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Wie wird das Elterngeld-Netto berechnet?

Das Elterngeld-Netto berechnen

Das Elterngeld ist eine der bekanntesten Familienleistungen in Deutschland. Wie sich das Elterngeld allerdings genau berechnen lässt, scheint kompliziert. Welche Faktoren dabei eine Rolle spielen, zeigen wir in diesem Artikel.

Das Elterngeld-Netto

Grundsätzlich lassen sich die Berechnung eines Gehalts-Netto und die des Elterngeld-Netto vergleichen. Beim Elterngeld und in der Gehaltsabrechnung gibt es ein Brutto, den Ausgangsbetrag. Das Netto ergibt sich durch Abzüge für Steuern in Form von Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, sowie den Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Die Ermittlung des Bruttos beim Elterngeld ist jedoch ein Durchschnittswert des Einkommens im Bemessungszeitraum. Die Summe des gesamten Brutto-Einkommens im Bemessungszeitraum geteilt durch 12 ergibt den Ausgangsbetrag.

Die ausführliche Berechnung des Elterngeldes

Nachfolgend findest du einen Vergleich der Elterngeldberechnung mit einer normalen Gehaltsabrechnung. Zwar ohne Zahlen, jedoch wird so bereits deutlich, dass doch Unterschiede in der Berechnung bestehen. Als Annäherungswert kannst du jedoch mit 65% deines Gehalts-Netto rechnen. Dazu später noch weitere Informationen.

Der Bemessungszeitraum

Bevor du mit dem Ausrechnen beginnen kannst, ist es wichtig den richtigen Bemessungszeitraum zu ermitteln. Hier gibt es bereits die ersten Feinheiten zu beachten. Es kommt nämlich darauf an, wie du dein Einkommen bestreitest.

Zu unterscheiden sind die folgenden Varianten:

TypBemessungszeitraum
ArbeitnehmerinnenDie letzten 12 vollständig abgerechneten Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes
Arbeitnehmer, BeamtinnenDie letzten 12 vollständig abgerechneten Kalendermonate vor der Geburt
SelbstständigeDas Kalenderjahr vor der Geburt, Ausnahmen möglich
Angestellt + Selbstständig (Mischeinkünfte)Das Kalenderjahr vor der Geburt, Ausnahmen möglich

Ausklammerungstatbestände (Ausnahmen)

Angestellte

Von diesen vorgenannten 12 Monaten werden einzelne Monate ausgenommen, wenn du in diesem Zeitraum 

  • Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind bis zum 14. Lebensmonat bezogen hast
  • Aufgrund einer Schwangerschaft erkrankst warst und deswegen weniger oder gar kein Einkommen hattest

Diese Monate werden „übersprungen“ und ältere Monate für die Berechnung des Elterngeldes hinzugefügt. 

Bei einem Beschäftigungsverbot bekommst du weiterhin dein reguläres Gehalt und eine Ausklammerung wird in der Regel nicht vorgenommen.

Selbstständige

Es zählt für die Elterngeldberechnung immer das Kalenderjahr vor der Geburt. Es sei denn, du stellst einen formlosen Antrag auf Verschiebung aufgrund einer oder mehrerer folgender Gründe:

  • Du hast Elterngeld für ein älteres Geschwisterkind bis zum 14. Lebensmonat bezogen
  • Du warst im Kalenderjahr vor der Geburt aufgrund einer Schwangerschaft erkrankt und hattest ein geringeres oder gar kein Einkommen

Kalenderjahre, auf die das zutrifft werden „übersprungen“ und ein älteres Kalenderjahr für die Berechnung herangezogen.

Die Steuerklasse

Die Steuerklasse zu wechseln kann für das Elterngeld sinnvoll sein. Mehr dazu findest du in unserem Artikel zum Steuerklassenwechsel Trick. Welche Steuerklasse die Elterngeldstelle für deine Elterngeldberechnung zugrunde legt, hängt ebenfalls von verschiedenen Faktoren ab. Bist du unverheiratet, gibt es für dich keine Optionen die Steuerklasse zu wechseln.

Weiterhin geht es darum, womit du dein Einkommen erzielst:

ArbeitnehmerInnen, Beamte

  • Es gilt die Steuerklasse, die am längsten im Bemessungszeitraum vorliegt

Selbstständige

  • Es gilt die Steuerklasse IV

Elternteile mit Mischeinkünften

  • Wenn die Einkünfte aus Nichtselbstständiger Tätigkeit überwiegen, dann gilt die Steuerklasse, die am längsten im Bemessungszeitraum vorlag
  • Überwiegen die Gewinneinkünfte, dann gilt die Steuerklasse IV

Für die Elterngeldstelle ist entscheidend, wie lange die Steuerklasse im Bemessungszeitraum vorlag. Es sollten mindestens 6, besser 7 Monate sein, in der die gewünschte Steuerklasse gültig war. Dabei zählen nur vollständig abgerechnete Monate! 

 

Beispiel 1:

Lina, verheiratet (Steuerklasse IV/IV), Angestellte, errechneter Geburtstermin 18. Oktober 2024. Ihr Mutterschutz beginnt am 06. September 2024.

Sie und ihr Mann beantragen im Februar 2024 den Wechsel der Steuerklasse. Lina wählt die Steuerklasse III und ihr Mann bekommt automatisch die Steuerklasse V. 

Der Wechsel zählt ab März 2024, da dieser erst im Folgemonat gilt. Somit liegt die neue Steuerklasse in den Monaten März bis August 2024 (6 Monate) vor. Der Wechsel kam also noch genau rechtzeitig, um die Elterngeldberechnung positiv zu beeinflussen. Der September 2024 zählt regulär nicht mehr dazu, da in diesem Monat der Mutterschutz beginnt.

 

Beispiel 2:

Katja, verheiratet (Steuerklasse III/V), Angestellte, errechneter Geburtstermin 10. September 2024.

Ihr Mutterschutz beginnt am 30. Juli 2024.

Sie und ihr Mann beantragen im Januar 2024 den Wechsel der Steuerklasse. Katja wählt die Steuerklasse III und ihr Mann bekommt automatisch die Steuerklasse V.

Der Wechsel zählt ab Februar 2024, da dieser erst im Folgemonat gilt. Somit liegt die neue Steuerklasse in den Monaten Februar bis Juni 2024 (5 Monate vor). Am vorletzten Tag im Juli 2022 beginnt der Mutterschutz. Und obwohl Katja für diesen Monat beinahe vollständig ihr Gehalt bekommt, zählt dieser bei der Elterngeldberechnung nicht mehr mit. Der Wechsel erfolgte leider zu spät.

Tipp: den Mutterschutzmonat Juli 2024 im Rahmen des Elterngeldantrags mit einklammern lassen. So kann die günstigere Steuerklasse noch erreicht werden. Vorsicht: wenn der Mutterschutz früher im Monat liegt. Denn im Mutterschutz bekommt ihr nur einen steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. So bekommt ihr zwar das Elterngeld mit der besseren Steuerklasse, aber es kann auch zu weniger Elterngeld führen. Hier unbedingt eine Vergleichsberechnung durchführen.

Welche Rolle deine Krankenversicherung spielt

Für die Berechnung des Elterngeld-Netto, kommt es zu Abzügen für die Kranken- und Pflegeversicherung. Bist du ganz regulär pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenkasse, dann musst du den pauschalen Abzug von 9% hinnehmen. 

Die Elterngeldstelle nimmt diese Abzüge nicht vor, wenn du freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert bist. 

Freiwillig gesetzlich

Für die Elternzeit ist der Mindestbeitrag in Höhe von derzeit ca. 185 Euro (Stand 2024) in der freiwilligen Krankenversicherung zu leisten. Der Beitrag variiert durch unterschiedliche Zusatzbeiträge der Krankenkassen. Das Elterngeld zählt hierbei nicht als Einnahme. Gibt es in der Elternzeit weitere Einnahmen, sind diese gegenüber der Krankenkasse anzugeben. Der Beitrag verändert sich entsprechend. 

Tipp: Bist du verheiratet, und dein ist Mann gesetzlich pflichtversichert, kannst du einmal prüfen, ob ein Wechsel in die Familienversicherung möglich ist. Dann darfst du über die Elternzeit nichts bzw. nur einen sehr geringen Betrag monatlich dazu verdienen.

Private Krankenversicherung 

Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung laufen unverändert weiter. 

Was bei einer Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk gilt

Der pauschale Abzug zur Rentenversicherung in Höhe von 10% erfolgt auch, wenn du in einem Versorgungswerk Mitglied bist. Dadurch und durch die Anrechnung von Kindererziehungszeiten kannst du einen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Über einen entsprechenden Antrag berät die Rentenversicherung.

In der Elternzeit erwirbst du in der Regel keine Anwartschaftszeiten im Versorgungswerk. Nimm am besten einmal Kontakt zu deinem Versorgungswerk auf, ob du durch einen geringen Beitrag in der Elternzeit auch dort Anspruchsjahre erwerben kannst. 

Welche Gehaltsbestandteile zählen

In deiner Gehaltsabrechnung findest du neben der Bezeichnung der Lohnart und den Beträgen noch verschiedene Buchstaben in den Spalten „St“ (=Steuer) und Sozialversicherung „SV“ (=Sozialversicherung). Diese kennzeichnen, ob ein Gehaltsbestandteil lohnsteuerpflichtig und / oder sozialversicherungspflichtig ist. Für das Elterngeld zählen nur die steuerpflichtigen Beträge. 

Kennzeichen 

L = Laufender Bezug

  • Hierunter fallen Lohn, Gehalt und regelmäßige Zahlungen, wie monatlich gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder auch monatlich gezahlte Provisionen

F = Frei

  • Steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, auch Zuschläge SFN genannt. Diese sind in der Regel gemäß § 3 EStG steuerfrei und erhöhen das Elterngeld leider nicht

S = sonstiger Bezug

  • Alles, was nicht monatlich abgerechnet wird, fällt in der Regel unter diesen Punkt. Vierteljährliche Provisionen, vierteljährliche Boni etc. und zählen nicht mit für die Elterngeldberechnung

E = Einmalbezug

  • Beispielsweise fallen Urlaubs- oder Weihnachtsgelder darunter, die nur ein- oder zweimal im Jahr gezahlt werden. Für die Elterngeldberechnung sind diese nicht relevant

Vereinfachte Berechnung des Elterngeldes 

Du kannst zunächst mit einem Annäherungswert dein Elterngeld berechnen. Für die Annäherungsberechnung deines Elterngeldes achte darauf, mit deinem Gehalts-Netto zu rechnen und nicht mit dem Auszahlungsbetrag. Hier kann durchaus ein Unterschied bestehen. Den Auszahlungsbetrag findest du immer ganz rechts unten in deiner Gehaltsabrechnung. Den Nettobetrag findest du hingegen im unteren Drittel der Seite auf der rechten Seite. Berechnest du 65% von deinem Netto, kommst du in der Regel deinem Elterngeld schon recht nahe.

Wenn dir das alles zu kompliziert ist, kannst du gern unsere Elterngeldberatung in Anspruch nehmen.

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Veröffentlicht von Yvonne Nagel

Yvonne ist Steuerfachwirtin und bringt 15 Jahre Erfahrung im Steuer- und Lohnbereich durch ihre Tätigkeit im Steuerbüro mit. Seit 2018 ist sie unsere Expertin rund um das Thema Elterngeld, Elternzeit und Formalitäten. Wenn sie nicht eure Fragen rund um Behördengänge und Formalitäten beantwortet oder neue Videos für euch aufnimmt, sitzt sie gern am Basteltisch und ist mit Papier und Stempeln kreativ.

  • Bei Beispiel 2. hat Katja bereits Steuerklasse 3/5 und beantragt dann nochmal einen Wechsel in genau die gleiche 3/5 ?!

    Bei Beispiel 1. mit Lina passt es, Sie ist 4/4 und wechselt in 3/5

    • Hallo Jonas,
      lieben Dank für deine Anmerkung. Grundsätzlich ist die erste Steuerklasse die des Mannes, wenn eine Steuerklassenkombination genannt wird (im Beispiel III/V). Wir haben es zum besseren Verständnis angepasst.

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