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Elterngeld & Kurzarbeit: Was du jetzt beachten musst

Elterngeld & Kurzarbeit

Kurzarbeit gab es auch schon vor dem Coronavirus in Deutschland. So viele Arbeitnehmer wie aktuell sind jedoch selten betroffen. Was Kurzarbeit ist und was die Kurzarbeit für deine Elternzeit und dein Elterngeld bedeutet, erklären wir in diesem Artikel.

Erleichterungen bei der Elternzeit / beim Elterngeld aufgrund von Corona

Die Bemühungen der inzwischen ehemaligen Familienministerin Frau Dr. Giffey, die seit Beginn der Corona-Krise mit den Ländern im Gespräch war, sind erfolgreich zum Abschluss gekommen. Die Anpassungen wurden bereits gesetzlich festgeschrieben.

Partnerschaftsbonus

Voraussetzung für den Partnerschaftsbonus ist, dass beide Eltern in 2 – 4 aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 24 und 32 Stunden in der Woche arbeiten.

Hinweis: Auch Eltern, die sich ganz oder teilweise bis zum 23. September 2022 (während der Corona-Krise) im Partnerschaftsbonus befinden, haben Vertrauensschutz. Auch für sie gelten die vor Beginn des Partnerschaftsbonus angegebenen Stunden, selbst wenn sie aufgrund der Corona-Krise aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant.

Aktuell Schwangere, werdende Eltern

Im Normalfall würde der Bezug von Kurzarbeiter- und auch Arbeitslosengeld, im Bemessungszeitraum des Elterngeldes, zu einer Reduzierung des Elterngeldanspruchs führen. Es handelt sich um Lohnersatzleistungen, die mit Null in die Berechnung einfließen. 

Durch die Corona-Krise wurde eine Ausnahme geschaffen. Konkret heißt das, dass Monate mit geringerem Einkommen aus Erwerbstätigkeit (z.B. Kurzarbeitergeld) aufgrund der COVID-19-Pandemie für die Elterngeldberechnung ausgeklammert werden dürfen.

Viele Bundesländer haben hierfür ein eigenes Formular erstellt. Gibt es kein Formularblatt, reicht ein formloses Anschreiben mit dem Wunsch, den Zeitraum zu verändern. Dieses muss zusammen mit dem Elterngeldantrag bei der Elterngeldstelle eingehen. 

Wichtig: Auch bei der späteren Berechnung für das Elterngeld eines weiteren Kindes können diese Monate mit geringerem Einkommen aufgrund der Corona-Pandemie ausgeklammert werden.

Darauf solltest du nun achten

Bewahre alle E-Mails und Briefe von deinem Arbeitgeber zum Thema Kurzarbeit, deine Stundenzettel usw. auf. Sie können später beim Elterngeldantrag oder der Elterngeldüberprüfung nach dem Bezugszeitraum wichtig sein. Lasse dir im Zweifel einen Dreizeiler von deinem Arbeitgeber ausstellen, dass du aufgrund von Corona in Kurzarbeit bist. Das gilt ebenso, wenn du aufgrund von Corona deinen Arbeitsplatz verloren hast.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld (Abkürzung: Kug) ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit.

Dein Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeit anordnen. Häufig geschieht dies, wenn es dem Unternehmen nicht so gut geht und Aufträge fehlen. Voraussetzung für die Kurzarbeit ist ein erheblicher Arbeitsausfall. Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein.

Dein Arbeitgeber kürzt die betriebsübliche Arbeitszeit und zeigt diesen Sachverhalt dir und der Agentur für Arbeit an. Du bist in dieser Zeit teilweise von der Arbeitspflicht befreit. Dein Arbeitgeber ist in der Folge teilweise von der Lohnzahlungspflicht befreit. Du bekommst also nur das Gehalt für die verringerte Stundenzahl, die du arbeitest. Zusätzlich zahlt dein Arbeitgeber dir das Kurzarbeitergeld. Dieses bekommt er nachträglich von der Agentur für Arbeit erstattet. Die Verringerung der Personalkosten soll die Arbeitsplätze erhalten. Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben alle ungekündigten sozialversicherungspflichtige ArbeitnehmerInnen. Der Bezug des Kurzarbeitergeldes ist für 12 Monate, in Ausnahmefällen für bis zu 24 Monate möglich.

Was ist speziell am „neuen“ Kurzarbeitergeld durch Corona?

Zunächst änderte die Bundesregierung rückwirkend zum 1. März 2020 die bereits bestehenden Regelungen zur Kurzarbeit. Nach einigen weiteren Änderungen, kam es mit der Bundesratssitzung am 11. März 2022 nun zu einer weiteren Verlängerung. Betriebe können nun 28 Monate (statt 14 Monate) in Kurzarbeit bleiben.

Längstens bis zum 30. Juni 2023 gelten folgende Erleichterungen:

  • Wenn mindestens 10% der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10% haben, gibt es Kurzarbeitergeld
  • In Betrieben, in denen entsprechende Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankung genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes vollständig verzichtet
  • Auch LeiharbeitnehmerInnen können in Kurzarbeit gehen

Geringfügig beschäftigte ArbeitnehmerInnen können kein Kurzarbeitergeld erhalten. Dieses ist nur für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte vorgesehen.

Wie viel Kurzarbeitergeld gibt es?

Ohne Kinder gibt es 60% des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns (Leistungssatz 2). Bei mindestens einem Kind gibt es 67% des ausgefallenen Nettos (Leistungssatz 1).

Entscheidend ist dabei die steuerliche Kinderzahl, die bei den elektronischen Lohnsteuermerkmalen (ELStAM) hinterlegt sind. Wenn du in der Steuerklasse V bist, sind dort keine Kinder eingetragen. Um die Erhöhung zu bekommen, musst du deinem Arbeitgeber einen anderen Nachweis (z.B. ELStAM-Ausdruck des anderen Elternteils) vorlegen.

Ausnahmeregelung aufgrund COVID-19 bis zum 30. Juni 2023:

  • Ab dem 4. Bezugsmonat von Kurzarbeitergeld steigt der Satz auf 70% bzw. 77% (mind. 1 Kind)*
  • Ab dem 7. Bezugsmonat von Kurzarbeitergeld steigt der Satz auf 80% bzw. 87% (mind. 1 Kind)*

)* = Die Erhöhung gilt nur, wenn spätestens für März 2021 Kurzarbeitergeld gezahlt wurde. Für den Zeitraum Januar 2022 bis März 2022 besteht nur Anspruch auf die erhöhten Sätze, wenn erstmals im April 2021 Kurzarbeit begann. Grundvoraussetzung ist, dass der Entgeltausfall im jeweiligen Monat mindestens 50% beträgt.

Pflegekinder, Kinder über 18 Jahre

Der Leistungssatz 1 wird auch gewährt, wenn du eine entsprechende Bescheinigung vorlegen kannst, dass du beispielsweise ein Pflegekind betreust. Auch möglich ist, dass dein Kind bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat, der Freibetrag aber (noch) nicht eingetragen ist bei den elektronischen Lohnsteuermerkmalen (Steuerklasse I, III, IV). Dies solltest du schnellstens nachholen. Übergangsweise kannst du oder der Arbeitgeber eine Bescheinigung bei der Agentur für Arbeit beantragen (gilt für die Steuerklassen V, VI) bzw. mit dieser die Berechtigung für den erhöhten Leistungssatz nachweisen.

Berechnung 

Die Berechnung ist relativ einfach. Ihr könnt das Kurzarbeitergeld einfach aus zwei Werten ermitteln. Diese könnt ihr aus der Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug) ablesen.

SOLL-Entgelt
Das SOLL-Entgelt ist das reguläre monatliche Brutto ohne Arbeitsausfall.

IST-Entgelt
Das IST-Entgelt ist das im jeweiligen Kalendermonat erzielte Bruttoarbeitsentgelt, zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile (u. a. auch für Mehrarbeit). Einmal gezahlte Arbeitsentgelte bleiben außer Ansatz.

Beispiel:

Ein Vater verdient ohne Kurzarbeitergeld 2.500 Euro brutto. Während der Kurzarbeit bekommt er 1.500 Euro brutto. Er ist in der Steuerklasse III und er hat ein Kind. Es besteht daher Anspruch auf den Leistungssatz 1 in der Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes für 2023:

BruttoarbeitsentgeltRechnerische LeistungssätzeBerechnung
2.500 Euro1.303,04 Euro )*1.303,04 Euro
1.500 Euro804,00 Euro )**- 804,00 Euro

Kurzarbeitergeld

= 499,04 Euro

)*  = abzulesen bei 2.490,00 Euro – 2.509,99 Euro, Steuerklasse III
)** = abzulesen bei 1.490,00 Euro – 1.509,99 Euro, Steuerklasse III

Regulär beträgt sein Netto bei Steuerklasse III ca. 1.970 Euro. Durch die Kurzarbeit sinkt sein Netto auf ca. 1.200 Euro. Zu den 1.200 Euro kommt noch das Kurzarbeitergeld in Höhe von ca. 530 Euro, sodass der Vater einen Auszahlungsbetrag während der Kurzarbeit von ca. 1.730 Euro erhält. Das sind 240 Euro weniger als vorher.

Beträgt das IST-Entgelt Null, weil während der Kurzarbeit gar nicht gearbeitet wird, gibt es nur das Kurzarbeitergeld. In unserem Beispiel bei einem Brutto von 2.500 Euro wären es nur ca. 1.330 Euro Kurzarbeitergeld.

Aufstockungsbetrag durch den Arbeitgeber

Dein Arbeitgeber darf dir den Unterschied zwischen deinem ursprünglichen Gehalt und deinem Kurzarbeitergeld zusätzlich zahlen. Diese Aufstockung ist, wie das Kurzarbeitergeld selbst, vorübergehend steuerfrei (gem. § 3 Nr. 28 EStG).

ACHTUNG:
Das Kurzarbeitergeld ist und der Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers (gem. §3 Nr. 28 a EStG) sind steuerfrei. Sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt. Dies ist auch beim Elterngeld der Fall. Mehr dazu hier.

Weiterbildung in der Kurzarbeit

Es kann sinnvoll sein, die Möglichkeit der Weiterbildung während der Kurzarbeit zu prüfen. In Hinblick auf Arbeitsplatzsicherung und Digitalisierung solltest du die Möglichkeit mit deinem Arbeitgeber besprechen, sofern du in Kurzarbeit gehst. Weitere Infos zur Weiterbildung während Kurzarbeit gibt es hier.

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Veröffentlicht von Yvonne Nagel

Yvonne ist Steuerfachwirtin und bringt 15 Jahre Erfahrung im Steuer- und Lohnbereich durch ihre Tätigkeit im Steuerbüro mit. Seit 2018 ist sie unsere Expertin rund um das Thema Elterngeld, Elternzeit und Formalitäten. Wenn sie nicht eure Fragen rund um Behördengänge und Formalitäten beantwortet oder neue Videos für euch aufnimmt, sitzt sie gern am Basteltisch und ist mit Papier und Stempeln kreativ.

  • Vielen Dank für die kurzfristige Veröffentlichung zum Thema. Was mich interessiert, konnte ich allerdings nicht finden: Wie wirkt sich das Kurzarbeitergeld auf das Elterngeld im Bezugszeitraum mit Elterngeld Plus aus? Gilt das Kurzarbeitergeld als Elterngeldnetto? Und aus der Differenz zum Einkommen im Bemessungszeitraum errechnet sich der Elterngeldsatz? Dazu habe ich bislang leider keinerlei konkrete Informationen finden können. Beste Grüße! VH

      • Hallo zusammen,

        ich hätte auch noch eine kurze Frage.
        Wenn man 67% Kurzarbeitergeld erhält, bei 100% Kurzarbeit, bekommt dann auch weiterhin indergeld ?

        Freue mich sehr auf Antwort.

        Viele Grüsse
        BS

        • Hallo BS,
          Kindergeld wird unabhängig von der Arbeitssituation gezahlt.
          Beim Elterngeld soll der Bezug von Kurzarbeitergeld lt. Bundestag keine Rolle spielen. Es kommt also nicht zu einer Kürzung. Sofern noch Anspruch besteht, erhältst du weiterhin Elterngeld. Wenn du dich derzeit im Partnerschaftsbonus befindest, soll es auch hier nicht zu einer Kürzung kommen.

  • Hallo Frau Nagel,

    was passiert wenn man 15h/Woche in Teilzeit Elternzeit nimmt und der Betrieb in dem Zeitraum dann Kurzarbeit beschließt und man unter die Mindestgrenze von 15h/Woche fällt?

    Danke und viele Grüße

    • Hallo Chris,
      wenn du nicht im Partnerschaftsbonus bist sondern nur in den Partnermonaten, dann passiert nichts. Selbst wenn, würden die beschlossenen Erleichterungen durch Corona greifen. Unvorhergesehene Veränderung bei der Arbeitszeit dürfen sich nicht auf das Elterngeld auswirken. Es dürfte sich in Bezug auf das Elterngeld bei dir nichts ändern.

  • Hallo,

    Mein Arbeitgeber fährt aufgrund der schwierigen Marktsituation in der Branche in großen Teilen des Werkes seit April Kurzarbeit und ich soll nun ab Juni auch Kurzarbeit fahren. Ich bin im dritten Monat schwanger.
    Zitat aus dem Text: „Konkret heißt das, dass Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I (ALG I) wegen Corona das Elterngeld nicht reduzieren“
    Gilt dies für alle Unternehmen, unabhängig davon, was der Auslöser für die Kurzarbeit war? Oder muss ich mit einer Reduzierung des Elterngeldes rechnen, wenn im Falle unseres Unternehmens Corona nicht der alleinige Auslöser für die Kurzarbeit war?

    Viele Grüße,
    Isabel

    • Hallo Isabel,
      der Auszug aus dem neu gefassten BEEG (§2b) lautet:
      „(…)Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann (…)“
      Was genau zur Kurzarbeit geführt hat, ist für einen Arbeitnehmer schwierig bis gar nicht zu belegen. Wie das konkret glaubhaft gemacht werden soll, ist derzeit noch nicht bekannt. Hebe unbedingt die Schriftwechsel usw. für später auf. Versuche möglicherweise auch, dich von der Kurzarbeit ausnehmen zu lassen (Betriebsvereinbarungen/Tarifverträge regeln das oft)oder woanders eingesetzt zu werden, wenn in einer anderen Abteilung keine Kurzarbeit eingeführt wird.

  • Hallo 🙂
    Ich habe folgende Frage.
    Ich bin im 6. Monat schwanger und mein Mutterschutz beginnt am 23.08.20. Davor nehme ich noch 4 Wochen von meinem Resturlaub für das Jahr 2020.
    Seit April hat mein Chef KUG angemeldet und wird dies wohl noch bis Ende des Jahres angemeldet lassen.
    Die KUG Monate werden nach der neuen Regelung ausgeklammert. Wie jedoch wirkt sich das auf den Bemessungszeitraum aus? (P.s. ich habe Mutterschaftsgeld für den Zeitraum des Mutterschutz es beantragt). Normalerweise sind es ja 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes und über diesen Zeitraum muss ich dann meine Lohnzettel zur Berechnung beifügen. Wenn die KUG Monate ausgeklammert werden, verändert sich dann der Bemessungszeitraum?

    Bei den Gehaltsnachweisen frage ich mich dann auch, muss ich die Lohnzettel mit den KUG Monaten mitschicken – Oder nehme ich ersatzweise die Lohnzettel,die ich vor den eigtl 12 Monaten Bemessungszeitraum bekommen habe. Oder ich schicke ich diese und die KUG Lohnzettel zusammen. (Bei 4 monaten Kurzarbeit, also anstatt die letzten 12, die letzten 15 Lohnzettel?

    Meine Güte ich bin total verwirrt.

    • Hallo Lisa,
      die Monate mit Kurzarbeit werden nur ausgeklammert, wenn du es beantragst.Hierfür reicht ein Zweizeiler als Anlage zum Elterngeldantrag. Du reichst in diesem Fall dann so viele vergangene Gehaltsabrechnungen ein, wie du Monate (mit Kurzarbeit) ausklammern kannst und du auf 12 Monate kommst. Der Bemessungszeitraum verschiebt sich dann komplett auf vor der Kurzarbeit, wenn diese bis zum Mutterschutzbeginn anhält. Ob du auch die Gehaltszettel mit Kurzarbeitergeld einreichen musst oder ob eine Bestätigung des Arbeitgebers ausreicht, handhaben die Elterngeldstellen derzeit unterschiedlich.

  • Hallo Yvonne,
    vielen Dank für deine Erläuterungen zu diesem komplexen Thema.
    Wir haben im August geheiratet und planen Nachwuchs, meine Frau ist seit April in Kurzarbeit und wird es wohl noch einige Monate bleiben.
    Grundsätzlich (ohne Corona) wäre für das Elterngeld ja der Wechsel für meine Frau in die III sinnvoll gewesen. Dadurch würde sich aber ihr KuG deutlich verringern und zur Berechnung des Elterngeldes kommen ohnehin nur die 12 Monate vor Corona zum Tragen. Von einer Erhöhung des Elterngeldes durch clevere Steuerklassenwahl nach der Hochzeit profitieren wir also leider nicht.
    Das heißt doch, dass es sinnvoll ist, dass ich in die III wechsele damit meine Frau wenigstens mehr KuG bekommt, richtig?! Oder übersehe ich noch irgendwelche wichtigen Punkte?

    Besten Dank für deine Hilfe und viele Grüße,
    Marcus

    • Hallo Marcus,
      mit der Steuerklasse V bekäme deine Frau weniger Kurzarbeitergeld. Für das Kurzarbeitergeld ist die Steuerklasse IV günstiger. Wenn ihr die Ausklammerung der Monate mit Corona nutzen möchtet, dann würde ein Steuerklassenwechsel jetzt nichts mehr bringen. Es zählt die Steuerklasse im Bemessungszeitraum – also vor der Kurzarbeit. Im Mutterschutz könntet ihr einen Wechsel auf III/V machen, um von deinem höheren Netto zu profitieren.

  • Hallo Frau Nagel,
    ich bin im 5. Monat schwanger und aufgrund von Corona seit Ende März in Kurzarbeit. Bis August war ich zu 50% in Elternzeit-Teilzeit beschäftigt, nun ist die Elternzeit vorbei und ich bin wieder in Vollzeit tätig. Allerdings eben nach wie vor in Kurzarbeit mit 50%. Davor sogar mit 0% und 20% deutlich weniger.
    So wie ich das verstehe, habe ich nun doch einen erheblichen Nachteil bei der Berechnung des Elterngeldes, da die ursprünglich geplanten finanziell wichtigen „Vollzeitmonate“ Aug-Dez ja entweder bei der Berechnung ausgelassen werden können oder eben nur mit 50% angerechnet werden, oder? Mein AG hat angekündigt, dass wir bis Ende des Jahres in KU bleiben.
    Liege ich mit meinen Befürchtungen falsch? Was kann ich tun, um keine finanziellen Einbußen zu haben, die wir uns eigentlich nicht leisten können…?
    Danke für Ihre Hilfe und herzliche Grüße,
    Julia

    • Hallo Julia,
      leider schreibst du nicht, wann dein anderes Kind geboren wurde. Vielleicht kommt eine Ausklammerung der Monate mit Elterngeld für das ältere Geschwisterkind in Frage? Wenn du die Möglichkeit in Anspruch nimmst Monate mit Kurzarbeit auszuschließen, kommst du vielleicht zurück in Monate mit Elterngeld bis zum 12. bzw. 14. Lebensmonat. Wenn ja, geht die Elterngeldstelle noch weiter in die Vergangenheit und es würden Monate aus der Zeit vor der ersten Schwangerschaft herangezogen. Wenn das nicht der Fall ist, solltest du einmal ausrechnen, ob es besser ist die KUG Monate doch drin zu lassen um das Elterngeld ein wenig zu erhöhen. Dafür empfehle ich dir den Rechner im Familienportal der Bundesregierung. Wenn du Unterstützung haben möchtest, wende dich gern an unsere Elterngeldberatung.

  • Hallo Frau Nagel,

    Ich bin derzeit noch in Elternzeit meines ersten Kindes (geb. 24.10.19).
    Ab April komme ich voraussichtlich in 100% Kurzarbeit.
    Nebenbei habe ich noch einen 450€-Job.
    Unser zweites Kind kommt im Oktober 2021.
    Kann die Kurzarbeit auf Antrag ausgeklammert werden? Spielt der 450€ Job dabei eine Rolle?

    Vielen Dank. 🙂

    • Hallo Maria,
      ja das geht. Hierfür ist ein gesonderter Antrag erforderlich, der zusammen mit dem neuen Elterngeldantrag einzureichen ist. In einigen Bundesländern gibt es auch Formularvordrucke dafür. Dein 450 Euro Job wird dann jedoch nicht mitgezählt. Es zählt dann nur die Steuerklasse und das Einkommen aus dem Bemessungszeitraum in den du verschiebst.

  • Guten Morgen Frau Nagel,

    ich hätte auch noch eine kurze Frage zum Elterngeld. Ich habe im Dez. Geburtstermin und bin seit April 2020 in Kurzarbeit. Nachdem sich die KA negativ auf das Elterngeld auswirken würde, könnte ich ja den Bemessungszeitraum auf 12 Monate vor Einführung der KA beantragen. Nun hatte ich aber ab Februar 2020 eine deutliche Gehaltserhöhung, das heißt die Monate davor würden auch einfließen und sich aber auch negativ auswirken. Gibt es irgendeine Möglichkeit trotzdem von der Gehaltserhöhung zu profitieren? Also gäbe es ZB die Möglichkeit Elterngeld auf den „eigentlichen Bruttolohn ohne KA“ im Zeitraum Dez.2020 bis Dez. 2021 zu beantragen? Oder könnte ich es zumindest splitten, sodass ich das Mutterschaftsgeld (was ja 100% meines derzeit Gehalts ohne KA wäre) und die Monate vor KA als Bemessungsgrundlage nehme?

    Vielen Dank im Voraus!

    Beste Grüße,

    Sarah

    • Hallo Sarah,
      der Bemessungszeitraum bleibt, wenn du nur angestellt bist, bei den 12 Kalendermonaten vor Beginn des Mutterschutzes. Auf Antrag kannst du Monate mit Kurzarbeit ausklammern lassen und Monate die weiter in der Vergangenheit liegen einbeziehen. Auch einzelne Monate sind möglich.
      Da der Geburtstermin nach dem 01. September 2021 liegt, hättest du die Möglichkeit die Mutterschutzzeit einzuklammern (auf Antrag). Allerdings geht Kurzarbeitergeld und auch der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld mit Null in die Berechnung ein, da es sich um Lohnersatzleistungen handelt: auch wenn du auf dein bisheriges Netto kommst. Diese Variante empfiehlt sich meist nur, um die bessere Steuerklasse zu erhalten, wenn der Wechsel zu spät erfolgt ist.

  • Hallo Yvonne,
    ich habe im Februar 2021 mein Kind bekommen. Letztes Jahr war ich von Mitte März bis September 2020 in Kurzarbeit. Das hat mir mein Arbeitgeber bereits bestätigt und reingeschrieben, dass die Kurzarbeit aufgrund der Pandemie war. Durch die Kurzarbeit entstanden bei mir jedoch keine Einbußen. Ist es trotzdem möglich die Kurzarbeitermonate einzubeziehen?

    • Hallo Lisa,
      Kurzarbeitergeld geht mit Null in die Berechnung des Elterngeldes ein. Daher wurde für die Corona-Pandemie die Ausnahme geschaffen, diese Monate auszuklammern und auf ältere Monate zurückgreifen zu können. So ergeben sich im Regelfall dann keine Einbußen beim Elterngeld. Verschiebt sich der Bemessungszeitraum in eine Zeit, in der kein Einkommen vorlag, ist eine Verschiebung nicht wirksam. Für diesen Fall wurde keine Regelung in den Richtlinien getroffen bisher. Sollte das bei dir der Fall sein, solltest du beantragen das Elterngeld zu erhalten, was dir zugestanden hätte, wenn es Corona nicht gegeben hätte.

  • Hallo liebe Yvonne,
    nach Geburt unseres ersten Kindes am 05.01.19 war ich für ein Jahr in in Elternzeit. Im März 2020 bin ich wieder mit 25 h eingestiegen (davor immer Vollzeit 40 h gearbeitet), um leider schon nach vier Wochen in Kurzarbeit 0 geschickt zu werden (Tourismus). Ich war dann fast ein Jahr in KUG Null. Im Februar 21 habe ich wieder mit Arbeiten begonnen, von anfangs 10% auf zuletzt (nur 2 Monate) 100%. Seit Ende Juli bin ich nun im Mutterschutz und erwarte im September unser zweites Kind. Da ich solange in KUG Null und davor in Elternzeit gewesen bin, gibt es ja gar nichts mehr zum Ausklammern und ich werde in jedem Fall extreme Einbußen haben und wohl nur diesen Mindestsatz erhalten 🙁 Was würdest du mir raten?

    • Hallo Sarah,
      du darfst Monate mit Kurzarbeit ausklammern lassen aufgrund von Corona. Somit könntest du teilweise in den Zeitraum mit Zahlungen von Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind kommen. Diese Monate würden ebenfalls ausgeklammert. Du solltest aber einmal eine Vergleichsberechnung anstellen, was insgesamt günstiger ist. Vermutlich wird die Ausklammerung von allen Monaten mit Kurzarbeit jedoch am günstigsten sein. KUG ist Steuerfrei, erhöht also dein Elterngeld nicht. Dies bei der Vergleichsberechnung immer im Hinterkopf haben.

  • Guten Tag Frau Nagel,

    ich hätte auch eine Frage: Wir planen Nachwuchs. Allerdings bin ich durch Corona bereits seit März 2020 in Kurzarbeit (Tourismus). Kann ich auch im Jahr 2022 noch das Elterngeld für die Zeit vor Corona anrechnen lassen? Ich habe gelesen, dass die Ausnahmeregelung nur bis Ende 2021 gilt…

    Über eine kurze Nachricht würde ich mich freuen!

    • Hallo Nicole,
      wenn dein Bemessungszeitraum zurückreicht in die Monate zwischen März 2020 und Dezember 2021, kannst du diese aufgrund der Sonderregelung mit der Kurzarbeit durch Corona ausklammern lassen. Der Bemessungszeitraum umfasst für Angestellte immer die 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Was meinst du mit Elterngeld anrechnen lassen? Das Elterngeld selbst zählt nicht als Erwerbseinkommen im Sinne des Elterngeldgesetzes.

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