Als Familienleistung bekommen alle Eltern das Elterngeld, die sich in den ersten 14 Monaten des Babys, überwiegend selbst der Betreuung des Kindes widmen wollen und deshalb nicht voll erwerbstätig sind. Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden in der Woche ist erlaubt. Wer mehr als 30 Std. pro Woche arbeitet hat keinen Anspruch auf Elterngeld.
Das Elterngeld gilt für Erwerbstätige, Selbständige, Beamte, für Studierende und Auszubildende sowie für arbeitslose Elternteile. Bei Azubis und Studenten ist zu erwähnen, dass die Ausbildung oder das Studium nicht unterbrochen werden muss um das Elterngeld zu erhalten. Auf die Anzahl der Wochenstunden, kommt es, anders als bei der Erwerbsarbeit, nicht an. Des Weiteren erhalten Elterngeld, Adoptiveltern und in Ausnahmefällen auch Verwandte dritten Grades.