Welches Einkommen wird bei der Berechnung des Elterngeldes zugrunde gelegt?
Grundsätzlich zählt für das Elterngeld nur bestimmtes Erwerbseinkommen. Genauer gesagt, das Erwerbseinkommen im Bemessungszeitraum.
Was ist Einkommen im Sinne des Elterngeldes?
Für die Berechnung des Elterngeldes zählen folgende Einkunftsarten:
Positive Einkünfte aus
- Nichtselbstständiger Arbeit (§19 EStG)
- Land- und Forstwirtschaft (§13 EStG)
- Gewerbebetrieb (§15 EStG)
- Selbstständiger Arbeit (§18 EStG)
sowie Mischeinkünfte aus den vorgenannten Tätigkeiten.
Übrigens: Auch ein Minijob zählt mit für die Elterngeldberechnung!
Was sind Mischeinkünfte?
Wenn du angestellt und nebenberuflich noch selbstständig bist, oder gewerbetreibend, dann hast du sogenannte Mischeinkünfte. Die Unterscheidung ist wichtig, da sich unterschiedliche Bemessungszeiträume ergeben.
Welches Einkommen wird nicht berücksichtigt?
Nicht berücksichtigt werden zum Beispiel:
- Abfindungen
- Leistungsprämien
- Provisionen
- 13. Gehalt
- Urlaubsgeld
- Weihnachtsgeld
- Trinkgelder
- Steuerfreie Zuschläge
- Entgeltersatzleistungen wie ALG I
- Kurzarbeitergeld
- Krankengeld
Was ist der Bemessungszeitraum beim Elterngeld?
Der Bemessungszeitraum ist der Zeitraum, der für die Berechnung der Höhe deines Elterngeldes relevant ist. Es sind immer 12 Monate. Welche Monate genau, hängt davon ab, womit du dein Erwerbseinkommen verdienst.
Angestellte
Bist du ausschließlich angestellt, umfasst dein Bemessungszeitraum die 12 Monate vor der Geburt. Gleiches gilt, wenn du Beamtin, Soldatin oder Richterin bist.
Hast du Anspruch auf Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenversicherung? In dem Fall sind die 12 Monate vor Beginn des Monats, in dem dein Mutterschutz beginnt, entscheidend.
Selbstständige und Personen mit Mischeinkünften
Wenn du selbstständig tätig bist oder ein Gewerbe betreibst, ist der Bemessungszeitraum das Kalenderjahr vor der Geburt. Das gilt auch, wenn du Mischeinkünfte erzielst.
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- Gesetze im Internet: §2b Bemessungszeitraum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__2b.html (abgerufen 10.06.2024)