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Geld verdienen mit Onlineumfragen – und was ist mit Steuern?

Geld verdienen mit Umfragen & Steuern

Eigentlich gibt es in Deutschland nichts, was nicht der Steuerpflicht unterliegt. Wenn du Geld durch die Teilnahme an Onlineumfragen verdienst, musst du dies möglicherweise versteuern. Mehr dazu erfährst du in diesem Artikel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt einen Unterschied, ob du zusätzlich angestellt bist oder nicht
  • Es gibt einen Freibetrag für Nebeneinkünfte
  • Erhaltene Produkte für Produkttests sind steuerpflichtig
  • Gutscheine gehören ebenfalls zu den Nebeneinkünften

So hoch ist der Verdienst mit bezahlten Umfragen

Für 10 Minuten Umfragezeit gibt es ungefähr einen Euro. Das ist natürlich anbieterabhängig und manchmal gibt es mehr oder auch weniger Entlohnung. Online-Panels, die gut bezahlen, findest du im Spezial „Geld verdienen mit Umfragen„. Professionelle Umfrageteilnehmer können durch die regelmäßige Teilnahme bei diversen Anbietern auf einen monatlichen Hinzuverdienst von bis zu 300 Euro kommen.

Wann will das Finanzamt was vom Kuchen abhaben?

Mit Umfragen Geld zu verdienen erscheint zunächst attraktiv, sobald man jedoch etwas nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht betreibt, möchte auch das Finanzamt etwas von den Gewinnen abhaben. Wenn du also mehr als 410 Euro im Jahr mit Umfragen oder Produkttests erzielst, muss du das möglicherweise versteuern und dich als Selbstständig beim Finanzamt melden. Wer gerade damit anfängt, sollte jedoch erst einmal abwarten und schauen, wie sich die Gewinne aus der Tätigkeit entwickeln.

Auch wenn man Produkte testet, ergibt sich ein Vorteil, der steuerpflichtig ist. Zu unterscheiden sind dabei Verbrauchsmaterial wie z.B. Kaffeepulver oder ein Produkt, das dauerhaft genutzt werden kann, wie z.B. eine Kaffeemaschine. Das Verbrauchsmaterial spielt eine untergeordnete Rolle, wenn man aber die Kaffeemaschine im Anschluss an den Test behalten darf, muss dafür ein realistischer Preis ermittelt werden. Dieser wird dann als Einnahme angesehen. Verhindern kannst du das nur, wenn du die Rückgabe oder die Verschrottung nachweisen kannst. Letzteres ist eher unwahrscheinlich und unglaubwürdig.

Auch Produkt- oder Wertgutscheine stellen einen geldwerten Vorteil dar und sind als Einnahmen unbedingt mit anzugeben. Das sind die steuerlichen Konsequenzen bei der Teilnahme an bezahlten Onlineumfragen.

Mit Anstellungsverhältnis

Jedes Nebeneinkommen muss bei der Einkommensteuer angegeben werden. Wenn das durch die Onlineumfragen erzielte Nebeneinkommen 410 Euro im Jahr nicht überschreitet und kein weiterer Nebenjob besteht, dann bleibt dieses Einkommen steuerfrei, wenn du hauptberuflich einer lohnsteuerpflichtigen Tätigkeit nachgehst.

Außerdem darf die Tätigkeit mit den Onlineumfragen nicht auf Dauer als Einnahmequelle nebenbei dienen (Stichwort: Langfristige Gewinnerzielungsabsicht). Mit „nicht auf Dauer“ ist gemeint, sich zum Beispiel zwischen Ausbildung und neuem Job etwas dazuzuverdienen oder sich in den Wintermonaten ein Taschengeld für den Sommerurlaub zu verdienen.

In der Regel reicht der Freibetrag aus und es fällt keine zusätzliche Steuer auf den Nebenverdienst durch Online-Umfragen an.

Hinweis: Es gibt eine Einkommensobergrenze und bei Studenten/Azubis auch eine Wochenstundengrenze bei der Krankenkasse zu beachten, um zum Beispiel familienversichert zu bleiben. Erkundige dich am besten direkt bei deiner Versicherung und stimme dich im Zweifel auch mit dem Finanzamt ab, ob du eine selbstständige Tätigkeit anmelden musst.

Ohne Anstellungsverhältnis

Wenn du hauptberuflich zum Beispiel Hausfrau oder Student bist und dir über einen längeren Zeitraum mit Umfragen oder Produkttests etwas dazuverdienen möchtest, dann musst du bei deiner Gemeinde ein Gewerbe anmelden. Dafür zahlst du in der Regel eine Gebühr, die je nach Gemeinde unterschiedlich hoch ist. Zusätzlich musst du dich beim Finanzamt melden und dort den ausgefüllten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (Aufnahme einer gewerblichen, selbständigen / freiberuflichen Tätigkeit) einreichen.

Diese Steuern kommen auf dich zu

Einkommensteuer

Für die Einkommensteuererklärung gilt, dass du unbedingt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung machen musst und deinen Verdienst, aber auch die in diesem Zuge entstandenen Aufwendungen wie z. B. Internetkosten, Porto etc. mit angeben darfst. Sofern keine weiteren Einkünfte vorliegen, zahlst du bei einem Überschuss bis zur Höhe des Grundfreibetrages 9.984 Euro (Stand: 2022) keine Steuern.

Gewerbesteuer

Gewerbesteuer fällt bis zu einem Gewinn in Höhe 24.500 Euro nicht an. So einen Gewinn mit Umfragen zu erreichen, dürfte relativ schwierig sein, sodass du das Thema zunächst ausblenden kannst.

Umsatzsteuer

Wenn deine Umsätze (nicht Gewinn) unter 22.000 Euro bleiben, dann kannst du ein sogenannter Kleinunternehmer sein. Das bedeutet, du darfst keine Umsatzsteuer ausweisen, bzw. musst auch keine Umsatzsteuer aus den Einnahmen aus den Online-Panels abführen. Das bedeutet auch, dass du bei den Anschaffungen, die du tätigst, dir die enthaltene Vorsteuer nicht vom Finanzamt zurückholen kannst.

Beispiel:
Max ist Student und aus Langeweile füllt er gelegentlich ein paar Onlineumfragen aus und verdient damit weniger als 410 Euro im Jahr. Sonst hat er kein Einkommen und lebt von der Unterstützung seiner Eltern.

Lösung:
Da Max kein zu versteuerndes Einkommen über dem Grundfreibetrag 9.984 Euro (Stand: 2022) hat und auch den Freibetrag von 410 Euro (nach § 46 Abs. 3 EStG) nicht überschreitet, sind die Einnahmen aus den Onlineumfragen steuerfrei. Es kommt zu keiner Veranlagung zur Einkommensteuer (gem. § 46 Absatz 2 Nr. 1 EStG).

Abwandlung 1:
Max hat noch einen sehr lukrativen Studentenjob mit dem er im Jahr 15.000 Euro verdient, ohne seinen Studentenstatus zu verlieren. Da das quasi nebenbei passiert, nimmt er weiterhin an Onlineumfragen teil und erhält dafür 350 Euro im Jahr.

Lösung:
Es kommt zu einer Veranlagung zur Einkommensteuer (gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4). Die Einkünfte aus den Onlineumfragen werden jedoch nicht der Besteuerung unterworfen, da sie weniger als 410 Euro betragen (gem. § 46 Abs. 3 Satz 1 EStG).

Nebeneinkünfte zwischen 410 Euro und 820 Euro

Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro werden stufenweise gekürzt. Hierfür kommt der Härteausgleichsbetrag in Höhe von 820 Euro zur Anwendung (gem. § 46 Abs. 5 EStG i. V. m. § 70 EStDV). Ab 820 Euro unterliegt der Hinzuverdienst der Besteuerung.

NebeneinkünfteAbzugsbetragZu versteuernde Einkünfte
410 Euro410 Euro0 Euro
500 Euro320 Euro180 Euro
600 Euro220 Euro380 Euro
700 Euro120 Euro580 Euro
800 Euro20 Euro780 Euro
820 Euro0 Euro820 Euro

Abwandlung 2:
Studentenjob weiterhin 15.000 Euro, jedoch erzielt Max mit besseren Onlineumfragen 600 Euro im Jahr.

Lösung:
Es kommt regulär zu einer Einkommensteuerveranlagung (siehe oben), jedoch liegen die Einkünfte aus den Onlineumfragen über dem Freibetrag von 410 Euro, sodass von den verdienten 600 Euro, nur 220 steuerfrei bleiben (820 Euro – 600 = 220 Euro Abzugsbetrag, siehe auch Tabelle). Es unterliegen 380 Euro (600 – 220 Euro) der Einkommensteuer und werden mit dem individuellen Steuersatz versteuert.

FAQ – Häufig gestellte Fragen

Ich habe nur an einer Umfrage teilgenommen und ein kleines Entgelt erhalten. Muss ich mich jetzt steuerlich beim Finanzamt anmelden?

Wenn du nicht weiterhin regelmäßig an bezahlten Umfragen teilnimmst, dann ist es keine auf Dauer angelegte Tätigkeit und eine Anmeldung beim Finanzamt kann sehr wahrscheinlich unterbleiben. Warte am besten auch erstmal ab, wie sich die Einnahmen entwickeln.

Ich habe 6 Monate regelmäßig an Umfragen teilgenommen, den Betrag von 410 Euro aber nicht überschritten. Muss ich das angeben?

Ja, am besten trägst du es dennoch in deine Steuererklärung ein. Bei der Veranlagung wird dieser Betrag entsprechend außen vor gelassen.

Ich habe festgestellt, dass ich jetzt bereits nach kurzer Zeit den Betrag von 410 Euro überschritten habe und möchte auch weiterhin an bezahlten Umfragen teilnehmen. Was soll ich jetzt tun?

Am besten meldest du deine Tätigkeit umgehend (rückwirkend) bei der Gemeinde und dem Finanzamt an.

Hast du weitere Fragen zum Thema Online Umfragen und Steuern? Dann schreib uns einen Kommentar!

Veröffentlicht von Yvonne Nagel

Yvonne ist Steuerfachwirtin und bringt 15 Jahre Erfahrung im Steuer- und Lohnbereich durch ihre Tätigkeit im Steuerbüro mit. Seit 2018 ist sie unsere Expertin rund um das Thema Elterngeld, Elternzeit und Formalitäten. Wenn sie nicht eure Fragen rund um Behördengänge und Formalitäten beantwortet oder neue Videos für euch aufnimmt, sitzt sie gern am Basteltisch und ist mit Papier und Stempeln kreativ.

    • Hallo Franziska,
      ein Hinzuverdienst ist der Elterngeldstelle immer zu melden. Ob die Einnahme zu einer Anrechnung führt, hängt von der Art der Einnahmen ab. Erfolgt eine Anrechnung, kommt es auch auf die Höhe an, ob es zu einer Kürzung kommt.

  • Ich suche schon seit Wochen nach einer Lösung wie ich diese Einnahmen richtig verbuche als Kleinunternehmer mit Skr 04. Leider bisher ohne Erfolg. Ein Steuerberater hat mich auch am Telefon abgewimmelt, ob den das überhaupt legal sei….

    • Hallo Felix,
      am besten vereinbarst du einen richtigen Vorort-Beratungstermin bei einem Steuerberater. Oftmals gibt es eine sogenannte kostenlose Erstberatung. Dort kannst du alles in Ruhe besprechen.

  • Können sie mir sagen wie man diese Einnahmen richtig belegt? Müssen Eigenbelege erstellt werden? Ich wüsste gar nicht wie man das ausfüllen soll durch das Merkwürdige Punktesystem bei einigen Portalen. Lg

  • Hallo, ich wohne derzeit bei meinen Eltern und bin 18. Muss ich irgendwas an Steuern zahlen, wenn ich im Monat rein Theoretisch nur 350€ verdiene?

    • Hallo Arthur,
      du musst den Anmelde- und Erklärungspflichten nachkommen unabhängig davon, ob am Ende tatsächlich eine Steuer anfällt. Deine Tätigkeit ist auf Nachhaltigkeit angelegt und bringt daher weitere Verpflichtungen, wie z.B. eine Gewerbeanmeldung mit sich.

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