Wer Bürgergeld (früher Hartz IV) bezieht, hat Anspruch auf das Basis-Elterngeld von 300 Euro. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat entschieden, dass das Elterngeld auf Hartz IV angerechnet wird (Az: B 14 AS 28/15 R).
In dem Fall wies das Gericht die Klage der Mutter aus Sachsen-Anhalt zurück. Sie bekam 2011 ihr viertes Kind und hatte durch ihren Hartz IV Bezug Anspruch auf das Elterngeld in Höhe von 300 Euro monatlich. Die Frau entschied sich dazu, das Elterngeld nur in halber Höhe und den doppelten Zeitraum zu erhalten (Elterngeld Plus). Das Jobcenter rechnete diese 150 Euro jedoch als Einkommen an und kürzte ihre Hartz IV Leistungen entsprechend. Sie klagte gegen diese Entscheidung, da es zu einer Benachteiligung von Hartz-IV-Empfängern führt. Zum Vergleich: Auf Bafög und Wohngeld wird das Elterngeld nicht angerechnet.
Die Klage wurde nun vom Bundessozialgericht mit der Begründung abgewiesen, dass Hartz IV zu den existenzsichernden Leistungen zähle. Daher sei es auch strenger zu bewerten als zum Beispiel Bafög oder Wohngeld.
Die Frage „Wird Elterngeld auf das Bürgergeld (früher Hartz IV) angerechnet?“ ist damit eindeutig mit JA zu beantworten.
Übrigens war das nicht immer so: Zwischen 2007 und 2010 blieb das Basiselterngeld in Höhe von 300 Euro anrechnungsfrei (§ 11 Abs. 3a a. F. SGB II). Ohne Übergangsregelung wurde dies jedoch durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 aufgehoben. Seitdem gab es vor Sozialgerichten schon viele Klagen – alle sind jedoch gescheitert.
Es gibt jedoch auch Ausnahmen
Eltern, die vor dem Elterngeldbezug Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit generiert haben, bekommen einen sogenannten Elterngeldfreibetrag. Er ist so hoch, wie das Einkommen vor der Geburt – maximal jedoch 300 Euro beim Basiselterngeld bzw. 150 Euro beim Elterngeld Plus. In dieser Höhe wird das Basiselterngeld nicht auf das Bürgergeld (früher Hartz IV) angerechnet. Das betrifft zum Beispiel geringfügig Beschäftigte zu, die mit Bürgergeld aufstocken müssen.