Das Elterngeld ist eine der bekanntesten Familienleistungen in Deutschland. Wie sich das Elterngeld allerdings genau berechnen lässt, scheint kompliziert. Welche Faktoren dabei eine Rolle spielen, zeigen wir in diesem Artikel.
Das Elterngeld-Netto
Grundsätzlich lassen sich die Berechnung eines Gehalts-Netto und die des Elterngeld-Netto vergleichen. Beim Elterngeld und in der Gehaltsabrechnung gibt es ein Brutto, den Ausgangsbetrag. Das Netto ergibt sich durch Abzüge für Steuern in Form von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, sowie den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Die Ermittlung des Bruttos beim Elterngeld ist jedoch ein Durchschnittswert des Einkommens im Bemessungszeitraum. Die Summe des gesamten Brutto-Einkommens im Bemessungszeitraum geteilt durch 12 ergibt den Ausgangsbetrag.
Die ausführliche Berechnung des Elterngeldes
Nachfolgend findest du einen Vergleich der Elterngeldberechnung mit einer normalen Gehaltsabrechnung. Zwar ohne Zahlen, jedoch wird so bereits deutlich, dass doch Unterschiede in der Berechnung bestehen. Als Annäherungswert kannst du jedoch mit 65% deines Gehalts-Netto rechnen. Dazu später noch weitere Informationen.
Der Bemessungszeitraum
Bevor du mit dem Ausrechnen beginnen kannst, ist es wichtig den richtigen Bemessungszeitraum zu ermitteln. Hier gibt es bereits die ersten Feinheiten zu beachten. Es kommt nämlich darauf an, wie du dein Einkommen bestreitest.
Zu unterscheiden sind die folgenden Varianten:
Typ | Bemessungszeitraum |
---|---|
Arbeitnehmerinnen | Die letzten 12 vollständig abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes |
Arbeitnehmer, Beamtinnen | Die letzten 12 vollständig abgerechneten Kalendermonate vor der Geburt |
Selbstständige | Das Kalenderjahr vor der Geburt, Ausnahmen möglich |
Angestellt + Selbstständig (Mischeinkünfte) | Das Kalenderjahr vor der Geburt, Ausnahmen möglich |
Ausklammerungstatbestände (Ausnahmen)
Angestellte
Von diesen vorgenannten 12 Monaten werden einzelne Monate ausgenommen, wenn du in diesem Zeitraum
- Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind bis zum 14. Lebensmonat bezogen hast
- Aufgrund einer Schwangerschaft erkrankst warst und deswegen weniger oder gar kein Einkommen hattest
Diese Monate werden „übersprungen“ und ältere Monate für die Berechnung des Elterngeldes hinzugefügt.
Selbstständige
Es zählt für die Elterngeldberechnung immer das Kalenderjahr vor der Geburt. Es sei denn, du stellst einen formlosen Antrag auf Verschiebung aufgrund einer oder mehrerer folgender Gründe:
- Du hast Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind bis zum 14. Lebensmonat bezogen
- Du warst im Kalenderjahr vor der Geburt aufgrund einer Schwangerschaft erkrankt und hattest ein geringeres oder gar kein Einkommen
Kalenderjahre, auf die das zutrifft werden „übersprungen“ und ein älteres Kalenderjahr für die Berechnung herangezogen.
Die Steuerklasse
Die Steuerklasse zu wechseln kann für das Elterngeld sinnvoll sein. Mehr dazu findest du in unserem Artikel zum Steuerklassenwechsel Trick. Welche Steuerklasse die Elterngeldstelle für deine Elterngeldberechnung zugrunde legt, hängt ebenfalls von verschiedenen Faktoren ab. Bist du unverheiratet, gibt es für dich keine Optionen die Steuerklasse zu wechseln.
Weiterhin geht es darum, womit du dein Einkommen erzielst:
ArbeitnehmerInnen, Beamte
- Es gilt die Steuerklasse, die am längsten im Bemessungszeitraum vorliegt
Selbstständige
- Es gilt die Steuerklasse IV
Elternteile mit Mischeinkünften
- Wenn die Einkünfte aus Nichtselbstständiger Tätigkeit überwiegen, dann gilt die Steuerklasse, die am längsten im Bemessungszeitraum vorlag
- Überwiegen die Gewinneinkünfte, dann gilt die Steuerklasse IV
Für die Elterngeldstelle ist entscheidend, wie lange die Steuerklasse im Bemessungszeitraum vorlag. Es sollten mindestens 6, besser 7 Monate sein, in der die gewünschte Steuerklasse gültig war. Dabei zählen nur vollständig abgerechnete Monate!
Beispiel 1:
Lina, verheiratet (Steuerklasse IV/IV), Angestellte, errechneter Geburtstermin 18. Oktober 2024. Ihr Mutterschutz beginnt am 06. September 2024.
Sie und ihr Mann beantragen im Februar 2024 den Wechsel der Steuerklasse. Lina wählt die Steuerklasse III und ihr Mann bekommt automatisch die Steuerklasse V.
Der Wechsel zählt ab März 2024, da dieser erst im Folgemonat gilt. Somit liegt die neue Steuerklasse in den Monaten März bis August 2024 (6 Monate) vor. Der Wechsel kam also noch genau rechtzeitig, um die Elterngeldberechnung positiv zu beeinflussen. Der September 2024 zählt regulär nicht mehr dazu, da in diesem Monat der Mutterschutz beginnt.
Beispiel 2:
Katja, verheiratet (Steuerklasse III/V), Angestellte, errechneter Geburtstermin 10. September 2024.
Ihr Mutterschutz beginnt am 30. Juli 2024.
Sie und ihr Mann beantragen im Januar 2024 den Wechsel der Steuerklasse. Katja wählt die Steuerklasse III und ihr Mann bekommt automatisch die Steuerklasse V.
Der Wechsel zählt ab Februar 2024, da dieser erst im Folgemonat gilt. Somit liegt die neue Steuerklasse in den Monaten Februar bis Juni 2024 (5 Monate vor). Am vorletzten Tag im Juli 2022 beginnt der Mutterschutz. Und obwohl Katja für diesen Monat beinahe vollständig ihr Gehalt bekommt, zählt dieser bei der Elterngeldberechnung nicht mehr mit. Der Wechsel erfolgte leider zu spät.
Tipp: den Mutterschutzmonat Juli 2024 im Rahmen des Elterngeldantrags mit einklammern lassen. So kann die günstigere Steuerklasse noch erreicht werden. Vorsicht: wenn der Mutterschutz früher im Monat liegt. Denn im Mutterschutz bekommt ihr nur einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. So bekommt ihr zwar das Elterngeld mit der besseren Steuerklasse, aber es kann auch zu weniger Elterngeld führen. Hier unbedingt eine Vergleichsberechnung durchführen.
Welche Rolle deine Krankenversicherung spielt
Für die Berechnung des Elterngeld-Netto, kommt es zu Abzügen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Bist du ganz regulär pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse, dann musst du den pauschalen Abzug von 9% hinnehmen.
Die Elterngeldstelle nimmt diese Abzüge nicht vor, wenn du freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert bist.
Freiwillig gesetzlich
Für die Elternzeit ist der Mindestbeitrag in Höhe von derzeit ca. 185 Euro (Stand 2024) in der freiwilligen Krankenversicherung zu leisten. Der Beitrag variiert durch unterschiedliche Zusatzbeiträge der Krankenkassen. Das Elterngeld zählt hierbei nicht als Einnahme. Gibt es in der Elternzeit weitere Einnahmen, sind diese gegenüber der Krankenkasse anzugeben. Der Beitrag verändert sich entsprechend.
Private Krankenversicherung
Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung laufen unverändert weiter.
Was bei einer Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk gilt
Der pauschale Abzug zur Rentenversicherung in Höhe von 10% erfolgt auch, wenn du in einem Versorgungswerk Mitglied bist. Dadurch und durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten kannst du einen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Über einen entsprechenden Antrag berät die Rentenversicherung.
Welche Gehaltsbestandteile zählen
In deiner Gehaltsabrechnung findest du neben der Bezeichnung der Lohnart und den Beträgen noch verschiedene Buchstaben in den Spalten „St“ (=Steuer) und Sozialversicherung „SV“ (=Sozialversicherung). Diese kennzeichnen, ob ein Gehaltsbestandteil lohnsteuerpflichtig und / oder sozialversicherungspflichtig ist. Für das Elterngeld zählen nur die steuerpflichtigen Beträge.
Kennzeichen
L = Laufender Bezug
- Hierunter fallen Lohn, Gehalt und regelmäßige Zahlungen, wie monatlich gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder auch monatlich gezahlte Provisionen
F = Frei
- Steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, auch Zuschläge SFN genannt. Diese sind in der Regel gemäß § 3 EStG steuerfrei und erhöhen das Elterngeld leider nicht
S = sonstiger Bezug
- Alles, was nicht monatlich abgerechnet wird, fällt in der Regel unter diesen Punkt. Vierteljährliche Provisionen, vierteljährliche Boni etc. und zählen nicht mit für die Elterngeldberechnung
E = Einmalbezug
- Beispielsweise fallen Urlaubs- oder Weihnachtsgelder darunter, die nur ein- oder zweimal im Jahr gezahlt werden. Für die Elterngeldberechnung sind diese nicht relevant
Vereinfachte Berechnung des Elterngeldes
Du kannst zunächst mit einem Annäherungswert dein Elterngeld berechnen. Für die Annäherungsberechnung deines Elterngeldes achte darauf, mit deinem Gehalts-Netto zu rechnen und nicht mit dem Auszahlungsbetrag. Hier kann durchaus ein Unterschied bestehen. Den Auszahlungsbetrag findest du immer ganz rechts unten in deiner Gehaltsabrechnung. Den Nettobetrag findest du hingegen im unteren Drittel der Seite auf der rechten Seite. Berechnest du 65% von deinem Netto, kommst du in der Regel deinem Elterngeld schon recht nahe.
Wenn dir das alles zu kompliziert ist, kannst du gern unsere Elterngeldberatung in Anspruch nehmen.
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- familienportal.de: Wie wird das Elterngeld-Netto berechnet
https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld/faq/wie-wird-das-elterngeld-netto-berechnet–124606 (abgerufen am 05.04.2024) - Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Gesetz zum Elterngeld
https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/gesetz-zum-elterngeld-und-zur-elternzeit-73806 (abgerufen 05.04.2024) - Lohn-info.de: Sozialversicherungsbeiträge 2024
https://www.lohn-info.de/sozialversicherungsbeitraege2024.html (abgerufen am 05.04.2024) - Nahaufnahme von Frauen, die beschäftigt sind, Rechnungen online zu bezahlen, auf Computer-Berechnung der Haushaltsfinanzen oder Steuern auf Maschine, Frauen verwalten die Ausgaben der Familie zu Hause, mit Rechner, machen Sie Zahlung auf Laptop fizkes / Shutterstock.com
Bei Beispiel 2. hat Katja bereits Steuerklasse 3/5 und beantragt dann nochmal einen Wechsel in genau die gleiche 3/5 ?!
Bei Beispiel 1. mit Lina passt es, Sie ist 4/4 und wechselt in 3/5
Hallo Jonas,
lieben Dank für deine Anmerkung. Grundsätzlich ist die erste Steuerklasse die des Mannes, wenn eine Steuerklassenkombination genannt wird (im Beispiel III/V). Wir haben es zum besseren Verständnis angepasst.