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Wie beantrage ich den Partnerschaftsbonus?

Wie du den Partnerschaftsbonus beantragen kannst

Noch einmal vier weitere Monate mit Elterngeld Plus für beide Elternteile, das klingt reizvoll. Worauf es dabei ankommt, damit du den Bonus nicht wieder verlierst und wie du ihn beantragen kannst, erfährst du in diesem Beitrag.

Was ist der Partnerschaftsbonus?

Der Elterngeld Partnerschaftsbonus verhilft dir zu 4 weiteren Monaten Elterngeld Plus. Viele Eltern möchten die familiären und beruflichen Aufgaben partnerschaftlich aufteilen. Diese Aufteilung unterstützt der Staat mit dem Partnerschaftsbonus. Damit du diesen Bonus erhalten kannst, musst du und auch dein Partner einige Voraussetzungen erfüllen. 

Achtung: Der Partnerschaftsbonus ist nicht identisch mit den Partnermonaten. Die Partnermonate sind die 2 zusätzlichen Monate Elterngeld, wenn der zweite Elternteil auch Elterngeld beantragt.

Was sind die Voraussetzungen?

Du kannst den Bonus sowohl als Arbeitnehmer/in als auch als Selbstständige/r bekommen.

Für Geburten ab 01. September 2021:

Den Partnerschaftsbonus gibt es nur, wenn

  • grundsätzlich Anspruch auf Elterngeld besteht
  • beide Eltern gleichzeitig in 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten in Teilzeitarbeit arbeiten
  • die Arbeitszeit von beiden Eltern je Lebensmonat in diesen 4 Monaten im Durchschnitt zwischen 24 und 32 Stunden / Woche liegt

Wenn sich während oder nach Ende des Bezuges herausstellt, dass ihr die Voraussetzungen in einem Monat nicht erfüllt habt, ist nicht sofort alles verloren. Ihr müsst die Voraussetzungen in mindestens zwei der vier Monate erfüllen. Allerdings bekommt ihr dann auch nur für zwei Monate den Bonus. Erfüllt ihr die Voraussetzung in allen vier Monaten, gibt es das Elterngeld Plus für euch beide natürlich für alle vier Monate.

Wichtig: Entsteht durch die Aberkennung eines Partnerschaftsmonats eine Lücke im Elterngeldbezug, ist diese NICHT schädlich für eventuell folgende Elterngeldmonate. Dies ist besonders relevant, wenn die Monate mit Partnerschaftsbonus nach dem 14. Lebensmonat liegen.

Für Geburten bis 31. August 2021:

Den Partnerschaftsbonus gibt es nur, wenn

  • grundsätzlich Anspruch auf Elterngeld besteht
  • beide Eltern gleichzeitig in 4 aufeinanderfolgenden Lebensmonaten in Teilzeitarbeit arbeiten
  • die Arbeitszeit von beiden Eltern je Lebensmonat in diesen 4 Monaten im Durchschnitt zwischen 25 und 30 Stunden / Woche liegt

Schwierig wird es, wenn du oder der andere Elternteil in einem oder sogar mehreren Lebensmonaten die Voraussetzungen nicht erfüllen. Leider ist bei so einer Konstellation der komplette Partnerschaftsbonus, von beiden Elternteilen, zurückzuzahlen.

Wer kann den Partnerschaftsbonus nutzen?

Dieser Bonus richtet sich an gemeinsam erziehende Eltern. Die gute Nachricht ist: Wenn du getrennt Erziehende oder Alleinerziehende bist, gibt es diesen Bonus trotzdem. Als Alleinerziehende arbeitest du, ebenso wie gemeinsam erziehende Eltern, in 4 Monaten am Stück mindestens 24 und höchstens 32 Stunden (für Geburten bis 31. August 2021 zwischen 25 und 30 Stunden) um die Voraussetzungen für den Bonus zu erfüllen. 

Wie beantragst du den Partnerschaftsbonus?

Den Bonus beantragst du direkt mit dem Antrag auf Elterngeld oder nachträglich in einem formlosen Schreiben an die Elterngeldstelle. Entscheidend ist, dass die Monate für den Partnerschaftsbonus, wenigstens zum Teil, noch vor dir liegen. Rückwirkend kannst du diesen Antrag nur maximal drei Lebensmonate einreichen, da Elterngeld grundsätzlich maximal für drei Lebensmonate rückwirkend gezahlt wird. Du solltest sicher sein, dass du die Anforderungen in allen gewählten Monaten einhalten kannst. Dies gilt auch für den anderen Elternteil. 

Wann kannst du den Partnerschaftsbonus nehmen?

Die Partnerschaftsbonus-Monate sind jederzeit innerhalb des Elterngeldbezuges möglich. Eine Ausnahme ist die Mutterschutzfrist nach der Geburt. In dieser Zeit ist die Beschäftigung einer Mutter nicht erlaubt (§ 3 Abs. 2 MuschG).

Einstiegsmodell

Oftmals werden die Partnerschaftbonus-Monate für den Wiedereinstieg ins Berufsleben genutzt. Findet der Wiedereinstieg nach dem 14. Lebensmonat statt, solltest du darauf achten, dass du den Elterngeldbezug nicht mehr unterbrichst. Ansonsten entfällt der restliche Anspruch auf Elterngeld. Beziehst du über den 14. Lebensmonat hinaus Elterngeld kannst du nur noch das Elterngeld Plus erhalten. 

Woran der Partnerschaftsbonus häufig scheitert

Häufig sind die Arbeitgeber das Problem. Du planst eine Arbeitszeitreduzierung und stellst den Elterngeldantrag bei der Elterngeldstelle entsprechend. Jetzt kann es passieren, dass dein Chef deinen Antrag auf Teilzeitarbeit ablehnt. Nicht in jedem Betrieb oder Job ist die Reduzierung der Arbeitszeit möglich. Tritt diese Situation ein, kannst du den Partnerschaftsbonus nicht nutzen. Bitte informiere in so einem Fall die Elterngeldstelle umgehend darüber, dass sich eine Änderung ergeben hat. Anderenfalls kann bei einer verzögerten Mitteilung an die Elterngeldstelle eine Ordnungswidrigkeit vorliegen.

Achtung:
Eine Krankheit deines Kindes führt oft auch zu weniger Arbeitsstunden als vorgesehen. Prüfe hierfür unbedingt einmal die Regelung in deinem Arbeitsvertrag. Häufig sind 5 Tage wegen Krankheit des Kindes mit Entgeltfortzahlung enthalten. Ist dein Kind häufiger krank, sind für diese Tage keine Arbeitsstunden zu berücksichtigen. Dadurch kann es schnell zu einer Unterschreitung der Mindestgrenze in der Woche kommen.

Wann besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit?

Der Gesetzgeber regelt, ab wann generell ein Anspruch auf Teilzeitarbeit in der Elternzeit besteht. Wie es funktioniert, wird im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (kurz: BEEG) § 15 Abs. 7 BEEG definiert:

Du kannst auf die Teilzeitarbeit bestehen, wenn

  • dein Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt (ohne Auszubildende)
  • dein Arbeitsverhältnis im Unternehmen oder demselben Betrieb ohne Unterbrechung länger als 6 Monate besteht
  • deine vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit für mindestens 2 Monate nicht weniger als 15 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt (Lebensmonat!) beträgt (für Geburten bis 31. August 2021 nicht mehr als 30 Wochenstunden)
  • keine dringenden betrieblichen Gründe vorliegen, die dagegen sprechen die Arbeitszeit zu reduzieren

und

  • du deinem Arbeitgeber deinen Antrag schriftlich (nicht E-Mail oder Fax!) mitteilst
  • für den Zeitraum bis zum 3. Geburtstag deines Kindes 7 Wochen vorher
  • für den Zeitraum ab dem 3. Geburtstag bis zum 8. Geburtstag 13 Wochen vorher

Was sollte in dem Antrag auf Teilzeitarbeit drin stehen?

In dem Brief an deinen Arbeitgeber nennst du am besten Beginn und Umfang deiner gewünschten Teilzeittätigkeit. Schreibe ebenfalls mit hinein, an welchen Tagen du wie viele Stunden arbeiten möchtest.

Tipp: Wenn dein Arbeitgeber diesen Antrag nicht annehmen möchte, muss er dir das innerhalb von 4 Wochen schriftlich mitteilen. Diese Frist gilt für Anträge vor dem 3. Geburtstag. Danach, für den Zeitraum ab dem 3. Geburtstag, hat dein Arbeitgeber 8 Wochen Zeit den Antrag schriftlich abzulehnen. Bekommst du eine Absage, kannst du deinen Anspruch nur über eine Klage vor dem Arbeitsgericht durchsetzen. Meldet dein Arbeitgeber sich nicht, kannst du davon ausgehen, dass er deinem Teilzeitwunsch nachkommt.

Im Falle einer Ablehnung, darfst du mit weiterer Zustimmung deines Arbeitgebers (!!) aber woanders arbeiten, wenn du das möchtest.

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Veröffentlicht von Yvonne Nagel

Yvonne ist Steuerfachwirtin und bringt 15 Jahre Erfahrung im Steuer- und Lohnbereich durch ihre Tätigkeit im Steuerbüro mit. Seit 2018 ist sie unsere Expertin rund um das Thema Elterngeld, Elternzeit und Formalitäten. Wenn sie nicht eure Fragen rund um Behördengänge und Formalitäten beantwortet oder neue Videos für euch aufnimmt, sitzt sie gern am Basteltisch und ist mit Papier und Stempeln kreativ.

  • Hallo Frau Nagel,
    Ich bitte um eine Erklerung für mich.Mein Sohn ist in November 2018 geboren. Ich gehe in Elternzeit ( ab 9 März bis 30 September 2020), und ich habe rechzeitig 7 Wochen vor,mein Chef schriftlich daruber informiert.Wir haben noch ein Kind der 7 Jahre alt ist,und meine Frau seit November 2019 arbeitet wieder in der volle Arbeitszeit. Mein Chef hat mein Antrag bestätigt. Die wichtigste Frage ist, soll ich jemand anderem informieren daruber (Job Center, Arbeits Agentur ect). Jede Information,was ich weiter beantragen soll oder kann,wäre für mich wichtig.
    Ich bedanke mich im Voraus.
    Vlado Bosheski

    • Hallo Vlado,
      deine Krankenkasse solltest du darüber noch in Kenntnis setzen und die Rentenversicherung, damit dir diese Kindererziehungszeit angerechnet wird. Solltest du noch Leistungen vom Jobcenter oder ähnliches erhalten, bitte informiere auch diesen Leistungsträger über deine Elternzeit.
      Elterngeld kannst du leider nicht mehr erhalten.

  • Hallo Frau Nagel,
    meine Tochter am 17.02.20 geboren .und ich habe 6 LM Basis Elterngeld beantragt und dann habe ich Elterngeldplus beantargt aber ich will danach partenerschaftsgeld beantargen auch.
    Können Sie bitte mir informieren ab wann kann ich das machen.Meine Elternzeit fertig am 16.08.21.
    Vielen dank
    Mit freundlichen Grüßen
    Atia Muradi

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