Vollständige Riester-Zulagen in der Elternzeit sichern

Eltern haben das Recht, nach der Geburt eines Kindes 36 Monate lang Elternzeit zu beanspruchen. Sie betreuen ihren Nachwuchs zu Hause, ohne das Recht auf ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Zugleich erhalten sie bis zu 14 Monate lang vom Staat Elterngeld. Doch wie sieht es mit der gesetzlichen und privaten Altersvorsorge aus? In der gesetzlichen Rentenversicherung profitieren sie automatisch von Rentenpunkten, bei der Riester-Rente müssen sie für die staatlichen Zulagen aktiv handeln.

Gesetzliche Rentenversicherung in der Elternzeit

Wenn sich Mütter oder Väter auf die Kinderbetreuung konzentrieren und keiner Arbeit nachgehen, könnte das die spätere Rente theoretisch mindern. Das verhindert der Staat aber, er will Erziehende nicht benachteiligen. Grundsätzlich hängt der Rentenanspruch von den erzielten Einkünften und den Rentenversicherungsbeiträgen ab, in der Elternzeit macht er eine Ausnahme und gewährt in den ersten drei Lebensjahren des Kindes jährlich einen Rentenpunkt. Mehr dazu hier!

Mit der Riester-Rente in der Elternzeit vorsorgen

Inzwischen wissen es fast alle: Die gesetzliche Rentenversicherung reicht im Alter nicht aus. Wer seinen Lebensstandard halten will, benötigt eine private Zusatzversicherung. Für Arbeitnehmer eignen sich Riester-Verträge, weil der Staat diese fördert. Für Eltern ist das Riestern besonders attraktiv, sie verbuchen neben der Grundzulage von 175 Euro im Jahr pro Kind eine Kinderzulage von 300 Euro.

Diese Förderung gewährt der Staat (wie es auch auf WeltSparen nachzulesen ist) auch in der Elternzeit, sofern die Mutter oder der Vater einen Anspruch auf die Riester-Förderung haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob der berechtigte Elternteil während der Elternzeit beschäftigungslos ist oder in Teilzeit arbeitet. Wichtig: Nur ein Elternteil kann die Zulagen beantragen, im Regelfall ist das die Mutter. Soll der Vater die Förderung empfangen, bedarf es einer gemeinschaftlichen Erklärung.

Diese Mindestbeiträge gelten für die maximalen Zulagen

Die Zulagen überweist der Staat nur in voller Höhe, wenn Anspruchsberechtigte die Mindestbeiträge für ihren Riester-Vertrag leisten. Er setzt voraus, dass Sparer 4% ihres Bruttoeinkommens aus dem letzten Jahr einzahlen. Davon zieht er aber die erhaltenen Zulagen ab. Das bedeutet konkret: Wenn jemand brutto 30.000 Euro verdient, müssen sich die Sparbeträge im entsprechenden Jahr um 1.200 Euro erhöhen. Bei einem Elternteil mit einem Kind zieht der Staat die Grundzulage von 175 Euro und die Kinderzulage von 300 Euro ab. Damit verbleiben als Eigenleistung 725 Euro. Eine Ausnahmeregelung existiert für alle ohne Einkommen oder einen Minijob mit einem Gehalt bis 520 Euro. Der Mindestbetrag liegt bei einer jährlichen Pauschale von 60 Euro. In beiden Fällen reduziert sich die Zulage bei zu niedrigen Beträgen anteilig. Zahlt ein Versicherter 50 % des Mindestbetrags, bekommt er die Hälfte der Grund- und Kinderzulage. Leistet er überhaupt keine Beiträge, verliert er in diesem Jahr den Anspruch auf staatliche Unterstützung.

Dies bezieht sich stets auf das Vorjahreseinkommen. Hat eine Mutter im Jahr vor der Geburt gearbeitet, muss sie einen höheren Beitrag bezahlen. Gibt sie ihre Tätigkeit während der Elternzeit auf, minimiert sich der Mindestbetrag im zweiten Jahr auf 60 Euro. Dieser Mindestbetrag gilt im zweiten und dritten Jahr der Elternzeit sowie im ersten Jahr der Wiederaufnahme der Arbeit. Verdient der jeweilige Elternteil während der Elternzeit durch Teilzeitarbeit, liegt die Mindestsumme bei einem Gehalt über der Minijob-Grenze höher. Das Elterngeld, das viele Eltern beantragen können, findet bei dieser Berechnung keine Berücksichtigung.

Das könnte dir auch gefallen
  • Wir erwarten in 2021 unser erstes Kind; Ich riestere eigentlich schon „immer“. Ich zahlen den Höchstsatz von 1.925€ und bekomme auch jedes Jahr die 175 € staatliche Förderung, um auf insgesamt 2.100€ zu kommen.

    Erhalte ich bereits im Geburtsjahr des Kindes (2021) die Kinderzulage von 300€ und zahle somit nur noch 1.625€ selbst (2.100€ – 175€ – 300€)? Oder gilt das erst im Folgejahr?

    • Hallo Chris,
      du bekommst die Kinderzulage bereits für das Geburtsjahr des Kindes, wenn du mindestens einen Monat Kindergeld bekommen hast. Entscheidend ist die Festsetzung, nicht der tatsächliche Zahlungsfluss.

  • >