der Wechsel erst zum März gültig sein, dann könntest du gegenüber Arbeitgeber UND Krankenkasse (!!!) in einem formlosen Schreiben erklären, dass dein Mutterschutz erst am 1.9 beginnen soll und dann die restlichen Tage im August mit Urlaub überbrücken.

      • Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich werde mal direkt morgen beim Finanzamt nachfragen.
        Geht diese Überbrückung denn noch? Lt. dem Beitrag soll das so ja nicht mehr gehen. Und geht dies auch, wenn ich im BV bin?
        LG

        • Hallo Sarah,
          wenn du im Beschäftigungsverbot bist, kannst du auf die Mutterschutzfrist nicht verzichten oder mit Urlaub überbrücken.

      • Hallo Frau Nagel, im Artikel wird an zwei Stellen erwähnt, dass das Schieben des Mutterschutz-Beginns nicht mehr akzeptiert würde. Bei Test.de wird dieser Trick ebenfalls noch geführt. Gibt es eine eindeutige Rechtsprechung oder nur Auslegungen unterschiedlicher Elterngeldstellen? Ferner interessiert mich, inwiefern die Krankenkasse hier eine Rolle spielt? Vielen Dank!

        • Hallo Markus,
          die Aussage im Artikel bezieht sich auf die Möglichkeit eine Ausklammerung der Monate mit Mutterschutzfrist gegenüber der Elterngeldstelle zu erklären. Das ist durch die Änderungen der Richtlinien seit 2018 ausgeschlossen.
          Weiterhin möglich ist, dass die werdende Mutter gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse auf einen Teil der Schutzfrist verzichtet um ggf. noch etwas für das Elterngeld zu erreichen. Beispiel wäre Beginn der Mutterschutzfrist ist ab 27. eines Monats. Dieser Monat zählt nur für die Elterngeldberechnung / Steuerklassenanwendung wenn er „vollständig“ ist. Dafür müssen die vorgenannten Verzichtserklärungen ausgesprochen werden und diese letzten Tage müssen tatsächlich gearbeitet, Urlaub oder Überstunden genommen werden.Die Mutterschutzfrist beginnt dann z. B. ab dem 1. des Folgemonats.

  • Hallo Frau Nagel,
    ich bin mir nicht sicher, ob meine Frage hierher passt. Mein Mann und ich sind in Steuerklasse IV und fühlen uns damit auch wohl. Die Frage: Spielt es eine Rolle, ob wir uns bei der Steuererklärung zusammen veranlagen lassen und vom Ehegattensplitting gebrauch machen? Wird durch die etwas geringere Steuerlast, die ich dadurch vielleicht hätte, mein Elterngeld erhöht oder spielt bei der Berechnung ohnehin nur die Steuerklasse eine Rolle?

    Vielen Dank und Gruß
    Valerie

    • Hallo Valerie,
      da spielen durchaus noch ein paar mehr Faktoren eine Rolle. Wenn du in Elternzeit bist und Elterngeld bekommst, kann es sogar sinnvoll sein, sich nicht zusammen veranlagen zu lassen. Das hängt von eurer individuellen Situation ab. Bitte wende dich für genauere Auskünfte an einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.
      Für die Elterngeldberechnung bzw. die Höhe deines Elterngeldes spielt nur die Steuerklasse im Bemessungszeitraum eine Rolle, nicht die steuerliche Veranlagungsform.

  • Hallo Frau Nagel,

    meine Frau und ich erwarten unser erstes Kind im Juli diesen Jahres. Nun habe ich bereits früh erfahren, dass ein Wechsel der Steuerklasse von Vorteil sein kann. Das habe ich bereits im Sommer letzten Jahres durchführen lassen, seitdem erhält meine Frau mehr Netto.
    Oft habe ich nun gelesen die Steuerklasse nach der Geburt des Kindes wieder zu wechseln. Nun stellt sich mir die Frage in welche Klassen macht es mehr Sinn? Wenn ich die Klasse 3 nehme, kann es ja sein, dass wir im nächsten Jahr Steuern nachzahlen müssen.
    Wäre daher die Steuerklasse 4 nicht besser um dem etwas vorzubeugen, da man ja mehr Steuern gezahlt hat?

    Vielen Dank und viele Grüße,
    Christian

    • Hallo Christian,
      klasse, dass ihr den Wechsel der Steuerklasse so früh vorgenommen habt. Wie es mit der Steuerklassenwahl nach der Geburt sinnvoll sein könnte, müsst ihr beurteilen. Grundsätzlich kannst du zunächst in die III gehen, wenn deine Frau länger in Elternzeit geht. Besteht allerdings die Möglichkeit, dass sie in dem Kalenderjahr wieder beginnt zu arbeiten und eine Lohnersatzleistung (ALG I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld) beziehen muss, wäre für sie die Steuerklasse V von Nachteil. Bei der Kombination III/V kann es immer zu einer Nachzahlung kommen. Durch das Elterngeld ist es noch wahrscheinlicher.

  • Sehr geehrte Fr. Nagel,
    Mein Mann und ich sind beide in Steuerklasse 4. Mein Mutterschutz beginnt ab 10.9. Lohnt sich jetzt ein Wechsel oder erst im August? Für die vollen 7 Monate bin ich wohl 1 Monat zu spät dran. Ich bin im Moment im vorläufigen Berufsverbot wegen der aktuellen gesundheitlichen/wirtschaftlichen Lage. Mein Mann verdient schon etwas mehr als ich.
    Sollten wir die Lohnsteuer noch im März wechseln, oder später?
    Freundliche Grüße 🙂

    • Hallo Karotte,
      der Wechsel kommt für das Elterngeld leider zu spät. Wenn du längere Zeit in Elternzeit gehst, könntet ihr ab dem Mutterschutz einen Wechsel vornehmen. Sollte die Gefahr bestehen, dass du eine Lohnersatzleistung beziehen musst (ALG, Kurzarbeitergeld), wäre der Wechsel in die Steuerklasse V für dich nicht sinnvoll, da die Höhe dieser Leistungen auch von der Steuerklasse beeinflusst wird.

  • Hallo Frau Nagel,

    meine Ausgangslage: verheiratet, noch keine Kinder!

    Der Mutterschutz beginnt ja normalwerweise 6 Wochen vor der Geburt, ich bin aber in einem Beruf (Postzustellerin) bei dem man sofort nach Feststellung der Schwangerschaft nicht mehr arbeiten darf, aber noch das komplette Gehalt bezahlt bekommt.

    Meine Frage: reicht es wenn ich in die Steuerklasse 3 wechsle, sobald ich Schwanger bin, oder muss ich in meinem Fall schon mind. 7 Monate bevor ich Schanger bin der Steuerklasse 3 sein?

    Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus!

    • Hallo Zustellerin,
      da du im individuellen Beschäftigungsverbot regulär dein Gehalt bekommst, zählt der Bemessungszeitraum ganz normal vor der Geburt bzw. vor Beginn des Mutterschutzes. Der Steuerklassenwechsel sollte dennoch frühzeitig erfolgen, dass du auf die 7 Monate vor dem Mutterschutz kommst. Vor der Schwangerschaft ist ein Wechsel nicht erforderlich aber möglich.

  • Hallo Frau Nagel,
    meine Frau und ich sind beide Beamte in Steuerklasse 4 mit nahezu identischem Einkommen. Heute Morgen haben wir erfahren, dass meine Frau schwanger ist. 🙂 Meine Frau wird sicher mehr Elternzeit beanspruchen, als ich. Nun ist aber der 31.3. und ich bin mir unsicher, ob ich den Steuerklassenwechsel beantragen soll. Die telefonische Erstberatung der Lohnsteuerhilfe rät uns davon ab, da wir über den Lohnsteuerjahresausgleich dann viel zurückzahlen müssten?! Hier lese ich aber, dass Steuerklassen 4/4 besser in 3/5 wechseln sollten. Das Finazamt macht in 2 Stunden zu und ich bin überfragt. Ziemlich unromantische Angelegenheit, wenn man gerade erfahren hat, dass man Vater wird … Vielleicht klappt es ja mit eine schnellen Antwort.
    Viele Grüße,
    Chris

    • Hallo Chris,
      der Wechsel ist sinnvoll für das Elterngeld. Als Beamtin hat deine Frau ein wenig länger Zeit für den Wechsel, da sie in der Mutterschutzfrist ihr Gehalt ganz normal weiter bekommt. Mindestens 6 vollständig abgerechnete Monate mit der Steuerklasse III vor der Geburt sollte sie haben.
      Unter steuerlichen Aspekten kann es bei der Konstellation III/V immer zu Nachzahlungen kommen. Mit dem Bezug des Elterngeldes ist das aber auch der Fall, da dieses auch durch die Hintertür besteuert wird. Einfach monatlich ein wenig Geld zurücklegen dafür, dann seid ihr auf der sicheren Seite.

  • Hallo Frau Nagel,
    der errechnete Geburtstermin ist der 11.09.20 und ende Juli beginnt die Mutterschutzfrist. Seit dem 1.3.20 bin ich auf Steuerklasse 3 und mein Mann auf 5. Meine 6 Monate vor der Mutterschutzfrist kriege ich nicht voll. Allerdings bin ich im öffentlichen Dienst als Beamtin tätig. Gibt es Ausnahmeregelungen für mich? Ich meine sowas mal gelesen zu haben.

    Viele Grüße

    • Hallo Anja,
      als Beamtin bekommst du auch im Mutterschutz weiterhin deine Bezüge. Wenn das Kind nicht bereits im August kommt, kannst du noch auf die 6 Monate kommen. Bei dir zählen die 6 Monate vor der Geburt, nicht vor dem Mutterschutz.

  • Hallo Frau Nagel,
    mein errechneter ET ist der 21.12.2020, schätzungsweise beginnt mein Mutterschutz dann, 6 Wochen zuvor, am 9.11.2020.
    Leider habe ich erst jetzt gerade von dem tollen „Trick“ durch Ihren Artikel erfahren. Das bedeutet, ich hätte spätestens am 8.4.2020 bereits den Steuerklassen-Wechsel mit meinem Mann beantragen müssen. Ist das richtig? Oder habe ich einen Rechenfehler?
    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    Liebe Grüße
    Lena

    • Hallo Lena,
      ja der Wechsel kommt leider zu spät (es sei denn du bist Beamtin). Der Wechsel ist immer erst ab dem Folgemonat des Antrags gültig. Wenn du dieses Jahr erst geheiratet hast, dann kannst du rückwirkend auf den Monat der Heirat den Wechsel vornehmen. Bis zum Monat vor dem Mutterschutz müsstest du aber auf mindestens 6 Monate in der neuen Steuerklasse kommen.

  • Hallo Fr. Nagel, ich hätte eine Frage bezüglich des steuerklassenwechsel. Ich bin in der 9.ssw und mein Mann und ich haben steuerklassen 4/4 Entbindungstermin wäre der 3.12 ab 21.10 Mutterschutz. Ist es noch sinnvoll in 5/3 zu wechseln oder würden dann diese steuerklassen nicht anerkannt werden? Leider hab ich heute erst davon erfahren das ein Wechsel finanziellen Vorteil hätte. Liebe Grüße Bianka

    • Hallo Bianka,
      wenn du nicht erst in diesem Jahr geheiratet hast, kommt der Wechsel leider zu spät. Dieser gilt erst ab dem Folgemonat. und der Oktober zählt schon nicht mehr mit (es sei denn du bist Beamtin). Leider müsstest du auf mindestens 6 Monate mit der neuen Steuerklasse kommen. Das ist nicht mehr möglich.

  • Hallo Frau Nagel,
    vielen Dank für das umfangreiche Informationsangebot! Hier meine Frage: Ich befinde mich derzeit in Elternzeit mit Kind 1, vorraussichtlich für 18 Monate. Lohnt sich ein Steuerklassenwechsel bei eintretender neuer Schwangerschaft zw dem 13. und 18. Elternzeit-Monat? Monat 15 bis 18, die ja für das zweite Elterngeld relevant wären, habe ich ja keine Erwerbseinkünfte, auf die sich der Wechsel der Steuerklasse auswirken würde…
    Freundliche Grüße!

    • Hallo Mareike,
      es zählen die Lohnsteuermerkmale des Bemessungszeitraums. Es kommt also darauf an, ob weit vergangene Monate mit Gehaltsbezug zählen oder auch aktuellere Monate ohne Einkommen oder Elterngeld. Weiterhin ist dann entscheidend, welche Steuerklasse in diesen Bemessungsmonaten überwiegend vorgelegen hat.
      Kündigst du die bestehende Elternzeit zu Beginn des neuen Mutterschutzes? Dann berechnet sich dein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld mit deiner aktuellen Steuerklasse. Vor diesem Hintergrund könnte sich ein Wechsel lohnen.

  • Hallo Frau Nagel,
    meinem Mann und mir geht es nicht um die Erhöhung des Elterngeldes, denn wir bekommen beide den maximalen Satz. Ich werde 2 Jahre in Elternzeit gehen und folglich im zweiten Jahr kein Geld erhalten. Der Mutterschutz beginnt am 13.6.2020 und unsere Überlegung ist, von Steuerklasse IV in III (mein Mann) und V (ich) zu wechseln, um das Nettoeinkommen meines Mannes in der Zeit, in der ich in Elternzeit bin, zu erhöhen. Meine beiden Fragen dazu sind: 1. Bringt uns der Wechsel mehr Geld oder ist es am Ende des Tages einfach nur eine schnellere Verfügbarkeit, die wir sonst erst durch die Einkommenssteuererklärung im darauffolgenden Jahr bekämen? 2. Zu wann würden sie, wenn, den Wechsel empfehlen? Noch vor dem Mutterschutzbeginn?
    Über eine Antwort würden wir uns sehr freuen.
    Liebe Grüße
    Sabrina

    • Hallo Sabrina,
      ob ein Steuerklassenwechsel in eurer Situation sinnvoll ist oder nicht, hängt auch von weiteren persönlichen Umständen ab. Hierzu kann ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein dir weitere Auskünfte erteilen.
      Allgemein gesprochen, ist es so wie du schreibst. Dein Mann hat in der Steuerklasse III unterjährig ein höheres Netto. Bei der Steuerveranlagung werdet ihr dann gemeinsam (oder getrennt) für das Jahr betrachtet. Familien machen den Wechsel zurück auf III/V in der Elternzeit oftmals, um den Einkommensverlust im Elterngeldbezug bereits ein wenig auszugleichen und nicht bis zur Veranlagung warten zu müssen. Wenn du nicht verbeamtet bist, könntet ihr bereits im Mutterschutz wechseln.

  • Hallo,
    liegt bei dem Punkt „Wer sollte wechseln, um das Elterngeld zu erhöhen?“ unter „1) die Kombination IV/IV“ ein Schreibfehler vor? Hier wird die Kombination III/V erklärt und nicht wie in der Überschrift erwähnt IV/IV.

    • Hallo Alex,
      die Überschrift bezieht sich auf die Konstellationen für die sich ein Wechsel lohnt und erklärt, wie der Wechsel vollzogen werden sollte. Es handelt sich also nicht um einen Schreibfehler.

  • Hallo,
    macht ein Steuerwechsel vor Geburt auch Sinn, wenn man den gedeckelten Betrag von 1.800€ an Elterngeld bekommt?
    Danke

  • Hallo Yvonne,
    ich war während des Bemessungszeitraums in der günstigeren Steuerklasse III und werde demnächst Elterngeld Plus beziehen. Mir steht der Maximalbetrag von 900 Euro zu, sofern meine Einkünfte nicht zu hoch sind. Nun stelle ich mir die Frage, ob ich mein Netto-Einkommen im Zweifelsfall durch einen erneuten Steuerklassenwechsel (Klasse V) senken könnte, sodass ich trotz höherem Brutto-Einkommen keine Abzüge vom Elterngeld bekomme.
    Danke für die Auskunft und viele Grüße,
    Nicole

    • Hallo Nicole,
      für den Bezugszeitraum verwendet die Elterngeldstelle die gleiche Steuerklasse wie im Bemessungszeitraum. Das Elterngeld berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Maximalbetrag von 2.770 Euro und deinem Einkommen nach der Geburt.

  • Sie schreiben: „Für die Berechnung des Elterngeldes wird die Steuerklasse angewendet, die im Bemessungszeitraum überwiegend gültig war. Um einen Effekt für das Elterngeld zu haben ist es also erforderlich, mindestens 7 Monate VOR Beginn des Mutterschutzes in der neuen Steuerklasse zu sein.“

    Bedeutet das für Frauen mit Mischeinkommen (Gewerbe und nicht-selbstständig), ein Steuerklassenwechsel hilft hier nur dann, wenn er spätetens im Mai des Bemessungsjahres erfolgt, damit mindestens 6 Monate die neue Steuerklasse gültig ist?

    • Hallo jo-hannes,
      bei Mischeinkommen ist es ein wenig schwieriger. Es gilt weiterhin die Steuerklasse die im Bemessungszeitraum überwiegend gültig war. Bemessungszeitraum ist das Jahr vor der Geburt. Ist allerdings das Einkommen aus der Selbständigkeit höher, als die Nichtselbständige Tätigkeit, gilt für die Elterngeldberechnung die Steuerklasse IV.

  • Liebe Yvonne,

    bei uns ist es so, dass mein Mann und ich die Elternzeit gleichberechtigt aufteilen. ET ist der 12.11.2020 und der Mutterschutz beginnt am 01.10.2020. Wir haben gerade noch rechtzeitig zu April die Steuerklassen gewechselt, so dass für mich bei der Elterngeldberechnung Steuerklasse III gelten müsste (Bemessungszeitraum 10/19-09/20). Nun frage ich mich, ob es Sinn macht, zum 01.10.2020 die Steuerklassen wieder zurück zu wechseln? Für meinen Mann gilt ja voraussichtlich ein anderer Bemessungszeitraum, nämlich 11/19-10/20. Wenn wir die Steuerklassen zurück wechseln, müsste für ihn doch dann auch die Steuerklasse III zum Tragen kommen, oder hab ich irgendwo einen Denkfehler?

    Danke für eine Rückmeldung!
    Kathrin

    • Hallo Kathrin,
      es wird die Steuerklasse angewendet für die Berechnung, die in der überwiegenden Zahl der Monate gültig war. Wenn ihr zum Oktober wechselt, dann gilt für deinen Mann auch die Steuerklasse III.

  • Liebe Frau Nagel,
    vielen Dank für die umfangreichen Informationen!
    Ich habe letztes Jahr am 15. November geheiratet und dieses Jahr im Mai den Steuerklassen-Wechsel beantragt. Dieser wurde nun erst mit der Juli-Abrechnung umgesetzt (was für meinen Mutterschutz-Beginn im Dezember zu spät wäre), aber rückwirkend für das gesamte Jahr ab Januar korrigiert. Ihren Artikel verstehe ich so, dass ein rückwirkender Wechsel nicht möglich ist, wenn man nicht im selben Jahr geheiratet hat.
    War dies nun ein Fehler oder Kulanz des Finanzamts? Darf ich davon ausgehen, dass dem Elterngeld die günstigere Steuerklasse zugrunde gelegt wird?
    Danke im Voraus und freundliche Grüße
    Kathinka

    • Hallo Kathinka,
      der Wechsel gilt ab dem Folgemonats des Antrags – es sei denn, wie du auch schreibst, es wurde in dem Jahr geheiratet. Eine Korrektur der Gehaltsabrechnungen ist zulässig, allerdings nur auf den Monat der Änderung. Wenn das Finanzamt die Änderung für das ganze Jahr eingetragen hat, war es sicher ein Versehen. Für dich ist es gut, denn so bist du sicher für die Berechnung mit der Steuerklasse III.

  • Schönen guten Tag,

    10/2019 kam unser Kind zur Welt und 08/2020 haben wir geheiratet. Bisher waren wir beide Steuerklasse I und meine Frau bekommt für 2020 lediglich Elterngeld Plus bis 10/2021 – ich habe ein ganz normales, mittleres Einkommen.
    Da wir Elterngeld beziehen ist es sicher sinnvoll getrennt die Steuererklärung abzugeben solange wir Elterngeld beziehen, richtig?
    Ich frage mich jetzt nur ob wir dafür in der automatischen IV/IV Einteilung nach der Hochzeit bleiben sollen. Oder trotzdem noch in Klasse III/V wechseln sollen?!

    Viele Grüße

    Martin

  • Guten Morgen Frau Nagel, ich bin in der 17. SSW, der ET ist zum 30.01.2021 berechnet, mein Freund und ich werden im November heiraten und haben vor in die 3/5 zu wechseln. Jetzt lese ich von dieser 7 Monatsregel vor Beginn des Mutterschutz. Können wir überhaupt noch den Wechsel der Steuerklasse sinnvoll nutzen oder ist das zu spät? Da wir noch nicht verheiratet sind bin ich gerade ratlos..
    Vielen Dank schonmal für Ihren Artikel und Ihre Antwort!
    MfG Jennifer

    • Hallo Jennifer,
      für die Berechnung des Elterngeldes ist der Steuerklassenwechsel nach der Heirat im November zu spät. Dein Elterngeld berechnet sich dann nach der Steuerklasse I. Ob der Wechsel für euch grundsätzlich sinnvoll ist, hängt davon ab, ob dein zukünftiger Mann mehr verdient als du und oder wie lange du in Elternzeit sein wirst.

  • Hallo,

    aktuell bin ich in Steuerklasse III, mein Mann in V.
    Ich werde insgesamt länger in Elternzeit sein (vorauss. 8 Monate) mit Bezug des maximalen Elterngeldsatzes und danach wieder Vollzeit arbeiten; mein Mann plant im Anschluss mit 6 Monaten Elternzeit, wird aber nicht den Höchstsatz Elterngeld bekommen.
    Daher würde ich gern wissen, ob es Sinn macht, dass wir ab meinem Mutterschutz für die Dauer meiner Elternzeit in V/III wechseln. Würde sich das vorteilhaft auf die Berechnung das Elterngeld auswirken, das mein Mann in seinem Anteil Elternzeit bezieht?

    Vielen Dank !!

    • Hallo Carolin,
      der Bemessungszeitraum für das Elterngeld liegt vor der Geburt des Kindes. Wenn dein Mann kurz vor der Geburt erst die Steuerklasse wechselt, hat dies keinen Einfluss mehr auf seine Berechnung. Hierfür müsste er mindestens für 6 Monate in der besseren Steuerklasse (III) sein. Für die 8 Monate deiner Elternzeit könnte ein Wechsel dennoch sinnvoll sein, damit ihr mehr Nettoeinkommen habt in der Zeit.

  • Hallo Frau Nagel,

    kann man, wenn man bereits vor Beginn der Schwangeschaft die Steuerklassen gewechselt hat, auch schon vor der Geburt wieder zurückwechseln? Weil ja nicht die Steuerklasse zählt, die unmittelbar vor der Geburt bzw des Mutterschutzs da ist, sondern die, die während der Schwangerschaft länger bestand? Also wäre drei oder vier Monate vor der Geburt der Wechsel zurück möglich? Haben wir das richtig verstanden?

    • Hallo Sven,
      ja, es geht um die Steuerklasse im Bemessungszeitraum. Dieser liegt Zeitraum liegt vor der Geburt und zum Teil vor der Schwangerschaft. Wichtig ist, dass die für die Berechnung gewünschte Steuerklasse in der überwiegenden Zahl der Monate vorgelegen hat. Bei Gleichstand (6 Monate III/6 Monate IV) zählt die Steuerklasse die zuletzt vor der Geburt gültig war. Bitte überprüft das sorgfältig, bevor ihr wechselt.

  • Hallo Yvonne,
    habe auch eine Frage zur Elterngeldberechnung.
    Voraussichtlicher Geburtstermin ist der 26.12.20…somit Mutterschutz zum 14.11.20. Bemessungszeitraum wäre also November 2019 – Oktober 2020.

    Meine Frau hat im Mai 2020 in Steuerklasse I gewechselt und die erste Abrechnung mit Steuerklasse I im Juni erhalten..in diesem Fall kommen wir nur auf 5 Monate (Juni 2020 – Oktober 2020).

    Uns kam die Idee den Mutterschutz zu verkürzen und auf den 1. Dezember 2020 zu setzen, damit wir mit dem November auf volle 6 Monate Steuerklasse I kommen.
    Ist das so zulässig oder waren wir einfach zu spät dran?

    VG,
    Patrick

    • Hallo Patrick,
      seid ihr verheiratet? Steuerklasse I gibt es für Eheleute nicht. Entweder IV oder III/V. Am günstigsten sind die Steuerklassen I, II oder III. Sollte sie in der IV oder V gewesen sein, kann es sinnvoll sein auf den Mutterschutz im November zu verzichten. Dies muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse geschehen.

  • Hallo Yvonne,

    bei meiner Frau liegt folgender Fall vor: Durch Ausklammerung einzelner Monate (aufgrund Elterngeldbezug des früheren Kindes) teilt sich der Bemessungszeitraum für das zweite Kind nun auf folgende Steuerklassen auf:
    1. – 5. Monat: Steuerklasse 4
    6. – 10. Monat: Steuerklasse 3
    11. – 12. Monat: Steuerklasse 5

    Welche Steuerklasse wird in diesem Fall zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen?

    Vielen Dank und liebe Grüße

    • Hallo Jan,
      in so einem Fall wird leider die zuletzt gültige Steuerklasse angewendet. Das ist hier die Steuerklasse V (Richtlinien BEEG 2c.3.2.2).

  • Hallo, ich wollte wissen ob es sich lohnt die Steuerklasse 4/4 auf 3/5 zu wechseln,wenn beide in etwa gleich verdienen.Habe ich durch ein höheres Elterngeld auch tatsächlich mehr Geld (also nicht nur temporär) oder muss ich das am Ende des Jahres dann wieder über die Lohnsteuer zurückzahlen?

    • Hallo Loni,
      die Einkommensteuer und das Elterngeld musst du zunächst getrennt betrachten. Für das Elterngeld lohnt sich ein rechtzeitiger Wechsel der Steuerklasse definitiv – unabhängig von euren Verdiensten. Derjenige von euch der länger in Elternzeit gehen wird und auch das Elterngeld bezieht, sollte wechseln. Wie viel davon im Anschluss wieder von der Einkommensteuer verbraucht wird, hängt von eurer Gesamtsituation ab, dazu lässt sich keine pauschale Aussage treffen. Bekommst du weniger Elterngeld, weil ihr nicht wechselt, führt das trotzdem zu einem höheren Steuersatz für das übrige Einkommen und führt in jedem Fall auch zu einer Nachzahlung.

    • Hallo Melanie,
      für das Elterngeld lässt sich der verpasste Wechsel nicht durch eine Steuererklärung heilen, da die Gehaltsabrechnungen relevant sind und die darin enthaltenen Lohnsteuermerkmale. Wenn ihr dieses Jahr geheiratet habt, könnt ihr rückwirkend auf den Monat der Heirat noch bis letztmalig 30.11.2020 die Steuerklasse wechseln. Ohne Heirat wirkt eine Änderung der Steuerklasse immer erst für den auf den Antrag folgenden Monat.
      Mit einer Steuererklärung könnt ihr allerdings eine falsche Steuerklassenwahl für euch finanziell sozusagen wieder bereinigen. Sprich wenn ein Partner unterjährig zu hohe Abzüge hatte, dann unbedingt eine Steuererklärung abgeben.

  • Könnten nicht auch beide mit Steuerklasse III berechnet werden?
    Geburt im August.
    Frau (Juli/August werden ausgeklammert):
    Juli – Dezember im Vorjahr Steuerklasse IV
    Januar – Juni Steuerklasse III.
    Steuerklassen halten sich die Waage, die letzte wird herangenommen: III

    Mann:
    August – Dezember III (fünf Monate)
    Januar – Juni IV (sechs Monate)
    Juli wieder die III

    Somit ergibt sich beim Mann auch ein Gleichstand. Letzte Steuerklasse wird herangezogen zur Berechnung: III.

  • Hallo,
    meine Frau ist zum 01.06. in die Steuerklasse III gewechselt. Der errechnete Geburtstermin ist der 10.01.21 und Beginn des Mutterschutzes wäre am 29.11.20. Wenn man beim Arbeitgeber und Krankenkasse beantragt, die Mutterschutzfrist ab dem 01.12. beginnen zu lassen, hätte man doch für die Elterngeldberechnung die Variante, dass mit Steuerklasse III gerechnet wird(6 Monate Steuerklasse V, 6 Monate Steuerklasse III), oder vertue ich mich)?

    • Hallo Markus,
      deine Frau kann entscheiden, ihren Mutterschutz erst ab dem 1.12. zu beginnen. Diese Entscheidung muss sie dem Arbeitgeber und der Krankenkasse schnellstmöglich schriftlich mitteilen. So wie du die Situation hier schilderst, sollten dann die 6 Monate mit der Steuerklasse III gelten.

  • Guten Tag,
    erstmal vielen Dank für die interessante Homepage und ausführliche Beantwortung von Fragen. Ich habe einen ganz speziellen Fall:
    Unser zweites Kind kam im letzten Dezember auf die Welt. Meine Frau und ich haben bereits Elterngeld bezogen. Um den 13. und 14. Zusatzmonat zu erhalten würde ich gerne zwei Monate Elternzeit machen und in der Zeit Elterngeld Plus beziehen. Mein Einkommen lag bei der Kombination III/V über dem Maximalbetrag von 2700 Euro. Nach Rücksprache mit dem AG bietet es sich für mich an, in den zwei Monaten mit 30h/Woche in Teilzeit zu arbeiten. Das Elterngeld Plus wäre aber aufgrund des Einkommens recht gering.
    Wie wirkt sich ein Steuerklassenwechsel von III auf V mit der entsprechenden Einkommensreduzierungen auf das Elterngeld aus? Ist so etwas zulässig?
    Vielen Dank vorab!
    Viele Grüße

    • Hallo dersimi,
      entscheidend für das Elterngeld ist das Einkommen und die Steuerklasse im Bemessungszeitraum vor der Geburt. Ein Wechsel der Steuerklasse im Bezugszeitraum beeinflusst das Elterngeld nicht mehr.
      Dein Hinzuverdienst wird auf dein Elterngeld angerechnet, so kommt es auch beim Elterngeld Plus in deinem Fall zu einer Kürzung, da du bereits im maximalen Elterngeld bist. Verwende am besten einmal den Elterngeldrechner mit Planer im Familienportal der Bundesregierung um auszurechnen, ob du über das Mindestelterngeld kommst. Falls nicht, kannst du einfach deine Wochenstunden reduzieren und das Basiselterngeld für 2 Monate nehmen. Über das Mindestelterngeld hinaus erfolgt keine Kürzung.
      Achtung: nach dem 15. LM muss der Elterngeldbezug lückenlos sein, sonst entfällt der Anspruch. Nur im 13. und 14. LM gibt es noch das Basiselterngeld, danach nur das Elterngeld Plus. Mit der Antragsfrist für die Elternzeit (7 Wochen vor dem Beginn) wird es bereits knapp. Du kannst die Bezugsformen aber auch mischen.

  • Hallo Frau Nagel, meine Frau und ich sind seit September 2020 verheiratet (beide Steuerklasse IV) und erwarten im August 2021 unser erstes Kind. Termin ist der 10.08.2021, ist alles noch sehr frisch. Ich verdiene nun 350 € netto mehr als sie. Kann man im ersten Ehejahr die Steuerklasse ändern und bis wann muss es erfolgen, damit sich das lohnt für die Elterngeldberechnung? Und dann ab September 2021 kann ich in Steuerklasse 3?

    • Hallo Marcel,
      ihr könnt die Steuerklasse jederzeit ändern. Inzwischen auch mehrmals im Jahr. Die neue Steuerklasse muss in mindestens 6 Monaten vor Beginn des Mutterschutzes vorliegen. Dafür seid ihr bereits zu spät dran (Beginn Mutterschutz 29.06). Um es noch hinzubekommen, müsste deine Frau auf ein paar Tage ihres Mutterschutzes vor der Geburt verzichten im Juni 2021. Dies muss sie gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenversicherung erklären. Sollte sie ein Beschäftigungsverbot erhalten oder das Kind kommt sehr viel früher (also vor dem Mutterschutz), gilt dieser Verzicht nicht mehr. Wenn deine Frau nach der Geburt erstmal in Elternzeit ist, kann es sinnvoll sein, dass du die Steuerklasse III dann nimmst. Per Juli 2021 könntet ihr den Wechsel wieder vornehmen.

  • Hallo Frau Nagel,

    mein errechneter Termin ist am 05.09.2021. Dann würde Mutterschutz am 26.07.2021 beginnen. Wenn ich in die St.Klasse jetzt im Januar wechseln, bin ich zu spät, da nur 5 Monate (Februar bis Juni) in St.Klasse 3 gerechnet werden können.
    Für das Elterngeld sind wir zu spät, aber lohnt sich ein wechsel trotzdem für das Mutterschaftgeld oder nicht?.Ich verdiene deutlich weniger im Vergleich zu meinem Mann.

    Vielen Dank und frohes neues Jahr

    Lea

    • Hallo Lea,
      wenn du auf ein paar Tage deines Mutterschutzes im Juli verzichtest (Erklärung gegenüber Krankenkasse und Arbeitgeber!) dann kannst du noch auf 6 Monate kommen, wenn ihr im Januar 2021 den Antrag stellt. Die paar Tage kannst du zum Beispiel Urlaub nehmen oder Überstunden abbummeln. Die meisten Arbeitgeber sind da kulant.
      Hinweis: Solltest du ein Beschäftigungsverbot bekommen oder das Kind kommt wesentlich eher, dann war der Wechsel umsonst. Für das Mutterschaftsgeld ist der Wechsel super. Aber unbedingt auch im Januar auf den Weg bringen.

  • Hallo Frau Nagel,
    Meine Frau und ich erwarten Ende Februar 2021 ein Kind. Wir haben vor, nach der Geburt die Steuerklasse zu wechseln (aktuell beide in 4).Sie bleibt zu Hause für 12 Monate,(Wechsel nach Geburt Steuerklasse 4in5), Ich gehe weiter arbeiten (Wechsel von 4in3) um monatlich mehr Netto und Geld zur Verfügung zu haben.1.Frage: erhält meine Frau dadurch weniger Elterngeld weil sie dann nach Geburt in Steuerklasse 5 ist? 2.Frage : wann ist der Wechsel möglich direkt nach der Geburt oder mit Ende des Mutterschutzes? 3.Frage: müssen wir mit einer höheren Nachzahlung durch den Wechsel nach Geburt rechnen?
    Vielen Dank und liebe Grüße

    • Hallo Kev,
      1. nein, da die Steuerklasse des Bemessungszeitraums für die Berechnung gilt
      2. Der Wechsel wäre bereits im Mutterschutz möglich
      3. Grundsätzlich ist durch das Elterngeld mit einer Nachzahlung zu rechnen.

  • Hallo Frau Nagel,

    meine Frau ist in Elternzeit und ich gehe voll arbeiten. Ich habe die Steuerklasse 3.

    Ist es klüger, dass ich die Steuerklasse nehmen um somit weniger Nachzuzahlen?

    Liebe Grüße
    Christian

    • Hallo Christian,
      wenn du derzeit der Alleinverdiener bist und in der Steuerklasse III, habt ihr bereits die günstigste Konstellation für diese Zeit.

  • Hallo Frau Nagel.
    Mein Entbindungstermin ist voraussichtlich der 11.08.2021.
    Mein Mann und ich haben am 19.09.20 geheiratet, und im Oktober den Steuerklassenwechsel in 5 (mein Mann in 3) beantragt. wenn ich jetzt für Februar den Steuerklassenwechsel in klasse 3 beantrage, sollte ja noch ausreichen? Mutterschutz sollte am 01.07. starten. Dann wäre Bemessungszeitraum 01.07.20 bis 30.06.21?! Davon war ich dann 2 Monate (Juli+august) unverheiratet in SK1, 5 Monate in SK5 und 5 Monate in SK3.
    Also sollte die SK3 greifen, oder hab ich das falsch verstanden?
    Vielen Dank und viele Grüße,
    Anne

    • Hallo Anne,
      dein Mutterschutz startet bereits am 30.06. Du müsstest noch im Januar einen Wechsel beantragen(ab Februar gültig) und einen Verzicht auf einen Tag Mutterschutz gegenüber deinem Artbeitgeber und der Krankenkasse erklären, damit die günstigere Steuerklasse ggf. noch genommen werden kann. Dein Mutterschutz beginnt dann am 1.7. Bemessungszeitraum 1.7.20 – 30.06.21 Weiterhin kommt es darauf an, ob ihr den Wechsel der Steuerklasse in 2020 rückwirkend vorgenommen habt, ab dem Monat der Heirat. Dann wären die Monate in Steuerklasse V und Steuerklasse III ausgeglichen. Dann zählt die zuletzt gültige Steuerklasse, also die III. Sollten du ins Beschäftigungsverbot müssen oder das Kind kommt zu früh, ist der Verzicht nicht möglich, auch wenn du ihn weit davor beantragt hast.

  • Hallo,
    so ich hatte jetzt leider sehr viele Disskusionen mit meinem Mann wie was das Beste ist und vielleicht können Sie uns einfach Klarheit schaffen. Also ich dachte eigentlich es wäre super wenn mein Mann in Steuerklasse 3 wechselt und ich in SK 5 wenn das Baby kommt da mein Elterngeld nicht versteuert wird und er weniger Steuern zahlen muss weil er ja in SK 3 ist. Ich schätze da war ich auf dem Holzdampfer weil am Ende des Jahres wird ja das komplet zu versteuernde Einkommen angeschaut. Also macht es keinen Sinn das er in SK 3 ist oder?

    Ich bin im Dezember in Steuerklasse 5 gerutscht und mein Entbindungstermin ist der 23.Juni 2021 wenn ich jetzt richtig berechnet habe habe ich 7 Monate SK 4 gehabt und 5 Monate SK 5 und zur Berechnung des Elterngeldes wird mein Nettogehalt der SK4 genommen. Bin ich da richtig?
    Ich wäre Ihnen so dankbar für eine Antwort damit ich wieder beruhigt schlafen kann!

    Vielen Dank
    Simone

    • Hallo Simone,
      es gilt die Steuerklasse für die Berechnung des Elterngeldes, die im Bemessungszeitraum (12 Monate vor Beginn des Monats in dem der Mutterschutz beginnt) überwiegend gültig war. Wenn das bei dir die Steuerklasse IV ist, dann wird diese von der Elterngeldstelle genommen.
      Damit ihr in deiner Elternzeit mehr vom Netto habt, kann es sinnvoll sein, dass dein Mann die Steuerklasse III behält. Beim Elterngeld kann es ohnehin zu einer Nachzahlung mit der Steuerveranlagung kommen.

  • Hallo Frau Nagel,
    meine Frau ist in der SK5, ich SK3. ET ist 8.8.21, Mutterschutz vom 27.6.21. Wenn wir jetzt die SK wächseln, errechnen sich nur 4 Monate in der SK3 für meine Frau (Feb-Mai).

    Frage 1: Darf man einen Verzicht bis auf 35 Tage beantragen (27.6.-31.7.) um 6 Monate in der SK3 zu erzielen?

    Frage 2: Beinflusst das eigentlich den Bemessungszeitraum?
    Der Gesetz sagt: „Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht beschäftigt werden durfte.“

    • Hallo Rudolf,
      ein so langer Verzicht ist theoretisch möglich, ob er zu empfehlen ist, m. E. eher nein. Es gibt zwar den errechneten Termin, aber das heißt nicht, dass das Kind auch erst dann geboren wird. Bei einer so langen Zeit besteht einfach die Gefahr, dass ihr den Verzicht nicht vollständig schafft, sei es durch eine frühere Geburt oder ein nötiges Beschäftigungsverbot. Und ja, der Bemessungszeitraum wird dadurch beeinflußt. Auf die Frist vor der Geburt darf deine Frau wenn sie möchte verzichten. Da sie dann kein Mutterschaftsgeld erhält sondern regulär ihr Gehalt, darf dieser Zeitraum für das Elterngeld mit einbezogen werden.

  • Hi Yvonne,

    kurze Rückfrage dazu: Wenn wir jetzt beide in SK4 sind, lohnt es sich, dass der Vollzeitarbeitende Elternteil in SK3 wechselt solange der andere Elternteil Elterngeld bezieht? Damit müsste sich das Nettogehalt doch erhöhen und das Elterngeld unverändert bleiben, da es sich auf die letzten 12 Monate bezieht, oder?

    Danke für die Unterstützung!

    LG
    Daniel

    • Hallo Daniel,
      auf das laufende Elterngeld hat der Steuerklassenwechsel jetzt keinen Einfluss. Ob ein Steuerklassenwechsel für euch in die Kombi III/V jetzt gut ist, kommt immer auf die Gesamtsituation an. Wenn, dann erhöht sich in diesem Fall dein Netto und ihr habt so monatlich mehr Geld zur Verfügung.

      • Hallo Frau Nagel,

        mein Mann und ich haben aktuell beide die SK4 und wollen zu SK3(mein Mann) und SK5 (ich) wechseln. Wann wäre es sinnvoll zu wechseln? Mein errechneter Geburtstermin ist der 30.01.2021. Soll ich SK5 erst für April d.h. nach dem Mutterschaftsgeld beantragen oder sofort? und wenn ich das sofort machen sollte, würde ich dann weniger Mutterschaftsgeld bekommen?

        Danke schon mal für Ihre Antwort

        Lg
        Lili

        • Hallo Lili,
          das Mutterschaftsgeld errechnet sich nach den letzten 3 vollständig abgerechneten Monaten vor Beginn des Mutterschutzes. Ein Steuerklassenwechsel jetzt, beeinflusst dies also nicht mehr. Ihr könnt den Wechsel schon jetzt beantragen.

  • Hallo Frau Nagel,

    ich bekomme im Sommer ein Kind – Stichtag ist der 24.7. Ich habe zum Elterngeld zwei Fragen:

    1. Eventuell gehe ich in den nächsten Wochen in Kurzarbeit. Mein Gehalt wird aber zu 100% vom Arbeitgeber aufgestockt. Ergeben sich daraus Nachteile für die Berechnung des Elterngelds?

    2. Mein Freund und ich wollen am 4.6.2021 heiraten. Dann würden wir wohl gleich in Steuerklasse 3 (mein Freund) und 5 (ich) gehen. Oder macht es Sinn es für diesen Monat anders zu machen und dann ab Juli wieder zu wechseln? Das mach ja wahrscheinlich keinen Sinn, oder?

    Lieben Dank für eine Rückmeldung und schöne Grüße,
    Katharina

  • Hallo Frau Nagel 🙂
    Ich habe eine Frage bezüglich des Elterngeldes. Wenn ich ab dem 31.12. Schwanger bin, im Februar den Antrag auf steuerklassenwechsel stelle bin ich dann schon zu spät dran, um die sieben Montag in Steuerklasse drei voll zu bekommen?
    Ganz lieben dank und viele Gräse

    • Hallo Maike,
      du musst auf mindestens 6, abgerechnete Monate mit der neuen Steuerklasse vor Beginn des Mutterschutzes kommen. Der Wechsel der Steuerklasse gilt ab dem Folgemonat. Je früher desto besser.

  • Guten Tag Frau Nagel,
    mein Kind wurde am 23.10.2020 geboren. Aufgrund von corona musste ich von Anfang April-Ende August 2020 in Kurzarbeit. Ich hatte ab März 2020 die Steuerklasse 3.
    Den Bemessungszeitraum für das Elterngeld habe ich auf die Monate vor Kurzarbeit gelegt, da ich dort viel mehr Einkommen hatte.
    Welche Steuerklasse wird nun angerechnet? Ohne Kurzarbeit hätte ich ja 6 Monate Steuerklasse 3 gehabt?
    Vielen Dank vorab!

    • Hallo Natalie,
      für die Elterngeldberechnung gilt die Steuerklasse aus dem Bemessungszeitraum. Hast du diesen verschoben, gilt die Steuerklasse, die du in diesen Monaten überwiegend hattest. Auch wenn du aktuell eine andere Steuerklasse hast, zählt diese leider nicht.

  • Hallo Frau Nagel,
    errechneter ET ist bei uns der 09.09.2021, errechneter Mutterschutz ab dem 29.07.21. Meine Frau hat bereits jetzt Beschäftigungsverbot. Seit Februar haben wir die Steuerklasse gewechselt. Sie ist nun in 3 und ich in 5. Vorher war dies umgekehrt. Nach meiner Berechnung kommt sie trotzdem nur auf 5 Monate SK 3 und auf 7 Monate ST 5. Falls das Kind doch erst 3 Tage später zur Welt kommt (12.09.21), würde der Mutterschutz ab dem 01.08.21 gelten. Dann würden SK 3 angerechnet, richtig?
    Falls das nicht so wäre, haben wir noch eine Möglichkeit auszuklammern damit meine Frau darüber in die SK 3 kommt?

    Vielen Dank und Gruß,
    Sebastian

    • Hallo Sebastian,
      der Mutterschutzbeginn ändert sich nicht mit dem tatsächlichen Geburtstermin. Dieser beginnt abhängig vom errechneten Geburtstermin. Kommt das Kind früher, verlängert die nicht genutzte Schutzfrist den Mutterschutz NACH der Geburt. Sehr wahrscheinlich wird für deine Frau die Steuerklasse gelten, die in der überwiegenden Zahl der Monate im Bemessungszeitraum gültig war (Stkl. V). Da sie aktuell bereits im Beschäftigungsverbot ist, kann auch kein Verzicht auf einige Tage der Mutterschutzfrist im Juli mehr erklärt werden.
      Kommt das Kind tatsächlich erst im September auf die Welt, kommt euch die Elterngeldreform vielleicht zur Hilfe. Hier könnt ihr den Mutterschutz „einklammern“ lassen und auf diese Weise die Berechnung mit der Steuerklasse III erreichen. Dies müsst ihr im Elterngeldantrag extra beantragen.

  • Guten Tag Frau Nagel,
    Wir haben eine ähnliche Situation wie Sebastian.
    Der ET ist bei uns am 10.05.2021, somit beginnt der Mutterschutz am 29.03.21. Zu diesem Zeitpunkt wäre meine Frau insgesamt 5 Monate und 29 Tage in Steuerklasse IV (es fehlen also 2 Tage). Kann sie freiwillig auf diese zwei Tage Mutterschutz verzichten um so bei der Berechnung des Elterngeldes einen Vorteil zu erlangen? Sie wäre dann 6 Monate in Steuerklasse V und 6 Monate in Steuerklasse IV
    Viele Grüße Steffen

    • Hallo Steffen,
      ja das geht. Kommt sie jedoch vorher in ein Beschäftigungsverbot, ist diese Lösung nicht mehr möglich. Da der Beginn des Mutterschutzes kurz bevor steht, unbedingt zeitnah dem Arbeitgeber UND der Krankenversicherung mitteilen, dass deine Frau auf einen Teil ihrer vorgeburtlichen Mutterschutzfrist verzichtet. Bei einem Gleichstand gilt dann die zuletzt gültige Steuerklasse.

  • Hallo Frau Nagel, wir sind leider zu spät dran für einen Steuerklassenwechsel vor Beginn des Mutterschutzes (aktuell 4/4, Mutterschutz beginnt Anfang Juli). Macht es trotzdem aus anderen Gründen Sinn, vorher noch auf 3/5 zu wechseln (3 für den Elternteil, der mehr Elternzeit nimmt). Oder wechselt man sinnigerweise direkt nach Geburt auf 5/3 (3 für den Elternteil, der weiterhin großteils arbeiten geht)? Oder hat das nach Lohnsteuerjahresausgleich ohnehin keine Bewandnis mehr? Herzlichen Dank schon mal

    • Hallo Paula,
      du könntest noch versuchen dein Mutterschaftsgeld mit dem Wechsel der Steuerklasse zu verbessern. Da es sehr knapp vor dem Beginn des Mutterschutzes ist, muss dein Arbeitgeber dies nicht akzeptieren und darf dein Mutterschaftsgeld auf Basis der Steuerklasse IV berechnen. Ob nach Beginn des Mutterschutzes oder nach der Geburt ein Wechsel sinnvoll ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Wenn du zunächst nicht arbeiten wirst, kann der Wechsel sich lohnen. Dein Mann hat mit der Steuerklasse III ein höheres Netto und ihr unterjährig mehr zur Verfügung. Mit der Einkommensteuererklärung schaut das Finanzamt dann genauer und evtl. müsst ihr etwas nachzahlen. Das kann schon durch Mutterschafts- und Elterngeld leider passieren.

  • Guten Tag,
    Es herrscht bei uns gerade eine allg. Verwirrung im Steuerdschungel aber vlt kann uns hier jmd helfen.
    Folgende Situation:
    Vorraussichtlicher Termin ist der 12. Nov. und wir heiraten jetzt im April ’21. Kann damit rückwirkend der April noch dazu gezählt werden und somit die 6+ Monate in Steuerklasse 3 erfüllt werden oder nicht?
    Ein Teil arbeitet voll und der andere Teil studiert mit Job auf 450€ Basis.
    Vielen Dank

    • Hallo Johannes,
      Mutterschutzbeginn ist der 1.10.2021. So gilt also April bis September die Steuerklasse III (6 Monate). Unbedingt die Ausnahme ab Heirat beantragen für den Steuerklassenwechsel. Automatisch gibt es IV/IV.

  • Hallo Frau Nagel,
    da ich (Mutter) ein höheres Einkommen habe als mein Mann, habe ich bereits seit mehreren Jahren die Steuerklasse III und mein Mann die V. Nun beginnt Mitte Mai für mich der Mutterschutz (ET 1.7.), in dem ich Mutterschaftsgeld und anschließend Basis Elterngeld beziehen werde.
    Meine Frage: Kann mein Mann bereits ab Juni in die StKl. III wechseln, was sein Nettoeinkommen wesentlich erhöhen würde? Oder ergeben sich dadurch Probleme bei meinen Bezügen?
    Vielen Dank vorab!

    • Hallo Stefanie,
      dein Mutterschaftsgeld und auch dein Elterngeld berechnen sich auf Basis der Verhältnisse vor der Geburt. Ein Wechsel im Juni hat drauf keinen Einfluss.

  • Hallo Frau Nagel,
    wenn wir ganz viel Glück haben bekommen wir noch im Juni den Termin zur Eheschließung und wir würden dann auch direkt den Steuerklassenwechsel durchführen. Mein ET ist der 09.01.2021, heißt der Mutterschutz beginnt am 28.11. Wie ist das dann mit der ab dem 1. September geltenden Regelung zur „Ausklammerung der Mutterschutzmonate“? Hat dies dann einen positiven Einfluss auf das Elterngeld? Vielen Dank schon mal für Ihre Antwort.
    Grüße,
    Ina

    • Hallo Ina,
      ja, die Reform kommt dir entgegen, um die mindestens Monate mit der besseren Steuerklasse III noch zu füllen. Hier müsstest du beantragen, dass der November (Beginn Mutterschutzmonat) noch mit berücksichtigt wird. Du hast aber auch die Möglichkeit auf die paar Tage Mutterschutz gegenüber deinem Arbeitgeber und deiner Krankenversicherung im November zu verzichten und z.B. Urlaub zu nehmen.

      • Hallo Frau Nagel, ich habe einen ähnlichen Fall. Mein Mutterschutz beginnt ab 23.09., ich brauche aber den September damit ich mind. 6 Monate in der Steuerklasse 3 bin. Kann ich die eine Woche Urlaub nehmen statt Mutterschutz, auch wenn ich ab 01.September ein ärztliches Beschäftigungsverbot erhalten werde?

        • Hallo Sarah,
          nein das geht nicht. Im Beschäftigungsverbot kannst du keinen Urlaub verbrauchen. Du darfst aber den September für das Elterngeld mit „einklammern“ lassen, sprich einen Teil deines Mutterschutzes. So kommst du dann auf die 6 Monate. Im Elterngeldantrag gibt es hierfür ein extra Feld. Wenn du es nicht findest, frag einmal bei der Elterngeldstelle nach.

  • Hallo Frau Nagel,

    beim Bezug von Elterngeld (Stichwort: Progressionsvorbehalt) wird verheirateten Paaren generell in der Tendenz empfholen, bei der Steuererklärung eine getrennte Veranlagung zu prüfen.

    Ist es aber nicht so, dass der Splittingvorteil die Progression bei der gemeinsamen Veranlagung überwiegt, bspw. wenn Person A ausschließlich 50k Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit und Person B ausschließlich 10k Elterngeld (fiktives Beispiel) bezieht?

    Ich möchte mich bereits im Voraus für Ihren Kommentar bedanken.

    Viele Grüße
    Thomas

    • Hallo Thomas,
      ob die getrennte Veranlagung günstiger ist, sollte immer geprüft werden mit der Steuererklärung. Ob der Splittingvorteil in deinem Beispielsfall und möglicherweise auch pauschal die Progression überwiegt, kann dir sicherlich ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beantworten.

  • Hallo Frau Nagel,

    ich bekomme schon 3 Monate Elterngeld. Wir sind die Steuerklasse 4. Ich möchte gerne wissen, wenn mein Mann nimmt jetzt Steuerklasse 3 und ich 5, wird dass besser für uns oder nicht? Meine Elterngeld ist schon berechnet, wenn wir Steuerklasse wechseln, wird die wieder berechnen? Ich bitte Ihnen für Ratschläge, ist so besser oder ist besser 4-4 zu bleiben?
    Vielen Dank
    Mit freundlichen Grüßen 😘

  • Hallo Frau Nagel,
    Ich (Frau) habe seit Jahren Steuerklasse 3. ich gehe ab 22.3.2022 in Mutterschutz. ET ist der 3.5.2022. Verstehe ich es richtig, dass ich ab April 2022 die Steuerklasse 5 nehmen kann und meine Mann Steuerklasse 3 und mein Mutterschaftsgeld nicht weniger wird weil aus den letzten 3 Monaten also Dezember, Januar und Februar berechnet wird? Wäre es sogar noch sinnvoller ab März 2022 zu wechseln? Lg Vanessa Manna

    • Hallo Vanessa,
      genau, auf dein Mutterschaftsgeld hat der Wechsel im Mutterschutz keinen Einfluss mehr. Ein Wechsel wäre bereits ab März 2022 möglich.

  • Liebe Frau Nagel,

    errechneter Geburtstermin ist der 10.05.22, somit beginnt der Mutterschutz am 29.03.22. Ich bin bereits im Beschäftigungsverbot. Geheiratet wird im Januar, ein Wechsel für mich in STK3 ist dann so oder so vorgesehen. Außerdem war ich im Bemessungszeitraum bis einschl. 03.09.2021 im Krankengeldbezug und erhalte erst seit dem 04.09.21 wieder Gehalt in STK1. Verkürzt sich durch den Krankengeldbezug der Beurteilungszeitraum für die dann entscheidende Steuerklasse? Dann wäre ich 4 Monate in STK1 und 4 Monate in STK 3 mit Rückwirkung der STK im Heiratsmonat und Aufhebung der Ausklammerung im April? Habe ich noch Chancen auf die Berechnung in STK 3? Ich bedanke mich im Voraus. Liebe Grüße

    • Hallo Ina,
      deine Monate mit Krankengeldbezug gehen mit Null in die Berechnung des Elterngeldes ein. Die Steuerklasse zählt trotzdem. Somit ist auch die Heirat im Januar 2022 nicht mehr rechtzeitig, um die Steuerklasse 3 für die Berechnung des Elterngeldes zu bekommen. Dein Bemessungszeitraum ist März 2021 bis Februar 2022 (es sei denn es liegen noch Ausklammerungstatbestände vor).

  • Hallo Frau Nagel,
    bei uns ist folgendes passiert:
    Steuerklassenwechsel (Frau 3 / Mann 5) ab Nov. 20, ET 23.04., Beginn Mutterschutz 12.03.1
    Leider war ich zu spät, so dass mein Elterngeld auf Basis von Steuerklasse 4 berechnet wurde.
    Mein Mann nimmt allerdings auch 2 volle Monate Elterngeld, als nun der Bescheid von ihm ankam, war ich verwundert, da bei sein Elterngeld auf Basis der Steuerklasse 5 berechnet wurde. Auf Nachfrage bei der Sachbearbeitung wurde uns erklärt, dass für den Mann ein anderer Bemessungszeitraum gilt, da kein Mutterschutz und er somit 6 Monate in Steuerklasse 4 und 6 Monate in Steuerklasse 5 war, die zuletzt geltende wird genommen.

    Für uns bedeutet das, dass mein Mann für seine 2 Monate ca. 600€ weniger Elterngeld bekommt.

    Durch den zu spät erfolgten Wechsel werden wir in unserem Fall sogar doppelt „bestraft“. Ich kann vom Wechsel nicht profitieren und dann wird auch noch für meinen Mann die schlechtere Steuerklasse genommen.

    Kann man in diesem besonderen Fall einen Widerspruch einlegen und fordern, dass das Elterngeld meines Mannes auch mit Steuerklasse 4-5 berechnet wird? Alles andere wäre in meinen Augen einfach unfair, wie soll man sowas vorhersehen können.

    Vielen Dank im voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Juliane Meyer

    • Hallo Juliane,
      es ist richtig: überwiegt keine der Steuerklassen im Bemessungszeitraum, gilt die zuletzt gültige. Das entspricht der gesetzlichen Regelung. Es ist verständlich, dass ihr euch darüber ärgert! Leider gibt es keinen Grund für einen Widerspruch.

  • Hallo Frau Nagel,

    dieses Prozedere ist dann aber nur noch so lange möglich bis die Steuerklasse 3/5 durch die neue Regierung abgeschafft wird, richtig?

    • Hallo Vanessa,
      bis es zur Umsetzung durch die neue Regierung kommt, dauert es sicher noch etwas. Ich gehe von frühestens 2023 aus, eher 2024, da viele Leistungen an die Steuerklasse geknüpft sind. Ersetzt wird das durch das Faktorverfahren. Hierbei können ähnliche Effekte erzielt werden. Wie das genau dann für das Elterngeld angewendet wird, können wir derzeit noch nicht sagen.

  • Hallo Frau Nagel,
    wir haben es geschafft pünktlich 6 Monate vor Beginn des Mutterschutz die Steuerklasse zu wechseln. Nun lese ich überall, dass nach der Geburt wieder sofort zurück gewechselt werden soll.
    Wieso denn erst nach der Geburt zurück wechseln und ich nicht schon bei Beginn des Mutterschutz?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    • Hallo Arne,
      manchmal braucht es doch noch den Mutterschutz, um von der neuen Steuerklasse zu profitieren. Nach der Elterngeldreform kann der Mutterschutz, auf Antrag, auch wieder eingeklammert werden, falls erforderlich. Daher, als Sicherheit, wechseln viele erst nach der Geburt. Wenn ihr sicher seid, dass bereits 6 Monate erreicht sind, könnt ihr natürlich schon zum Monat, in dem der Mutterschutz beginnt, wechseln.

  • Guten Morgen Frau Nagel,

    Was bedeutet es denn,auf die „Pflicht“ Ausklammerung der Mutterschutzmonate darf für Geburten ab den 1.09.21 verzichtet werden.
    Heißt es, dass der Beginn des Mutterschutzes nicht für den Bemessungszeitraum des Elterngeldes herangezogen wird, sondern der tatsächliche Geburtstermin?

    31.08.22 wäre bei uns errechneter Geburtstermin, würde dann noch ein Wechsel in die Steuerklasse 3 durchgehen für die Berechnung des Elterngeldes, wenn die Stkl 3 ab Februar greifen würde?

    Lg Tim

    • Hallo Tim,
      der Monat, in dem der Mutterschutz beginnt, gehört regulär nicht mehr mit zum Bemessungszeitraum dazu. Wird auf diese Ausklammerung verzichtet, kann der Monat (hier Juli 2022) mit hineingerechnet werden. Hier unbedingt eine Vergleichsberechnung machen und weitere Optionen (z.B. Verzicht auf Mutterschutz für ein paar Tage) prüfen. Kommt das Kind wesentlich früher, fallen diese Möglichkeiten flach. Ein Antrag auf Steuerklassenwechsel müsstet ihr noch im Januar 2022 stellen, damit er ab Februar wirkt.

  • Hallo Frau Nagel,

    meine Frau ist am kommenden Montag (28.03.22) die 7. Woche schwanger.
    Sie hat auch dann einen Termin beim Frauenarzt und wir erfahren dann mehr zu den genauen Terminen.

    Aktuell sind wir beide in Steuerklasse 4/4.

    Bis wann müssten wir einen Wechsel in 3/5 beantragen?
    Viel Zeit wird ja dann nicht mehr bleiben wenn ich das richtig mitgelesen habe.

    Viele Grüße,
    Marcel

    • Hallo Marcel,
      wenn ihr nicht erst in diesem Jahr (2022) geheiratet habt, dann am besten noch diese Woche (bis spätestens 31. März!!!). Denn der Antrag auf Steuerklassenwechsel gilt immer erst ab dem Kalendermonat, der auf die Antragseinreichung folgt. So wäre der Wechsel dann bereits ab April gültig.

  • Hallo Frau Nagel,

    Wir bekommen unser Kind schon in 4 Wochen, somit steht das Elterngeld bereits fest. Ich bekomme 20 Monate Elterngeld. Momentan sind mein Mann und ich in 4/4. Da er ab August einen neuen Job anfängt, würden wir gerne in 3(Mann) & 5(ich) wechseln. Ist ein Wechsel während der Elternzeit/ Bezug von Elterngeld erlaubt? Und ist es sinnvoll oder erwartet uns bei der Steuererklärung dann eine böse Überraschung?

    Vielen Dank und liebe Grüße,

    Annika

    • Hallo Annika,
      ihr könnt die Steuerklasse, auch mehrmals im Jahr, ohne Angabe von Gründen wechseln. Wenn ein Elternteil vorerst nicht arbeitet, kann es sinnvoll sein, dass dieser die Steuerklasse V nimmt. Durch den Bezug von Mutterschaftsgeld und Elterngeld kommt es voraussichtlich ohnehin zu einer Nachzahlung in den Einkommensteuererklärungen der betroffenen Jahre. Am besten spart ihr jeden Monat eine Reserve für die Nachzahlung an.

  • Hallo Frau Nagel,
    der errechnete Geb.-Termin ist der 5.12, Beginn Mutterschutz der 24.10.
    Im November 21 war ich als Studentin lediglich auf 450€-Basis angestellt. Dez. 21 Steuerklasse 5 und seit Januar 22 Steuerklasse 4.
    Meiner Berechnung nach bin ich für einen Steuerklassenwechsel schon zu spät dran. Wenn ich aber ab Mai in die Steuerklasse 3 wechsle, überwiegt ja diese Steuerklasse. Wäre somit ein Wechsel noch sinnvoll?

    Vielen Dank im Voraus!
    Viele Grüße,
    Sandra

    • Hallo Sandra,
      der Steuerklassenwechsel würde sich noch auswirken, wenn du im April 2022 den Antrag einreichst! Ab Mai 2022 bis September 2022 kommst du so auch 5 Monate und die Steuerklasse III würde daher überwiegen. Für dich wäre es zusätzlich interessant entweder auf einige Tage Mutterschutz im Oktober 2022 zu verzichten (Überbrückung mit Überstunden/Urlaub z.B.) oder den Oktober 2022 noch auf Antrag (!) als letzten Bemessungsmonat mit „einzuklammern“. Falls das Kind noch im Oktober auf die Welt kommt, wäre der Verzicht hinfällig. Dann würdest du noch die Variante mit der Einklammerung wählen können. Auf diese Weise wäre dein Bemessungszeitraum nicht Oktober 2021 bis September 2022, sondern November 2021 bis Oktober 2022. Wenn wir es richtig verstehen, bist du ab Dezember 2021 nicht nur auf 450 Euro-Basis angestellt, daher sorgt ein Monat mehr aus 2022 für ein Plus bei deinem Elterngeld.

  • Hallo,
    meine Frau und ich haben im Dezember 2021 geheiratet.
    Nun ist meine Frau schwanger (Geburt vermutlich Anfang Dezember) und wir würden gerne die Steuerklasse rückwirkend ändern um sicher zu sein bei den Steuerklassenmonaten.
    Ist dies auch möglich? Bei Heirat sollte das ja möglich sein, oder nicht mehr weil wir im Dezember letzten jahres geheiratet haben?
    Vielen Dank im Voraus.

    • Hi Manuel,
      rückwirkend geht nicht mehr. Im Dezember hättet ihr für das neue Jahr ändern lassen können. Aber wenn ihr den Wechsel noch im April beantragt, kommt ihr je nach genauem Geburtstermin auf mind. 5 Monate. Wenn der Mutterschutz am Ende vom Oktober beginnt, kann deine Frau entweder auf ein paar Tage Mutterschutz gegenüber Arbeitgeber und Krankenkasse verzichten (kommt das Kind früher ist das leider hinfällig). Oder ihr lasst den Oktober als Mutterschutzmonat mit einklammern für die Berechnung – dies ist auf Antrag möglich. Das kann dann auch alternativ passieren, wenn das Kind früher käme.

  • Hallo Frau Nagel,

    Wir haben im Juni 2022 geheiratet und nun ist meine Frau schwanger geworden. Der errechnete Geburtstermin ist der 20.07.23. Aktuell sind wir in der Steuerklasse 4/4.
    Kann sie noch die Änderung der Steuerklasse beantragen um vom höheren Elterngeld zu profitieren, oder sind wir schon zu spät dran?
    Evtl. mit dem Antrag auf Ausklammerung des Mutterschutzes für einen Monat?

    Vielen Dank

    • Hallo Sven,
      die Mutterschutzfrist beginnt demnach am 8. Juni 2023. Das müsstet ihr einmal ausrechnen, ob die Steuerklasse günstiger ist, denn im 6. Monat gibt es ja nur 7 Tage Gehalt. Leider habt ihr den Zeitpunkt für eine rückwirkende Änderung auf den Monat der Heirat knapp verpasst. Diese war nur bis zum 30. November möglich. Damit die günstigere Steuerklasse ab 1.1. 2023 gilt, müsst ihr den Wechsel im Dezember 2022 beantragen.

  • Guten Tag Frau Nagel,
    Der ET ist bei uns am 07.05.2024, somit beginnt der Mutterschutz am 26.03.24. Bis 09/2023 war ich als Minijobberin auf 520€ Basis angestellt. Ab 10/2023 werde ich in Teilzeit arbeiten. Ich bin am Überlegen, ob die Steuerklasse III oder V in meinem Fall sich lohnt. Denn somit wäre ich insgesamt 5 Monate und 26 Tage in Steuerklasse III bzw. V. Könnte ich freiwillig auf diese paar Tage Mutterschutz verzichten um so bei der Berechnung des Elterngeldes einen Vorteil zu erlangen? Oder bräuchte ich in meinem Fall gar nicht den Mutterschutz verschieben, weil ja Minijob eh nicht sozialversicherungspflichtig ist und die gewählte Steuerklasse überwiegen würde.
    VG, Sara

    • Hallo Sara,
      wenn wir davon ausgehen, dass der Minijob pauschal versteuert wurde, liegt ein Steuermerkmal für die letzten Monate vor. Sofern kein Ausklammerungstatbestand vorliegt (z.B. älteres Geschwisterkind, schwangerschaftsbedingte Erkrankung), wird für die Elterngeldberechnung in diesem Fall die Steuerklasse zählen, die überwiegend vorgelegen hat und für die Teilzeitarbeit ab 10/2023 verwendet wurde.

  • Hallo Frau Nagel,

    meine Frau arbeitet als Erzieherin und es besteht die Möglichkeit, dass sie bei einer möglichen Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot bekommt. Ist der Beginn des Beschäftigungsverbots gleichzusetzen mit dem Beginn des Mutterschutz? Dann müssten wir ja bereits 6 Monate vor Beginn des Beschäftigungsverbots den Steuerklassenwechsel beantragen. Sehe ich das richtig?

    Vielen Dank und viele Grüße
    Paul

    • Hallo Paul,
      nein, dem ist nicht so. Das Beschäftigungsverbot wird so gesehen, als wenn deine Frau gearbeitet hätte. Der eigentliche Mutterschutz beginnt erst 6 Wochen vor der Geburt.

  • Guten Tag,
    im Mai dieses Jahres haben wir geheiratet, und im November haben wir noch rechtzeitig vor der Frist die Steuerklassen gewechselt. Ich befinde mich in Steuerklasse 5, während mein Mann in Steuerklasse 3 ist, was ab Dezember gültig ist. Vor Kurzem haben wir erfahren, dass ich schwanger bin (nach meiner Berechnung ist der voraussichtliche Geburtstermin der 28. Juli 2024). Beide von uns sind in Vollzeit beschäftigt und verdienen relativ gut. Zusätzlich besteht bei mir die Möglichkeit einer Risikoschwangerschaft (noch unklar).
    Angesichts dieser Situation möchten wir wissen, wie wir am besten vorgehen sollten. Lohnt sich der Wechsel zu den Steuerklassen 3/5 noch für uns, insbesondere in Hinblick aufdie anstehende Schwangerschaft und die Möglichkeit einer Risikoschwangerschaft? Gibt es beim Elterngeld eine Einkommensgrenze (Einkommen von beiden u. 150.000 € Brutto/Jahr). Sollten wir eine gemeinsame Einkommenssteuerklärung abgeben oder weiterhin getrennte?
    Vielen herzlichen Dank!

    • Hallo Philly,
      ihr hättet im Jahr der Heirat die Möglichkeit auf den Monat der Heirat die Steuerklasse zu wechseln, sollte das für euch noch interessant sein. Bei einem Geburtstermin im Juli 2024 kommst du jedoch auch so noch auf die mindestens 6 Monate mit einem Mutterschutzbeginn im Juni 2024. Besteht die Möglichkeit, dass das Kind wesentlich früher auf die Welt kommt, könnte diese Option für euch interessant sein

      Wenn ihr gut verdient ist die Frage, ob ihr nicht bereits im maximalen Elterngeld seid. Am besten berechnest du es einmal im Familienportal der Bundesregierung und dem Elterngeldrechner mit Planer. Ob grundsätzlich Anspruch auf Elterngeld besteht, hängt tatsächlich vom Einkommen ab. Die Bundesregierung plant, bei Geburten ab dem 1. März 2024 ein maximales zu versteuerndes Einkommen im Vorjahr von 200.000 Euro festzulegen. Liegt ihr darüber, besteht kein Anspruch auf Elterngeld. Die Frage nach der Steuererklärung können wir auch nicht beantworten. Die Einkommen werden jedoch in beiden Fällen für die Zwecke des Elterngeldes zusammengerechnet. Hier kann euch jedoch euer Steuerberater weiterhelfen. Alles Gute!

  • Hallo Frau Nagel,
    ich habe leider den Steuerklassenwechsel bereits übersehen. Mein ET ist der 18.04.2024.
    Aktuell (4/4) müssen wir aber trotzdem einen Steuerklassenwechsel in Betracht ziehen, da mein Mann ab 01.01.2024 erheblich mehr verdient als ich.
    Ab wann würden Sie einen Steuerklassenwechsel empfehlen?
    Kann ich diesen bei der jetzigen Einkommensteuererklärung (bis Ende November) gleich mit beantragen?
    Und, ab der Geburt ist für mich SK 5 und für meinen Mann SK 3 am sinnvollsten, habe ich das richtig verstanden?

    • Hallo Lexi,
      es klingt so mit den von dir beschriebenen Informationen so, als ob der Steuerklassenwechsel sinnvoll sein könnte für das nächste Jahr. Hierfür müsstet ihr den Antrag (siehe Artikel) noch im Dezember 2023 stellen, damit es ab Januar 2024 schon gelten kann. Mit der Steuererklärung geht das nicht, leider. Wenn du erst einmal nicht arbeitest, kann es von Vorteil sein, dass dein Mann die günstigere Steuerklasse wählt, damit das Netto monatlich höher ist. Weitere Informationen dazu kann euch ein Lohnsteuerhilfeverein oder auch ein Steuerberater geben. Es ist wichtig, immer alle Aspekte dabei zu betrachten.

  • Guten Tag Frau Nagel,

    wir haben folgende Situation:

    Ich habe im Juni 23 erfahren, dass ich schwanger bin. Aufgrund meiner Tätigkeit in einer Kinderkrippe befinde ich mich seitdem im Beschäftigungsverbot. Im selben Monat haben mein Mann und ich den Steuerklassenwechsel von 4/4 auf 3/5 ab Juli 23 vorgenommen. Mein ET ist der 9. Februar 24, womit mein Mutterschutz am 29.12.23 beginnt. Leider ist mir jetzt erst aufgefallen, dass für die Berechnung des Elterngeldes in meinem Fall die zwölf Monate vor dem Mutterschutz gelten, womit der Dezember nicht mehr dazugerechnet wird und ich von Juli bis November nur auf 5 volle Kalendermonate in Steuerklasse 3 komme. Nun habe ich gelesen, dass es möglich ist, einen Monat des Mutterschutzes in die Berechnung mit einfließen zu lassen. Welche Bedingungen müssen dazu erfüllt werden und ist dies auch in unserem Fall möglich?

    Es wäre wirklich sehr ärgerlich, wenn wir wegen zwei Tagen zu frühem Mutterschutzbeginn auf die Vorteile des Steuerklassenwechsels verzichten müssten.

    Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße!
    Miriam L.

    • Hallo Miriam,
      du findest die Antwort auf deine Frage im obigen Artikel unter der Überschrift „Steuerklasse zu spät gewechselt, was nun?“. Alles Gute.

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